Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.03.2020, Az. 1 BvQ 15/20

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 2689

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag gegen Berliner "Mietendeckel" (insb § 11 Abs 1 Nr 2-5, Abs 2 MietBegrG BE) - Folgenabwägung


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellenden begehren mit ihrem Eilantrag, § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 des [X.] in [X.] (im Folgenden: [X.]) vorläufig außer [X.] zu setzen.

2

Durch Art. 1 des am 23. Februar 2020 in [X.] getretenen Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11. Februar 2020 (GVBl S. 50) wurde das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in [X.] beschlossen. Als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 [X.] verbietet es im Land [X.] höhere Mieten als im laufenden Mietverhältnis am 18. Juni 2019 geschuldet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]) beziehungsweise als bei Neu- beziehungsweise Wiedervermietung nach dem 18. Juni 2019 vereinbart (§ 3 Abs. 2 [X.]). Bei Neu- oder Erstvermietung von Wohnraum ist unbeschadet von § 3 [X.] ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Miete verboten, die die Höchstgrenzen nach §§ 6 und 7 [X.] übersteigt (§ 4 [X.]). Ab dem 23. November 2020 ist darüber hinaus in allen Mietverhältnissen eine Miete verboten, die die Höchstgrenzen nach §§ 6 und 7 [X.] um mehr als 20 % übersteigt und nicht im Einzelfall nach § 8 [X.] genehmigt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]). § 6 [X.] bestimmt in Abhängigkeit von der erstmaligen Bezugsfertigkeit der Wohnung und deren Ausstattung bestimmte Miethöchstbeträge je Quadratmeter Wohnfläche monatlich. Diese können im Fall näher bestimmter Modernisierungen gemäß § 7 [X.] um maximal einen Euro erhöht werden, was der Investitionsbank [X.] anzuzeigen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]). § 8 [X.] enthält einen Genehmigungsvorbehalt für höhere Mieten in näher bestimmten Härtefällen.

3

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 4 [X.] sind Vermieterinnen und Vermieter verpflichtet, Mieterinnen und Mietern - auch vor Vertragsabschluss - sowie Behörden - teils unaufgefordert, teils auf deren Verlangen hin - Auskunft über die am 18. Juni 2019 für die jeweilige Wohnung geschuldete Miete beziehungsweise die zur Berechnung der Mietobergrenzen der nach den §§ 6 und 7 [X.] maßgeblichen Umstände zu erteilen.

4

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 [X.] handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Mitteilungen oder Auskünfte nach den § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 4 [X.] nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt beziehungsweise erteilt (Nr. 2 und 3), wer ohne Genehmigung nach § 8 [X.] eine höhere Miete als die nach §§ 3 bis 7 [X.] zulässige Miete fordert oder entgegennimmt (Nr. 4), oder wer eine Anzeige nach § 7 [X.] nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt (Nr. 5).

5

1. Die Antragstellenden sind Vermieterinnen und Vermieter von in [X.] belegenen Wohnungen beziehungsweise beabsichtigen, im Umbau befindliche Wohnungen demnächst wieder zu vermieten.

6

Die Antragstellerin zu 1) ist als geschlossener Immobilienfonds Erbbauberechtigte mehrerer zusammenhängender Grundstücke, auf denen 1997 im Rahmen öffentlich geförderten und preisgebundenen Wohnungsbaus 140 vermietete Wohnungen entstanden. Diese Förderung lief 2017 aus; die aktuelle Durchschnittsmiete, die zum Teil noch auf die ehemalige Preisbindung zurückgeht und sich deshalb noch unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete bewegen soll, liegt bei 8,11 Euro/qm.

7

Die Antragstellerin zu 2) ist Eigentümerin eines mit 24 vermieteten Wohnungen bebauten Objekts in [X.]. Es ist darlehensfinanziert und wurde vor 1918 errichtet. 2009 erfolgte die Erneuerung der Heizungsanlage. Bei seitherigem Mieterwechsel erfolgte die Sanierung einzelner Wohnungen durch Einbau neuer Fußböden, Sanitäreinrichtungen und Einbauküchen. 2013 bis 2015 erfolgte eine bankfinanzierte Wärmedämmung der Gebäudehülle nebst Fensteraustausch. Alle [X.] liegen bei über 7,45 Euro/qm, zuletzt zwischen 12 und 15 Euro/qm. Die unsanierten Wohnungen sind für Mieten zwischen 3 und 7 Euro/qm vermietet.

