Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.07.2013, Az. 1 BvR 1018/13

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2013, 4377

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess durch Übergehen und Umgehung von zentralem Parteivortrag - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 6. März 2013 - 2-16 S 166/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des [X.] vom 21. März 2013 - 2-16 S 166/12 - gegenstandslos.

2. ...

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen [X.] aus dem Nachbarschaftsrecht.

2

1. a) Die Grundstücke der Beklagten zu 1) und 2) - Flurstück 274/4 - sowie der Beklagten zu 3) - Flurstück 274/5 - des Ausgangsverfahrens liegen nebeneinander. Sie grenzen im Süden an das Grundstück - Flurstück 276/1 - des Beschwerdeführers, dem Kläger des Ausgangsverfahrens, und seiner Ehefrau, die ihre Ansprüche an ihn abgetreten hat. Vor dem Erwerb des Grundstücks 274/4 durch die Beklagten zu 1) und 2) im Jahr 2008 errichtete der Beschwerdeführer im Jahr 1972 auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu den beiden Grundstücken (Flurstücke 274/4 und 274/5) einen ortsüblichen ca. 0,9 m bis 1,1 m hohen Jägerzaun. Die Beklagten zu 1) und 2) errichteten nach dem Erwerb des Grundstücks 274/4 auf diesem zunächst in einem Abstand von 0,2 m zur Grundstücksgrenze parallel zum Jägerzaun einen ca. 1,5 m hohen Maschendrahtzaun. Diesen ersetzten sie auf ihrem Grundstück und dem Grundstück der Beklagten zu 3) durch einen 2 m hohen blickundurchlässigen Staketenzaun aus Holz, der Gegenstand des Streits war.

3

Mit seiner Klage verlangte der Beschwerdeführer von den Beklagten zu 1) und 2) "den auf dem Grundstück [X.] in [X.] an der Grenze zum Grundstück Am [X.] in [X.] errichteten 2 m hohen Holzzaun zu entfernen". Die Klage erweiterte der Beschwerdeführer auf die Beklagte zu 3), formulierte insoweit jedoch den Klageantrag auch unter Bezugnahme auf die Flurstücknummer des Grundstücks "Am S.".

4

Das Amtsgericht gab der Klage nach der Durchführung eines Ortstermins durch Urteil gegenüber der Beklagten zu 3) statt, wies sie aber bezüglich der Beklagten zu 1) und 2) ab. Gegen die Beklagte zu 3) stehe dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Beseitigung des [X.] aus §§ 921, 922 in Verbindung mit § 1004 BGB zu. Der Jägerzaun sei eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BG[X.] Solange ein Nachbar an dem Fortbestehen dieser Einrichtung ein Interesse habe, dürfe sie gemäß § 922 Satz 3 BGB nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Von diesem Abwehranspruch werde auch die Beeinträchtigung des ästhetischen Erscheinungsbildes durch die Einrichtung weiterer Anlagen im Umfeld umfasst. Eine solche Anlage sei hier der 2 m hohe Staketenzaun, weil der Jägerzaun nunmehr unmittelbar einer Holzwand gegenüberstehe. Da der vorhandene Jägerzaun ortsüblich sei, dürfe er nicht beeinträchtigt werden. Deshalb könnten die Beklagten auch nicht die Zustimmung zur Errichtung ihres wohl ebenfalls ortsüblichen [X.] vom Beschwerdeführer verlangen. Die Beklagte zu 3) sei mithin zur Beseitigung des [X.] auf ihrem Grundstück verpflichtet. Bezüglich der Beklagten zu 1) und 2) sei die Klage jedoch unbegründet, da ihr Flurstück 274/5 sich nicht in der im Klageantrag genannten [X.] befinde, sondern dieser Straße lediglich ohne Vergabe einer Hausnummer zugeordnet sei. Aufgrund der genauen Straßenbezeichnung sei eine Auslegung des [X.] auf eine standortunabhängige Beseitigung des Zaunes nicht möglich.

