Bundessozialgericht, Urteil vom 06.05.2010, Az. B 13 R 44/09 R

13. Senat | REWIS RS 2010, 6874

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Hinterbliebenenrente - verspätete Antragsstellung beim Rentenversicherungsträger - Auskunfts- und Beratungspflicht des Unfallversicherungsträgers - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Wiedereinsetzung


Leitsatz

Die unterlassene Beratung des Unfallversicherungsträgers über Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anlässlich einer Auskunft zu einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung begründet keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines [X.], ob der Klägerin aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ab einem früheren [X.]punkt große Witwenrente zusteht.

2

Die 1962 geborene Klägerin ist die Witwe des 1937 geborenen und am 26.12.1994 an den Folgen einer Berufskrankheit verstorbenen Versicherten. Sie bezog von der [X.] (im Folgenden: [X.]) ab dem Todestag des Versicherten eine Witwenrente (Bescheid vom 30.8.1996).

3

Die Beklagte als zuständiger Rentenversicherungsträger bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag vom 30.1.1995 mit Bescheid vom [X.] eine kleine Witwenrente ab [X.] Sie führte dabei aus, dass kein Anspruch auf große Witwenrente bestehe, weil die Klägerin das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, nicht berufsunfähig sei, kein Kind erziehe, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, und nicht für ein Kind sorge, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen könne. Die für die [X.] vom 26.12.1994 bis 31.3.1995 zunächst gezahlten Rentenbeträge forderte die Beklagte wegen der anzurechnenden Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ([X.]) teilweise zurück. Es verblieb für diesen [X.]raum (das sogenannte Sterbevierteljahr) ein monatlicher Zahlbetrag von 71,35 DM (Dezember 1994) bzw 70,97 DM (Januar bis März 1995). Ab 1.4.1995 leistete die Beklagte die kleine Witwenrente wegen der anzurechnenden Hinterbliebenenrente aus der [X.] nicht mehr und teilte dies der Klägerin in den Bescheiden vom 29.11.1996, 12.6.1997, 14.7.1997, [X.], 15.7.1999, 11.7.2000 und 13.6.2001 mit.

4

Am 16.6.1997 gebar die Klägerin eine Tochter und informierte hierüber die [X.]; weder die Klägerin noch die [X.] unterrichteten jedoch die Beklagte. Erst mit Schreiben vom [X.] setzte die Klägerin die Beklagte von der Geburt ihrer Tochter in Kenntnis und beantragte die rückwirkende Bewilligung einer großen Witwenrente: Durch zufällige Lektüre eines Ratgebers habe sie erfahren, dass die große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) - anders als bei der Hinterbliebenenrente aus der [X.] - nicht nur bei Erziehung eines leiblichen Kindes des Versicherten gezahlt werde. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 12.8.2003 bewilligte die Beklagte große Witwenrente für die [X.] und entschied zugleich, dass die Voraussetzungen für einen früheren Rentenbeginn aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht vorlägen.

5

Die Klägerin erhob im Dezember 2003 beim [X.] ([X.]) gegen die [X.] Amtshaftungsklage ([X.]) und trug in diesem Zusammenhang vor: Zwar sei die Begrenzung der Nachzahlung der großen Witwenrente durch die Beklagte auf den [X.]raum ab 1.7.2002 rechtmäßig, zumal auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht bestünden; die [X.] habe sie jedoch fehlerhaft beraten und müsse deshalb den ihr dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Das Verfahren wurde mit Beschluss des [X.] vom 23.3.2004 ruhend gestellt.

6

Im Mai 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheids vom 12.8.2003. Sie sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als sei sie durch die [X.] zutreffend beraten und dadurch in den Stand gesetzt worden, den Antrag auf große Witwenrente zum rechtlich frühestmöglichen Rentenbeginn zu stellen. Die Beklagte müsse sich die unzureichende Beratung durch die [X.] zurechnen lassen. Die beiden Sozialversicherungsträger wirkten bei der Erbringung der Hinterbliebenenrenten aus der [X.] und der [X.] arbeitsteilig zusammen. Aufgrund der verspäteten Antragstellung sei ihr ein finanzieller Schaden von etwa 15.250 Euro entstanden. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 10.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2004 ab. Die Versagung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei rechtmäßig, denn der [X.]-Träger sei in das Verfahren des [X.]-Trägers nicht arbeitsteilig eingebunden.

