Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2021, Az. V ZR 62/21

5. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1161

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Bemessung des Wertes der Beschwer bei Anfechtung eines Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 11. Februar 2021 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.319 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 4. Mai 2016 wurden unter [X.] die Jahresabrechnungen für die Jahre 2014 bis 2016 genehmigt.

2

Mit der Klage verlangt der Kläger - soweit noch von Interesse - die zu [X.] gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Beschlüsse in einzelnen Teilen für ungültig erklärt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

3

Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] die Beschlüsse über die Genehmigungen der Einzelabrechnungen für die Jahre 2014 bis 2016 bezüglich einzelner weiterer Positionen für ungültig erklärt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des [X.], der mit der Revision erreichen will, dass die zu [X.] gefassten Beschlüsse insgesamt für ungültig erklärt werden.

II.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

5

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des [X.] in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der für eine vor dem 1. Dezember 2020 anhängig gewordene Anfechtungsklage gemäß § 49a [X.] aF zu bestimmende Streitwert (vgl. zur Anwendbarkeit des § 49a [X.] aF in diesen Fällen Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - [X.]/20, juris Rn. 19) in der Regel - und so auch hier - nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2020 - [X.], [X.] 2020, 397 Rn. 4 mwN). Dass die Beschwer 20.000 € übersteigt, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2020 - [X.], [X.], 134 Rn. 4 mwN).

6

2. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, ist das Interesse der Parteien, das sich nach dem vollen Nennbetrag der Gesamtabrechnungen bestimmt, nicht dazu geeignet, die erforderliche Beschwer darzulegen. Die Rechtsmittelbeschwer richtet sich nicht nach dem Gesamtinteresse der Parteien, sondern - wie ausgeführt - nach dem (einfachen) Interesse des Rechtsmittelführers (Senat, Beschluss vom 10. März 2021 - [X.], [X.], 335 Rn. 6; Beschluss vom 9. Februar 2017 - [X.]/16, [X.], 877 Rn. 4; Beschluss vom 15. Mai 2012 - [X.], [X.], 404 Rn. 7 f.). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 9. Februar 2017 ([X.]/16, aaO Rn. 11), aus denen sie anderes herleiten will, befassen sich nicht mit der Ermittlung der Beschwer, sondern mit der Ermittlung des Streitwerts nach § 49a [X.] aF.

7

Das einfache Interesse bestimmt sich bei [X.] eines Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - [X.]/16, [X.], 877 Rn. 4; Beschluss vom 15. Mai 2012 - [X.], [X.], 404 Rn. 8). Die Summe dieser auf den Kläger entfallenen Anteile für die Jahre 2014 bis 2016 ergibt 7.444,92 €. Dies bleibt unter dem nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag, so dass es nicht darauf ankommt, dass im Hinblick auf die Positionen, hinsichtlich derer der Kläger bereits obsiegt hat, ein Abzug vorzunehmen ist (vgl. zur Bemessung der Beschwer bei einer auf einzelne Positionen beschränkten Anfechtungsklage Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - [X.], [X.], 692 Rn. 11).

8

Etwas anderes folgt entgegen den Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht daraus, dass die von dem Kläger als falsch betrachtete Auslegung der Teilungserklärung auch zukünftigen Abrechnungen zu Grunde gelegt werden könnte. Denn Gegenstand der Klage sind lediglich die angefochtenen Beschlüsse. Deren Ungültigerklärung hinderte die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht daran, künftig in derselben Weise abzurechnen.

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 49a Abs. 1 [X.] aF festgesetzt. Dieser war nach § 49a Abs. 1 Satz 2 [X.] aF auf den fünffachen Wert des Interesses des [X.] zu beschränken, da das § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF maßgebliche hälftige Gesamtinteresse diesen Wert überschreitet. Das einfache Interesse des [X.] bezieht sich nur auf die Punkte der Abrechnung, derentwegen er nicht bereits obsiegt hatte (vgl. zur [X.] von Beschlüssen Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - [X.], [X.], 692 Rn. 17), und beträgt daher (7.444,92 € - 2.381,12 € =) 5.063,80 €. Der fünffache Wert ergibt den festgesetzten Betrag.

Stresemann     

        

Brückner     

        

Göbel 

        

Malik     

        

Laube     

        

Meta

V ZR 62/21

11.11.2021

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Aurich, 11. Februar 2021, Az: 1 S 70/20

§ 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 49a GKG vom 27.02.2014

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2021, Az. V ZR 62/21 (REWIS RS 2021, 1161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1161

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