Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. 3 ARs 20/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15051

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230217B3ARS20.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 ARs 20/16
vom
23. Februar 2017
Nachschlagewerk:
ja
[X.]St:
ja
Veröffentlichung:
ja

GG Art. 44 Abs. 1 Satz 1
[X.] §
17 Abs. 2 und 4

Der Minderheit eines parlamentarischen [X.]es kommen im Verfahren nach §
17 Abs. 2 und 4 [X.] nur dann eigene Rechte zu, wenn sie entsprechend Art.
44 Abs. 1 Satz 1 GG mindestens ein Viertel der [X.] des [X.] repräsentiert.

[X.], Beschluss vom 23. Februar 2017-
3 ARs 20/16 -
Ermittlungsrichterin des [X.]

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2
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in dem Verfahren

der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des [X.] der 18. Wahlperiode des [X.], bestehend aus den Abgeordneten

, Platz der [X.], 11011 Berlin,

-
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -

gegen

den 1. [X.] der 18. Wahlperiode des [X.], vertreten durch den Vorsitzenden

, Platz der Republik
1, 11011 Berlin,

-
Antragsgegner und Beschwerdeführer -

Verfahrensbevollmächtigter:

hier:
Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der [X.] gemäß § 17 Abs. 4 [X.]

-
3
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 23. Februar 2017 beschlos-sen:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Ermittlungsrichterin des [X.] vom 11.
November 2016 aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin erstrebt die Umsetzung eines im 1.
[X.] der 18. Wahlperiode des [X.] gestellten Antrags, der
darauf abzielt, dass die Voraussetzungen für den [X.] eines vom [X.] bereits gefassten [X.] geschaffen werden.

Der [X.] setzte am 20. März 2014 den vorstehend genannten Un-tersuchungsausschuss ein, um unter anderem
zu klären, "ob, in welcher Weise und in welchem Umfang durch Nachrichtendienste der [X.] der sogenann-ten "[X.]" (der Vereinigten [X.] von Amerika, des [X.], [X.], [X.] und [X.]) eine Erfassung von Daten über
Kommunikationsvorgänge (...), deren Inhalte sowie sonstige Datenverarbei-tungsvorgänge (...) von, nach und in [X.] auf Vorrat oder eine Nutzung solcher auf öffentliche Unternehmen der genannten [X.] oder private Dritte 1
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erfasste Daten erfolgte bzw. erfolgt und inwieweit Stellen des [X.], insbe-sondere die [X.]regierung, Nachrichtendienste oder das [X.]amt für
Sicherheit in der Informationstechnik von derartigen Praktiken Kenntnis hatten, daran beteiligt waren, diesen entgegenwirkten und gegebenenfalls Nutzen [X.] zogen", und ferner zu untersuchen, "ob und inwieweit Daten über Kommu-nikationsvorgänge und deren Inhalte (...) von Mitgliedern der [X.]regierung, Bediensteten des [X.] sowie Mitgliedern des [X.] oder anderer Verfassungsorgane der [X.]republik [X.], durch [X.] wurden" (BT-Drucks. 18/843, S.
1, 3 f. i.V.m. [X.] 18/23, S.
1816, 1828). Die Antragstellerin stellt zusammen ein Viertel der [X.] des [X.]es; die hinter ihr stehenden Fraktionen umfassen demgegenüber weniger als ein Viertel der Mitglieder des [X.]-tags.

Von Beginn an stand im [X.] die Vernehmung von [X.] im Raum. Im Rahmen eines Ersuchens des Antragsgegners äußerte sich die [X.]regierung erstmals in einer Stellungnahme vom 2. Mai 2014 zu den hiermit verbundenen rechtlichen Fragen. Sie kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass auch eine Vernehmung
des Zeugen im Ausland in [X.] komme und die außen-
und sicherheitspolitischen Interessen der Bun-desrepublik [X.] gegenüber dem möglichen Interesse des [X.] an einer Vernehmung von [X.] in [X.] [X.] dürften. Am 8. Mai 2014 beschloss der [X.], zu dem Untersuchungsauftrag Beweis zu erheben durch Vernehmung des [X.] als Zeugen.