7

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des [X.] vom [X.]; Urteil des [X.] vom 4.12.2008). Zur Begründung hat das [X.] im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe keine große Witwenrente für die [X.] zu, insbesondere nicht auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die Beklagte habe die Klägerin nicht unzureichend oder falsch beraten oder informiert, denn sie habe im Bescheid vom [X.] ua darauf hingewiesen, dass keine große Witwenrente zu zahlen sei, weil kein Kind erzogen werde. Ebenso wenig lasse sich ein der Beklagten zurechenbarer Beratungsfehler der [X.] feststellen. Aus Sicht der [X.] habe in rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Beratungsbedarf aufgrund eines konkreten Beratungsbegehrens der Klägerin bestanden; diese habe ihre Anfrage allein auf die Witwenrente aus der [X.] bezogen. Zudem seien die Voraussetzungen eines Einstehenmüssens der Beklagten für ein Fehlverhalten der [X.] nicht gegeben. Beide Leistungsträger wirkten bei der Bearbeitung von Anträgen auf eine Witwenrente aus der [X.] nicht arbeitsteilig und funktionell zusammen. Zu einer solchen Annahme könne auch nicht der Umstand führen, dass die [X.] im Oktober 1995 aufgrund einer Akteneinsicht von der - dem Grunde nach erfolgten - Zuerkennung der kleinen Witwenrente aus der [X.] Kenntnis erlangt habe. Die [X.] habe den Umstand der Geburt eines nachehelichen Kindes allein für ihren Bereich nach Maßgabe des Rechts der [X.] zu beurteilen. Anders als eine Krankenkasse oder eine nach Landesrecht im Sinne von § 15 Abs 1 SGB I zuständige Stelle sei der [X.]-Träger auch nicht allgemein zur Auskunftserteilung verpflichtet. Für die [X.] habe kein Anlass für eine so genannte Spontanberatung in rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht bestanden. Die vom [X.] erwogene Zurechnung eines Beratungsfehlers allein aufgrund der engen Verflechtung der verschiedenen Zweige der [X.] Sicherung könne ohne einen konkreten engeren Bezug nicht zu Beratungspflichten für jeden Leistungsträger zu allen Zweigen der [X.] Sicherung führen.

8

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 14 SGB I und des [X.] des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Es liege ein der Beklagten zurechenbarer Beratungsfehler der [X.] vor. Sie habe sich 1997 an die [X.] gewandt, weil diese der einzige Sozialleistungsträger gewesen sei, von dem sie damals eine Leistung aus der Hinterbliebenenversicherung bezogen habe. Die [X.] habe Kenntnis von der Geburt ihrer Tochter und ihrer Witwenrente aus der [X.] gehabt; die Sachbearbeiterin der [X.] hätte sie daher zumindest darauf hinweisen müssen, sich zur Verwirklichung ihrer [X.] Rechte auch an den [X.]-Träger zu wenden. Dem stehe nicht entgegen, dass sie sich damals nur danach erkundigt habe, ob sich durch die Geburt eines Kindes bei ihrer Witwenrente aus der [X.] etwas ändere. Das [X.] zwischen der [X.] und der Beklagten als Grundlage für einen Zurechnungszusammenhang folge bereits aus dem praktizierten Datenaustausch, um die Anrechnung der Witwenrente aus der [X.] auf die aus der [X.] nach Maßgabe des § 93 [X.] umzusetzen. Aufgrund der engen materiell-rechtlichen Verknüpfung beider Renten handele es sich um teils korrespondierende, teils aber auch miteinander konkurrierende Ansprüche. Deshalb hätte die [X.] bei der nachgesuchten Beratung über mögliche Auswirkungen der Geburt eines Kindes auf ihre Witwenrente aus der [X.] die Witwenrente aus der [X.] "nicht ausblenden" dürfen.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des [X.] vom 3. März 2006 und des [X.] vom 4. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2004 zu verurteilen, den Bescheid vom 12. August 2003 teilweise zurückzunehmen und ihr große Witwenrente auch für die [X.] vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist nicht begründet. Das [X.] hat ihre Berufung gegen das klagabweisende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid vom 10.6.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2004 ist rechtmäßig. Denn die [X.]lägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 12.8.2003, soweit die [X.] darin die Gewährung von großer Witwenrente für die [X.] abgelehnt hat.

