MIETERHÖHUNG MIETE BERLIN MIETENDECKEL Hinzufügen
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Erfolgloser, da nicht hinreichend begründeter Eilantrag gegen §§ 3 bis 7 des Berliner Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (juris: MietBegrG BE) - auch bei Antrag auf Außervollzugsetzung eines Gesetzes sind Darlegungen zu eigenem schwerem Nachteil des Antragstellers erforderlich
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag, §§ 3, 4, 5, 6 und 7 des [X.] in [X.] in der Fassung des [X.] gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes [X.] vom 11. Februar 2020 (GVBl
Er genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]G. Zwar sind dann, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, im Rahmen der Folgenabwägung die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, und nicht nur die Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. [X.] 122, 342 <362>). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Beschwerdeführer auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen. Nur in diesem Fall können auch solche Nachteile für Dritte berücksichtigt werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. Juli 2013 - 1 BvR 1014/13 -).
Die Beschwerdeführenden haben hier nicht in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass ihnen durch die Regelungen des angegriffenen Gesetzes ein schwerer Nachteil droht, zu dessen Abwehr der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
16.06.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 3 MietBegrG BE, § 4 MietBegrG BE, § 5 MietBegrG BE, § 6 MietBegrG BE, § 7 MietBegrG BE
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16.06.2020, Az. 1 BvR 1088/20 (REWIS RS 2020, 2867)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2867
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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