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Im [X.] bestand und besteht weiterhin Uneinigkeit darüber, wie dieser Beschluss umgesetzt werden soll. Auf ein weiteres [X.] des Antragsgegners erklärte die [X.]regierung in einer ergänzenden Stellungnahme vom 2.
Juni 2014, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass eine Vernehmung des Zeugen im Ausland möglich sei; es bestehe daher ge-genwärtig kein Anlass für eine Neubewertung gegenüber der im Bericht vom 2.
Mai 2014 dargelegten Rechtsauffassung. In der Folgezeit traf der [X.] mehrere Beschlüsse mit dem Ziel, [X.] an seinem Aufenthaltsort in [X.] zu vernehmen. Hierzu war dieser indes nicht bereit, da er befürch-tete, durch umfassende Angaben zu dem Untersuchungsauftrag seinen ihm durch die [X.] Behörden eingeräumten Aufenthaltsstatus zu gefährden. Im Gegensatz zu der von dem Antragsgegner verfolgten Vernehmung Snow-dens in [X.] ist es das Interesse der Antragstellerin, den Zeugen vor dem [X.] in [X.] zu vernehmen. Im Juni und Juli 2014 stellte sie in diesem Zusammenhang mehrere Anträge, welche die Ausschuss-mehrheit jeweils ablehnte. In der Folge strengte die Antragstellerin ein [X.] vor dem [X.]verfassungsgericht an mit dem Begehren festzustellen, dass sie durch die Weigerung der [X.]regierung, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung [X.]s in
Berlin zu schaffen, sowie durch die Ablehnung ihrer diesbezüglichen Anträge durch den Antragsgegner in ihrem Recht aus Art. 44 Abs. 1 GG verletzt worden sei. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 verwarf das [X.]verfassungsgericht (2 [X.], [X.] 138,
45) die Anträge. Soweit sich das Verfahren gegen die Weigerung der [X.]regierung richte, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Vernehmung [X.]s in [X.] zu schaffen, sei der Antrag mangels eines zulässigen Angriffsgegenstandes unzulässig, weil es sich bei den bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Schreiben der [X.]re-4
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gierung nur um unverbindliche Stellungnahmen gehandelt habe. Hinsichtlich der Ablehnung ihrer auf die Vernehmung des Zeugen [X.] in [X.] abzielenden [X.] sei der Rechtsweg zum [X.]verfassungsge-richt nicht eröffnet. Insbesondere betreffe die Bestimmung des Vernehmungs-ortes und des Zeitpunktes der Vernehmung nur die Modalitäten des Vollzugs eines bereits ergangenen [X.]; hierüber habe grundsätzlich die jeweilige Ausschussmehrheit nach Maßgabe der §§
17 ff. [X.] und der sinn-gemäß anzuwendenden Vorschriften der Strafprozessordnung zu entscheiden.

Am 8. Oktober 2015 beantragten die Antragsteller im Untersuchungs-ausschuss unter anderem (Ausschussdrucks. 423):

"Der 1. [X.] möge beschließen: (...)
II.
1. Die [X.]regierung wird ersucht, unverzüglich
a) die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen [X.] in [X.] zu schaffen (insbesondere pass-
und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt sowie Zusage eines [X.])
b) dem Ausschuss mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie die genannten Voraussetzungen herstellen kann und

Diesen Antrag lehnte die Ausschussmehrheit in der Sitzung vom 15.
Oktober 2015 ab. Weitere, auf eine im Wege der Videokonferenz in [X.] durchzuführende Vernehmung des Zeugen gerichtete Beschlüsse des An-5
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tragsgegners blieben erfolglos. Die Haltung [X.]s, für eine Vernehmung als
Zeuge in [X.] nicht zur Verfügung zu stehen, ist unverändert.

Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, die Ablehnung des Antrags vom 8.
Oktober 2015 durch den Antragsgegner verstoße gegen § 17 Abs. 2 [X.], da der Antragsgegner zu Unrecht den Vollzug des [X.] vom 8. Mai 2014 verweigere. Die Rechtsschutzmöglichkeit des § 17 Abs. 4 [X.] sei auch dann gegeben, wenn die Ausschussmehrheit den Vollzug einer bereits beschlossenen Beweiserhebung verweigere. Da die Vernehmung des Zeugen [X.] aufgrund dessen eindeutiger Weigerung, sich in [X.] vernehmen zu lassen, nur noch in [X.] möglich sei, handele es sich bei dem begehrten Ersuchen an die [X.]regierung nicht um einen Antrag, der lediglich die Art und Weise des Vollzuges des [X.] betreffe; vielmehr gehe es um die Schaffung der unabdingbaren Voraussetzungen für die Durchführung der Beweiserhebung. Versagungsgründe nach § 17 Abs. 2 [X.] oder der sinngemäß anzuwendenden Strafprozessordnung lägen nicht vor. Insbesondere sei weder die Beweisaufnahme unzulässig noch [X.]
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nach bisherigem Sachstand -
unerreichbar.

Die Antragsteller haben beantragt zu beschließen,

der 1. [X.] der 18. Wahlperiode des [X.] habe nochmals über II.
1. a) und b) des am 8. Oktober 2015 gestellten Antrages (Ausschussdrucks. 423) abzustimmen und ihm -
zumindest mehrheitlich -
zuzustimmen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zu verwerfen.