Als Rechtsgrundlage für die begehrte teilweise Rücknahme des - bestandskräftig gewordenen - Bescheids vom 12.8.2003 kommt nur § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B X in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ua dann zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die [X.] hat bei Erlass des Bescheids vom 12.8.2003 - was hier allein in Frage kommt - das Recht nicht unrichtig angewandt.

1. Grundlage für den Anspruch der [X.]lägerin auf große Witwenrente ist § 46 Abs 2 Satz 1 [X.]B VI (in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom [X.], [X.] 754). Danach haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie (1.) ein eigenes [X.]ind oder ein [X.]ind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, (2.) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder (3.) erwerbsgemindert sind. Die Voraussetzungen des § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] 1 [X.]B VI lagen bei der [X.]lägerin seit der Geburt ihrer Tochter am 16.6.1997 vor, weil sie nicht wieder geheiratet und ein eigenes [X.]ind erzogen hat. "[X.]inder" iS dieser Bestimmung sind die leiblichen (§§ 1591 ff [X.]B) und adoptierten [X.]inder (§§ 1741 ff [X.]B). Bei den eigenen [X.]indern des hinterbliebenen Ehegatten werden keine biologischen oder rechtlichen Bindungen zum Versicherten vorausgesetzt, sodass auch lange nach dem Tod des Versicherten geborene [X.]inder erfasst werden (Benkler ua, [X.] zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung , § 46 [X.]B VI RdNr 6, Stand Einzelkommentierung Juli 2008; [X.]/[X.]/Buschmann/[X.], Handbuch der Rentenversicherung, § 46 [X.]B VI Rd[X.]8, Stand Einzelkommentierung November 2005; [X.]amprad in [X.]/[X.], [X.]B VI, Stand Februar 2010, [X.] § 46 Rd[X.]1). Schließlich hatte der verstorbene Versicherte auch die allgemeine Wartezeit erfüllt.

2. Die [X.] hat den Beginn der großen Witwenrente der [X.]lägerin nach materiellem Rentenrecht zutreffend auf den [X.] festgesetzt. Dies folgt aus § 115 Abs 1 Satz 1 iVm § 99 Abs 2 Satz 3 [X.]B VI, wonach eine Hinterbliebenenrente nicht für mehr als zwölf Monate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, zu leisten ist.

Eine Rentenbewilligung setzt regelmäßig die Stellung eines entsprechenden Antrags voraus (§ 115 Abs 1 Satz 1 [X.]B VI). Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach § 115 Abs 3 Satz 2 [X.]B VI liegen nicht vor. Hiernach ist bei Beziehern einer kleinen Witwen- oder Witwerrente nach Erreichen der einschlägigen Altersgrenze von Amts wegen die große Witwen- oder Witwerrente zu leisten. Für diese Fallkonstellation geht der Gesetzgeber davon aus, dass der hinterbliebene Ehegatte die höhere Rente in Anspruch nehmen will und dass der [X.] die Erfüllung der Altersvoraussetzung des § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B VI (in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom [X.], [X.] 754: Vollendung des 45. Lebensjahres; vgl aber § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] iVm § 242a Abs 4 und 5 [X.]B VI idF des [X.] vom 20.4.2007 <[X.] 554>, wonach eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze auf das 47. Lebensjahr erfolgt) ohne weitere Ermittlungen den vorhandenen Daten entnehmen kann.

Steht hingegen dem Hinterbliebenen aus einem anderen Grund als dem Erreichen der Altersgrenze statt der kleinen die große Witwen- oder Witwerrente zu, bedarf es eines Antrags beim [X.], wenn anstelle der kleinen nunmehr eine große Witwen- oder Witwerrente bezogen werden soll (vgl Butzer in [X.], Gemeinschafts[X.] zum [X.]B VI, § 46 RdNr 62, Stand Einzelkommentierung November 2006). Den hiernach erforderlichen Antrag auf Gewährung einer großen Witwenrente hat die [X.]lägerin erst am 14.7.2003 gestellt. Nicht abgestellt werden kann in diesem Zusammenhang auf den [X.] der [X.]lägerin vom 30.1.1995 - "auf kleine oder große Witwenrente" -, der zur Bewilligung der kleinen und zur ausdrücklichen Ablehnung eines Anspruchs auf große Witwenrente geführt hat. Jener Antrag war mit Erlass des entsprechenden Bescheids vom 13.3.1995 verbraucht (vgl § 8 [X.]B X sowie von [X.] in ders, [X.]B X, 7. Aufl 2010, § 18 RdNr 9); er galt nicht etwa über Jahre hinweg als Antrag auf große Witwenrente fort, sollten deren Voraussetzungen einmal erfüllt sein. Somit besteht gemäß § 99 Abs 2 Satz 3 [X.]B VI ein Leistungsanspruch der [X.]lägerin auf große Witwenrente nur für 12 Monate vor ihrer Antragstellung im Juli 2003 und ist für den hier streitbefangenen Zeitraum vor dem [X.] nicht gegeben.

