Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2015, Az. V ZR 216/13

5. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13241

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Gegenstand

Ufergrundstücke an einem Flusslauf im früheren Ostteil von Berlin: Eigentumsverhältnisse an einer Grenzanlage; Duldungspflichten des Nachbarn bei einem sog. umgekehrten Überbau; Eigentum des Bundes an einer Ufermauer an einer ehemaligen Reichswasserstraße und nunmehrigen Bundeswasserstraße


Leitsatz

1a. An einer Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 BGB besteht kein hälftiges Miteigentum, sondern entlang der Grundstücksgrenze lotrecht gespaltenes (Allein-)Eigentum der Nachbarn.

1b. Gebäude im Sinne des § 912 BGB sind auch andere größere Bauwerke (z.B. Ufermauern an Bundeswasserstraßen), deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete.

2. Das Eigentum des Bundes an einer ehemaligen Reichswasserstraße umfasst auch eine Ufermauer, wenn diese am 1. April 1921 den Zwecken und der Verwaltung der Wasserstraße gewidmet war und für deren Zwecke dauernd erforderlich ist.

Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Klägerin, eine Immobiliengesellschaft des [X.], gehört ein Ufergrundstück an der [X.] im früheren Ostteil von [X.]. Die [X.] ist eine Binnenwasserstraße, die als [X.] im Eigentum der beklagten [X.] (fortan: Beklagte) steht. Sie verläuft vor dem Grundstück der Klägerin entlang einer [X.], die zwischen 1907 und 1910 durch den Magistrat der Königlichen Haupt- und Residenzstadt [X.], der das Grundstück damals gehörte, errichtet wurde. Nach den Ergebnissen einer Grenzvermessung befindet sich die Krone der [X.] auf dem Ufergrundstück der Klägerin. Das Fundament der Mauer setzt in ihrem sichtbaren Teil auf einer unter dem Wasserspiegel befindlichen schrägen Spundwand auf, die ihrerseits schräg in das Gewässerbett der [X.] eingebracht ist und dort gründet. Die Parteien streiten wegen der damit verbundenen Unterhaltungs- und Sanierungskosten um das Eigentum an dieser [X.]. Die Klägerin hält sie für Bundeseigentum, die Beklagte meint hingegen, die [X.] gehöre der Klägerin.

2

Das [X.] hat die auf Feststellung des [X.] der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - aus einem im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag stattgegeben und hälftiges Miteigentum der Parteien an der Mauer festgestellt.

3

Mit ihren von dem Senat zugelassenen Revisionen möchten beide Parteien die Feststellung des [X.] der jeweils anderen Partei an der [X.] erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das [X.]erufungsgericht meint, die [X.] sei eine Grenzanlage im Sinne von § 921 [X.] und stehe als solche im hälftigen Miteigentum der Parteien. Eine Einordnung als Scheinbestandteil im Eigentum der Klägerin scheitere daran, dass sie nicht zum nur vorübergehenden Verbleib auf dem Gewässerbett der [X.] bestimmt gewesen sei. [X.] sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Überbaus als wesentlicher [X.]estandteil insgesamt entweder dem der [X.]eklagten gehörenden Gewässerbett der [X.] oder dem [X.] der Klägerin zuzurechnen. Die Annahme eines Überbaus zu Lasten des [X.] scheitere daran, dass die Mauer von der damaligen Eigentümerin des [X.] errichtet worden sei. Einem Überbau zu Lasten des Gewässergrundstücks der [X.]eklagten stehe entgegen, dass die Mauer als eine Art „umgekehrter Überbau“ nicht von dem [X.] auf das Gewässerbett der [X.], sondern von diesem aus auf das [X.] gebaut worden sei. Außerdem seien Mauern begrifflich nicht als Gebäude im Sinne des § 912 [X.] anzusehen. [X.] stehe auch nicht auf Grundlage des [X.]undeswasserstraßengesetzes oder anderer öffentlich-rechtlicher Regelungen im Alleineigentum der [X.]eklagten. Hierbei könne es auf sich beruhen, ob das [X.] einschließlich der Mauer Zubehör der [X.] im öffentlich-rechtlichen Sinne sei. Die Zubehöreigenschaft führe nicht ohne Weiteres zu einer Enteignung des bisherigen [X.]erechtigten zu Gunsten der [X.]eklagten.

II.

5

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in den entscheidenden Punkten nicht stand.

