Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. XI ZR 487/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5590

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 487/07 Verkündet am: 20. Januar 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________
BGB §§ 167, 195, 199 VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 4 (Fassung vom 27. April 1993) [X.] Art. 1 § 1 (Fassung vom 30. August 1994) a) Zur Nichtigkeit einer [X.] im [X.] betreffend einen mittelbaren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und dessen Finanzierung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.]. b) Zur Verjährung des [X.] nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG.
[X.], Urteil vom 20. Januar 2009 - [X.] OLG [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. Januar 2009 durch [X.] h.c. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 18. September 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilienfondsbe-teiligung. 1 Die Kläger, ein damals 51 Jahre alter Diplomingenieur und seine Ehefrau, eine 49 Jahre alte Lehrerin, wurden durch einen Vermittler ge-worben, sich an der "D.

KG" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Sie unterzeichneten am 17. September 1997 ein als "Treuhandauftrag und [X.]" überschriebenes Formular (nachfolgend: [X.]), 2 - 3 - in dem sie die [X.]

(künftig: Treuhänderin), die nicht über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 [X.] verfügte, beauftragten, für sie über die Treuhänderin die mit-telbare Beteiligung an dem Fonds mit einer [X.] von 50.000 DM zuzüglich 5% Agio zu bewirken und zu deren Finanzierung ein Darlehen aufzunehmen, die Kreditmittel in Empfang zu nehmen und an die [X.] weiterzuleiten. Zugleich verpflichteten sie sich zur Sicherungsabtretung einer Risikolebensversicherung mit einer Versi-cherungssumme von mindestens 50% der Darlehenssumme.
Der [X.] enthält folgende von den Klägern gesondert unterschriebene und in Fettdruck gestaltete Erklärung: 3 "Zur Durchführung des [X.] erteile ich hiermit [X.] an die P.

GmbH

. Grundlagen sind der [X.] der D.

KG mit Treuhand- und Gesell-schaftsvertrag, den ich erhalten habe sowie die Hinweise auf der Rückseite dieses [X.]." Auf der Rückseite befinden sich unter der Überschrift "Hinweise zum Treuhandauftrag" unter anderem folgende Aussagen: 4 "Mit dem vorliegenden —Treuhandauftrag und [X.] und bevollmächtigt der Anleger den Treuhänder, für ihn die im Treuhandvertrag vorgesehenen Verträge [X.]. – Soweit vom Anleger beauftragt, schließt der Treuhänder zur Finanzierung der [X.] zuzüglich Nebenleistungen aufgrund der erteilten [X.] einen [X.] ab und bestellt bankübliche Sicherheiten." - 4 - Abgesetzt am unteren Ende, aber durch einen Rahmen noch mit der Überschrift verbunden, ist folgende Erklärung abgedruckt: 5 "Die Einschaltung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als [X.] führt zu einer wesentlichen Vereinfa-chung der Vertragsabwicklung und stellt dem Anleger in allen Vertrags- und Verwaltungsangelegenheiten einen erfahrenen Ratgeber zur Seite."