Auch die Regelungen in § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] 4 und § 44 Abs 4 [X.]B X kommen der [X.]lägerin nicht zugute. Hiernach ist im Regelfall ("soll") ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einer Änderung der Verhältnisse zugunsten des Betroffenen mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und die erhöhte Leistung somit ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu gewähren, längstens jedoch für vier Jahre rückwirkend. Dies ermöglicht jedoch nicht die Zahlung der großen Witwenrente für einen Zeitraum vor dem [X.]. Denn eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X in Bezug auf die kleine Witwenrente ist erst zum [X.] - dem Zeitpunkt des Anspruchs auf Zahlung der großen Witwenrente - eingetreten. Die Ablehnung eines Anspruchs auf große Witwenrente im Bescheid vom 13.3.1995 stellt keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, der später - nach einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - auf der Grundlage des § 48 [X.]B X korrigiert werden könnte (B[X.] vom 30.1.1985 - B[X.]E 58, 27, 29 = [X.] 1300 § 44 [X.]). Eine Dauerwirkung iS dieser Vorschrift kam nur der Bewilligung der kleinen Witwenrente in jenem Bescheid zu; in Bezug auf diese Leistung hat sich jedoch allein aufgrund der nachträglichen Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen für eine große Witwenrente keine rechtlich wesentliche Änderung ergeben. Vielmehr sind die kleine und die große Witwenrente im [X.]B VI - im Gegensatz zum früheren Recht der Reichsversicherungsordnung - "als eigenständige Ansprüche ausgestaltet" (so ausdrücklich Begründung zum Entwurf des Rentenreformgesetzes 1992 <[X.] 1992>, BT-Drucks 11/4124 S 164 - zu § 46 - und [X.] - zu § 88 Abs 2; vgl auch Bayerisches [X.] vom 6.12.2000 - L 20 RJ 79/00 - Juris Rd[X.]3 ff). Dies hat seinen Niederschlag auch in der Regelung des § 89 Abs 2 [X.]B VI zum Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche gefunden; hiernach wird für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente besteht, eine kleine Witwen- oder Witwerrente nicht geleistet. Ein Anspruch auf Zahlung der großen Witwenrente besteht aber auch bei Erfüllung aller materiellen Voraussetzungen erst ab Stellung des hierfür erforderlichen Antrags, und dann rückwirkend nicht für mehr als 12 [X.]alendermonate vor dem Monat der Antragstellung (§ 99 Abs 2 [X.]B VI).

3. Die [X.]lägerin kann einen früheren Rentenbeginn als den [X.] nicht aufgrund der Regelungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 [X.]B X) beanspruchen.

Allerdings kommt eine Wiedereinsetzung grundsätzlich auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Sozialrechts in Frage (B[X.] vom [X.] - [X.] 3-5070 § 21 [X.]; Senatsurteil vom 22.10.1996 - B[X.]E 79, 168, 171 = [X.] 3-2600 § 115 [X.]); der anspruchsvernichtende Einwand verspäteter Antragstellung, den (auch) § 99 Abs 2 Satz 3 [X.]B VI ausprägt (vgl B[X.] vom 26.6.2007- [X.] 4-1300 § 44 [X.] RdNr 17), stellt aus Sicht des Rentenbeziehers - in weiterem Sinne - eine solche "materiell-rechtliche Ausschlussfrist" dar (s B[X.] vom 2.2.2006 - B[X.]E 96, 44 = [X.] 4-1300 § 27 [X.], Rd[X.] - zu einer vergleichbaren Ausschlussfrist im Erziehungsgeldrecht). Eine Wiedereinsetzung ist gemäß § 27 Abs 5 [X.]B X jedoch unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist; dies kann sich auch durch Auslegung der Norm ergeben (B[X.] vom [X.] sowie B[X.] vom 22.10.1996, jeweils aaO).