8

Die Antragstellerin zu 3) ist Eigentümerin eines Objekts in [X.]. Das Grundstück ist mit einem im Jahr 1971/1972 errichteten sechsgeschossigen Geschäfts-und Wohnhaus bebaut, das über sechs Gewerbeeinheiten und 28 Wohnungen verfügt. 15 Wohnungen werden derzeit vollständig modernisiert. Für diese ab Mai 2020 zur Vermietung anstehenden Wohnungen hatte die Antragstellerin mit einer Neuvermietungsmiete in Höhe von 18 Euro/qm kalkuliert.

9

Die Antragsteller zu 4) und 5) haben im [X.] bankfinanziert eine ca. 43,23 qm große in einem Altbau (Baujahr vor 1918) gelegene Wohnung in [X.] unsaniert erworben. Sie war seit dem [X.] für eine Miete von 8,31 Euro/qm vermietet. Nach einer Sanierung im Umfang von 25.000 Euro vermieten die Antragsteller die Wohnung für 15,50 Euro/qm.

Der Antragsteller zu 6) ist Eigentümer einer 163 qm großen Eigentumswohnung in einem Gründerzeitaltbau in mittlerer Wohnlage in [X.], die er im Jahr 2018 sehr hochwertig und umfassend zum Preis von 130.662 Euro (801 Euro/qm) hat modernisieren lassen. Anschließend vermietete er die Wohnung für 16 Euro/qm.

2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einsteiligen Anordnung seien erfüllt. Eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde sei nicht unzulässig. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 [X.] sei noch nicht abgelaufen. Der Grundsatz der Subsidiarität gebiete nicht, bei straf- oder bußgeldrechtlich sanktionierten Pflichten zunächst im [X.] die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend zu machen. Die Antragsteller seien von den §§ 3, 4, 6 und 7 [X.] selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen, weil es ihnen durch das Gesetz verboten werde, Mieten oberhalb der Stichtagsmiete beziehungsweise - sofern diese höher als die gesetzlich festgelegten Obergrenzen sind - Mieten oberhalb der gesetzlichen Obergrenzen zu fordern oder entgegenzunehmen, die Miete außerhalb von § 7 [X.] zu erhöhen oder bei Neuvermietungen nach umfassender Modernisierung die Miete an die Marktgegebenheiten anzupassen. Mit Inkrafttreten des § 5 [X.] würden Mietvereinbarungen teilweise nichtig, worauf die Mieter hinzuweisen seien. Ferner würden ihnen gemäß § 7 [X.] umfangreiche Auskunftspflichten gegenüber ihren Mietern als auch gegenüber der Investitionsbank [X.] auferlegt. Jeder auch nur fahrlässige Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten stelle gemäß § 11 Nr. 2 bis 5 [X.] eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar und werde geahndet.

Die einzulegende Verfassungsbeschwerde sei begründet. Art. 14 Abs. 1 GG schütze die Freiheit, aus der vertraglichen Überlassung des Eigentumsgegenstands zur Nutzung durch andere einen Ertrag zu ziehen. Dies schränke das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in [X.] in vielfältiger Weise ein, indem es Verbote der Mieterhöhung, der Vereinbarung bestimmter [X.] etc. statuiere. Diese Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Es fehle schon ein formell verfassungsgemäßes Gesetz, denn die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz liege beim [X.], der sie mit der Schaffung der §§ 556d ff., 557 ff., 558 ff. [X.] und der Ablehnung von diesbezüglichen Weiterungen vollständig ausgeschöpft habe. Das Landesgesetz wirke identisch und regele ebenfalls Bereiche des bürgerlichen Rechts. Auch Art. 70 Abs. 1 GG vermittle für die Länder nur die Kompetenz für das Recht der [X.] Wohnraumförderung und des Abbaus von Fehlsubventionierung im Wohnungswesen, das [X.], das Zweckentfremdungsrecht im Wohnungswesen sowie das Wohnungsgenossenschaftsvermögensrecht.