Den Antrag auf Abschluss des [X.] nahm die Treu-händerin am 9. Oktober 1997 an und schloss am 14./27. Oktober 1997 in Vertretung der Kläger mit der Beklagten einen Kreditvertrag über 53.300 DM zu einem Auszahlungskurs von 98,5%, einen bis zum 1. November 2006 festgeschriebenen Zinssatz von jährlich 7,95%, einem jährlichen Tilgungssatz von 1% und monatlichen Tilgungsraten in Höhe von 397,60 DM beginnend ab dem 1. Februar 1998. [X.] [X.] aller voraussichtlich von den Klägern zu erbringender Leis-tungen fehlt in der [X.]. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente neben der Verpfändung des Fondsanteils die vom Klä-ger erklärte Abtretung einer Lebensversicherung. Nach Valutierung des Darlehens leisteten die Kläger bis einschließlich 1. Februar 2006 an die Beklagte abzüglich der empfangenen [X.] in Höhe von 11.209,48 •. 6 Die Kläger haben u.a. die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 BGB sowie ge-mäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG (Vorschriften des VerbrKrG nachfolgend immer in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) wegen fehlender Gesamtbetragsangabe geltend gemacht. Sie haben Rückzahlung der von 7 - 5 - ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 11.209,48 • nebst Zinsen sowie Rückübertragung der Rechte aus der [X.] um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung verlangt und Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche gegen sie zustehen. Hilfsweise haben sie [X.] der vereinbarten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zins-satzes von 4% jährlich beantragt.
Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, die von den Klägern auf den Darlehensvertrag geleis-teten und noch zu leistenden Teilzahlungen für die [X.] ab dem 1. Januar 2002 mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen. Die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Neuberechnung vom Vertragsbeginn an vorzunehmen ist. 8 Während die Beklagte mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelasse-nen - Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils er-strebt, verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter, soweit sie abgewiesen worden sind. 9 Entscheidungsgründe:
[X.] Entgegen der Ansicht der Beklagten sind beide Revisionen, auch die der Kläger, insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das [X.] hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschränkung 10 - 6 - zugelassen und sie nicht auf seine Entscheidung über den [X.]sanspruch beschränkt, durch die allein die Beklagte beschwert ist. Eine solche Einschränkung kann sich zwar auch aus den [X.] ergeben, sofern sie daraus mit hinreichender Klarheit her-vorgeht (Senat, Urteile vom 15. März 2005 - [X.] ZR 338/03, [X.], 1019, 1020; vom 27. Mai 2008 - [X.] ZR 132/07, [X.], 1260, [X.]. 8 und vom 23. September 2008 - [X.] ZR 253/07, [X.], 2158, 2159, [X.]. 6). Das ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht führt in den Entscheidungsgründen aus, die Revision sei "schon" mit Rücksicht auf die abweichende Rechtsauffassung des [X.] ([X.], 192, [X.]. 45) zuzulassen. Daraus geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Frage der Verjährung des [X.] aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG beschränken und die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage eines Verstoßes der [X.] gegen das [X.] von einer revisionsrechtlichen Nachprüfung ausschließen wollte. Die für die Zulassung der Revision gegebene Begründung bezieht sich zwar auf die Verurteilung der Beklagten. Die Beifügung des Wortes "schon" spricht aber dafür, dass es nach Ansicht des Berufungsgerichts neben dem angeführten noch einen weiteren, die abgewiesenen Ansprüche der Klägerin betreffenden Zulassungsgrund gibt. Jedenfalls ist eine solche Auslegung nicht ausgeschlossen. Dies geht zu Lasten der Beklagten, da eine Beschränkung der Zulassung der Revision nicht klar ist. 11 - 7 - B. 12 Die Revisionen der Parteien sind unbegründet.
