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Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl des Berliner "Mietendeckels" - Parallelentscheidung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag, §§ 3, 4, 5, 6, 7 und 11 des [X.] in [X.] in der Fassung des [X.] gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes [X.] vom 11. Februar 2020 (GVBl
Er genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]G. Zwar sind dann, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, im Rahmen der Folgenabwägung die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, und nicht nur die Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. [X.] 122, 342 <362>). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Beschwerdeführer auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen. Nur in diesem Fall können im Rahmen der Folgenabwägung auch die Nachteile für Dritte berücksichtigt werden. Ansonsten könnten sich die Beschwerdeführer im Verfahren über die einstweilige Anordnung zum Sachwalter fremder Rechte und Interessen machen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. Juli 2013 - 1 BvR 1014/13 -).
Die Beschwerdeführenden haben hier nicht in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass ihnen durch die Regelungen des angegriffenen Gesetzes ein schwerer Nachteil droht, zu dessen Abwehr der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
08.04.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
nachgehend BVerfG, 2. Juni 2022, Az: 1 BvR 515/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.04.2020, Az. 1 BvR 623/20 (REWIS RS 2020, 2735)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2735
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 623/20, 08.04.2020.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 515/20, 10.03.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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