In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Sonderregelung für Hinterbliebenenrenten in § 99 Abs 2 Satz 3 [X.]B VI den Zweck hat, Hinterbliebene vor dem Verlust von Rentenansprüchen in den Fällen zu schützen, in denen aus Unkenntnis vom Tod des Versicherten oder vom Bestehen eines Rentenanspruchs ein Rentenantrag nicht umgehend gestellt werden kann (vgl Bayerisches [X.] vom 28.7.1999 - L 16 RJ 133/99 - Juris RdNr 14; [X.]ater in [X.]asseler [X.], Stand April 2010, § 99 [X.]B VI Rd[X.]2). In den Materialien heißt e[X.] ausdrücklich: "Die Verlängerung der Beginnsfrist bei Hinterbliebenenrenten soll den Verlust von Rentenansprüchen in den Fällen vermeiden, in denen Hinterbliebene aus Unkenntnis über den Tod des Versicherten oder über das Bestehen eines Rentenanspruchs erst innerhalb der verlängerten Frist einen Rentenantrag stellen können. Die Frist von einem Jahr entspricht der Höchstdauer, nach der bei unverschuldetem Versäumnis einer Frist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr möglich ist (§ 27 [X.]B X)" (Bericht des [X.] zum Entwurf des [X.] 1992, BT-Drucks 11/5530 [X.] zu § 98).

Es braucht vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden, ob hieraus folgt, dass der Gesetzgeber in § 99 Abs 2 Satz 3 [X.]B VI eine äußerste Grenze für die rückwirkende Gewährung von Hinterbliebenenrenten bestimmt hat und eine Wiedereinsetzung bei Versäumung dieser "Beginnsfrist" somit gemäß § 27 Abs 5 [X.]B X von vornherein unzulässig ist (in diesem Sinne Bayerisches [X.] vom 28.7.1999, aaO RdNr 15; ebenso [X.]/[X.]/Buschmann/[X.], Handbuch der Rentenversicherung, § 99 [X.]B VI RdNr 58, Stand Einzelkommentierung Januar 2008).

Die [X.]lägerin war jedenfalls nicht iS von § 27 Abs 1 Satz 1 [X.]B X ohne Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten, dh den Antrag auf große Witwenrente jedenfalls binnen eines Jahres nach der Geburt ihrer Tochter zu stellen. Der Senat lässt dahinstehen, ob der [X.]lägerin ein Verschulden bereits deshalb anzulasten ist, weil die [X.] im Bescheid vom 13.3.1995 die Gewährung einer großen Witwenrente mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die [X.]lägerin "kein [X.]ind" erziehe, und sich der [X.]lägerin in [X.]enntnis dessen von selbst hätte aufdrängen müssen, sich nach der Geburt ihrer Tochter unmittelbar an die [X.] zu wenden, mit der sie in fortwährendem [X.]ontakt stand (s Bescheide vom 29.11.1996, 12.6.1997, 14.7.1997, [X.], 15.7.1999, 11.7.2000 und 13.6.2001). Jedenfalls reicht der von der [X.]lägerin für die Fristversäumung angegebene Grund, ihr sei damals nicht bekannt gewesen, dass in der [X.] ein Anspruch auf große Witwenrente auch bestehe, solange ein nicht vom Versicherten abstammendes (eigenes) minderjähriges [X.]ind erzogen werde, zur Bejahung eines unverschuldeten Antragshindernisses nicht aus. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen. Nach diesem Grundsatz gelten Gesetze mit ihrer Verkündung im [X.] allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon [X.]enntnis erhalten haben. Eine Unkenntnis des Rechts und der Befristung seiner Ausübung, die im Gesetz - wie hier in § 99 Abs 2 Satz 3 [X.]B VI - geregelt ist, vermag daher eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen (vgl hierzu und zum Grundsatz der formellen Publizität: B[X.] vom [X.] - [X.] 3-3100 § 60 [X.] f; B[X.] vom [X.] - [X.] 3-5070 § 21 [X.]; B[X.] vom [X.] - [X.] RJ 56/97 R - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 14.11.2002 - [X.] 3-2600 § 115 [X.]).

4. Die [X.]lägerin kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so behandelt werden, als ob sie den Antrag auf Zahlung großer Witwenrente früher gestellt hätte.