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Er hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei bereits unzulässig. Dieser erweise sich als unstatthaft. Zwar vermittele § 17 Abs. 2 [X.] auch einen Vollzugsanspruch hinsichtlich bereits gefasster Beweisbeschlüsse, diesem Vollzugsanspruch korrespondiere jedoch kein Rechtsschutzverfahren. Für den Antrag fehle es überdies an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil er sich als rechtsmissbräuchlich erweise. Dies ergebe sich insbesondere mit Blick darauf, dass zwischen der Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts vom 4.
Dezember 2014 und der [X.]eitung des Verfahrens vor dem [X.]gerichts-hof mehr als 20 Monate vergangen seien.
Jedenfalls sei der Antrag aber unbe-gründet. Er sei nicht von dem der qualifizierten Minderheit zustehenden Be-weiserhebungsrecht des §
17 Abs. 2 [X.] erfasst. Ob ein Zeuge in [X.] oder im Ausland vernommen werden solle, sei eine bloße Frage der [X.], die zur Verfahrensherrschaft der jeweiligen Ausschuss-mehrheit gehöre. Selbst wenn dies an[X.] zu beurteilen sei, werde der [X.] auf Vollzug des [X.] nicht verletzt, weil sich aus §
17 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art.
44 Abs.
2 Satz
1 GG, § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO Grün-de ergäben, die ein Absehen von der Vernehmung [X.]s in [X.] rechtfertigten. Der Zeuge sei unter anderem deshalb unerreichbar im Sinne von §
17 Abs. 2 [X.], weil die [X.]regierung durch eine etwaige Zusage, den Zeugen im Falle einer Einreise in die [X.]republik [X.] nicht an die [X.] auszuliefern, gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstieße. Überdies seien die Gründe für das Absehen von einer Beweiserhebung in § 17 Abs.
2 [X.] nicht abschließend geregelt; vorliegend sei auch der Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gegeben, wonach die Ladung eines Zeugen im Ausland unterbleiben könne, wenn diese nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei.

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Mit Beschluss vom 11. November 2016 hat die Ermittlungsrichterin des [X.] entschieden, der Antragsgegner habe nochmals über die Ziffern [X.]a) und b) des Antrags der Antragstellerin vom 8.
Oktober 2015 [X.] und ihm -
sollte er weiter von mindestens einem Viertel der [X.] des Ausschusses unterstützt werden -
insoweit zumindest mehrheitlich zu-zustimmen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Antrag sei zulässig.
Er sei nach §
17 Abs. 4 [X.] statthaft. Die dort einfachrechtlich ausgestaltete Rechtsschutzmöglichkeit erfasse auch den Fall, dass ein bereits ergangener Beweisbeschluss nicht vollzogen werde. Dies folge aus dem Zweck der Min-derheitenrechte, die der Gesetzgeber über verfassungsrechtliche Vorgaben hinaus einem Viertel der Mitglieder des [X.]es zubillige, gleichgültig ob diese Minderheit auch eine einsetzungsberechtige Minderheit repräsentiere. Der Antrag der Antragstellerin betreffe nicht
nur eine Vollzugs-modalität,
sondern die Frage, ob der bereits gefasste Beweisbeschluss über-haupt vollzogen werde, da die Beweiserhebung ausschließlich im Wege einer Vernehmung [X.]s vor dem [X.] in [X.] möglich sei. Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, insbe-sondere sei der Antrag weder verfristet noch habe die Antragstellerin ihr Be-weiserhebungsrecht verwirkt. Der Antrag sei begründet, insbesondere [X.] keine Ablehnungsgründe. Von einer Unerreichbarkeit
[X.]s im Sinne von §
17 Abs.
2 [X.] sei nach derzeitigem Sachstand nicht auszugehen. Ob über die in §
17 Abs. 2 [X.] genannten Möglichkeiten hinaus die Verneh-mung eines Auslandszeugen auch nach den Maßstäben des §
244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt werden könne, bedürfe keiner Entscheidung. Der [X.] habe nicht dargetan, dass die Aussage von [X.] zur Klärung des Untersuchungsauftrags nicht mehr erforderlich sei. Zudem fehle eine detaillierte Abwägung unter Darstellung des Untersuchungsauftrags,
des von der [X.]
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mung zu erwarteten Erkenntnisgewinns und der angestellten außenpolitischen Erwägungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde des [X.]s. Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und bringt vor, das [X.] nach §
17 Abs. 4 [X.] sei auch deshalb unzulässig, weil die Antragstelle-rin nicht antragsbefugt sei. Das in §
17 Abs. 4 [X.] im Interesse der qualifi-zierten Minderheit geregelte Rechtsschutzverfahren könne kein von Art.
44 Abs. 1 Satz
1 GG losgelöstes Minderheitenrecht vermitteln. Zur [X.] macht er insbesondere erneut geltend, dass der Antrag nur eine Vollzugsmodalität zum Gegenstand habe, über die gemäß §
9 Abs. 4 [X.] die Ausschussmehrheit zu entscheiden habe. Hinsichtlich dieser Rechts-frage bestehe zudem auch eine Bindung des [X.] an die [X.] Gründe der Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts vom 4.
Dezember
2014. Überdies sei der Zeuge unerreichbar im Sinne von §
17 Abs. 2 [X.]. Insoweit obliege ihm, dem Antragsgegner, gegenüber der [X.] eine eigene Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung völkerrechtlicher Verträge und der mit einer Vernehmung des Zeugen in [X.] einhergehenden rechtlichen und politischen Risi-ken. Schließlich sei die Vernehmung auch nach §
244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht geboten. Unter ausführlicher Darlegung seiner Position setzt sich der [X.] insoweit auseinander mit dem Untersuchungsauftrag, dem durch die Vernehmung des Zeugen zu erwartenden Beweiswert, der -
nach Auffassung des Antragsgegners erwiesenen -
Authentizität der vom Zeugen [X.] ver-öffentlichten Dokumente sowie den durch die Vernehmung zu erwartenden [X.] für die Außenpolitik und innere Sicherheit.