5

b) Wegen der teilweisen Klageabweisung legte der Beschwerdeführer Berufung ein und formulierte seinen Klageantrag nun unter Aufnahme einer Flurstücknummer präziser. Das [X.] wies auf seine Absicht hin, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen. Der Jägerzaun, der als Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB aufzufassen sei, werde durch den Staketenzaun nicht beeinträchtigt. Die vom Beschwerdeführer empfundene ästhetische Beeinträchtigung begründe keinen Abwehrspruch.

6

Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Hinweis Stellung und beanstandete, dass eine Auseinandersetzung mit seinem zentralen Argument fehle, wonach eine erhebliche Beeinträchtigung der vorhandenen Grenzeinrichtung, des [X.], vorliege, die er nach der Rechtsprechung des [X.] nicht dulden müsse.

7

Das [X.] wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück und erklärte nach Rücknahme der Anschlussberufung durch die Beklagte zu 3) diese des Rechtsmittels für verlustig. Es führte unter anderem aus, der Staketenzaun sei keine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB, da er unstreitig auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) und 2) stehe. Zwischen beiden Zäunen bestehe ein solcher Abstand, dass der Jägerzaun als Grenzeinrichtung nicht beeinträchtigt werde.

8

c) Die dagegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das [X.] ebenfalls zurück. Im Widerspruch zu seinem Hinweisbeschluss und dem von der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss über die Zurückweisung der Berufung, in denen der Jägerzaun als Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB bezeichnet worden war, führte das [X.] nun aus, es habe im Hinweisbeschluss ausdrücklich hervorgehoben, dass es sich bei den fraglichen Zäunen  nicht um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB handele. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Entscheidung des [X.] vom 23. November 1984 ([X.]. [X.]), auf die dieser sich berufen hatte, sei deshalb nicht einschlägig.

9

2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss über die Zurückweisung seiner Berufung; er rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

3. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die [X.] Stellung genommen. Sie hat von einer Äußerung zu den vom Beschwerdeführer erhobenen verfassungsrechtlichen [X.] abgesehen, jedoch näher ausgeführt, dass nach den Maßstäben des einfachen Rechts im Ausgangsfall ein Erfolg der Berufung des Beschwerdeführers möglicherweise in Betracht gekommen wäre.

4. [X.] liegt der Kammer vor.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen vor. Das [X.] hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. [X.] 84, 188 <190> m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch [X.] geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. [X.] 60, 175 <210, 211 f.>; 86, 133 <144>; stRspr). Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten [X.] zudem, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. [X.] 21, 191 <194>; 96, 205 <216>; stRspr). Bei vom Gericht entgegengenommenem Vorbringen der Beteiligten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dies geschehen ist, obgleich das Gericht nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (vgl. [X.] 69, 145 <148 f.>; 70, 288 <294>; 96, 205 <216>). Ebenso wenig bietet es Schutz davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. [X.] 64, 1 <12>).

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen liegt allerdings dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die verdeutlichen, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. [X.] 96, 205 <216 f.>). So kann es sich verhalten, wenn das Gericht auf [X.] des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl. [X.] 86, 133 <145 f.>).

b) Solche besonderen Umstände liegen hier vor. Das [X.] hat zentralen Vortrag des Beschwerdeführers übergangen. Dieser hatte geltend gemacht, er habe sich mit den Rechtsvorgängern der Beklagten zu 1) und 2) als [X.]n für den Jägerzaun als Grenzeinrichtung entschieden und könne deshalb die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangen. Dafür hatte er sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall berufen.

Nach der vom Beschwerdeführer wiederholt wiedergegebenen Rechtsprechung des [X.], auf die auch das [X.]in der Ausgangsentscheidung abgestellt hat, kann jeder [X.], wenn sich die [X.]n ausdrücklich oder stillschweigend für eine bestimmte Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB entschieden haben, die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangen. Er ist vor einseitigen Eingriffen der Gegenseite geschützt und kann verlangen, dass nicht neben eine solche Einfriedung eine weitere, andersartige gesetzt wird, welche das Erscheinungsbild völlig verändern würde. Wird danach die ursprüngliche Grenzeinrichtung - dort, in dem vom [X.]entschiedenen Fall ein 60 cm hoher Holz-Spriegelzaun - in ihrem Erscheinungsbild durch einen daneben errichteten, mehr als dreimal so hohen Holzzaun wesentlich beeinträchtigt, so kann der [X.] nach § 922 Satz 3, § 1004 BGB die Beseitigung des [X.] verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 1984 - [X.] -, NJW 1985, S. 1458 <1459 f.>).