6

Zur Revision der [X.]eklagten:

7

Die Revision der [X.]eklagten ist begründet. Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, die [X.] stehe in hälftigem Miteigentum der Parteien, weil sie eine Grenzanlage sei, ist rechtsfehlerhaft. Eine Grenzanlage steht nicht im Miteigentum, sondern im entlang der Grenze lotrecht geteilten ([X.] der Grundstücksnachbarn.

8

1. Nach nahezu einhelliger Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung besteht an einer Grenzanlage vertikal gespaltenes Eigentum entsprechend dem Verlauf der Grundstücksgrenze (vgl. [X.], 209, 212; [X.], [X.] 1978, 190, 191 f. und NJW-RR 1991, 656, 657 mwN; [X.], NJW-RR 1995, 77; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 921 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 921 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 921 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 921 Rn. 9; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 921 Rn. 5; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 921 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 921 Rn. 17; [X.], Nachbarrecht, 7. Aufl., [X.] § 7 S. 15 ff.). Der [X.] hat die Frage bislang nicht allgemein entschieden (Urteile vom25. Mai 1984 - [X.], [X.]GHZ 91, 282, 287 und vom 15. Oktober 1999- [X.], [X.]GHZ 143, 1, 4), ist dem aber für den ungefällten Grenzbaum im Sinne von § 923 [X.] (Urteil vom 2. Juli 2004 - [X.], [X.]GHZ 160, 18, 21 f.) und - bei einem unentschuldigten Überbau - für die [X.] vor dem Anbau durch den Nachbarn gefolgt (Urteil vom 17. Januar 2014- [X.], NJW-RR 2014, 973 Rn. 25 f.).

9

2. Für eine [X.] zwischen dem [X.] und dem Gewässer gilt nichts anderes.

a) Die [X.]efugnis zur gemeinsamen [X.]enutzung und die Verpflichtung zur gemeinsamen Unterhaltung einer [X.] nach den §§ 921, 922 [X.] besagen über die Eigentumsverhältnisse nichts. Der Gesetzgeber ist bei Schaffung der genannten Vorschriften davon ausgegangen, dass die Eigentumsverhältnisse an [X.]en oft nicht eindeutig und nicht einfach festzustellen sind. Er hat im Interesse einer praxisnahen Lösung gerade nicht den Versuch unternommen, die Eigentumsverhältnisse zu klären, sondern sich dafür entschieden, die praktisch wichtigen Fragen der [X.]enutzung, der Unterhaltung und einer möglichen Entfernung der [X.] unabhängig von der Eigentumslage und möglichem Streit hierüber zu regeln (vgl. Motive [X.] f. und [X.], Urteil vom 15. Oktober 1999 – [X.], [X.]GHZ 143, 1, 4). Damit bleiben für das Eigentum an einer Grenzanlage die Regelungen in § 946, § 94 Abs. 1 und § 905 Satz 1 [X.] maßgebend, aus denen sich der Grundsatz der vertikalen („lotrechten“) Teilung ergibt. Dies hat zur Folge, dass jedem Grundstückseigentümer derjenige Teil der [X.] gehört, der sich auf seinem Grundstück befindet (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 2004 - [X.], [X.]GHZ 160, 18, 21 f. - Grenzbaum).

b) Entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts folgt aus dem Vergleich zu einer [X.] nichts anderes. Richtig ist zwar, dass an einer solchen Mauer hälftiges Miteigentum beider Grundstückseigentümer bestehen kann ([X.], Urteil vom 17. Januar 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 973 Rn. 26). [X.] entsteht an einer [X.] aber nur, wenn ein Anbau tatsächlich erfolgt ([X.], Urteile vom 30. April 1958 - [X.], [X.]GHZ 27, 197, 199, vom 2. Februar 1965 - [X.], [X.]GHZ 43, 127, 129 und 17. Januar 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 973 Rn. 26). Denn erst dadurch wird die Mauer zum wesentlichen [X.]estandteil zweier Gebäude. Diese [X.]esonderheit bei der [X.] ist der Grund dafür, dass an ihr mit dem Anbau hälftiges Miteigentum entsteht. Zu einem solchen Anbau kann es bei einer [X.], von hier nicht einschlägigen Ausnahmen wie Hafen- oder Schleusenanlagen abgesehen, nicht kommen. Darum kann die [X.] an einer Wasserstraße des [X.]undes weder als [X.] angesehen noch einer solchen gleich gestellt werden.