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Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss der Ermittlungsrichterin des [X.] vom 11.
November 2016 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und führt ergänzend zu ihrer Antragsbefugnis nach §
17 Abs. 4 [X.] aus. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift genüge es, dass sie das Quorum von einem Viertel der Mitglieder des [X.]es erfülle. Auf die engeren Voraussetzungen von Art.
44 Abs. 1 Satz 1 GG komme es nicht an, weil das Verfahren vor dem Bun-desgerichtshof nach dem [X.] über die Möglichkeiten eines verfassungs-rechtlichen [X.] hinausgehe; dies verdeutlichten auch die Ge-setzesmaterialien. Der Zeuge [X.] sei auch erreichbar, da nicht ausge-schlossen werden könne, dass er sich -
ein entsprechendes Verhalten der [X.]regierung unterstellt -
dem [X.] für eine Verneh-mung zur Verfügung stellen werde. Aus dem System der [X.], wel-ches das [X.] in Ergänzung zum verfassungsrechtlichen Organstreitverfah-ren konstituiere, folge zudem, dass außenpolitische Erwägungen im Verfahren über die Beweiserhebung nach §
17 [X.] außer Betracht zu bleiben hätten. Ferner bedinge die Konzeption des §
17 [X.], dass die Ausschussmehrheit die der [X.]regierung als im Wege der Amtshilfe zu ersuchenden Stelle ob-liegende rechtliche Prüfung nicht vorweg nehmen dürfe. Auch die Vorausset-zungen des §
244 Abs. 5 Satz 2 StPO lägen nicht vor, insbesondere sei es dem 13
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Antragsgegner verwehrt, die zu erwartende Aussage [X.]s antizipierend zu würdigen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der [X.] wird ergänzend auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, insbe-sondere die Beschwerdebegründung vom 14. Dezember 2016 und die Erwide-rung vom 21.
Dezember 2016 Bezug genommen.

II.
1. Die gemäß § 36 Abs. 3 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässi-ge Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg. Der auf § 17 Abs.
2 und 4 [X.] gestützte Antrag ist unzulässig, da die Antragstellerin das dort vorausgesetzte Quorum nicht erreicht.

a) Allerdings ist das Rechtsschutzverfahren nach §
17 Abs. 4 [X.] statthaft. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners
ist es aus den in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründen nicht nur eröffnet, wenn der Erlass eines [X.] abgelehnt wird, sondern auch dann, wenn ein bereits gefasster Beweisbeschluss nicht vollzogen wird ([X.], Das Recht der parlamentarischen [X.] in [X.] und Ländern, 3. Aufl., §
17 Rn.
25; [X.]/Gärditz-Gärditz, [X.], §
17 Rn.
33; zu Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG vgl. auch [X.], Urteil vom 8. April 2002 -
2 [X.], [X.] 105, 197, 225 f.). Dies macht die Antragstellerin geltend. Ob der [X.] durch sein Vorgehen tatsächlich den Vollzug des [X.] vom 8. Mai 2014 verhindert, ist -
soweit entscheidungserheblich
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eine Fra-ge der Begründetheit.

