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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Dezember 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
GmbHG § 13 Abs. 2
a) Der zur persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungs-tatbestand des "existenzvernichtenden Eingriffs" bezieht sich nicht auf Ma-nagementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des [X.] in das Gesellschaftsvermögen voraus.
b) Eine Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters gegenüber sämtlichen Gläubigern setzt einen Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden [X.] der Gesellschaft voraus; der Entzug von [X.] eines einzelnen Gläubigers genügt dafür nicht.
[X.], Urteil vom 13. Dezember 2004 - [X.] - OLG Celle
LG Hannover
- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war von 1979 bis zum 30. Juni 1994 als Handelsvertreter für die [X.] tätig, welche Koffer und andere Reiseartikel herstellte. Ihr Geschäftsführer und mittelbarer Mehrheitsgesellschafter war der [X.]. Er hielt 94 % der Anteile an der [X.], die Alleingesellschaf- terin der [X.] war; diese wiederum hielt 53,44 % der Geschäftsanteile der [X.]. Sie hatte gegenüber ihren ausländi- [X.] bereits ab 1992 überfällige Forderungen - 3 - von ca. 3,8 Mio. DM, die in der Folge noch zunahmen. Im April 1994 veräußerte die [X.], vertreten durch den [X.]n, ihren gesamten - bereits vorher an ihre Hausbank zur Sicherung übereigneten - Fertigwarenbe-stand zum Kaufpreis von ca. 3,6 Mio. DM und im Juni 1994 ihre ebenfalls siche-rungsübereigneten Rohmaterialien zum Kaufpreis von ca. 1,6 Mio. DM - jeweils mit zweijährigem Zahlungsziel - an die [X.] zu 2, die [X.], welche den Kaufpreis nicht bezahlte und am 1. Dezember 1995 in [X.] ging. Bereits zuvor am 14. Juli 1994 war über das Vermögen der [X.] das Konkursverfahren eröffnet worden, das schließlich im Mai 1999 mangels Masse eingestellt wurde.
Mit seiner Ende 1994 erhobenen Klage nimmt der Kläger den [X.]n - das Verfahren gegen die [X.] zu 2 ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen - u.a. nach den Grundsätzen der "Konzernhaftung" sowie wegen Konkursver-schleppung auf Begleichung seiner aus der [X.] nach November 1993 herrüh-renden [X.] gegen die [X.] in Höhe von 128.371,53 DM (65.635,32 •) in Anspruch. Die erstinstanzlich abgewiesene Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Dagegen richtet sich die - von dem [X.]at auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene - Revision des [X.]n. Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
[X.] Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht aller-dings zutreffend davon aus, daß der Kläger in seiner Berufungsbegründung die Gründe für die erstinstanzliche Klageabweisung hinreichend angegriffen hat (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.[X.]. § 26 Nr. 5 EGZPO) und seine Berufung da-- 4 - her zulässig war. In dem erstinstanzlichen Urteil vom 8. September 1999 wird ausgeführt, der Kläger könne von dem [X.]n nach den Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern in Anbetracht des (vermeintlich) noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahrens über das Vermögen der [X.] "zur [X.]" nicht Zahlung, sondern nur Sicherheit entsprechend § 303 [X.] verlangen (vgl. dazu [X.] 95, 330, 347). Davon abgesehen sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil die Beweisaufnahme einen Mißbrauch der Konzernleitungsmacht des [X.]n nicht ergeben habe. Da der letztere [X.] weiter reichte als der erste, genügte es, jenen in der [X.] anzugreifen, und schadet es nicht, daß der Kläger erst in einem späteren Schriftsatz vorgetragen hat, das Konkursverfahren sei am 17. Mai 1999 eingestellt worden (vgl. [X.] 143, 169), was er vorher offenbar noch nicht wußte. Davon abgesehen hat der Kläger seine Ansprüche in der [X.] auch auf eine Haftung des [X.]n wegen Konkursver-schleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG; dazu [X.] 126, 181) gestützt und damit den ersten [X.] des landgerichtlichen Ur-teils angegriffen. Unklarheiten über den Umfang des eingelegten Rechtsmittels bestanden - entgegen der Ansicht der Revision - schon in Anbetracht des auf Zahlung und nicht nur auf Sicherheitsleistung gerichteten [X.] nicht.
