Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.01.2011, Az. B 13 R 32/10 R

13. Senat | REWIS RS 2011, 10428

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Revisionsbegründung


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 4. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Witwenrente ungekürzt an die Klägerin zu zahlen ist.

2

Die Klägerin ist die Witwe des an den Folgen einer anerkannten Berufskrankheit am 15.11.2007 verstorbenen Versicherten [X.] Mit Bescheid vom 30.11.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente ab 1.12.2007 mit einem Zahlbetrag von 1139,28 Euro. Nachdem die [X.] ([X.]) der Klägerin mit Bescheid vom 17.4.2008 Witwenrente ab 15.11.2007 mit einem monatlichen Zahlbetrag ab 1.3.2008 in Höhe von 947,89 Euro gewährt hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 5.5.2008 die Rentenbewilligung hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung vom 1.6.2008 wegen des Zusammentreffens mit der Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit auf, als sie den Zahlbetrag auf monatlich 302,07 Euro reduzierte. Für den [X.] vom 1.12.2007 bis [X.] machte die Beklagte gegenüber der [X.] einen Erstattungsanspruch in Höhe von 6697,65 Euro geltend, den diese erfüllte.

3

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2008 zurück. Das [X.] hat mit Urteil vom 18.9.2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es gemäß § 136 Abs 3 S[X.] auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt: Die für die Rentenbewilligung maßgebenden Verhältnisse hätten sich nachträglich dadurch geändert, dass der Klägerin Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt worden sei mit der Folge, dass die große Witwenrente gemäß § 93 Abs 1 [X.] insoweit nicht geleistet werde, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteige. § 93 [X.] verstoße nicht gegen das [X.] (Hinweis auf Urteile des B[X.] vom 31.3.1998 - [X.] RA 49/96 R - [X.], 83 = [X.]-2600 § 93 [X.] und vom 29.7.2004 - [X.] RA 51/03 R - [X.] 4-2600 § 93 [X.]). Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der "berufsgenossenschaftlichen Nachzahlung" in Höhe von 6697,65 Euro bestehe wegen der [X.] des § 107 Abs 1 [X.]B X ebenfalls nicht. Aufgrund der Regelung des § 93 [X.] habe die Beklagte in dem Zeitraum, für den nachträglich die Witwenrente von der [X.] zugesprochen worden sei, 6697,65 Euro zu viel gezahlt. In dieser Höhe stehe ihr ein Erstattungsanspruch gegen die [X.] nach § 103 Abs 1 [X.]B X zu (Hinweis auf B[X.] vom 26.4.2005 - [X.] RJ 36/04 R - [X.] 4-1300 § 127 [X.] 1).