[X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit dies für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, im Wesentlichen wie folgt [X.]: 13 Zwischen den Parteien sei am 14./27. Oktober 1997 ein Darle-hensvertrag zustande gekommen, weil die Kläger bei Abschluss des [X.]es von der Treuhänderin wirksam vertreten worden seien. Die im [X.] erteilte [X.] zur Bewirkung des Fondsbei-tritts und zum Abschluss des Darlehensvertrages verstoße nicht gegen Art. 1 § 1 [X.] und sei daher nicht gem. § 134 BGB nichtig. Der Treu-handauftrag und die [X.] seien im Schwerpunkt nicht auf die Be-sorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirt-schaftlicher Belange gerichtet. Durch die inhaltlich beschränkte [X.] werde der Treuhänderin nur die Befugnis eingeräumt, zur Durch-führung des [X.] die mittelbare Kapitalbeteiligung zu be-gründen, das hierfür erforderliche [X.] aufzunehmen und den Gesellschaftsanteil zu verwalten. Der Hinweis auf der Rückseite des [X.]s, dass die Einschaltung der Treuhänderin zur we-sentlichen Vereinfachung der Vertragsabwicklung führe und den Klägern in allen Vertrags- und Verwaltungsfragen ein erfahrener Ratgeber zur Seite stehe, ändere daran nichts. Der Hinweis stelle eine bloß werbende 14 - 8 - Anpreisung, nicht die Beschreibung des [X.]sinhalts dar und sei nicht geeignet, den Schwerpunkt der vertraglichen Tätigkeit der Treu-händerin in den Bereich der rechtlichen Beratung zu verschieben. Die Einschaltung der Treuhänderin diene vielmehr vor allem der "wesentli-chen Vereinfachung der Vertragsabwicklung".
Der Darlehensvertrag sei auch nicht wegen Fehlens der [X.] nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Zwar enthalte der [X.] die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG erforderliche Gesamtbetragsangabe nicht. Da die Kläger das Darlehen empfangen hätten, sei dieser Fehler aber geheilt worden und der Darlehensvertrag gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG wirksam. Allerdings vermindere sich der vertraglich geschuldete Zins für das Darlehen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf den gesetzlichen Zinssatz von jährlich 4%. Der aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG folgende Anspruch der Kläger auf [X.] der vereinbarten Teilzahlungen werde entgegen der Auffassung des [X.]s durch die [X.] der Beklagten zeitlich nicht begrenzt. Der [X.] diene zwar der Durchset-zung des Anspruchs auf die Rückzahlung überzahlter Zinsen. Er komme daher als Nebenforderung nicht mehr in Betracht, wenn dieser Hauptan-spruch etwa wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sei. Das gelte aber nicht für ein Annuitätendarlehen, wie es hier gegeben sei. Bei [X.] sei von der in ihrer Gesamthöhe feststehenden Jahresleistung [X.] stets zunächst ein der Höhe nach ständig abnehmen-der Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, während der jeweils verbleibende Rest der Kapitaltilgung diene. Deshalb bestehe hinsichtlich der vom Darlehensgeber aufgrund der [X.] des Vertrages zu-viel berechneten Zinsen kein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 15 - 9 - Satz 1 Fall 1 BGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG. Vielmehr sei in einem solchen Fall - wie allgemein, wenn die Bank aufgrund einer [X.] zuviel Zinsen berechnet habe - lediglich die Ver-rechnung der gezahlten Darlehensraten zu berichtigen. Der fälschlicher-weise auf den Zinsanteil berechnete Betrag sei nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 112, 352, 354 f.) zur Tilgung zu verwen-den. Diese vom [X.] entwickelten Rechtsgrundsätze seien auch auf formunwirksame Darlehensverträge zu übertragen. Zumindest dürfe die Beklagte gemäß § 242 BGB die Verrechnung der überzahlten Zinsanteile auf die [X.] allein schon deshalb nicht verweigern, weil sie die [X.] zu vertreten habe.
I[X.] 1. Revision der Kläger 16 Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Zustandekommen eines Darlehens-vertrages zwischen den Parteien bejaht hat, weil die Treuhänderin von den Klägern wirksam zur Aufnahme des [X.]s bevoll-mächtigt gewesen sei, halten rechtlicher Überprüfung stand. Rechtsfeh-lerfrei hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit der [X.] wegen ei-nes Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] verneint. 17 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] [X.] derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-wicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen [X.] - 10 - nes Steuersparmodells besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 [X.]. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhand- bzw. Geschäftsbesor-gungsvertrag, der so umfassende rechtliche Befugnisse und Pflichten des Auftragnehmers enthält, ist daher nichtig, wobei die Nichtigkeit nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 BGB auch die dem Treuhänder/Geschäftsbesorger erteilte umfassende [X.] [X.] (st.Rspr., [X.]Z 145, 265, 269 ff.; 159, 294, 299; 167, 223, 227, [X.]. 12; 174, 334, 338, [X.]. 15; Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - [X.] ZR 341/05, [X.], 440, 441, [X.]. 14, vom 27. Februar 2007 - [X.] ZR 56/06, [X.], 731, 732, [X.]. 15, vom 26. Februar 2008 - [X.] ZR 74/06, [X.], 683, 686, [X.]. 26 und vom 11. November 2008, [X.], 2359, 2362, [X.]. 33, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen, m.w.Nachw.).