I[X.] Das Berufungsgericht meint, der [X.] sei aufgrund seiner ver-schiedenen Gesellschaftsbeteiligungen als "Unternehmen" anzusehen. Er habe seine Leitungsmacht zum einen dadurch mißbraucht, daß er die ungedeckt ge-bliebenen Forderungen der [X.] gegen ihre ausländischen Ver- [X.] ohne Wertberichtigung immer weiter habe anwachsen lassen, ohne auf alsbaldiger Zahlung zu bestehen oder nur noch gegen [X.] zu liefern. Solche Handlungsweise entspreche nicht "kaufmännisch ver-- 5 - nünftigem Wirtschaften", sondern zeige, daß er mit Rücksicht auf den Konzern Belange der [X.] vernachlässigt habe. Zum anderen habe er seine Leitungsmacht durch zwei - Gegenstand seiner strafgerichtlichen Verur-teilung gewesene - Unterschlagungshandlungen mißbraucht, indem er die an die Hausbank der [X.] sicherungsübereigneten Fertigwaren und Rohmaterialien an die [X.] zu 2 mit langfristigem Zahlungsziel veräußert habe. Die der [X.] durch diese Handlungen zugefügten Nachtei- le ließen sich durch [X.] gegen den [X.]n nicht mehr kompen-sieren, nachdem das Konkursverfahren eingestellt worden sei und der [X.] selbst die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben habe. Er hafte deshalb für die [X.] des [X.] entsprechend §§ 302 f. [X.]. Offen bleiben könne, ob der Vortrag des [X.] zu einer daneben gel-tend gemachten Haftung des [X.]n wegen Konkursverschleppung verspä-tet sei, was kaum anzunehmen sein dürfte.
II[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das angefochtene Urteil stützt sich auf die inzwischen überholte - im übrigen auch nicht richtig angewendete - Rechtsprechung des [X.] im qualifiziert faktischen Konzern (vgl. dazu [X.] 122, 123 m.w.Nachw.). Nach der neueren Rechtsprechung des [X.]ats ([X.] 149, 10, 16 f.; 150, 61, 67 f., 151, 181, 186 f.) haftet der Gesellschafter einer GmbH für die [X.] persönlich, wenn er auf die Zweckbindung des [X.] keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft durch offene oder ver-deckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (sog. "existenzvernichten-der Eingriff"). Greift er auf das der Gesellschaft überlassene und als Haftungs-fonds erforderliche Vermögen zu und bringt dadurch die Gesellschaft in die [X.] - ge, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch in geringerem Maß erfüllen zu können, mißbraucht er die Rechtsform der GmbH. Damit verliert er grund-sätzlich die Berechtigung, sich auf die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG zu berufen, soweit sich die der Gesellschaft insgesamt zugefügten Nachteile nicht mehr quantifizieren lassen und daher nicht bereits durch [X.] nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden können ([X.] 151, 181; [X.].Urt. v. 13. Dezember 2004 - [X.]).
2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen eine Haf-tung des [X.]n nach diesen Grundsätzen nicht.