4

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] durch den Berichterstatter als Einzelrichter die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Berichterstatter sei im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 155 Abs 3 S[X.] befugt gewesen, den Rechtsstreit als Einzelrichter zu verhandeln und zu entscheiden. Entgegen einer von mehreren Senaten des B[X.] (Hinweise auf Urteile vom [X.] - [X.] RS 2/06 R - [X.] 4-1500 § 155 [X.] 1; vom 8.11.2007 - [X.]/9a [X.] 3/06 R - [X.], 189 = [X.] 4-1500 § 155 [X.] 2; vom 29.1.2008 - [X.]/7a AL 40/06 R - [X.] 4-4300 § 130 [X.] 3) und in der Literatur (Hinweis auf [X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.], 9. Aufl 2008, § 155 Rd[X.] 13) vertretenen Auffassung berechtige und verpflichte § 155 Abs 3 S[X.] den Berichterstatter nicht dazu, vor einer von den Beteiligten gewünschten Einzelrichterentscheidung die anderen Berufsrichter zu beteiligen. [X.] sei damit allein das pflichtgemäße Ermessen des Berichterstatters. Vorliegend seien aber keine Umstände ersichtlich, den Rechtsstreit durch den gesamten Senat zu entscheiden. Denn die sich stellenden Rechts- und Tatfragen seien in der Rechtsprechung bereits umfassend geklärt. Angesichts der vom [X.] zitierten gefestigten Rechtsprechung des 4. Senats des B[X.] zur Rechtsfrage der Anrechnung von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf ([X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der sich auch der [X.] für die knappschaftliche Rentenversicherung zuständige 8. Senat des B[X.] angeschlossen habe (Hinweise auf Urteile vom 13.3.2002 - [X.] [X.] 4/00 R - [X.]-2600 § 93 [X.] 11; vom 22.5.2002 - [X.] [X.] 11/00 R - [X.]-2600 § 93 [X.] 12; vom [X.] - [X.] [X.] 11/02 R - [X.] 4-2600 § 48 [X.] 1), bleibe kein Raum für die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge. Ergänzend werde gemäß § 153 Abs 2 S[X.] auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung sowie entsprechend § 136 Abs 3 S[X.] auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Das [X.] hat "wegen der prozess[X.]len Abweichung" von der Rechtsprechung des B[X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] 2 S[X.] die Revision zugelassen.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin "Verletzungen der Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere der Vorschriften des § 93 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 2 Abs. 2 [X.]B I, zwingende Auslegungsvorschrift, sowie eine Verletzung des Grundsatzes einer zulässigen Rechtsausübung gem. § 242 [X.]B analog, Grundsatz von Treu und Glauben". Die gesetzliche Regelung des § 93 Abs 5 [X.] sei "insgesamt gewissermaßen verunglückt". Deshalb bedürfe sie der Auslegung gemäß § 2 Abs 2 [X.]B I, bei der die möglichst weitgehende Verwirklichung der [X.] Rechte der Betroffenen sicherzustellen sei. Das Gegenteil sei hier aber der Fall. Denn sie (die Klägerin) werde so gestellt, als sei ihr Ehemann an Altersschwäche und nicht an einer "Berufskrebserkrankung" verstorben. Zum Einwand der unzulässigen Rechtsausübung habe das [X.] keine Stellung genommen, obwohl die maßgebliche Gesetzesänderung widersprüchlich und von der Rentenversicherung unter Erregung eines Irrtums erwirkt worden sei, indem sie den Gesetzgeber Glauben gemacht habe, es handele sich um eine "deklaratorische Klarstellung". In Wahrheit sei dies aber eine "konstitutive Neuänderung" gewesen, die allerdings die bisherige Gesetzeslage bezüglich des letzten Tages der gefährdenden Tätigkeit gewissermaßen in sein Gegenteil verkehrt habe. Das [X.] setze sich zwar eingehend mit der Frage auseinander, ob der Berichterstatter befugt gewesen sei, den Rechtsstreit als Einzelrichter zu verhandeln und zu entscheiden, ohne die anderen Berufsrichter zuvor zu hören, nicht aber mit der Sache selbst. Überdies werde auch "Willkür und Eigentumsverletzung und ebenso eine Verletzung der Vorschriften eines fairen Verfahrens bzw. der Grundsätze eines fairen Verfahrens gem. Art. 6 der Menschenrechtskonvention" gerügt. Auf Art 3 [X.] und Art 14 [X.] werde hingewiesen. Als Anlagen 1 und 2 würden "einmal die Entscheidungen des B[X.] aus den 60er Jahren auszugsweise überreicht sowie ein Schriftsatz der Rentenversicherung [X.] an das [X.] Köln aus 1999, mit welchem … die Rechtsverletzungen der Rentenversicherungen sehr deutlich werden, welche hier gerügt werden". Im Schriftsatz der [X.] werde "der letzte Tag der gefährdenden Tätigkeit sogar als Leistungsfall bezeichnet, welcher Irrtum aber bei der verunglückten gesetzlichen Regelung außerordentlich nahe liegt". [X.] werde offenbar zunehmend erkannt, dass es "keineswegs Sache des Rentenversicherungsträgers" sein könne, die Leistungen zu kürzen, sondern "allenfalls der Gesetzgeber darüber Erwägungen anstellen" könne, die Schadensersatzleistungen der [X.] zu begrenzen, die allerdings "ein Aliud zu den Leistungen der Rentenversicherung" darstellten. Dabei handele es sich "um die Ersetzung der Arbeitgeberhaftpflicht durch Entschädigungsleistungen öffentlich-rechtlicher Art mit Genugtuungsfunktion". Auf den "[X.]" werde ausdrücklich hingewiesen.

6

Die Klägerin beantragt,
"unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - L 18 (2) [X.] 268/09 - [X.] NRW vom 04.03.2010 und unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen wird die Beklagte verurteilt, die Witwenrente ungekürzt zu gewähren und die Erstattung der Berufsgenossenschaft an die Rentenversicherung in Höhe von 6.697,65 [X.] der Klägerin auszuzahlen.
Hilfsweise:
Der Rechtsstreit wird zurückverwiesen."

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

9

II. Die Revision ist unzulässig (§ 169 S[X.]). Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel nicht ausreichend begründet (§ 164 S[X.]).

Gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 S[X.] ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das B[X.] in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur B[X.] vom [X.] - [X.]-1500 § 164 [X.] 12 S 22; B[X.] vom 16.10.2007 - [X.] 4-1500 § 164 [X.] 3 Rd[X.] 9 ff, jeweils mwN; zustimmend bereits [X.] vom [X.] - [X.] 1500 § 164 [X.] 17).