Dagegen ist eine in einem [X.] erteilte [X.] nicht wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig, wenn sie nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit man-nigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand hat, sondern sich vielmehr auf die Erklärung des Beitritts zur [X.] und auf die Aufnahme der [X.] beschränkt und unab-hängig von einer umfassenden Geschäftsbesorgungsvollmacht erteilt worden ist, neben der sie eine selbständige Bedeutung haben sollte (vgl. etwa [X.]Z 167, 223, 228, [X.]. 15; Senatsurteile vom 10. Oktober 2006 - [X.] ZR 265/05, [X.], 108, 110, [X.]. 20 und vom 11. November 2008, [X.], 2359, 2362, [X.]. 35, zur [X.] in [X.]Z vorgese-hen). 19 - 11 - Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaub-nispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf [X.] und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaft-lichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange be-zweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2006 - [X.] ZR 143/05, [X.], 1673, 1675, [X.]. 22 m.w.Nachw.). Bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder [X.] oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit ei-genem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden [X.] verboten werden muss ([X.] NJW 1998, 3481, 3483; [X.]Z 153, 214, 218 f.; Senat, Urteil vom 18. September 2001 - [X.] ZR 321/00, [X.], 2113, 2114 und Beschluss vom 22. April 2008, [X.], 1211 f., [X.]. 3). 20 b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht dem [X.] rechtsfehlerfrei keine umfassende Rechtsbesor-gungsvollmacht entnommen. Die Treuhänderin ist im [X.] mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Abwicklung der Fondsbeteili-gung einschließlich ihrer Finanzierung beauftragt worden. Allein hierauf bezieht sich die erteilte [X.]. Der Schwerpunkt der von der Treu-händerin geschuldeten Tätigkeiten liegt nicht auf rechtlichem, sondern auf wirtschaftlichem Gebiet. Die Geschäftsbesorgungstätigkeit der Treu-händerin hat auch kein Bündel von Verträgen mit mannigfaltigem [X.] - 12 - chen Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern ausweislich der im [X.] aufgeführter Aufträge und des in Bezug genommenen [X.] lediglich die Bewirkung des mittelbaren Beitritts zum Fonds, die Verwaltung dieser Beteiligung und die Aufnahme des [X.]. Eine darüber hinausgehende rechtliche Beratung ist nicht Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages. Auch der Satz am Ende der "Hinweise zum Treuhandauftrag", nach dem die Treuhänderin den Klägern in allen Vertrags- und Verwaltungsangelegenheiten als [X.] Ratgeber zur Seite gestellt wird, enthält keinen Auftrag zur [X.] Rechtsberatung. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, handelt es sich bei diesem Passus, der deutlich von der Beschreibung des Umfangs der [X.] abgesetzt ist, lediglich um ei-ne werbende Anpreisung, die keine rechtliche Bedeutung hat.
2. Die Revision der Beklagten 22 Die Revision der Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht einen [X.] der Kläger ab Vertragsbeginn bejaht und die [X.] der [X.] nicht durchgreifen lassen. 23 a) Das Berufungsgericht ist zu Recht - was von der Revision auch nicht angegriffen wird - davon ausgegangen, dass der wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtige Darlehensvertrag (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG) durch Auszahlung der Valuta an die Treuhänderin gültig geworden ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG). 24 - 13 - b) Die Heilung des Formmangels hat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, dass sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % ermäßigt. Die Kläger können daher nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminder-ten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten verlan-gen. Darüber hinaus haben sie einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung überzahlter Zinsen ([X.]Z 149, 80, 89; 149, 302, 310) und können bis zur Neuberechnung die [X.] weiterer Raten nach § 273 Abs. 1 BGB verweigern ([X.]Z 149, 302, 311). 25 c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verjährung des [X.] auch für den [X.]raum bis zum 31. Dezember 2001 verneint. 26 [X.]) Im Ausgangspunkt unzutreffend hat das Berufungsgericht [X.] angenommen, maßgeblich für die Verjährung des Neubere-chungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG sei die Verjährung eines daneben bestehenden [X.] aus § 812 BGB auf Rückzahlung überzahlter Zinsen. 