Zur Revision der Klägerin:

Auch die Revision der Klägerin ist begründet. Nach den bisherigen Feststellungen lässt sich Alleineigentum der [X.]eklagten an der [X.] nicht ausschließen. Diese kann, was das [X.]erufungsgericht übersehen hat, nach den öffentlich-rechtlichen [X.]estimmungen über die Entstehung und die Zuordnung des Eigentums an [X.]undeswasserstraßen im früheren Ostteil von [X.]erlin mit dem Eigentum an der [X.] auch das Eigentum an der Mauer als deren Zubehör erworben haben.

1. Die [X.]eklagte hat das Eigentum an dem Teilstück der [X.], an dem das Grundstück der Klägerin liegt, mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 kraft Gesetzes erworben. An diesem Tag ist im früheren Ostteil von [X.]erlin nach Art. 8 [X.] unter anderem § 1 WaStrVermRG in [X.] getreten, nach dessen Satz 1 die bisherigen [X.]swasserstraßen als [X.]undeswasserstraßen Eigentum des [X.]undes sind. Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen als die spezielleren Regelungen den allgemeinen Regelungen über die Zuordnung ehemaligen Volkseigentums vor. Die [X.] setzen zwar voraus, dass in der [X.] Volkseigentum an den zugeordneten Vermögenswerten entstanden ist und schaffen es nicht ([X.], Urteile vom 11. Juli 1997 - [X.], [X.]GHZ 136, 228, 231 und vom 7. Dezember 2012 - [X.], [X.], 1236 Rn. 26). An der [X.] war aber Volkseigentum entstanden, weil sie mit dem 1. April 1921 [X.]seigentum geworden war. Das ergibt sich aus § 1 Nr. 1 und der Anlage A des [X.] betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das [X.] (fortan Staatsvertrag oder WasserStrÜbergangVtr), wonach die [X.] zur [X.]swasserstraße und als solche Eigentum des [X.]s wird. Diese Regelung ist durch Absatz 1 des Ratifikationsgesetzes vom 29. Juli 1921 (RG[X.]l. S. 961) mit Wirkung vom 1. April 1921 als ([X.]s-)Gesetz in [X.] gesetzt worden. In der Anlage A des [X.] ist die [X.] in dem hier relevanten Abschnitt als auf das [X.] zu übertragende Wasserstraße genannt. Daran knüpft § 1 Satz 4 WaStrVermRG für die Zuordnung der [X.] als [X.]undesvermögen an.

2. Mit dem Eigentum an der [X.] kann die [X.]eklagte auch das Eigentum an der [X.] erlangt haben.

a) Der Übergang des Eigentums an einer Wasserstraße nach Art. 8 [X.] umfasste gemäß § 1 Satz 4 WaStrVermRG mit § 1 Nr. 1 Satz 2 WasserStrÜbergangVtr alle [X.]estandteile und das gesamte für die Verwaltung erforderliche Zubehör, insbesondere an Grundstücken. Den Eigentumserwerb hinderte entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts nicht, dass sich die [X.] nach den bisherigen Feststellungen zu einem erheblichen, wenn nicht überwiegenden Teil auf einem Grundstück befindet, das bei Wirksamwerden der Übertragung der Wasserstraße auf das [X.] am 1. April 1921 nicht dem an dem Staatsvertrag beteiligten [X.], sondern der Stadt [X.]erlin gehörte. Der in dem Staatsvertrag vereinbarte Eigentumsübergang trat nämlich auch ein, wenn den Ländern ([X.] an den übertragenen [X.]innenwasserstraßen und ihrem Zubehör nicht zustand. Das betraf nicht nur den Fall, dass an den [X.]innenwasserstraßen kein bürgerlich-rechtliches, sondern öffentlich-rechtliches Eigentum ([X.]GH, Urteil vom 28. Mai 1976- III ZR 186/72, [X.]GHZ 67, 152, 155) oder nur ein staatliches Zugriffsrecht ([X.], Urteil vom 25. Juni 1958 - [X.], [X.]GHZ 28, 34, 37 und [X.]GH, Urteil vom 22. Juni 1989 - [X.], [X.]GHZ 108, 110, 112) bestand. Das [X.] und damit die [X.]eklagte erwarb solche Wasserstraßen mitsamt ihrem Zubehör nach § 1 Nr. 1 Abs. 2 und § 2 [X.]uchstabe c WasserStrÜbergangVtr auch, wenn sie im privaten Eigentum unbeteiligter Dritter standen ([X.], Urteil vom 26. Februar 1958 - [X.], [X.]GHZ 26, 384, 385 f.; [X.], [X.]undeswasserstraßengesetz, 6. Aufl., [X.]. Rn. 19 [X.]). Etwaiges Privateigentum Dritter musste zugunsten des verfassungsrechtlich begründeten Eigentums des [X.]s zurücktreten (vgl. Erläuterung des [X.] in der [X.]egründung zum Entwurf des Ratifikationsgesetzes zu dem Staatsvertrag [fortan Erläuterung des [X.]] in Verhandlungen des [X.]stages, [X.]and 367 Nr. 2235 [X.] f. zu § 1 des [X.]; [X.], Recht der [X.]undeswasserstraßen, 1962, [X.]), nach § 1 Nr. 2 Satz 2, § 2 [X.]uchstabe c Satz 3 WasserStrÜbergangVtr gegen eine Entschädigung nach Maßgabe des Landesenteignungsrechts.

