Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2011, Az. B 5 R 47/10 R

5. Senat | REWIS RS 2011, 10143

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Gegenstand

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Entgeltpunktebegrenzung - Verfassungsmäßigkeit


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. August 2005 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2004 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im ersten Rechtszug.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer [X.] im Zugunstenverfahren.

2

Die im August 1947 in der ehemaligen [X.] geborene Klägerin war mit dem im September 1940 geborenen und am 7.11.1996 verstorbenen [X.] (nachfolgend: Versicherter) verheiratet. Nach dem Tod des Versicherten übersiedelte die Klägerin am [X.] in die [X.]. Sie ist als Spätaussiedlerin anerkannt.

3

Mit Bescheid vom 22.5.2001 bewilligte die [X.] ([X.]) der Klägerin ab dem 1.11.2000 eine bis zum [X.] befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus eigener Versicherung nach dem [X.], die im [X.] daran verlängert wurde. Die ermittelten Entgeltpunkte (EP) begrenzte die [X.] dabei auf den Höchstwert von 25. Mit Bescheid vom 12.7.2001 gewährte die [X.] der Klägerin eine große [X.] für die [X.] vom [X.] bis 31.10.2000. Mit weiterem Bescheid vom 17.7.2001 lehnte sie die Auszahlung der [X.] für die [X.] ab 1.11.2000 ab. Da der [X.] wegen Erwerbsunfähigkeit bereits 25 EP für [X.]en nach dem [X.] zu Grunde lägen, komme eine Auszahlung gemäß § 22b Abs 1 [X.] nicht in Betracht.

4

Im Dezember 2001 beantragte die Klägerin eine Überprüfung des Ablehnungsbescheids hinsichtlich der Anwendung von § 22b Abs 1 Satz 1 [X.]. Die [X.] lehnte eine Neufestsetzung der großen [X.] ab (Bescheid vom 24.7.2002 und Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom 10.5.2004).

5

Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] mit Urteil vom 29.8.2005 das Urteil des [X.] aufgehoben und die [X.] unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Bescheide vom 12.7.2001 und 17.7.2001 teilweise zurückzunehmen sowie [X.] ohne die Begrenzung auf 25 EP nach § 22b Abs 1 [X.] zu zahlen. Die [X.] sei verpflichtet, der Klägerin Hinterbliebenenrente ohne Kürzung der EP gemäß § 22b Abs 1 [X.] zu gewähren. Aus § 300 Abs 3 [X.] ergebe sich, dass die Änderung des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.] - [X.]) vom 21.7.2004 ([X.] 1791 - nachfolgend: nF), die eine Begrenzung der EP auf 25 beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten festlege, keine Anwendung finde. Im Rahmen der Überprüfung gemäß § 44 [X.] sei vielmehr auf die zuvor geltende Fassung (des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996 - [X.] 1461 - nachfolgend: aF) abzustellen. Die durch § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF vorgesehene Begrenzung der anrechenbaren [X.]en nach dem [X.] auf 25 EP habe nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des 4., 8. und 13. Senats des BSG nicht für den Fall des Zusammentreffens einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente gegolten. Dem schließe sich der erkennende Senat an.

6

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die [X.] ua eine Verletzung des § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]. § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF bestimme ausdrücklich, dass die Höchstgrenze von 25 EP für anrechenbare [X.]en nach dem [X.] auch im Fall des Zusammentreffens einer Rente aus eigener Versicherung und einer Rente wegen Todes eines Berechtigten gelte. Diese Regelung sei gemäß Art 15 Abs 3 [X.] mit Wirkung vom [X.] in [X.] getreten. Bei Anwendung des § 44 Abs 1 Satz 1 [X.] im Falle einer nach Erlass eines Verwaltungsaktes erfolgenden und auf den Erlasszeitpunkt zurückwirkenden Änderung der Rechtslage sei für die Beantwortung der Frage, ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden sei, auf die Rechtslage im [X.]punkt der Rücknahmeentscheidung abzustellen. Die Klägerin [X.] im vorliegenden Rechtsstreit eine Verurteilung der [X.]n zum Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsaktes. Ihre Klage stelle daher eine Verpflichtungsklage dar. Der maßgebliche [X.]punkt für die Beurteilung der Begründetheit einer derartigen Klage sei der [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung. Das angefochtene Urteil sei am 29.8.2005 ergangen. Zu diesem [X.]punkt sei jedoch die Frage, ob bei Erlass der Bescheide vom 12.7.2001 und vom 17.7.2001 das Recht unrichtig angewandt worden sei, jedenfalls auf Grund der rückwirkenden Änderung des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] durch Art 9 [X.] und Art 15 Abs 3 [X.] zweifelsfrei zu verneinen. Aus § 300 Abs 3 [X.] ergebe sich keine andere Sichtweise. Die Anwendung dieser Regelung habe nämlich gerade zur Voraussetzung, "dass" eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen sei und dabei die persönlichen EP neu zu ermitteln seien. Die Antwort auf die hier maßgebliche Frage, "ob" eine Rente neu festzustellen sei und hierbei die persönlichen EP neu zu ermitteln seien, könne daher nach allgemeinen methodischen Grundsätzen nicht aus der Regelung des § 300 Abs 3 [X.] selbst hergeleitet werden.

