Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2011, Az. I ZR 42/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2597

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführendes Angebot eines Gebrauchtfahrzeuges auf einer Handelsplattform - Falsche Suchrubrik


Leitsatz

Falsche Suchrubrik

Stellt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs sein Angebot auf einer Internethandelsplattform in eine Suchrubrik mit einer geringeren als der tatsächlichen Laufleistung des Pkw ein, so handelt es sich dabei grundsätzlich um eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG über das angebotene Fahrzeug. Zur Irreführung des Publikums ist die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, wenn diese für einen durchschnittlich informierten und verständigen Leser bereits aus der Überschrift der Anzeige ohne weiteres hervorgeht, so dass das angesprochene Publikum nicht getäuscht wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 4. Februar 2010 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 12. Juni 2009 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über die Internethandelsplattform m  .de zum Kauf anbieten. Der Verkäufer eines Fahrzeugs kann über eine Eingabemaske verschiedene Kriterien, unter anderem den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls über eine Suchmaske Merkmale zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug angeben und dadurch die Fahrzeugsuche einschränken. Hinsichtlich des Kilometerstands kann er sich für die Angabe "beliebig" oder eine bestimmte Zahl, beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km, entscheiden.

2

Die Beklagte inserierte am 12. November 2008 auf m  .de in der Rubrik "bis 5.000 km" ein Kraftfahrzeug mit folgender im Druck hervorgehobener Überschrift: "[X.].* [X.] 112.970** ATM- 1.260 [X.] [X.] 17.800". Aus der anschließenden Fahrzeugbeschreibung ergab sich, dass der Pkw zum Angebotszeitpunkt einen Gesamtkilometerstand von 112.970 km aufwies und dass bei 111.708 km ein Austauschmotor eingebaut worden war, der nunmehr einen Kilometerstand von 1.260 km hatte.

3

Die Klägerin hat in der Einstellung des Pkws in eine Rubrik mit einer unzutreffenden Kilometerangabe eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs erblickt. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

4

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, die Unterlassungsklage sei schon wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig, weil der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt etwaige Wettbewerbsverstöße selbst ermittle und das Abmahngeschäft "in [X.]" betreibe. Im Übrigen scheide eine Irreführung aus, da die Leser des beanstandeten Angebots die tatsächliche Gesamtlaufleistung von 112.970 km sowohl aus der Anzeigenüberschrift als auch aus dem anschließenden Fließtext erkennen könnten.

5

Das [X.] hat die Beklagte unter Androhung von [X.] verurteilt,

1. es zu unterlassen, für den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe von Kilometerlaufleistungen zu werben, die niedriger sind als die tatsächlich gefahrenen Kilometer, wenn dies dazu führt, dass das Fahrzeug in eine günstigere Suchrubrik gerät als die, die dem Fahrzeug nach der Kilometerlaufleistung zusteht, wenn dies geschieht wie unter m  .de am 12. November 2008;

2. an die Klägerin 586 € nebst Zinsen zu zahlen.

6

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Übereinstimmung mit dem [X.] gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG für zulässig und begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

8

Die Unterlassungsklage sei zulässig. Der unstreitige Umstand, dass die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen Konkurrenten abmahnen lasse und ihre Unterlassungsansprüche auch gerichtlich verfolge, wenn keine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben werde, reiche für die Annahme einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung nicht aus. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Wettbewerbsverstöße in erster Linie aus Gewinninteresse verfolge.

9

Die [X.] nehme durch die unwahre Kilometerangabe in der Rubrik "bis 5.000 km" eine irreführende Handlung vor. Das Angebot der [X.] richte sich hauptsächlich an Verbraucher, die am Erwerb eines Pkw [X.] der beworbenen Art interessiert seien. Für diesen [X.] gehöre die Laufleistung eines Fahrzeugs zu den maßgeblichen Entscheidungsgesichtspunkten. Die [X.] habe hinsichtlich der Laufleistung des von ihr beworbenen Pkw im Kaufangebot zwar zutreffende Angaben gemacht. Die fehlerhafte Einstellung in die Rubrik "bis 5.000 km" sei jedoch trotz der Richtigstellung im eigentlichen (Verkaufs)Angebot geeignet, potentielle Käufer in ihrer Kaufentscheidung relevant zu beeinflussen, weil sie durch die fehlerhafte Einordnung verleitet würden, sich überhaupt mit dem Angebot der [X.] zu befassen. Die [X.] verschaffe sich mit der Einordnung ihres Angebots in die Rubrik "bis 5.000 km" gerade auch gegenüber Mitbewerbern, die ebenfalls durch § 5 UWG geschützt würden, einen relevanten Vorteil. Das in Rede stehende Angebot der [X.] erscheine auch bei allen [X.] über 5.000 km. Sofern ein Verbraucher etwa Fahrzeuge "bis 100.000 km" aufrufe, werde das Angebot der [X.] - und zwar nicht geordnet nach der Laufleistung, sondern nach dem Preis - in der Angebotsliste aufgeführt. In diesem Fall werde der angesprochene Interessent das Angebot der [X.] trotz Überschreitung der eigentlich vorgegebenen Laufleistung zur Kenntnis nehmen und in seine Kaufentscheidung einbeziehen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.