a) Entgegen der Ansicht der Revision scheitert eine Haftung des [X.] nach obigen Grundsätzen zwar nicht daran, daß er nicht unmittelbar Gesell-schafter der [X.] war. Der Hinweis der Revision auf das [X.]ats- urteil vom 18. Juni 2001 ([X.], [X.] 148, 123 = [X.], 1461 = ZIP 2001, 1323) geht fehl. Dieses Urteil betrifft den konzernspezifischen Minderhei-tenschutz; hier dagegen geht es um den Schutz der Gesellschaft und ihrer Gläubiger vor unerlaubten Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen. In diesem Rahmen ist - ebenso wie im Rahmen der §§ 30 f. GmbHG (vgl. [X.] 81, 311, 315 f.; [X.].Urt. v. 21. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 2822) - ein mittelba-rer jedenfalls dann wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu behandeln, wenn er über eine zwischengeschaltete Holding einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft ausüben kann (vgl. [X.].Urt. v. 13. Dezember 2004 - [X.]). Das ist bei dem [X.]n aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung an der [X.] und deren mittelbarer Mehrheitsbeteiligung an der [X.] der Fall. Er hat überdies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Geschäftspolitik der [X.] - über seine Geschäftsführerfunkti- on hinaus - auch maßgeblich und nachhaltig bestimmt. - 7 -
Daß der [X.] die [X.] über [X.] beherrschte, steht der Anwendung [X.] Rechts nicht entgegen. Maßgeblich ist hier wie auch im internationalen Konzernrecht die Rechtsord-nung, der die abhängige Gesellschaft untersteht (vgl. [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 3. Aufl. § 311 Rdn. 21 m.w.Nachw.).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt aber weder ein "Mißbrauch der Leitungsmacht" im Sinne der früheren Rechtsprechung des [X.]ats noch ein unerlaubter Eingriff des [X.]n in das Gesellschaftsvermö-gen im Sinne der neueren Rechtsprechung des [X.]ats darin, daß der [X.] im [X.] fällige Forderungen gegen die ausländischen Vertriebstöchter der [X.] hat anwachsen lassen, diesen also Kredit gewährt hat. Die damit verbundene finanzielle Stützung der Tochtergesellschaften kam mittelbar auch der [X.] nicht nur aufgrund ihres Anteilsbesitzes, sondern vor allem deshalb zugute, weil die Tochtergesellschaften Bestandteil des [X.] waren, auf das die [X.] für den Absatz ihrer Pro- dukte angewiesen war. Aus dieser Sicht dienten die faktischen [X.] - mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte - der Förde-rung oder Erhaltung der Vertriebsorganisation der [X.] und [X.] ren damit eine Maßnahme im Betrieb ihres Unternehmens. Daß der [X.] dabei im [X.] zu großzügig verfuhr und erst ab 1993 - nach Ansicht des Berufungsgerichts zu spät - dazu überging, insbesondere die [X.] [X.] nur noch gegen Vorkasse zu beliefern, mag, wie das Berufungsge-richt feststellt, nicht einem "kaufmännisch vernünftigen Wirtschaften" entspro-chen haben und damit unter den gegebenen Umständen eine unternehmeri-sche Fehlleistung gewesen sein. Der Haftungstatbestand des existenzvernich-tenden Eingriffs bezieht sich aber nicht auf Managementfehler im Rahmen des - 8 - Betriebs des Unternehmens im weitesten Sinne, sondern setzt den gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Entzug von Vermögenswerten voraus, welche die [X.] benötigt. [X.] zeigt der - wenn auch verspätete - Übergang des [X.]n zu [X.]lieferungen, daß er nicht darauf abzielte, der [X.] die von ihr gelieferte Ware zum Nachteil ihrer Gläubiger ohne Gegenleistung der [X.] zu entziehen, was ihm im übrigen nur im Rahmen eines Gesamt-plans, auch den Vertriebstöchtern die Ware oder den Veräußerungserlös zu entziehen, einen Vorteil gebracht hätte. Derartiges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ebensowenig liegen hier hinreichende Anhaltspunkte für eine Haftung des [X.]n aus § 826 BGB wegen planmäßiger Vermögensverlage-rung vor (vgl. dazu [X.].Urt. v. 20. September 2004 - [X.], [X.], 2138).