Das [X.] hat den Jägerzaun des Beschwerdeführers sowohl in seinem Beschluss, indem es auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hinwies, als auch in der angefochtenen Berufungsentscheidung als Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB angesehen, sich mit der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nicht auseinandergesetzt. In seinem die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückweisenden Beschluss hat es im Widerspruch zum Hinweisbeschluss und der angefochtenen Entscheidung dann jedoch ausgeführt, es habe im Hinweisbeschluss ausdrücklich hervorgehoben, dass es sich bei den fraglichen Zäunen  nicht um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB handele, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgelegte Entscheidung des [X.] vom 23. November 1984 ([X.]. [X.], NJW 1985, S. 1458) nicht einschlägig sei. Inhaltlich ist das [X.] auf diese Entscheidung - die erkennbar auf den vorliegenden Fall übertragbar ist - nicht eingegangen, obgleich sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf sie berufen hatte. Dies belegt, dass das [X.] zentrales Vorbringen des Beschwerdeführers, das nach Lage des Falles ersichtlich der inhaltlichen Würdigung bedurfte, nicht wirklich zur Kenntnis genommen, jedenfalls in der Sache nicht erwogen hat.

c) Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das [X.], hätte es sich mit der vorgenannten Rechtsprechung des [X.] unter dem von ihm bis dahin zutreffend vertretenen Standpunkt auseinandergesetzt, dass es sich bei dem Jägerzaun um eine einvernehmlich festgelegte Grenzeinrichtung im Sinne des [ref=79ea67b2-5dc3-4bda-ba29-60feba00bf71]§ 921 BGB[/ref] handele, zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Verfahrensgrundrechts des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG hat hier besonderes Gewicht (vgl. [X.] 90, 22 <25>). Dabei kann offen bleiben, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn anzunehmen wäre, dass das [X.] den maßgeblichen Vortrag des Beschwerdeführers lediglich aus dem Blick verloren hätte. Denn zumindest bei Zurückweisung der Anhörungsrüge war dies offensichtlich nicht mehr der Fall. Dort hat sich das [X.] erstmalig mit der vom Beschwerdeführer wiederholt zitierten und schon vom Amtsgericht berücksichtigten Rechtsprechung des [X.] befasst. Dabei musste das [X.] gerade in Abkehr von seiner bis dahin - wie zuvor vom Amtsgericht - vertretenen Ansicht die Eigenschaft des [X.] als Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB verneinen, um die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Rechtsprechung des [X.] als nicht einschlägig beurteilen zu können. Ein solches Übergehen und Umgehen entscheidungsbedeutsamen Vortrags einer Partei ist mit dem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör aber offensichtlich unvereinbar.

3. Danach bedarf keiner Entscheidung, ob auch bezüglich des vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür die Annahmevoraussetzungen vorliegen.

III.

1. Der Beschluss über die Zurückweisung der Berufung ist wegen dieses Verstoßes gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit [ref=d472ddac-944b-47c0-8f9d-d19cd1fd7d0d]§ 95 Abs. 2 [X.][/ref] aufzuheben und die Sache an das [X.] Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Der Beschluss über die Anhörungsrüge wird damit gegenstandslos.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]; die Festsetzung des [X.] folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] und den Grundsätzen für die Festsetzung des [X.] im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Meta

1 BvR 1018/13

05.07.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Frankfurt, 6. März 2013, Az: 2-16 S 166/12, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 921 BGB, § 922 S 3 BGB, § 1004 BGB, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.07.2013, Az. 1 BvR 1018/13 (REWIS RS 2013, 4377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4377

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 2436/14

1 AR 144/19

102 AR 136/22

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