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b) Indes ist die Antragstellerin im vorliegenden Organstreitverfahren ([X.], [X.], §
17 Rn.
25; [X.]/Gärditz-Gärditz, [X.], §
17 Rn.
32; zur Rechtsnatur des Verfahrens nach §
36 Abs. 1 [X.] vgl. [X.], [X.] vom 17.
August 2010 -
3 ARs 23/10, NJW 2010, 3251, 3252 [insoweit nicht in [X.]St 55, 257 abgedruckt]) nicht antragsbefugt. § 17 Abs. 4 [X.] dient der Durchsetzung unter anderem der Rechte, welche § 17 Abs. 2 [X.] der qualifizierten Minderheit einräumt. Das entsprechende Quorum kann [X.] nur einheitlich bestimmt werden. Die Antragstellerin setzt sich zwar dem reinen Wortlaut des §
17 Abs. 2 und 4 [X.] entsprechend aus einem Viertel der Mitglieder des [X.]es zusammen. Diese Regelungen sind ungeachtet ihrer sprachlichen Fassungen jedoch dahin zu verstehen, dass der Ausschussminderheit im Verfahren nach §
17 Abs. 2 und 4 [X.] nur dann eigene Rechte zukommen, wenn sie entsprechend Art.
44 Abs. 1 Satz 1 GG mindestens ein Viertel der Mitglieder des [X.] repräsentiert, was hin-sichtlich der Antragstellerin nicht der Fall ist. Dieses Ergebnis folgt aus Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich unter Beachtung des den Gesetzesmate-rialien zu entnehmenden Willens des Gesetzgebers ergeben, sowie der Syste-matik des [X.]gesetzes und den für das Recht des [X.] bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben. Im Ein-zelnen:

aa) Nach seinem Wortlaut räumt §
17 Abs. 4 [X.] die Antragsbefugnis der qualifizierten
Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des [X.] ein. Bei rein wörtlicher Interpretation knüpft die Norm damit ausschließlich an die Verhältnisse betreffend die Besetzung des [X.] an. Dies steht indes einem Verständnis der Vorschrift im hier vorgenommenen Sinne unter Berücksichtigung der sonstigen Auslegungs-19
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kriterien nicht von vorneherein entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2016 -
2 [X.], NVwZ 2017, 137, 140 [zu §
18 Abs. 3 [X.]]).

bb) Es entspricht dem aus der Entstehungsgeschichte des Untersu-chungsausschussgesetzes ersichtlichen Willen des Gesetzgebers und dem von diesem verfolgten Zweck, die (qualifizierten) Minderheitenrechte nur nach [X.] des Art.
44 Abs. 1 Satz 1 GG einzuräumen, der als entsprechendes Quo-rum auf ein Viertel der Mitglieder des [X.]es abstellt.

Der Einführung des [X.]gesetzes gingen zwei Ge-setzesentwürfe voraus, welche beide dem späteren §
17 Abs. 2 [X.] gleich-lautende Gesetzesfassungen enthielten. Der Fraktionsentwurf der [X.] führte hierzu aus, dass das qualifizierte Antragsrecht für die Mitglieder im Untersu-chungsausschuss in Fortentwicklung des qualifizierten Antragsrechts für die Einsetzung von [X.] gewährt werde (BT-Drucks. 14/2363, S.
13 f.). Der Gesetzesentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] enthielt insoweit zwar keine näheren Ausführungen, aller-dings beruhte er -
wie später auch in §
4 Satz 2 [X.] umgesetzt -
auf dem Ansatz, dass der [X.] die Mehrheits-
und [X.] wi[X.]piegeln müsse, die im Plenum des [X.] herrschten (BT-Drucks. 14/2518, S.
12). Unter Zusammenführung der beiden vorgenannten Fraktionsentwürfe erarbeitete der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung im weiteren Verlauf eine [X.] (BT-Drucks. 14/5790). Während des Verfahrens im Ausschuss brachte die Fraktion der [X.] einen Änderungsantrag ein, der darauf abzielte, das Quorum für die Ein-setzung und bestimmte Verfahrensrechte -
unter anderem derjenigen von §
17 Abs. 2 und 4 [X.] (BT-Drucks. 14/5790, S.
22 f.) -
auf 5% des [X.] oder eine Fraktion herabzusetzen, um die Rechte kleinerer Frak-21
22
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tionen zu stärken. Diesen Antrag lehnten die übrigen Fraktionen im Ausschuss ab, da Art.
44 GG mit dem Quorum eines Viertels der Mitglieder des [X.]ta-ges eine für das Untersuchungsrecht als wichtiges Kontrollinstrument ange-messene Entscheidung getroffen habe. Hiervon solle weder bei den [X.] noch bei der Ausgestaltung des Verfahrens abgewichen
werden (BT-Drucks. 14/5790, S.
13). Die [X.] wurde schließlich mit Unterstützung aller Fraktionen einstimmig vom Deutschen [X.] ver-abschiedet ([X.]/[X.], [X.], Vorbemerkung B Rn.
13
f. m.w. Einzelheiten zum Gesetzgebungsverfahren). Der somit eindeutige Wille des Gesetzgebers fordert mithin auch und gerade bei der Auslegung der mit Blick auf die Aufgaben eines [X.]es zentralen Verfahrensrege-lungen für die Beweiserhebung Beachtung.

cc) Dass die qualifizierte Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des [X.]es nur dann im Verfahren nach §
17 Abs.
4 [X.] eigene Rechte geltend machen kann, wenn sie gemäß §
1 Abs. 1 [X.], Art.
44 Abs. 1 Satz 1 GG auch mindestens ein Viertel der Mitglieder des
[X.] repräsentiert, wird darüber hinaus durch systematische Gesichts-punkte gestützt.