7

Die [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] vom 29. August 2005 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2004 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den bestandskräftigen Rentenbescheid vom 17.7.2001 hinsichtlich der Rentenhöhe zurückzunehmen und der Klägerin große [X.] zu zahlen.

Der geltend gemachte [X.] richtet sich nach § 44 SGB X. Nach dessen Abs 1 Satz 1 ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen für die Rücknahme des Rentenbescheids vom 17.7.2001 sind hinsichtlich der Rentenhöhe nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte bei Erlass (Bekanntgabe iS von § 39 Abs 1 Satz 1 SGB X) dieses Bescheids das Recht richtig angewendet hat. Denn sie hat jedenfalls die große [X.] zu Recht nicht ausgezahlt (dazu 1.), ohne damit Bundesrecht (dazu 2.) oder Verfassungsrecht (dazu 3.) verletzt zu haben.

1. Selbst wenn die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 17.7.2001 das Recht fehlerhaft angewandt hätte, würde dies keinen [X.] begründen. Denn es fehlt die weitere Voraussetzung des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, dass wegen der unrichtigen Rechtsanwendung Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Ob diese (weitere) Voraussetzung erfüllt ist, richtet sich nach der materiellen Rechtslage, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung besteht (vgl Senatsurteile vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris Rd[X.] 14 und vom [X.] - 5 RJ 30/93 - [X.] 1995, 424 sowie BSG vom Urteile 25.10.1984 - 11 [X.] - [X.], 209, 210 = [X.] 1300 § 44 [X.] zum Fall nachträglicher Änderung der Rechtsprechung). Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung. [X.] sich das Recht während des anhängigen Rechtsstreits geändert, so ist das neue Recht auch im Revisionsverfahren zu beachten, wenn es das streitige Rechtsverhältnis nach seinem zeitlichen Geltungswillen erfasst (stRspr; vgl BSG Urteil vom [X.] - 6 [X.] 71/91 - [X.], 25, 27 = [X.] 3-2500 § 116 [X.]; Vorlagebeschluss vom 28.5.1997 - 8 [X.] 27/95 - [X.] 3-2600 § 93 [X.] f; Urteile vom [X.] - 9 RVs 9/96 - Juris und vom [X.] - [X.] KN 11/02 R - [X.] 4-2600 § 93 [X.] Rd[X.] 7; Beschluss vom 18.8.2004 - [X.] KN 18/03 B - Juris).

Dieser Fall ist hier gegeben. § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] aF ist während des anhängigen Verfahrens zunächst mit Art 9 [X.] iVm Art 15 Abs 3 [X.] rückwirkend zum [X.] durch eine Neufassung (§ 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF) ersetzt worden, wonach für anrechenbare Zeiten nach dem [X.] für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der [X.] und der Angestellten zu Grunde gelegt werden. Sodann sind mit Wirkung zum 1.1.2005 die Worte "[X.] und der Angestellten" durch die Worte "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt worden (Art 45 [X.] des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, [X.]). Schließlich sind nach § 22b Abs 3 [X.], der nachträglich durch Art 12 [X.] [X.] 1999 vom 16.12.1997 ([X.]) mit (Rück-)Wirkung zum [X.] (Art 33 Abs 7 [X.] 1999) angefügt wurde, EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen. Hieran gemessen hat die Klägerin kein Recht auf eine der Höhe nach bestimmte Rente. EP aus ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente sind gemäß § 22b Abs 3 [X.] vorrangig zu berücksichtigen. Denn der Rentenartfaktor für persönliche EP bei dieser Rentenart (§ 33 Abs 3 [X.]) ist mit 1,0 höher (§ 67 [X.] in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung iVm § 302b Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]) als die Rentenartfaktoren bei großen [X.]n nach Ablauf des sog [X.] für persönliche EP in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 67 [X.] 6 [X.] in Höhe von 0,6 (ab 1.1.2002: 0,55) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 82 [X.] 7 [X.] in Höhe von 0,8 (ab 1.1.2002: 0,7333). Da bei der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin bereits 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem [X.] zu berücksichtigen waren, war damit schon die Höchstpunktzahl erreicht, die § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF für ein Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes höchstens zulässt. Folglich war für die große [X.] kein "Monatsbetrag der Rente" (§ 64 [X.]) festzustellen. Im Ergebnis ist die Klägerin damit lediglich Inhaberin eines "leeren Rechts" auf [X.] und bleibt auf den Wert ihrer eigenen Rente und die hieraus monatlich erwachsenden Einzelansprüche beschränkt.