Das Gesetz sei auch materiell nicht verfassungsgemäß: Weder gebe es einen sachlichen Grund für die Regelungen noch sei das Gesetz zur Zweckerreichung geeignet. Es sei auch nicht erforderlich, da sich der Preisanstieg ohnehin auf 2,4 % p.a. ermäßigt habe. Im Übrigen seien auf Dauer Verluste der Vermieter und eine Substanzgefährdung der Gebäude infolge fehlender Instandhaltungsmittel zu besorgen. Verfassungswidrig seien damit auch die zur Durchsetzung des Gesetzesziels bestimmten Auskunftspflichten.

Die gebotene Folgenabwägung falle zu ihren Gunsten aus. Die Nachteile, die sich aus der Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, seien von besonderem Gewicht und so erheblich, dass sie auch die strengen Voraussetzungen für eine vorläufige Aussetzung eines Gesetzes erfüllten. Das gelte insbesondere für § 11 Abs. 1 Nr. 4 [X.], der sie durch Androhung eines [X.] zwinge, bei Neuvermietungen für sie nachteilige Mietpreisvereinbarungen abzuschließen und sich dadurch selbst irreversibel massiv finanziell zu schädigen, ohne zuvor eine gerichtliche Überprüfung des Gesetzes herbeiführen zu können. Soweit § 11 Abs. 1 Nr. 4 [X.] Bestandsmietverhältnisse betreffe, sei der zur Vermeidung der Sanktionen erforderliche Verwaltungsaufwand auch für größere Vermieter immens und kaum leistbar. Ohne die staatliche Sanktionierung hätten die Antragstellenden die Möglichkeit, bis zur Entscheidung über die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde zunächst weiter die nach bisheriger Rechtslage gültigen Mieten zu vereinbaren, zu fordern und entgegenzunehmen; hierbei könnten sie das Risiko in Kauf nehmen, dass sie behördlich oder zivilrechtlich auf Unterlassung beziehungsweise Absenkung und Rückzahlung in Anspruch genommen werden. Die Sanktionierung bereits fahrlässiger Pflichtenverstöße führe überdies dazu, dass [X.]er Vermieter in den kommenden Monaten zu tausenden fahrlässige Ordnungswidrigkeiten begingen, denn viele dürften Schwierigkeiten haben, Tragweite und Inhalt der an unterschiedlichen Stellen des Gesetzes versteckten Auskunftspflichten zu erkennen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.

Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.]esverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 112, 284 <291>; 121, 1 <14 f.>; stRspr). Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. [X.] 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr).

1. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig. Die Antragstellenden sind durch die angegriffenen Vorschriften selbst, gegenwärtig und zumindest überwiegend auch unmittelbar betroffen.

Sie sind auch nicht aus Gründen der Subsidiarität verpflichtet, vorab um fachrechtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Zwar ist es ihnen grundsätzlich möglich und zumutbar, das Ziel ihres Antrags durch die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu erreichen. Insbesondere haben sie nicht dargelegt, warum es ihnen nicht zumutbar sein soll, vorbeugend eine mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundene negative Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit der hier angegriffenen bußgeldbewehrten Verbote und Verpflichtungen zu erheben (vgl. [X.] 145, 20 <54 f. Rn. 86>). Die beabsichtigte Rechtssatzverfassungsbeschwerde wirft jedoch allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, die das [X.]esverfassungsgericht beantworten kann, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl. [X.] 123, 148 <172 f.>; 143, 246 <322 Rn. 211>; 150, 309 <327 Rn. 44>; stRspr). Eine Verfassungsbeschwerde ist in einem solchen Fall auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte nicht von vornherein unzulässig.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Die Frage, ob das Land [X.] die Kompetenz besaß, das [X.] einzuführen, muss jedenfalls als offen bezeichnet werden (zustimmend [X.]/[X.], Rechtsgutachten für die Fraktion der [X.] im Abgeordnetenhaus von [X.] vom 16. März 2019; [X.]/[X.]/Zado, [X.]er Mietendeckel - Ein Vorschlag, Januar 2019; ablehnend Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen [X.]estages, [X.] 3 - 3000 - 149/19).

3. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese Abwägung fällt zugunsten einer Nichtaußerkraftsetzung des Gesetzes aus.

a) Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 112, 284 <292>; 121, 1 <17>; stRspr). Das [X.]esverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in [X.] getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. [X.] 117, 126 <135>; 121, 1 <17>; 140, 211 <219 Rn. 13>). Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. [X.] 104, 23 <27 f.>; 117, 126 <135>; 122, 342 <361 f.>; stRspr). Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. [X.] 91, 70 <76 f.>; 118, 111 <123>; 140, 211 <219 Rn. 13>; stRspr), um das [X.] durchschlagen zu lassen.

b) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, sind die Nachteile, die sich aus der vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften des § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 [X.] ergeben, von besonderem Gewicht. Sie erfassen die Pflicht zur (un-)aufge-forderten Mitteilung der zum Stichtag des 18. Juni 2019 vereinbarten oder geschuldeten Miete (§ 3 Abs. 1 Satz 4 [X.]), die Pflicht zur unaufgeforderten Mitteilung an Mieterinnen und Mieter der zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (§ 6 Abs. 4 Satz 1 [X.]), die Pflicht zur unaufgeforderten Mitteilung dieser Umstände an künftige Mieterinnen und Mieter vor Abschluss eines Mietvertrages (§ 6 Abs. 4 Satz 2 [X.]), die Pflicht zur Mitteilung dieser Umstände auf Aufforderung der Senatsverwaltung (§ 6 Abs. 4 Satz 3 [X.]), die Anzeige einer modernisierungsbedingten Mieterhöhung an die Investitionsbank [X.] (§ 7 Abs. 1 [X.]) sowie - vorbehaltlich einer Genehmigung nach § 8 [X.] - das Fordern und/oder Entgegennehmen einer höheren als der Stichtags-, Neu- beziehungsweise [X.] nach § 3 Abs. 1 und 2 [X.] beziehungsweise einer die Mietobergrenze nach den §§ 4 bis 7 [X.] übersteigenden Miete.

Die Verhängung einer Geldbuße ist eine repressive Sanktion, verbunden mit dem staatlichen Tadel rechtswidrigen vorwerfbaren Fehlverhaltens (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG). Zwar bleibt der mit einer Ordnungswidrigkeit erhobene Schuldvorwurf hinter Sanktionen, die als Strafe ausgestaltet sind, deutlich zurück. Indes liegt in der Belegung mit einer Geldbuße - im Unterschied zu allein verwaltungsrechtlichen Ge- und Verboten - eine nachdrückliche Pflichtenmahnung und eine förmliche Missbilligung der Betroffenen, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass die Ahndung grundsätzlich nur im Rahmen der verfahrensrechtlichen Garantien des Strafrechts und unter Beachtung der damit gewährleisteten rechtsstaatlichen Verbürgungen erlaubt ist (vgl. [X.] 122, 342 <363>). Dabei kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 Euro gemäß § 11 Abs. 2 [X.] eine äußerst empfindliche Belastung darstellen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Verantwortung für die Kenntnis der sanktionierten Pflichten, die Erfassung ihrer Bedeutung im Einzelfall und die Ableitung der sich aus ihnen ergebenden Folgen bei den Vermieterinnen und Vermietern liegt. Vorsätzliche und fahrlässige Fehlentscheidungen (vgl. § 11 Abs. 1 [X.]) werden ex post mit einer Geldbuße belegt. Insoweit verbindet sich die Wahrnehmung ihres Eigentumsrechts mit dem Risiko persönlicher Sanktionen.