1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Ansicht der Revision allerdings nicht wegen missbräuchlichen Verhaltens der Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, einem Mitbewerber sei es grundsätzlich unbenommen, Konkurrenten im Falle von Wettbewerbsverstößen auch in größerer Anzahl abzumahnen und - sofern erforderlich - die Unterlassungsansprüche titulieren zu lassen. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit sei für sich allein kein Indiz für einen Missbrauch. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu diene, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Die Klägerin habe als Wettbewerberin grundsätzlich ein wirtschaftliches und wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung, wenn durch unrichtige Angaben auf einer [X.]plattform die Suchstrategie unterlaufen werde. Der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt betreibe das Abmahngeschäft auch nicht in [X.]. Insbesondere ermittle er nicht selbst Wettbewerbsverstöße, sondern werde seitens der Klägerin von einem vorliegenden Wettbewerbsverstoß in Kenntnis gesetzt. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2009 - [X.], [X.], 454 Rn. 19 = [X.], 640 - Klassenlotterie). Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich unter anderem daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98, [X.], 260, 261 = [X.], 148 - Vielfachabmahner). Ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen kann ferner darin gesehen werden, dass der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend das für sich gesehen nicht schutzwürdige Ziel verfolgt, den Gegner mit möglichst hohen Prozesskosten zu belasten (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2000 - [X.], [X.]Z 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Für die Annahme einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung kann ferner sprechen, dass der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (vgl. [X.], [X.]. 2008, 877, 878; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 29. Aufl., § 8 Rn. 4.12; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 287).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist. Der Umstand, dass die Klägerin nach dem Vortrag der [X.] im [X.]raum von Juni 2008 bis Juni 2009 in 31 Fällen Abmahnverfahren gegen Kraftfahrzeughändler eingeleitet haben soll, steht der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Die [X.] hat keine Einzelheiten zu diesen Abmahnverfahren dargelegt, die eine Beurteilung der Abmahnungen und der ihnen zugrundeliegenden Verstöße erlauben. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit gestanden und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung der Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem der [X.] bestanden hat (vgl. [X.], [X.], 260, 261 - Vielfachabmahner; [X.], [X.], 56, 57).

Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass die dem Abmahnschreiben vom 12. November 2008 beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einen Verzicht auf die Einrede des [X.] vorsah. Angesichts des grundsätzlich zu bejahenden berechtigten Interesses des unmittelbar Verletzten, ihn beeinträchtigende Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, reicht dieser Umstand nicht aus, eine missbräuchliche Rechtsverfolgung anzunehmen.

Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ergibt sich im Streitfall schließlich auch nicht aus dem Vortrag der [X.], der Prozessbevollmächtigte der Klägerin betreibe das Abmahngeschäft "in [X.]", was darauf schließen lasse, dass die Klägerin mit der Abmahntätigkeit sachfremde Interessen und Ziele verfolge, nämlich die Belastung der Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten sowie die Erzielung von Einnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ermittelt die Klägerin etwaige Wettbewerbsverstöße selbst und teilt diese anschließend ihrem Prozessbevollmächtigten mit. Dieser wird erst tätig, wenn die Klägerin ihn von einem ihrer Meinung nach wettbewerbswidrigen Handeln eines Mitbewerbers in Kenntnis gesetzt hat. Der Testanruf des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der [X.] diente nach der Feststellung des Berufungsgerichts lediglich der Absicherung, ob das in Rede stehende Angebot tatsächlich von der [X.] in das [X.] eingestellt wurde. Dies lässt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - keinen Rückschluss darauf zu, die Abmahntätigkeit der Klägerin werde von ihrem Prozessbevollmächtigten "in [X.]" wahrgenommen. Da für den gegenteiligen Vortrag der [X.], auf den sich die Revision bezieht, keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, dieser Frage von Amts wegen weiter nachzugehen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2004 - [X.], [X.]Z 159, 94, 99).

2. Die Revision rügt aber mit Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der [X.] über die Laufleistung des von ihr angebotenen Pkw angenommen.

a) Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen [X.]e irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige [X.] eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt ([X.], Urteil vom 26. Februar 2009 - [X.], [X.], 888 Rn. 18 = [X.], 1080 - [X.], mwN; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 Rn. 2.20 f. und 2.169).

b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich das in Rede stehende Inserat der [X.] in erster Linie an Verbraucher richtete, so dass es auf deren Verständnis vom Inhalt des Angebots ankommt. Richtig ist auch die Annahme, die Laufleistung eines Pkw gehöre zu den wesentlichen Entscheidungsgesichtspunkten für einen am Kauf eines [X.] interessierten Verbraucher.

aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.] zur Laufleistung des von ihr beworbenen Pkw [X.] im Verkaufsangebot wahre Angaben gemacht. Die genannten Daten - Gesamtkilometerstand 112.970, Einbau eines Austauschmotors beim Kilometerstand 111.708 und Kilometerstand des Austauschmotors 1.260 - trafen zu und konnten von einem angemessen informierten, verständigen und [X.] aufmerksamen Durchschnittsverbraucher auch ohne weiteres aus dem Text auf der [X.]handelsplattform entnommen werden. Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt, dass es sich bei dem angebotenen Pkw im Preissegment von über 10.000 € um einen Gegenstand mit erheblichem Wert gehandelt hat. Die Werbung für eine höherwertige Ware oder Dienstleistung wird von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher mit entsprechend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen als die Werbung für geringwertige Gegenstände des täglichen Bedarfs, die erfahrungsgemäß eher flüchtig zur Kenntnis genommen wird (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 212/00, [X.], 626, 627 = [X.], 742 - Umgekehrte Versteigerung II; Urteil vom 17. März 2011 - [X.]/08, [X.], 1050 Rn. 24 = [X.], 1444 - [X.]). Ein [X.] aufmerksamer Durchschnittsverbraucher wird - wie das Berufungsgericht des Weiteren angenommen hat - auch den Widerspruch zwischen der Einordnung in die Suchrubrik "bis 5.000 km" und dem angebotenen Fahrzeug mit einer Gesamtlaufleistung von 112.970 km sofort erkennen. Er wird die Einstellung in die Suchrubrik "bis 5.000 km" daher als versehentlich falsch oder als nur in Bezug auf den Austauschmotor zutreffend betrachten.

bb) Mit diesen Feststellungen des Berufungsgerichts steht seine Annahme nicht in Einklang, die unrichtige Einordnung sei geeignet, die vom Verbraucher zutreffende Kaufentscheidung zu Lasten der Wettbewerber - und damit auch zu Lasten der Klägerin - relevant zu beeinflussen. In dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik liegt allerdings eine unwahre Angabe über dessen Laufleistung. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es für die Annahme einer Irreführung genügen, dass sich ein Verbraucher aufgrund einer irreführenden Angabe überhaupt oder jedenfalls näher mit dem Angebot befasst (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 252/01, [X.], 162, 163 = [X.], 225 - Mindestverzinsung; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 206). Das gilt jedoch dann nicht, wenn der mit der Werbung Angesprochene sofort anhand der Textüberschrift erkennt, dass die Werbung in eine nicht dazu passende Rubrik eingestellt wurde (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 134/90, [X.], 772, 773 - Anzeigenrubrik I). Dies hat das Berufungsgericht hier indes gerade festgestellt, da es davon ausgegangen ist, dem angemessen aufmerksamen Verbraucher werde der Widerspruch "ins Auge springen".

cc) Zudem hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass ein Verbraucher, der die Suchrubrik "bis 5.000 km" aufsucht, grundsätzlich nur an kurzzeitig genutzte "Neuwagen" interessiert ist. Der weit überwiegende Teil des Publikums mit der Suchstrategie "bis 5.000 km" wird daher, wenn die Anzeige der [X.] erscheint, dieses Angebot sogleich verwerfen, jedenfalls nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, weil es von vornherein nicht zum eigenen Kaufinteresse passt. Auch das spricht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, durch die Einstellung des in Rede stehenden Angebots in die Suchrubrik "bis 5.000 km" verschaffe sich die [X.] gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.

dd) Der Umstand, dass das Angebot der [X.] nicht nur in der Suchrubrik "bis 5.000 km", sondern beispielsweise auch in der Rubrik "bis 100.000 km" erscheint, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Sollte ein Kaufinteressent das von der [X.] angebotene Gebrauchtfahrzeug deswegen in seine Kaufentscheidung miteinbeziehen, weil dieses mit einem Austauschmotor mit relativ geringer Laufleistung ausgestattet war, reichte dies für die Annahme einer relevanten Irreführung nicht aus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sich der angesprochene Verkehr gerade aufgrund der irreführenden Angabe näher mit dem Angebot befasst (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 1999 - I ZR 149/97, [X.], 239, 241 = [X.], 92 - [X.]). Die Angaben betreffend den Einbau des Austauschmotors und dessen Laufleistung waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch zutreffend.

3. Zu der Frage, ob die Einstellung eines [X.] in eine günstigere Rubrik unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Belästigung (§ 7 UWG) der [X.]nutzer wettbewerbsrechtlich unlauter ist, hat das Berufungsgericht nichts festgestellt, ohne dass die Revisionserwiderung Vortrag der Klägerin als übergangen rügt.

4. Da der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die [X.] auch nicht nach dem zur [X.] der Veröffentlichung der Anzeige geltenden § 5 Abs. 1 UWG aF zusteht, hat sie keinen Anspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Erstattung der Abmahnkosten.

III. [X.] erweist sich danach als unbegründet. Dementsprechend ist das Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der [X.] aufzuheben. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). [X.] ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Büscher                                                Pokrant                                           Schaffert

                           Kirchhoff                                                 [X.]

Meta

I ZR 42/10

06.10.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 4. Februar 2010, Az: 4 U 141/09, Urteil

§ 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2011, Az. I ZR 42/10 (REWIS RS 2011, 2597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2597

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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