b) Die [X.], um deren eigentumsrechtliche Zuordnung die Parteien streiten, kann [X.]estandteil oder Zubehör der [X.] in Sinne dieser Vorschriften sein.

aa) Der Staatsvertrag beschreibt den Umfang der Zuweisung des - jetzt in jedem Fall bürgerlichen-rechtlichen - Eigentums an diesen Wasserstraßen in § 1 Nr. 1 Satz 2 unter Verwendung der auch im bürgerlichen Recht gebrauchten [X.]egriffe „[X.]estandteil“ und „Zubehör“. Das bedeutet aber nicht, dass diese [X.]egriffe im bürgerlich-rechtlichen Sinne zu verstehen wären. Ihre Auslegung wird vielmehr durch den öffentlich-rechtlichen Zweck der Vorschrift bestimmt.

bb) Mit dem Regelungsauftrag in Art. 97 und 171 [X.] und dem diesen umsetzenden Staatsvertrag sollten die verkehrswichtigen Wasserwege des [X.]s wegen ihrer infolge der wirtschaftlichen Entwicklung zunehmend gewachsenen Verkehrsbedeutung und zur weiteren Stärkung und Förderung des allgemeinen Wohls im gesamtstaatlichen Interesse in der Hand des [X.]s vereinigt werden (vgl. Erläuterung des [X.] in Verhandlungen des [X.]stages, [X.]and 367 Nr. 2235 [X.]). Dem [X.] sollte nicht nur die zentrale Verwaltung des Verkehrs auf dem Wasser übertragen werden. Es sollte vielmehr auch volles privatrechtliches Eigentum mit allen daran haftenden Rechten und Pflichten an den in seine Verwaltung übergehenden Wasserstraßen erlangen (Erläuterung des [X.] in Verhandlungen des [X.]stages, [X.]and 367 Nr. 2235 [X.] zu § 1 des [X.]). Der innere Grund für diese Verknüpfung von Eigentum und Verwaltung liegt in der praktischen Erleichterung der dem [X.] - jetzt dem [X.]und - obliegenden Unterhaltung und Verwaltung der Wasserstraßen ([X.]GH, Urteil vom 22. Juni 1989 - [X.], [X.]GHZ 108, 110, 117). Um dieses Ziel zu erreichen, sollte alles dasjenige in das Eigentum des [X.]s übergehen, was der Verwaltung der Wasserstraße bisher schon diente.

cc) Diese Voraussetzungen können entgegen der von der [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vertretenen Ansicht auch bei [X.]n vorliegen. Weder § 1 WaStrVermRG noch der Staatsvertrag oder seine Erläuterung ergeben einen Anhaltspunkt dafür, dass [X.]n von dem Übergang des Eigentums von [X.] generell ausgenommen sind. Dagegen spricht schon, dass der dem Träger einer Wasserstraße erster Ordnung vorbehaltene Ausbau des Ufers die Herstellung einer [X.] umfassen und dass die Anlegung einer künstlichen Wasserstraße die Anlegung auch einer Uferbefestigung in der Form einer [X.] erfordern kann. Der [X.]undesgesetzgeber sieht das nicht anders. Er hat in § 1 Abs. 4 Nr. 2 [X.] bestimmt, dass zu den [X.]undeswasserstraßen auch die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen [X.]e gehören. Das [X.]undeswasserstraßengesetz regelt zwar nicht das Eigentum an den Wasserstraßen, sondern im Wesentlichen die öffentlich-rechtlichen Vorgaben für ihre [X.]enutzung, ihre Verwaltung und ihren Ausbau, folgt aber bei der [X.]eschreibung des Anwendungsbereichs den Vorgaben des [X.] (dazu: Entwurfsbegründung in [X.]T-Drucks. V/352 S. 19 f.) und enthält damit eine legislative Interpretation der in dem Staatsvertrag verwendeten [X.]egriffe „Zubehör“ und „[X.]estandteil“ einer Wasserstraße.