In der Rechtsprechung des B[X.] ist geklärt, dass das richterrechtliche Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch neben der gesetzlichen Wiedereinsetzungsregelung in § 27 [X.]B X (soweit einschlägig) anwendbar ist (vgl ausführlich B[X.] vom 2.2.2006 - B[X.]E 96, 44 = [X.] 4-1300 § 27 [X.], Rd[X.]0 ff). Der Herstellungsanspruch erfordert eine Pflichtverletzung eines Sozialleistungsträgers und einen hierdurch beim Betroffenen hervorgerufenen rechtlichen Nachteil auf dem Gebiet des Sozialrechts; als Rechtsfolge ist der Zustand wiederherzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde, wobei dies jedoch nur durch eine zulässige Amtshandlung geschehen darf (vgl zu den Einzelheiten zB Senatsurteile vom 11.3.2004 - B[X.]E 92, 241 Rd[X.] = [X.] 4-2600 § 58 [X.] RdNr 19 mwN; vom 19.11.2009 - [X.] 4-2600 § 236 Nr 1 Rd[X.]5).

a) Eine Pflichtverletzung der [X.]n selbst hat das [X.] nicht festgestellt; auch die [X.]lägerin hat eine solche nicht behauptet.

b) Die [X.] muss sich keine Pflichtverletzung eines anderen Sozialleistungsträgers - hier der [X.] - zurechnen lassen. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden und daher für den Senat bindend sind (§ 163 [X.]G), hat das [X.] zu Recht einen der [X.]n zurechenbaren Beratungsfehler der [X.] verneint.

Als Pflichtverletzung der [X.] kommt allenfalls das Verhalten der dort tätigen Sachbearbeiterin anlässlich der telefonischen Nachfrage der [X.]lägerin, ob die Geburt eines [X.]indes Auswirkungen auf ihre Witwenrente aus der [X.] habe, in Betracht. Nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.] hat die Sachbearbeiterin die [X.]lägerin zwar zutreffend dahin gehend beraten, dass sich durch die Geburt eines [X.]indes an ihrer Witwenrente aus der [X.] nichts ändere; sie hat die [X.]lägerin aber nicht darauf hingewiesen, dass sie nach der Geburt gegen die [X.] einen Anspruch auf große Witwenrente aus der [X.] habe, und hat ihr auch nicht nahegelegt, sich wegen etwaiger rentenversicherungsrechtlicher Auswirkungen (auch) von der [X.]n beraten zu lassen.

Zwar kann ein Herstellungsanspruch unter bestimmten Umständen auch auf Fehler anderer Behörden gestützt werden (grundlegend B[X.] vom 17.12.1980 - B[X.]E 51, 89, 94 ff = [X.] 2200 § 381 [X.] ff). Dies setzt jedoch im vorliegenden Fall voraus, dass entweder eine Funktionseinheit zwischen der [X.] und der [X.]n bestand (1) oder für die [X.] ein zwingender sozialrechtlicher Beratungsbedarf der [X.]lägerin für den Leistungsbereich der gesetzlichen [X.] ersichtlich war (2). Beides lag aber nicht vor.

(1) Die Zurechnung der Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers wird als sachgerecht bejaht, wenn zwischen zwei Leistungsträgern eine sog "Funktionseinheit" in der Weise besteht, dass der andere Leistungsträger in den Verwaltungsablauf desjenigen Leistungsträgers arbeitsteilig eingeschaltet ist, gegen den der Herstellungsanspruch gerichtet wird, dieser sich also für die Erfüllung der ihm obliegenden sozialrechtlichen Aufgabe kraft Gesetzes oder Vertrages des anderen Leistungsträgers bedient (stRspr, zB Senatsurteil vom 22.10.1996 - [X.] 3-1200 § 14 [X.]2 S 74; B[X.] vom 26.4.2005 - [X.] 4-2600 § 4 [X.] Rd[X.]2; B[X.] vom 17.2.2009 - B 2 U 34/07 R - [X.]b 2010, [X.] Rd[X.]9, 31).

An einer solchen [X.]onstellation fehlt es hier: Die [X.] ist in den Verwaltungsablauf der [X.]n bei der Bearbeitung und Bescheidung von Hinterbliebenenrenten aus der [X.] nicht so eng einbezogen, dass die [X.] sich das Verhalten von Sachbearbeitern der [X.] wie einen eigenen Beratungsfehler zurechnen lassen muss. Nicht ausreichend ist insoweit, dass sich die Hinterbliebenenrenten aus der [X.] und der [X.] auf den gleichen [X.]ernsachverhalt - den Tod des Versicherten - gründen, und dass der Versicherungsgegenstand der Renten derselbe ist, nämlich der nach dem Tod des Versicherten entgangene Unterhalt, den der Versicherte, wie typisierend unterstellt wird, zuvor aus seinem Erwerbseinkommen geleistet hatte ([X.]; vgl hierzu [X.] vom 18.2.1998 - [X.]E 97, 271, 287 = [X.] 3-2940 § 58 [X.] mwN).