2. Übergangsrechtlich schließen weder § 300 [X.], der gemäß § 14 [X.] auch für Änderungen des [X.] gilt (vgl BSG Urteil vom 19.5.2004 - [X.] RJ 46/03 R - [X.], 15 = [X.] 4-5050 [X.], Rd[X.] 13), noch Art 6 § 4 Abs 4a des [X.] ([X.]) vom [X.] ([X.]) idF des [X.] wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom [X.] ([X.] 1827) die Anwendbarkeit des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF aus (vgl Senatsurteil vom 5.10.2005 - B 5 RJ 39/04 R - Juris Rd[X.] 13 f sowie [X.] vom 21.6.2005 - [X.] KN 1/05 R - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]; - [X.] KN 9/04 R - [X.] 4-1300 § 44 [X.] 5; - [X.] KN 7/04 R - Juris Rd[X.] 14 f). Nach dem Grundsatz des § 300 Abs 1 [X.] sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Anspruch oder einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Als Ausnahme von diesem Grundsatz schreibt § 300 Abs 2 [X.] vor, dass aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

Die Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] ist gemäß Art 9 [X.] iVm Art 15 Abs 3 [X.] am [X.] in [X.] getreten und nach der Grundregel des § 300 Abs 1 [X.] auch auf einen Sachverhalt anzuwenden, der bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen war. Die gleichzeitig aufgehobene Altfassung des § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] gilt nicht nach § 300 Abs 2 [X.] ausnahmsweise fort. Denn die Klägerin hatte am [X.] (noch) keinen durchsetzbaren Anspruch (§ 194 Abs 1 BGB) auf [X.] (vgl zum Begriff des Anspruchs: BSG [X.] 3-2600 § 301 [X.] 1). Ihr [X.]nanspruch ist nämlich erst mit ihrem Zuzug im August 2000 entstanden. Dass das [X.] erst im Juli 2004 verkündet worden ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn der Begriff "Aufhebung" in § 300 Abs 2 [X.] bezeichnet nicht die bloße Existenz des Änderungsgesetzes auf Grund seiner Verkündung (Art 82 Abs 1 Satz 1 GG), sondern den Zeitpunkt für das Außerkrafttreten des alten Rechts, der sich aus den entsprechenden Anordnungen des in [X.] getretenen (Art 82 Abs 2 GG) Änderungsgesetzes ergibt (Senatsurteil vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris Rd[X.] 16 und [X.] vom 21.6.2005 - [X.] KN 1/05 R - [X.], 29 = [X.] 4-5050 § 22b [X.]; - [X.] KN 9/04 R - [X.] 4-1300 § 4 [X.] 5; - [X.] KN 7/04 R - Juris Rd[X.] 15 sowie vom 19.5.2004 - [X.] RJ 46/03 R - [X.], 15 Rd[X.] 19).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 300 Abs 3 [X.] nichts anderes. Danach gilt Folgendes: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen EP neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. Diese allgemeine Übergangsnorm wird durch den spezielleren Art 6 § 4 Abs 4a [X.] verdrängt (vgl dazu auch [X.]/[X.][X.], Handbuch der Rentenversicherung, Band 3, Stand 9/10, § 300 Rd[X.]3e), der seit dem 1.1.2001 in [X.] ist und speziell für das [X.] - im Wesentlichen wortgleich - das Folgende regelt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen EP neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des [X.] maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs 2a [X.] nichts anderes bestimmt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser vorrangigen Spezialnorm sind offensichtlich nicht erfüllt. Am [X.] hatte die Klägerin bereits dem Grunde nach kein Recht auf eine große [X.]. Erst recht wurde eine derartige Rente daher vor Inkrafttreten des anzuwendenden Rechts weder geleistet noch waren aus diesem Grund EP "neu" zu ermitteln.

3. Art 15 Abs 3 [X.], der § 22b Abs 1 Satz 1 [X.] nF rückwirkend zum [X.] in [X.] setzte, verletzt keine verfassungsmäßigen Rechte der Klägerin, wie das [X.] mit Beschluss vom [X.] (1 BvR 2530/05 ua - [X.] 4-5050 § 22b [X.] 9) entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 5 R 47/10 R

25.01.2011

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Speyer, 10. Mai 2004, Az: S 6 RJ 732/02, Urteil

Art 6 § 4 Abs 4a FANG, § 22b Abs 1 S 1 FRG vom 21.07.2004, § 22b Abs 1 S 1 FRG vom 25.09.1996, Art 9 Nr 2 RVNG, Art 15 Abs 3 RVNG, § 33 Abs 3 Nr 5 SGB 6, § 64 SGB 6, § 67 Nr 3 SGB 6 vom 18.12.1989, § 67 Nr 6 SGB 6, § 82 Nr 7 SGB 6, § 300 Abs 1 SGB 6, § 300 Abs 2 SGB 6, § 300 Abs 3 SGB 6, § 302b Abs 1 S 1 SGB 6, § 302b Abs 1 S 2 SGB 6, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2011, Az. B 5 R 47/10 R (REWIS RS 2011, 10143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10143

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