dd) Richtig ist allerdings, dass an die Qualifikation einer [X.] als Zubehör einer Wasserstraße strenge Anforderungen zu stellen sind. Als Zubehör einer Wasserstraße im Sinne von § 1 Nr. 1 WasserStrÜbergangVtr kann eine [X.] nicht schon angesehen werden, wenn sie der [X.] der Wasserstraße nützlich ist, sondern nur, wenn sie für die Herstellung oder Aufrechterhaltung der [X.] auf Dauer erforderlich ist. Das folgt daraus, dass die Qualifikation einer [X.] auf einem [X.] zur [X.] von dessen Eigentümer führt. Eine solche Teilenteignung lässt sich als Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum nur rechtfertigen, wenn die [X.], wie es in der Erläuterung des [X.] bezogen auf den Übergang von Zubehör allgemein heißt, „bisher den Zwecken und der Verwaltung der Wasserstraße gewidmet war und für deren Zwecke dauernd erforderlich ist“ (vgl. Verhandlungen des [X.]stages, [X.]and 367 Nr. 2235 [X.] zu § 1 des [X.]).

ee) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts weder annehmen noch ausschließen. Das [X.]erufungsgericht hat bei der Frage nach dem Vorteil der Mauer als Grenzanlage im Sinne von § 921 [X.] festgestellt, die Mauer verhindere ein unkontrolliertes Abtragen der [X.]öschung am Grundstück der Klägerin und sichere so eine ausreichend breite Fahrrinne und eine gute Schifffahrt auf der [X.]. Eine Widmung und Notwendigkeit der Mauer für Zwecke der Wasserstraße [X.] folgt hieraus nicht. Ob die Mauer bei Wirksamwerden des [X.] am 1. April 1921 für die Nutzung und Verwaltung der [X.] gewidmet und erforderlich war, lässt sich nur nach dem Zweck beurteilen, zu dem die Mauer seinerzeit errichtet worden ist. Dazu fehlen aber die erforderlichen Feststellungen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die genannten Voraussetzungen am 1. April 1921 vorgelegen haben.

III.

Das [X.]erufungsurteil kann daher keinen [X.]estand haben. Die Sache ist mangels der erforderlichen Feststellungen nicht zu Endentscheidung reif. Das [X.]erufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin:

1. Zunächst wird festzustellen sein, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck die Mauer von 1907 an errichtet worden ist. Wurde sie nach dem damals noch geltenden § 79 II 15 pr. [X.] zum Ausbau des [X.]ufers oder sonst zur Sicherung der Schiffbarkeit der [X.] angelegt, kann sie am 1. April 1921 Zubehör der [X.] gewesen und damit Alleineigentum zunächst des [X.]s und später der [X.]eklagten geworden sein. Voraussetzung dafür wäre allerdings eine plausible Erklärung dafür, dass die Maßnahme nach den getroffenen Feststellungen nicht von dem [X.], der als damaliger Gewässereigentümer nach § 79 II 15 pr. [X.] eine solche Maßnahme zu veranlassen gehabt hätte, sondern von der Stadt [X.]erlin als damaliger Eigentümerin des [X.] durchgeführt worden ist. Sollte die Mauer durch die Stadt [X.]erlin errichtet worden sein, um eine bessere Nutzung ihres [X.], insbesondere dessen Aufschüttung, zu ermöglichen, könnte die Mauer nicht als Zubehör der [X.] angesehen werden.