Eine Arbeitsteilung zwischen [X.]- und [X.] im Sinne einer "Funktionseinheit" bei der Bearbeitung von Hinterbliebenenrenten kann auch nicht aus der Regelung in § 93 Abs 1 [X.] [X.]B VI abgeleitet werden. Danach wird beim "Zusammentreffen" einer Hinterbliebenenrente aus der [X.] mit einer ebensolchen aus der [X.] die letztere insoweit nicht "geleistet", als beide Renten zusammen vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Betrag - den so genannten Grenzbetrag - übersteigen. Dadurch soll ein Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung aus zwei Zweigen der Sozialversicherung des [X.]B (und damit eine Überversorgung der Witwe bzw des Witwers) vermieden werden (vgl [X.] vom 19.7.1984 - [X.] 2200 § 1278 [X.]; B[X.] vom [X.] - B[X.]E 82, 83, 90 = [X.] 3-2600 § 93 [X.]; Senatsurteil vom [X.] - B[X.]E 104, 108 = [X.] 4-2600 § 93 [X.], RdNr 17; zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung s auch B[X.] vom [X.] - [X.] 3-2600 § 93 [X.] ff). Dies führt aber nicht zu einer arbeitsteiligen Einbeziehung des [X.]-Trägers in das Verwaltungsverfahren des [X.]s zur Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der [X.].

Weil nicht die [X.]-Hinterbliebenenrente auf diejenige aus der [X.] angerechnet wird, sondern umgekehrt, ist es für den [X.]-Träger grundsätzlich weder von Bedeutung, welche Hinterbliebenenrente aus der [X.] der Ehegatte des verstorbenen Versicherten (kleine oder große Witwen- bzw Witwerrente) bezieht, noch von Interesse, in welcher Höhe diese geleistet wird. Auf die Witwen- oder Witwerrente aus der [X.] selbst wird nach § 65 Abs 3 [X.]B VII nur Einkommen des hinterbliebenen Ehegatten iS der §§ 18a bis 18e [X.]B IV angerechnet; hierzu gehört die Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen [X.] nicht (vgl § 18a Abs 3 [X.] und 3 [X.]B IV; [X.] Seewald in [X.]asseler [X.], Stand April 2010, § 18a [X.]B IV Rd[X.]1). Deshalb werden Art und Höhe der Hinterbliebenenrente aus der [X.] dem [X.]-Träger regelmäßig nicht mitgeteilt. Lediglich der [X.] benötigt vom [X.]-Träger Angaben zur Höhe der bewilligten Witwen- bzw Witwerrente aus der [X.] (Zahlbetrag und Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Hinterbliebenenrente aus der [X.] zugrunde liegt), damit diese nach näherer Maßgabe des § 93 [X.]B VI auf die Hinterbliebenenrente aus der [X.] angerechnet werden kann. Dabei hat der [X.] die Entscheidung des [X.]-Trägers über Art und Höhe der Hinterbliebenenrente aus der [X.] seiner (Anrechnungs-)Entscheidung - ohne die Möglichkeit eigener Überprüfung - zugrunde zu legen (vgl B[X.] vom [X.] - B[X.]E 36, 168, 169 = [X.] [X.]2 zu § 1278 [X.]O; [X.] in [X.]asseler [X.], Stand April 2010, § 93 [X.]B VI RdNr 8). Dementsprechend trifft allein der [X.] die Entscheidung, ob und ggf in welcher Höhe die Hinterbliebenenrente aus der [X.] trotz des "Zusammentreffens" mit einer Hinterbliebenenrente aus der [X.] geleistet wird; an diesem Entscheidungsprozess ist der [X.]-Träger in keiner Form verantwortlich beteiligt.