(1) Das für die Durchführung des Verfahrens nach §
17 Abs. 4 [X.] er-forderliche Quorum knüpft -
soweit hier von Bedeutung -
an die gleichlautende Regelung in Abs. 2 der Vorschrift an. Beide Bestimmungen richten sich -
wie dargelegt -
ihrem Wortlaut nach zwar in Abweichung von Art.
44 Abs. 1 Satz 1 GG, §
1 Abs. 1 [X.] nicht an den Mehrheitsverhältnissen im [X.] aus, sondern nehmen diejenigen im [X.] in Bezug. Indes ist nach §
4 Satz 2 [X.] bei der Zusammensetzung des Untersuchungsaus-schusses darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zahl der Ausschussmitglieder 23
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16
-
die Mehrheitsverhältnisse im [X.] wi[X.]piegelt. Nach der Binnensyste-matik des Rechts der [X.] entsprechen sich daher die Quoren von Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG, §
1 Abs. 1 [X.] einerseits und §
17 [X.] andererseits.

(2) Diesem Verständnis von §
17 Abs.
2 und 4 [X.] entspricht es, dass im Rahmen des in §
18 Abs. 3 [X.] geregelten Rechtsschutzverfahrens vor dem [X.]verfassungsgericht ebenfalls nicht jede Viertelminderheit im Unter-suchungsausschuss antragsbefugt ist. Auch dort sind die an die qualifizierte Minderheit zu stellenden formalen Kriterien im Lichte des Art.
44 Abs. 1 Satz 1 GG auszulegen. [X.] ist daher im Rahmen von §
18 Abs.
3 [X.] nur die von der konkreten oder potenziellen Einsetzungsminderheit im Deutschen [X.] im Sinne des Art.
44 Abs.
1 Satz 1 GG getragene Ausschussmin-derheit ([X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2016 -
2 [X.], NVwZ 2017, 137, 140). Diese Einschränkung kann nicht nur für das in §
18 Abs.
3 [X.] geregelte verfassungsprozessuale Organstreitverfahren vor dem [X.]ver-fassungsgericht gelten; sie muss vielmehr gleichfalls für das in [X.]elben [X.] normierte einfachgesetzliche Rechtsschutzverfahren vor dem Ermitt-lungsrichter des [X.] Anwendung finden. Andernfalls wären die für eine gerichtliche Überprüfung erforderlichen Quoren unter Umständen -
je nach den konkreten Mehrheitsverhältnissen im [X.] und dem Untersu-chungsausschuss -
unterschiedlich und hingen davon ab, ob die Recht-mäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens betreffend die Vorlage von Beweis-mitteln oder die Rechtmäßigkeit der Einstufung eines Beweismittels als [X.] im Streit steht. Eine in dieser Form unterschiedliche Auslegung [X.]elben Verfahrensvoraussetzung innerhalb des §
18 Abs. 3 [X.] wäre in hohem Maße sachwidrig. Ist somit im Rahmen
des § 18 Abs. 3 [X.] einheit-lich als Quorum nur eine solche Ausschussminderheit anzusehen, die ein [X.]
-
17
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tel der Mitglieder des [X.]es repräsentiert, so wäre eine hiervon abwei-chende Betrachtung im Rahmen des §
17 Abs. 2 und 4 [X.] ebenfalls nicht sachgerecht; denn die §§ 17 und 18 [X.] sind beide wesentlicher Bestandteil des [X.] über die Beweisaufnahme im [X.] und formen gemeinsam das Beweiserhebungsrecht der qualifizierten Minder-heit aus.

dd) Dieser Gleichlauf von Viertelminderheit im Sinne von §
17 Abs. 2 und 4 [X.] und Einsetzungsminderheit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG, §
1 Abs. 1 [X.] folgt auch aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