Allerdings sind die für den Anwendungsbereich des Gesetzes und für die Berechnung der zulässigen Miethöhe maßgeblichen Umstände, bezüglich derer Mitteilungs- und Auskunftspflichten bestehen, weitgehend schon bislang für die Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 [X.] in den örtlichen [X.] herangezogen worden und damit Kriterien für Mieterhöhungen nach den §§ 558 f. [X.] wie auch für die Höhe einer neu vereinbarten Miete gemäß den §§ 556d ff. [X.]. Entsprechend stellt auch der [X.]er Mietspiegel von 2019 etwa auf die Gebäudeart (zum Beispiel Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude), Wohnfläche, Ausstattung (Sammelheizung, mit/ohne Bad), Beschaffenheit (Bezugsfertigkeit, Wiederaufbau beziehungsweise -herstellung, Ausbau und Erweiterung), Wohnlage, wertmindernde oder -erhöhende Merkmale (hochwertiger Bodenbelag, hochwertige Sanitärausstattung, Einbauküche, energetischer Zustand) ab. Es erhöht sich beispielsweise gemäß § 6 Abs. 3 [X.] die Mietobergrenze um einen Euro je Quadratmeter bei "moderner Ausstattung", die insbesondere dann vorliegt, wenn die Wohnung eine hochwertige Sanitärausstattung beziehungsweise einen hochwertigen Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume aufweist. Details zur Hochwertigkeit ergeben sich zwar weder aus dem [X.] noch seiner Begründung. Zur Bestimmung dessen, was "hochwertig" im Sinne dieser Bestimmung ist, wird aber auf die insoweit gleichlautenden wohnwerterhöhenden Sondermerkmale des [X.]er Mietspiegels zurückgegriffen werden können. Daraus ergibt sich auch aufgrund einschlägiger Rechtsprechung wenig Interpretationsspielraum (vgl. beispielsweise LG [X.] Urteil vom 24. Februar 2006 - 67 S 335/05 -, [X.] 2006, 849 zu Laminat als hochwertigem Bodenbelag; Urteil vom 9. Dezember 2011 - 63 S 220/11 -, [X.] 2012, 271, und Urteil vom 13. Juli 2012 - 65 S 116/12 -, [X.] 2012, 1169, jeweils zu Dielenboden als im Unterschied zu Parkett nicht hochwertigem Bodenbelag; Urteil vom 12. März 2013 - 63 S 261/12 -, [X.] 2013, 947 zu Fliesen als gegebenenfalls hochwertigem Bodenbelag).

Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit dem Opportunitätsprinzip unterliegt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Von der Verhängung eines [X.] kann daher insbesondere dann abgesehen werden, wenn erkennbar überforderte Vermieterinnen oder Vermieter lediglich fahrlässig gehandelt haben.

Ein Verstoß gegen das Fordern oder Entgegennehmen einer nach § 5 [X.] unzulässigen Miete erfolgt auch erst ab dem 23. November 2020, denn die Kappung der Bestandsmieten nach § 5 [X.] tritt erst neun Monate nach Verkündung des Gesetzes in [X.]. Vermieterinnen und Vermieter haben damit insoweit Zeit, um sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellenden ist auch nicht erkennbar, dass Vermieterinnen und Vermieter jenseits des durch § 11 Abs. 1 Nr. 4 [X.] sanktionierten Forderns und Entgegennehmens einer unzulässigen Miete daran gehindert wären, sich für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes oder Teilen desselben bei Neuvermietungen eine höhere Miete versprechen zu lassen, und ihnen deshalb ein insoweit irreversibler Schaden entstehen könnte.

c) Würde die einstweilige Anordnung erlassen und erwiese sich das Gesetz später als verfassungsgemäß, entfiele die Bußgeldbewehrung, was die in den §§ 3 ff. [X.] geregelten Verbote und Pflichten selbst allerdings unberührt ließe. Diese drohten auch nicht leerzulaufen. Mieterinnen und Mieter könnten sich gegen die Verletzung von Auskunftspflichten oder überhöhte Mietverlangen zur Wehr setzen. Falls erforderlich wäre auch ein behördliches Einschreiten möglich (vgl. § 2 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, § 5 Abs. 2 [X.]). Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Mietenbegrenzung würde durch eine Außerkraftsetzung allein der Bußgeldnormen daher nicht berührt.

Zu berücksichtigen ist aber, dass mit der vorläufigen Außerkraftsetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 [X.] der mit der [X.] einhergehende Druck entfiele, sich entsprechend dem [X.] zu verhalten. Es steht zu befürchten, dass Vermieterinnen und Vermieter, was die Antragstellenden auch unumwunden einräumen, sich weder an die Verbote des [X.] in [X.] noch an die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten halten werden. Sie würden weiterhin die bisher gültigen Mieten fordern, vereinbaren oder entgegennehmen und dabei das Risiko in Kauf nehmen, behördlich oder zivilrechtlich auf Unterlassung beziehungsweise Absenkung und Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden. Die Antragstellenden selbst zeigen insoweit auf, dass die Bereitschaft, die gesetzlichen Verbote und Verpflichtungen einzuhalten, mit Wegfall der [X.] deutlich sinken wird. Die Wirksamkeit des Gesetzes, dessen Ziel es ist, angemessenen Wohnraum gerade auch für Bevölkerungsschichten mit mittlerem und geringem Einkommen zu bezahlbaren Mietpreisen zu erhalten und zugänglich zu machen (Abgeordnetenhaus [X.], Drucksache 18/2347, [X.]), wäre also deutlich gemindert. Zwar könnten Mieterinnen und Mieter gesetzwidrig handelnde Vermieterinnen und Vermieter auf Auskunft oder auch auf Absenkung beziehungsweise Rückzahlung der Miete in Anspruch nehmen. Dass sie davon in Zeiten erheblicher Wohnungsknappheit aber tatsächlich in erheblichem Umfang Gebrauch machen, erscheint jedoch fraglich. Mieterinnen und Mieter dürften indes - und sei es nur aus Unwissenheit - vielfach davon absehen, mithin also auch Mietverträge über gesetzlich nicht zulässige Mieten abschließen und erfüllen, ihre Rechte also nicht verfolgen.