2. Sollte die [X.] in erster Linie zur besseren Nutzung des [X.] errichtet worden sein, wäre unter [X.]erücksichtigung der vorgelegten Genehmigungsunterlagen und Vereinbarungen zwischen dem [X.] und der Stadt [X.]erlin weiter festzustellen, ob der [X.] der Errichtung der Mauer nur zugestimmt hat, um der Stadt [X.]erlin einen Ausbau des [X.] zu ermöglichen und weil die Gründung der Mauer im Gewässerbett der [X.] die Schiffbarkeit nicht beeinträchtigte (vgl. § 61 II 15 pr. [X.]) oder ob er seine Zustimmung wegen - konkret festzustellender - begleitender substantieller Vorteile erteilt hat, die die Mauer für die Schiffbarkeit bot (vgl. unten b) cc)).

a) Im ersten Fall wäre die Mauer als infolge Zustimmung rechtmäßiger Überbau anzusehen. Sie stünde dann vollständig im Alleineigentum der Klägerin.

aa) Anders als das [X.]erufungsgericht meint, scheitert die Annahme eines rechtmäßigen Überbaus weder daran, dass die [X.] kein Gebäude im Sinne von § 912 [X.] ist, noch daran, dass es an einem „[X.]auen über die Grenze“ im Sinne dieser Vorschrift fehlt.

(1) (a) Die Vorschrift des § 912 [X.] sieht eine Duldungspflicht zwar nur für Gebäude vor. Im Schrifttum wird aber überwiegend, wenn auch mit unterschiedlicher [X.]egründung angenommen, dass die Regelungen des Überbaus für andere größere [X.]auwerke gelten ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 912 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.] 14. Aufl., § 912 Rn. 2; HK-[X.]/A. [X.], 8. Aufl., § 912 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 912 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 912 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 912 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 912 Rn. 6; [X.], [X.] und Akzessionsprinzip, 2008, [X.]; [X.] 2006, 433, 435; Wolff-Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 55 I 1 [X.]. 2; im Ergebnis ebenso: MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 912 Rn. 4 f.; [X.], Nachbarrecht, 7. Aufl., [X.] § 24 S. 4 f.). In der Rechtsprechung ist eine entsprechende Anwendung von § 912 [X.] auf eine Siloanlage bejaht ([X.], [X.] 1996, 281, 283), für den Damm eines Fischweihers ([X.], Urteil vom 22. September 1972- V ZR 8/71, [X.] 1973, 39) und eine Terrasse ([X.], Urteil vom 29. April 2011 - [X.], NVwZ 2010, 1148 Rn. 15, 21) dagegen verneint worden. In der ersten der beiden Entscheidungen hat der [X.] dahinstehen lassen, ob § 912 [X.] im Grundsatz auch auf größere [X.]auwerke analog angewendet werden könnte (aaO). In der zweiten Entscheidung ist er von der Geltung der Vorschrift auch für größere [X.]auwerke ausgegangen (aaO Rn. 15). Daran hält der [X.] fest.

(b) Unter einem Gebäude wird im bürgerlichen Recht regelmäßig ein [X.]auwerk verstanden, das durch räumliche Umfriedung Schutz gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet (vgl. Soergel/Marly, [X.], 13. Aufl., § 94 Rn. 4). Ob und in welchem Umfang andere größere [X.]auwerke unter den [X.]egriff Gebäude fallen, lässt sich nicht rein begrifflich, sondern nur unter Einbeziehung des Zwecks der jeweiligen Vorschrift entscheiden. So umfasst der [X.]egriff Gebäude in § 94 [X.] auch andere größere [X.]auwerke, weil sich sonst die Zielsetzung der Vorschrift, wirtschaftliche Werte zu erhalten und für rechtssichere Vermögenszuordnungen zu sorgen, nicht erreichen lässt (MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 94 Rn. 1, 21; [X.]/[X.]/Stieper, [X.] [2012], § 94 Rn. 23).