Soweit das Berufungsgericht dem [X.]n vorhält, daß er eine nach Sachlage gebotene Wertberichtigung der stehengelassenen Forderungen [X.] habe, hat das mit dem o.g. Haftungsgrundlagen nichts zu tun; dieser Gesichtspunkt könnte allerdings für eine etwaige Haftung des [X.]n wegen Konkursverschleppung von Bedeutung sein (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG; dazu [X.] 126, 181). Abschließende Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
c) Schließlich läßt sich, wie die Revision zu Recht rügt, eine Durchgriffs-haftung des [X.]n auch nicht auf dessen "Unterschlagungshandlungen" stützen, die Gegenstand seiner strafgerichtlichen Verurteilung gewesen sind. Sie betrafen Fertigwaren und Rohmaterialien, welche die [X.] an ihre Bank zur Sicherung übereignet hatte. Indem der [X.] das - für die Bank "reservierte" - [X.] namens der [X.] außerhalb - 9 - des regulären Geschäftsgangs gegen langfristiges Zahlungsziel an die [X.] zu 2 veräußerte, beging er zwar eine Unterschlagung gegenüber der Bank, griff aber insoweit nicht zum Nachteil der übrigen Gesellschaftsgläubiger unter [X.] des [X.] in das Gesellschaftsvermögen ein. Ein Wegfall der [X.] des § 13 Abs. 2 GmbHG und damit eine Durchgriffshaftung des Gesellschafters gegenüber sämtlichen [X.] (vgl. oben [X.]) kommt nur bei einem Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden [X.] in Betracht.
IV. Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der ihm von dem [X.] gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Die Sache ist aber nicht entscheidungsreif, weil es dazu noch tatrichterlicher Feststellungen unter Berücksichtigung der nunmehrigen Rechtsprechung des [X.]ats bedarf. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die von dem Berufungsgericht nur unter dem verfehlten Gesichtspunkt der Unterschlagung gewürdigte Verlagerung nicht nur des [X.], sondern - nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des [X.] - auch des Vertriebssystems sowie des Kundenstamms der [X.] auf die offenbar ebenfalls von dem [X.]n beherrschte [X.] zu 2. Es liegt nahe, daß der [X.] durch die von dem [X.]n vorge- nommenen Eingriffe in ihrer Gesamtheit (vgl. dazu [X.].Urt. v. 13. Dezember 2004 - [X.]) die Existenzgrundlage entzogen wurde, wofür auch das wenig später eröffnete Konkursverfahren spricht. Abgesehen davon, daß sie keinen Ausgleich für die Übertragung ihres Kundenstamms erhielt, stand ihr infolge des von dem [X.]n zu 1 zugunsten der [X.]n zu 2 vereinbarten langfristigen Zahlungsziels von zwei Jahren aktuell weder der - ihre Bankver-bindlichkeiten evtl. übersteigende - Gegenwert für die veräußerten Waren zur Verfügung, noch konnte sie durch den Verkauf der Waren im regulären Ge-- 10 - schäftsbetrieb nennenswerte Einnahmen zur Deckung ihrer laufenden Kosten erzielen. Ihr alsbaldiger Zusammenbruch war damit vorprogrammiert.
Wie der [X.]at bereits entschieden hat, kann der Gesellschafter einer GmbH den [X.] auch dann wegen existenzvernichtenden Eingriffs oder auch aus § 826 BGB haftbar sein, wenn er der [X.] und Ressourcen mit dem Ziel entzieht, sie auf eine andere von ihm beherrschte Gesellschaft zu verlagern ([X.].Urt. v. 20. September 2004 aaO; v. 13. Dezember 2004 aaO). Das setzt allerdings voraus, daß wirtschaft-lich verwertbare Geschäftschancen überhaupt noch bestanden, deren Nutzung eine günstigere Gestaltung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft im [X.] auf ihre Fähigkeit zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten ermöglicht hätte. Ist dies der Fall, haftet der Gesellschafter wegen [X.] der Höhe nach unbeschränkt, sofern nicht die zugefügten Nachteile be-reits nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können oder der Gesellschafter nachweist, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermö-genslage bei redlichem Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem [X.] auszugleichender - Nachteil entstanden ist. Eine masselose Insolvenz der Gesellschaft schließt einen solchen Nachweis nicht aus ([X.].Urt. v. 13. Dezember 2004 aaO).
Zu den unter den genannten Gesichtspunkten zu prüfenden Verhältnis-sen der [X.] hat das Berufungsgericht keine Feststellungen ge- troffen. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Weiter wird das Berufungsgericht erforderlichenfalls auch eine Haftung des [X.]n - 11 - gegenüber dem Kläger aus Konkursverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG) zu prüfen haben.
Röhricht [X.] Gehrlein
Strohn [X.]
Meta
13.12.2004
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2004, Az. II ZR 256/02 (REWIS RS 2004, 236)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 236
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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