(2) Die Zurechnung der Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers wird von der Rechtsprechung ausnahmsweise auch dann bejaht, wenn sich aufgrund eines konkreten [X.]s zwischen dem Bürger und einem Leistungsträger für diesen erkennbar ein zwingender sozialrechtlicher Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage für einen Leistungsbereich außerhalb seiner eigenen Zuständigkeit ergibt (Senatsurteile vom [X.] - B[X.]E 73, 56, 59 ff = [X.] 3-1200 § 14 [X.] f - und vom 22.10.1996 - [X.] 3-1200 § 14 [X.]2 S 75 f; B[X.] vom 15.12.1994 - [X.] 3-2600 § 58 [X.] S 6 f; B[X.] vom 26.4.2005 - [X.] 4-2600 § 4 [X.] Rd[X.]2 f). Ist anlässlich eines [X.]ontakts des Bürgers mit einem anderen Versicherungsträger für diesen ein zwingender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf ersichtlich, so besteht für den aktuell angegangenen Leistungsträger auch ohne ein entsprechendes Beratungsbegehren zumindest die Pflicht, dem Bürger nahezulegen, sich (auch) von dem [X.] beraten zu lassen (vgl § 2 Abs 2 Halbs 2, § 17 Abs 1 [X.]B I). Eine solche Spontanberatungspflicht eines Leistungsträgers, der kein [X.] ist, in einer rentenversicherungsrechtlichen Angelegenheit kommt aber nur dann in Betracht, wenn die in dem konkreten [X.] zu Tage tretenden Umstände insoweit eindeutig ("glasklar") sind, dh ohne weitere Ermittlungen einen dringenden rentenversicherungsrechtlichen Beratungsbedarf erkennen lassen (vgl zu den Voraussetzungen einer "Spontanberatung" B[X.] vom 18.12.1975 - B[X.]E 41, 126, 128 = [X.] 7610 § 242 [X.] f; B[X.] vom 25.4.1978 - B[X.]E 46, 124, 126 = [X.] 2200 § 1290 [X.] S 14; Senatsurteil vom 16.12.1993 - [X.] 3-1200 § 14 [X.] S 35; B[X.] vom [X.] - B[X.]E 60, 79, 86 = [X.] 4100 § 100 [X.] S 33).

Die Bewertung des [X.], dass hier keine derartige Ausnahmesituation gegeben war, ist nach den aufgezeigten Maßstäben des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sich die [X.]lägerin bei der [X.] telefonisch danach erkundigt hatte, ob sich durch die Geburt eines [X.]indes an ihrer Witwenrente aus der [X.] etwas ändert; dies hat deren Sachbearbeiterin zutreffend verneint. Bei dieser Sachlage - einer ausdrücklich nur auf Leistungen der [X.] bezogenen Anfrage - war die Sachbearbeiterin der [X.] nicht verpflichtet, die [X.]lägerin auch ohne entsprechende gezielte Fragen auf mögliche (weitergehende) Ansprüche gegen die [X.] aufmerksam zu machen. Zudem war für die lediglich telefonisch konsultierte Mitarbeiterin ohne näheres Aktenstudium und [X.]enntnis aller Umstände des Einzelfalls weder ersichtlich, dass die [X.]lägerin überhaupt Ansprüche aus der [X.] hatte, noch, dass sie von dort nicht bereits die höchstmögliche Leistung (große Witwenrente) erhielt.

5. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

Meta

B 13 R 44/09 R

06.05.2010

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Bremen, 3. März 2006, Az: S 21 RJ 251/04, Urteil

§ 46 Abs 2 S 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 2 Abs 2 SGB 1, § 14 SGB 1, § 15 SGB 1, § 17 Abs 1 SGB 1, § 89 Abs 2 SGB 6, § 93 Abs 1 Nr 2 SGB 6, § 99 Abs 2 S 3 SGB 6, § 115 Abs 1 S 1 SGB 6, § 115 Abs 3 S 2 SGB 6, § 27 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.05.2010, Az. B 13 R 44/09 R (REWIS RS 2010, 6874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6874

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 13 R 5/20 R (Bundessozialgericht)

(Berücksichtigung eines versorgungsausgleichsbedingten Abschlags bei der Ermittlung der Höhe einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung …


B 13 R 345/09 B (Bundessozialgericht)

Witwenrente - Absenkung des Zugangsfaktors bei Tod des Versicherten vor Vollendung des 60. Lebensjahres - …


B 13 R 40/10 R (Bundessozialgericht)

Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - …


B 12 KR 22/18 R (Bundessozialgericht)

Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung an Hinterbliebene - Todesfallleistung - …


B 5 R 33/21 R (Bundessozialgericht)

(Witwerrentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 303 SGB 6 - Berechnung des Unterhaltsbeitrages der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.