(1) §
17 Abs. 2 und 4 [X.] kann nicht losgelöst von der verfassungs-rechtlichen Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Minderheitenrech-ten und Mehrheitsprinzip betrachtet werden ([X.], [X.], 475, 477; aA zu §
17 Abs. 2 [X.]: Glauben, NVwZ 2017, 129, 130). Das Untersuchungs-ausschussgesetz ist im [X.] verfassungsinterpretatorisch und damit ein ledig-lich deklaratorisches Gesetz. Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG wirkt daher konzeptionell
in dessen Regelungsregime hinein ([X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2016
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2 [X.], NVwZ 2017, 137, 140). Ob und in welchem Maße das [X.] daneben auch Regelungen des parlamentarischen Geschäftsordnungsrechts enthält (vgl. [X.], [X.], [X.]. Rn.
14; [X.], NVwZ 2014, 18, 21) und eine einfachrechtliche Regelung in Form des [X.]gesetzes angesichts der aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Geschäftsordnungsautonomie des -
dem Grundsatz der [X.] unterliegenden -
[X.] zulässig ist (hierzu [X.], [X.], S.
175 ff.), bedarf vorliegend keiner Entschei-dung. Denn jedenfalls im hier einschlägigen Regelungsbereich von §
17 Abs. 2 und 4 [X.] handelt es sich um die unmittelbare Umsetzung der aus Art.
44 26
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Abs. 1 Satz
1 GG folgenden Vorgaben für die Beweiserhebung. Das [X.] kann deshalb bereits aufgrund seines Rechts-charakters in dem hier bedeutsamen Bereich der Beweisaufnahme keine über Art.
44 Abs. 1 Satz 1 GG hinausgehenden Minderheitenrechte festsetzen
([X.], [X.], 475, 477 f.; [X.]., [X.], 410, 411). Insoweit
gilt:

Art. 44 Abs.
1 Satz 1 GG räumt dem [X.] das Recht ein, [X.] einzusetzen. Damit erhält das Parlament die Möglichkeit, sich ohne Einflussnahme von Regierung und Verwaltung über Angelegenheiten zu informieren, deren Kenntnis es zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Das Schwergewicht der Untersuchungen liegt regelmäßig in der parlamen-tarischen Kontrolle von Regierung und Verwaltung. Unter den Bedingungen des parlamentarischen Regierungssystems hat sich das Untersuchungsrecht dabei maßgeblich zu einem Recht der Opposition auf Sachverhaltsaufklärung unab-hängig von der Regierung und der sie tragenden [X.]mehrheit entwi-ckelt. Dementsprechend ist das parlamentarische Untersuchungsrecht durch das Grundgesetz als
Minderheitenrecht ausgestaltet ([X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2016 -
2 [X.], NVwZ 2017, 137, 138). Indes war es ange-sichts der Erfahrungen aus der [X.] [X.] die bewusste Ent-scheidung des historischen [X.], nur eine Viertelmehrheit des [X.]es als organisatorisch verfestigte selbständige Teilgliederung mit eigenen verfassungsrechtlichen Rechten auszustatten. Er hat damit die Belan-ge des [X.] auf der einen Seite und der Gefahr des Miss-brauchs von Minderheitenrechten auf der anderen Seite gegeneinander abge-wogen ([X.], Urteile vom 8.
April 2002 -
2 [X.], [X.] 105, 197, 223 f.; vom 3.
Mai 2016 -
2 [X.], NVwZ 2016, 922, 927 f.; Beschluss vom 13.
Oktober 2016 -
2 [X.], NVwZ 2017, 137, 139;
[X.], [X.], 475, 476; [X.], NVwZ 2014, 18, 21). Mit Blick hierauf statuiert Art.
44 Abs.
1 28
-
19
-
Satz 1 GG ein austariertes System, das die Interessen der parlamentarischen Minderheit und das in der parlamentarischen Demokratie geltende Mehrheits-prinzip (Art. 42 Abs. 2 GG)
-
das auch im Verfahren vor dem Untersuchungs-ausschuss die gesetzliche Regel darstellt und in §
9 Abs. 4 Satz 1 [X.] sei-nen einfachrechtlichen Nie[X.]chlag gefunden hat ([X.], Beschluss vom 17.
August 2010 -
3 ARs 23/10, [X.]St 55, 257,
259 f.; [X.], Das Recht der parlamentarischen [X.] in [X.] und Ländern, Kapitel 27 Rn.
2; [X.], [X.], 475)
-
zum Ausgleich bringt (allgemein zum Verhältnis von Mehrheitsprinzip und Minderheitenrechten vgl. [X.], Ur-teil vom 3.
Mai 2016 -
2 [X.], NVwZ 2016, 922, 923 ff.). Vor diesem [X.] wi[X.]präche die Abkopplung des nach §
17 Abs. 2 und 4 [X.] er-forderlichen Quorums von den Mehrheitsverhältnissen im [X.] dem ver-fassungsrechtlich verbindlich gelösten Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten von parlamentarischer Minderheit und Mehrheit.