27 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der [X.] und ein etwaiger Bereicherungsanspruch selbständig ne-beneinander und gewähren unterschiedliche Rechte ([X.]Z 149, 302, 310 f.). Der Anspruch auf Neuberechnung ist nicht lediglich ein Hilfsan-spruch zum Bereicherungsanspruch. Er dient entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dazu, dem Kunden die Errechnung etwaiger [X.] zu ermöglichen (Senatsurteile vom 9. Mai 2006 28 - 14 - - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243, 1246 f., [X.]. 32 und [X.] ZR 114/05, [X.], 405, 408, [X.]. 32). Auch in zeitlicher Hinsicht sind der [X.] und der [X.] nicht kongruent. Während der Bereicherungsanspruch lediglich in der Vergangenheit liegende Überzah-lungen erfasst ([X.]Z 149, 80, 89), besteht der Anspruch auf [X.] darüber hinaus für die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit, unabhängig davon, ob Teilzahlungen erfolgt sind. Er entsteht bereits mit Heilung des formnichtigen Darlehensvertrages, bevor der Kreditnehmer eine Teilleistung erbracht hat und gibt auch einen Anspruch auf Berech-nung der zukünftig fällig werdenden Teilleistungen. Aus dieser Selbstän-digkeit des [X.] folgt, dass er unabhängig von etwaigen Rückforderungsansprüchen des Kreditnehmers einer eigen-ständigen Verjährung unterliegt.
bb) Der [X.] ist entgegen der Ansicht der Revision weder nach § 197 BGB a.F. noch nach § 195 BGB a.F. i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB n.F. verjährt. 29 (1) Eine Verjährung nach § 197 BGB a.F. scheidet bereits deswe-gen aus, weil der [X.] kein Anspruch auf regelmä-ßig wiederkehrende Leistungen ist. Er ist nach oben Gesagtem auch nicht ein bloßer Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung ratierlich gezahlter Zinsen. 30 (2) Auch nach § 195 BGB a.F. i. V. mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB n.F. ist der Anspruch nicht verjährt, weil die [X.] bei Klageerhebung noch nicht zu laufen begonnen hatte. 31 - 15 - (a) Nach § 199 Abs. 1 BGB, der auch in [X.] - wie hier - auf noch nicht nach § 195 BGB a.F. verjährte Ansprüche anzuwen-den ist (Senatsurteil [X.]Z 171, 1, 8 ff., [X.]. 23 ff.), beginnt die [X.] mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Neuberechnung entsteht bereits kraft Gesetzes ab Heilung des formnichtigen Vertrages nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ([X.]/[X.], [X.]. § 494 Rdn. 63). Da die subjektiven Voraussetzungen bei einem Annuitätendarlehen - wie hier - wegen der leichten Erkennbarkeit des Fehlens der Gesamtbetragsangabe in der Regel mit Aushändigung des Darlehensvertrages an den Kreditnehmer vorliegen, würde das dazu füh-ren, dass der [X.] lange vor Ablauf der vereinbar-ten Vertragslaufzeit verjährt wäre und der Kreditgeber die [X.] trotz fortbestehenden Kreditvertrages verweigern könnte. 32 (b) Das ist mit dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hat nach der Gesetzesbegründung den Kreditgeber, der es in der Hand hat, die Formvorschriften einzuhalten, mit Sanktionen belastet, die sich am Schutzzweck der jeweiligen Norm orientieren (BT-Drucks. 11/5462 S. 21). Das [X.] ist ein Dau-erschuldverhältnis, durch das der Kreditnehmer bis zu seiner [X.] verpflichtet ist. Der [X.]sanspruch soll dem Kreditnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit die notwendige Kenntnis von der Art und Weise seiner Rückzahlungs-pflicht vermitteln (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c VerbrKrG). Der [X.]sanspruch ist danach vom Gesetzgeber als (Dauer-)Nebenpflicht 33 - 16 - des Kreditgebers konzipiert worden, die bis zur Beendigung des Dauer-schuldverhältnisses besteht. Diese Konzeption würde konterkariert, wenn der Anspruch vor Beendigung des [X.]ses wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre. Daher beginnt die Verjährung des [X.]sanspruchs nicht vor Beendigung des [X.] zu laufen (vgl. ähnlich zum Verhältnis von Haupt- und Hilfsansprüchen Staudinger/[X.], [X.]. 2004 § 195 Rdn. 26). Da das [X.] noch bestand und die Kläger den [X.] erst nach Klageerhebung gel-tend gemacht haben, ist er danach nicht verjährt. 34 - 17 - II[X.] 35 Nach alledem waren die Revisionen der Parteien als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren nach § 97 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 92 Abs. 2 ZPO insgesamt den Klägern aufzuerle-gen, weil der Wert der erfolglosen Revision der Beklagten im Verhältnis zum Gesamtstreitwert geringfügig ist und keine zusätzliche Kosten ver-ursacht hat. [X.] Joeres Ellenberger [X.] [X.]: LG [X.], Entscheidung vom 26.01.2007 - 4 O 319/06 - OLG [X.], Entscheidung vom 18.09.2007 - 17 U 26/07 -

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XI ZR 487/07

20.01.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. XI ZR 487/07 (REWIS RS 2009, 5590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5590

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