Eine behördliche Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten nach Maßgabe des [X.] erforderte schließlich in Anbetracht ca. 1,5 Millionen betroffener Wohnungen (Abgeordnetenhaus [X.], Drucksache 18/2347, [X.]) einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Die Durchsetzbarkeit des Gesetzes litte ohne die Bußgeldbewehrung daher erheblich.

d) Ausgehend von der dem [X.]esverfassungsgericht hier nur möglichen summarischen Prüfung der Tatsachengrundlage (vgl. [X.] 131, 47 <64>) sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften des § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 [X.] ergeben, folglich zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen in Ausmaß und Schwere aber nicht deutlich die Nachteile einer vorläufigen Außerkraftsetzung der Bußgeldvorschriften und erfüllen damit die strengen Voraussetzungen für eine vorläufige Außerkraftsetzung eines Gesetzes nicht. Bei Einhaltung der gesetzlichen Verbote und Verpflichtungen ist die Verhängung eines [X.] ohnehin nicht zu befürchten, das Risiko der Fehleinschätzung im Einzelfall muss als überschaubar eingeschätzt werden und § 11 Abs. 2 [X.] eröffnet sowohl Spielraum für eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG als auch für differenzierte Folgen innerhalb des [X.] (§ 17 OWiG). Damit ist weder ein schwer kalkulierbares Risiko persönlicher Sanktionen gegeben noch ein Zwang, gegen die den Sanktionsvorschriften zugrundeliegenden Verbote und Verpflichtungen verstoßen zu müssen. Die [X.] erzeugt administrativen Aufwand, aber Anhaltspunkte für eine Existenzbedrohung sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Annahme der Antragstellenden, dass sich Vermieterinnen und Vermieter aus Furcht vor staatlichen Sanktionen für den Verkauf ihrer Wohnung entscheiden und dadurch einen irreversiblen Schaden erleiden, erscheint fernliegend. Entsprechende [X.] sind jedenfalls für die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung nicht ersichtlich.

Letztlich ist auch eine fachgerichtliche Auseinandersetzung bei Fortgeltung von § 11 [X.] nicht unzumutbar erschwert. Es kann offenbleiben, ob die zivilgerichtliche Geltendmachung eines sich ex post als überhöht darstellenden Mietzinsanspruchs als "Fordern" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 [X.] zu qualifizieren ist und deshalb insoweit abschreckend wirken könnte. Denn jedenfalls der Verwaltungsrechtsweg bleibt eröffnet.

Die für die Vermieterinnen und Vermieter mit der vorläufigen Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 [X.] verbundenen Nachteile überwiegen daher nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit die Nachteile, die mit einem vorläufigen Wegfall der [X.] in Bezug auf die Wirksamkeit des Gesetzes einhergehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 15/20

10.03.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

nachgehend BVerfG, 28. Oktober 2020, Az: 1 BvR 972/20, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 14 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 556d BGB, § 557 BGB, § 558 BGB, § 559 BGB, § 3 MietBegrG BE, § 4 MietBegrG BE, § 6 MietBegrG BE, § 7 MietBegrG BE, § 11 Abs 1 Nr 2 MietBegrG BE, § 11 Abs 1 Nr 3 MietBegrG BE, § 11 Abs 1 Nr 4 MietBegrG BE, § 11 Abs 1 Nr 5 MietBegrG BE, § 11 Abs 2 MietBegrG BE

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.03.2020, Az. 1 BvQ 15/20 (REWIS RS 2020, 2689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2689


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 972/20

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 972/20, 28.10.2020.


Az. 1 BvQ 15/20

Bundesverfassungsgericht, 1 BvQ 15/20, 10.03.2020.


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