(2) Dies steht auch im Einklang mit dem von §
4 Satz 2 [X.] in einfa-ches Gesetzesrecht umgesetzten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spie-gelbildlichkeit. Danach muss grundsätzlich jeder vom [X.] gebildete Aus-schuss ein verkleinertes Abbild des [X.] sein und dessen Zusammenset-zung in seiner politischen Gewichtung wi[X.]piegeln. Dies folgt aus der von Art.
38 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit und Gleichheit des Mandats sowie der Repräsentationsfunktion des [X.]. Wird die Repräsentation des Volkes in Ausschüsse verlagert, weil dort die Entscheidungen des [X.] tendenziell vorbestimmt oder gar für das Parlament getroffen werden, müssen diese Gremien auch in ihrer politischen Prägung dem Plenum entsprechen. Das gilt namentlich dann, wenn sie wesentliche Teile der dem [X.] zu-stehenden Informations-, Kontroll-
und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen ([X.], Urteile vom 13. Juni 1989 -
2 [X.]/88,
[X.] 80, 188, 221 f.; vom 29
-
20
-
8.
Dezember 2004 -
2 [X.], [X.] 112, 118, 133, 136; zur [X.] des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit auf den [X.] vgl. [X.]/[X.]/[X.], GG, 78. EL, Art. 44 Rn.
90; [X.], Das Recht
der parlamentarischen [X.] in [X.] und Ländern, §
4 [X.] Rn.
6
f.; [X.]/[X.], [X.], §
4 Rn.
4
ff.).

ee) Nach alldem kann schließlich aus der derzeit geltenden Fassung der Geschäftsordnung des [X.]es ([X.]), insbesondere deren § 126a, kein anderes Ergebnis folgen. Zwar hat der [X.] insoweit für die Dauer der 18.
Wahlperiode geregelt, dass er bereits auf Antrag von 120 seiner Mitglieder einen [X.] gemäß Art. 44 GG einsetzt und die Zahl der Mitglieder im [X.] so bestimmt wird, dass die Fraktionen, die nicht die [X.]regierung tragen, gemeinsam ein Viertel der Mitglieder stel-len. Ungeachtet der Frage, welche Rechtspositionen für die Minderheitsfraktio-nen hieraus folgen, kann diese jederzeit änderbare ([X.], NVwZ 2014, 18, 20 ff.) und jedenfalls durch die Diskontinuität des [X.]es begrenzte Rege-lung (vgl. [X.], Urteil vom 6.
März 1952 -
2 [X.]/51, [X.] 1, 144, 148; [X.]/[X.]/[X.], GG, 78. EL, Art. 40 Rn.
62 mwN) die verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG nicht ausdehnen ([X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2016 -
2 [X.], NVwZ 2017, 137, 139). Ihr kommt deshalb auch bei der Auslegung des [X.]gesetzes in dem hier relevanten Zusammenhang mit Blick auf den Gleichklang zwischen verfas-sungs-
und einfachrechtlicher Regelung bei der Gestaltung der Minderheiten-rechte keine maßgebende Bedeutung zu (im Ergebnis ebenso [X.], [X.], 475, 477).

30
-
21
-

2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob
aus Art. 38 Abs. 1 GG ein [X.] der Antragstellerin auf willkürfreie Entscheidung über ihren Antrag folgt (so [X.], [X.], 475, 477). Angesichts dessen, dass die von §
17 Abs.
2 und 4 [X.] eingeräumten Rechte nur der qualifizierten Minderheit zu-stehen, bestehen bereits Bedenken, ob dieser Anspruch in dem Verfahren nach §
17 Abs. 4 [X.] geltend gemacht werden kann und insoweit nicht [X.] ein verfassungsprozessuales Organstreitverfahren eröffnet wäre (aA unter Hinweis auf §
126a [X.] [X.], [X.], 475, 478). Jedenfalls erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, von einer Vernehmung des Zeugen [X.] in [X.] abzusehen, mit Blick auf die etwa im Schriftsatz [X.] Verfahrensbevollmächtigten vom 14.
Dezember 2016 dargelegten [X.] nicht als unsachliche, sich von den einschlägigen rechtlichen Maßstä-ben völlig entfernende Entscheidung, die unter keinem Gesichtspunkt vertretbar erscheint, und damit nicht als objektiv willkürlich.

31
-
22
-

3. Eine Kosten-
und Auslagenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nach §
36 Abs. 3 [X.] nicht veranlasst (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
März 2009 -
3 ARs 6/09, juris Rn.
24).

[X.]Schäfer Spaniol

Berg Hoch
32

Meta

3 ARs 20/16

23.02.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. 3 ARs 20/16 (REWIS RS 2017, 15051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15051

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BGs 20/09 (Bundesgerichtshof)


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