(c) [X.]ei § 912 [X.] liegt es ebenso. Die Vorschrift beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die mit der [X.]eseitigung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermieden werden soll ([X.], Urteile vom 4. April 1986 - [X.], [X.]GHZ 97, 292, 294, vom 16. Januar 2004- [X.], [X.]GHZ 157, 301, 304 und vom 19. September 2008- [X.], NJW-RR 2009, 24; [X.]/[X.] [X.] [2009], § 912 Rn. 1; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 912 Rn. 1). Dieser lässt sich nicht durch eine dem Wortsinn verhaftete Auslegung des [X.]egriffs Gebäude sachgerecht verwirklichen, sondern nur durch eine Auslegung, die den Zweck der Vorschrift in den [X.]lick nimmt. [X.]liebe man beim Wortlaut stehen, müsste der Nachbar einen Überbau auch dann dulden, wenn die auf sein Grundstück ragenden [X.]auteile eines Wohngebäudes entfernt werden könnten, ohne den in dem Wohngebäude liegenden wirtschaftlichen Wert zu zerstören. Umgekehrt dürfte er die Entfernung eines größeren [X.]auwerks, dessen wirtschaftlicher Wert dem eines Wohn- oder [X.]ürogebäudes entspricht, verlangen, auch wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Duldungspflicht vorliegen. Ein solches Verständnis des [X.]egriffs Gebäude verfehlte den Zweck der Vorschrift. Richtig ist es daher, die Vorschrift im ersten Fall einschränkend auszulegen (vgl. [X.], Urteile vom 19. September 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 24 Rn. 10 und vom 19. Oktober 2012 - [X.], NJW-RR 2013, 652 Rn. 17) und sie im zweiten Fall teleologisch erweiternd auch auf andere größere [X.]auwerke anzuwenden, deren [X.]eseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Das ist bei der [X.]eseitigung einer größeren [X.] an einer schiffbaren [X.]innenwasserstraße, um die es hier geht, in aller Regel der Fall.

(2) Der Anwendung des § 912 [X.] steht nicht entgegen, dass es sich bei der [X.] um einen „umgekehrten Überbau“ handelt, der auf dem Nachbargrundstück begonnen und in das eigene Grundstück hineingeführt worden ist. Für die Anwendung der Vorschriften über den Überbau spielt es keine Rolle, wie der Überbau ausgeführt worden ist (vgl. [X.], Urteile vom 22. Februar 1974 - [X.], [X.]GHZ 62, 141, 146 und vom 23. Februar 1990 - [X.], [X.]GHZ 110, 298, 302; [X.]GH, Urteil vom 12. Juli 1984- [X.], NJW 1985, 789, 790; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 912 Rn. 13). Entscheidend ist, dass der Überbau einem [X.] zugeordnet werden kann ([X.], Urteil vom 20. Juni 1975 - [X.], [X.]GHZ 64, 333, 337 f.). Wenn die Mauer zum Nutzen des [X.] errichtet worden sein sollte, wäre das [X.], dem sie zuzuordnen ist, eben dieses [X.].

bb) [X.] stünde dann vollständig im Eigentum der Klägerin. [X.]ei einem - wie hier - rechtmäßigen oder sonst nach § 912 [X.] zu duldenden Überbau gehört der überbaute Teil des [X.]auwerks nicht dem Eigentümer des überbauten Grundstücks, hier der [X.], sondern entsprechend § 95 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Eigentümer des [X.]s, hier der Klägerin als heutiger Eigentümerin des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2014- [X.], NJW-RR 2014, 973 Rn. 22 f.).

b) Sollte die Errichtung der Mauer auch dem Staat konkrete substantielle Vorteile für die Schiffbarkeit der [X.] geboten haben und sollte er seine Zustimmung zur Errichtung der Mauer wegen dieser Vorteile erteilt haben, wäre die Mauer eine Grenzanlage, sofern sie bei ihrer Errichtung von der Grenze zwischen dem Gewässerbett der [X.] und dem [X.] geschnitten war. Sie stünde dann in entlang der Grenze lotrecht geteiltem ([X.] beider Parteien.

aa) Der Annahme einer Grenzanlage gemäß § 921 [X.] scheitert entgegen der Ansicht der [X.]eklagten nicht daran, dass die Grenze der [X.] durch die Uferlinie bei [X.] bestimmt wird und sich mit diesem verändern kann. Dieser Umstand mag dazu führen, dass eine auf der Grenze errichtete Anlage ihren Charakter als Grenzanlage im Sinne von §§ 921, 922 [X.] verliert, wenn sich die Uferlinie als maßgebliche Grenze so verändert, dass die Anlage nicht mehr von ihr durchschnitten wird. Er hindert den Eigentümer des [X.] aber nicht, auf der Uferlinie eine Mauer zu errichten, die unter den Voraussetzungen der §§ 921, 922 [X.] von dem Gewässereigentümer zu dulden und zusammen mit dem Eigentümer des [X.] zu unterhalten ist, solange sie Grenzanlage bleibt.