Mit ihrer Rüge der Verletzung "insbesondere der Vorschriften des § 93 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 2 Abs. 2 [X.]B I, zwingende Auslegungsvorschrift, sowie eine Verletzung des Grundsatzes einer zulässigen Rechtsausübung gem. § 242 [X.]B analog, Grundsatz von Treu und Glauben", hat die Klägerin zwar die Verletzung von Rechtsnormen bezeichnet. Sie versäumt es aber, in der Begründung substantiiert darzulegen, weshalb diese Normen in der angefochtenen Entscheidung nicht richtig angewendet worden seien. Hierzu darf der [X.] nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils rechtlich auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (B[X.] vom [X.] - [X.] 1500 § 164 [X.] 12 S 17; B[X.] vom 16.12.1981 - [X.] 1500 § 164 [X.] 20 S 33 f; B[X.] vom 19.3.1992 - B[X.]E 70, 186, 187 f = [X.]-1200 § 53 [X.] 4 S 17; B[X.] vom 11.6.2003 - [X.] RJ 52/02 R - Juris Rd[X.] 14; B[X.] vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris Rd[X.] 10; Senatsbeschluss vom [X.] - B 13 RJ 46/05 R - Juris Rd[X.] 11). Dafür bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (B[X.] vom 11.11.1993 - 7 [X.] - Juris Rd[X.] 15). Dies gilt auch, wenn diese Entscheidung - wie vorliegend - von den Möglichkeiten des § 153 Abs 2 S[X.] und § 136 Abs 3 S[X.] Gebrauch gemacht hat. Der [X.] darf sich zudem nicht nur darauf beschränken, auf die Unvereinbarkeit der in der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen (B[X.] vom [X.] - B 1 KR 14/01 R - Juris Rd[X.] 10).

Diese Formerfordernisse sollen im Interesse der Entlastung des [X.] sicherstellen, dass der zugelassene Prozessbevollmächtigte des [X.]s das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (vgl B[X.] vom 3.7.2002 - [X.] RJ 30/01 R - Juris Rd[X.] 10; B[X.] vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris Rd[X.] 10; Senatsbeschluss vom [X.] - B 13 RJ 46/05 R - Juris Rd[X.] 6; B[X.] vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris Rd[X.] 14), bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (B[X.] vom [X.] - B 3 KR 22/03 R - Juris Rd[X.] 16 mwN). Damit soll die Begründungspflicht des § 164 Abs 2 Satz 1 S[X.] im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten eine umfassende und sorgfältige Vorbereitung des Revisionsverfahrens gewährleisten (vgl B[X.] vom [X.] - [X.]-1500 § 164 [X.] 9 S 16; Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R - Juris Rd[X.] 15; [X.] vom [X.] - [X.] 1500 § 164 [X.] 17).

Die vorliegende Revisionsbegründung genügt den gestellten Anforderungen nicht. Denn hinsichtlich des behaupteten Verstoßes der von ihr genannten Vorschriften des Bundesrechts teilt die Klägerin lediglich ihre eigene Rechtsansicht mit und äußert allgemeine Bedenken gegen das vom [X.] gefundene materiell-rechtliche Ergebnis; auf seine Gedankengänge und insbesondere die in der angefochtenen Entscheidung zitierte bzw in Bezug genommene Rechtsprechung des B[X.] geht sie nicht ansatzweise ein, obwohl das Berufungsgericht sich diese höchstrichterliche Rechtsprechung zu eigen gemacht und ausdrücklich ausgeführt hat, dass angesichts dieser "gefestigten Rechtsprechung … kein Raum für die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge" bleibe. Auf der Grundlage der an eine Revisionsbegründung zu stellenden - oben genannten - Anforderungen ist auch die Bezugnahme der Klägerin auf einen "Schriftsatz der Rentenversicherung [X.] an das [X.] Köln aus 1999", aus dem "die Rechtsverletzungen der Rentenversicherungen sehr deutlich werden (sollen), welche hier gerügt werden", unzureichend. Denn es reicht nicht aus, wenn die Verweisung auf einen Schriftsatz an die Stelle der konkreten Begründung selbst tritt (vgl B[X.] vom 30.10.2002 - [X.]-2400 § 28p [X.] 1 S 3). Dies gilt auch, soweit die Klägerin auf "den [X.]" hinweist. Ebenso wenig ausreichend sind pauschale Behauptungen der Verletzung von Art 3 und Art 14 [X.], ohne hierfür eine tragfähige und überprüfbare Begründung zu geben.

Auch Verfahrensmängel werden von der Klägerin nicht substantiiert gerügt. Allein der schlichte Hinweis auf "eine Verletzung der Vorschriften eines fairen Verfahrens bzw. der Grundsätze eines fairen Verfahrens gem. Art. 6 der Menschenrechtskonvention" reicht nicht aus (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines [X.] gemäß § 164 Abs 2 Satz 3 S[X.] zB B[X.] vom 11.7.1985 - 5b [X.] - Juris Rd[X.] 18 - insoweit nicht veröffentlicht in B[X.]E 58, 239 = [X.] 2200 § 1246 [X.] 129).

Die nicht hinreichend begründete Revision ist als unzulässig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen 169 Satz 2 und 3 S[X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 S[X.].

Meta

B 13 R 32/10 R

17.01.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Gelsenkirchen, 18. September 2009, Az: S 7 KN 347/08, Urteil

§ 136 Abs 3 SGG, § 153 Abs 2 SGG, § 164 Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.01.2011, Az. B 13 R 32/10 R (REWIS RS 2011, 10428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10428

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