bb) Ob die [X.] von der Grenze zwischen dem Gewässerbett der [X.] und dem [X.] geschnitten war, ist an sich nach den Verhältnissen in dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatsvertrag und mit ihm der Eigentumsübergang auf das [X.] wirksam geworden ist. Das ist der 1. April 1921. Hier kommt es aber ausnahmsweise auf die Verhältnisse bei der Errichtung der Mauer an. Durch die Errichtung der Mauer ist die Grenze zwischen dem Gewässerbett der [X.] und dem [X.] tatsächlich unveränderlich geworden. Daran ändert es nichts, dass die Grenze zwischen der [X.] und den Grundstücken an ihren Ufern im Land [X.]erlin heute nach § 4 Abs. 5 [X.], § 6 Abs. 1 [X.]erlWG durch die Uferlinie bestimmt wird, die sich ihrerseits nach dem [X.] gemäß § 4 Abs. 3 [X.]erlWG richtet. Der [X.] ist nämlich, wie sich aus § 4 Abs. 3 Satz 3 [X.]erlWG ergibt, nur ein Hilfsmittel, um die seitlich an das eigentliche Gewässerbett angrenzende Landfläche zu bestimmen, die dauernd von dem Wasser - hier - der [X.] bedeckt wird. [X.]edeutung hat der [X.] nur bei Ufern, welche das Wasser der Wasserstraße je nach ihrem Wasserstand in unterschiedlichem Umfang bedeckt. [X.]ei Ufern, die auf Grund ihrer Gestalt(ung) die seitliche Ausdehnung des Wassers dauerhaft begrenzen, ist der [X.] dagegen zur [X.]estimmung der Uferlinie ohne [X.]edeutung. Denn das Ufer beginnt, „wo der Spiegel, der Wasserstand, aufhört, …, dasselbe reicht so weit, als das Wasser sich nach seinen gewohnten [X.] zu erheben pflegt“ (pr. OVG, pr. [X.] 18, 259, 264 f.; ebenso pr. [X.] 11, 233, 236 f.). Damit kommt es hier nur darauf an, ob die Mauer damals, wie von dem [X.] angenommen, auf der Uferlinie errichtet worden ist.

cc) Für die [X.]eantwortung der Frage nach substantiellen Vorteilen für die Schiffbarkeit der [X.] kommt es auf den Zustand vor der Errichtung der Mauer an. Sie wäre nur zu bejahen, wenn die Schiffbarkeit der [X.] auf Grund von Gestalt und Zustand ihrer seinerzeitigen natürlichen Ufer eingeschränkt oder gefährdet war und dieser Zustand durch die [X.]efestigung des Ufers eine nachhaltige Verbesserung erfahren hat. Dass die [X.] heute verhindert, dass das gegenüber dem Ausgangszustand erhöhte Gelände des [X.] unkontrolliert in die [X.] abgetragen wird, könnte dagegen nicht als substantieller Vorteile für die Schiffbarkeit der [X.] angesehen werden. Denn der Eigentümer eines [X.] dürfte eine Aufschüttung seines Grundstücks nur vornehmen, wenn er die notwendigen Vorkehrungen gegen eine [X.]eeinträchtigung der angrenzenden [X.]undeswasserstraße trifft.

3. Sollte sich nicht feststellen lassen, aus welchem Grund der Staat damals der Errichtung der Mauer zugestimmt hat, wohl aber, dass sie substantielle Vorteile auch für die Schiffbarkeit der [X.] hatte, dann wäre sie auf Grund der Vermutung des § 921 [X.] als Grenzanlage anzusehen. Das Eigentum wäre dann lotrecht entlang der Grenze geteilt.

4. Sollten sich zwar eine Zustimmung des Staats zur Errichtung, aber weder das Motiv hierfür noch ein Vorteil für die Schiffbarkeit der [X.] feststellen lassen, schiede die Annahme einer Grenzanlage aus. [X.] wäre dann ein rechtmäßiger Überbau und gehörte insgesamt allein der Klägerin.

[X.]                      Schmidt-Räntsch                     [X.]

                    [X.]rückner                                  Göbel

Meta

V ZR 216/13

27.03.2015

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 19. Juli 2013, Az: 11 U 22/12

§ 94 BGB, § 95 BGB, § 912 BGB, § 921 BGB, § 922 BGB, § 1 Nr 1 S 2 WaStrÜbgVtr, § 1 S 4 WaStrVermRG, WaStrÜbgVtrG, Art 8 EinigVtr

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2015, Az. V ZR 216/13 (REWIS RS 2015, 13241)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2489 REWIS RS 2015, 13241

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