Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2017, Az. V ZR 42/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3558

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[X.]:[X.]:BGH:2017:201017UVZR42.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
42/17

Verkündet am:

20. Oktober 2017

Langendörfer-Kunz

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 921
Bei einer schon länger bestehenden Einrichtung, die sich wegen ihrer Vorteilhaf-tigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermu-tung dafür, dass sie mit dem Willen beider Nachbarn errichtet worden ist.
[X.] § 922 Satz 3
Das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung ist Bestandteil ihrer Zweckbestim-mung und kann von der ihr immanenten Ausgleichsfunktion zwischen den [X.] der [X.] nicht getrennt werden. Es kann daher ohne Zu-stimmung des Nachbarn nicht verändert werden (Bestätigung von [X.], Urteil vom 23. November 1984
V
ZR
176/83, NJW 1985, 1458).
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2017 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] -
1. Zivilkammer -
vom 18. Januar 2017 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die
durch ei-nen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 0,65
m bis 1,07
m getrennt
werden, der in seinem Verlauf die Grundstücksgrenze schneidet. Die Mieter des [X.] errichteten unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun ohne Zustimmung der Kläger einen zunächst elf Meter langen, später auf zwanzig Meter verlängerten [X.] mit einer Höhe von 1,80
m.

1
-
3
-

Mit der
nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobenen Klage verlangen die Kläger -
soweit hier von Interesse -
die Beseitigung des [X.]s und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Amtsge-richt hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, wollen die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtli-chen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem [X.] um eine Grenzanlage im Sinne des § 921 [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.] könne deren
Erhaltung
zwar
auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangt werden. Die durch die Errichtung des
[X.]s erfolgte Veränderung des
Er-scheinungsbildes
rechtfertige aber vorliegend nicht die Annahme eines Beseiti-gungsanspruchs. Da sich der [X.] vollständig auf dem Grundstück des Beklagten befinde, komme nur eine Verletzung des ästhetischen Empfin-dens der Kläger in Betracht. Ein Abwehranspruch wäre
möglicherweise anzu-nehmen, wenn die Vereinbarung einer gemeinsamen Grenzanlage zumindest konkludent auch ein bestimmtes Erscheinungsbild umfasst hätte. Daran fehle es hier
jedoch. Die Einigung der [X.] auf einen eher niedrigen Maschendrahtzaun sei kein Hinweis darauf, dass sie sich in irgendeiner Weise über die Unveränderlichkeit seines Erscheinungsbildes und die durch ihn ge-währleistete Sicht auf das Nachbargrundstück hätten verständigen wollen. Ins-2
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-
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-
besondere bei einer -
hier nur in Betracht kommenden -
konkludenten Zustim-mung zu der Grenzeinrichtung sei ein solcher Wille der [X.] fernliegend.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Rechtsfehlerfrei sieht
das Berufungsgericht den auf der Grundstücks-grenze
der Nachbargrundstücke befindlichen Maschendrahtzaun allerdings als Einrichtung im Sinne des § 921 [X.] an.

a) Eine Grenzeinrichtung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Anlage

nicht notwendigerweise in der Mitte ([X.], Urteil vom 15. Oktober 1999

V
[X.], [X.], 1, 3; Urteil vom 17. Januar 2014 -
V [X.], NJW-RR 2014, 973 Rn. 35) -
von der Grenzlinie geschnitten wird und beiden [X.] nutzt, auf denen sie errichtet worden ist ([X.], Urteil vom 18.
Mai
2001 -
V ZR 119/00, NJW-RR 2001, 1528, 1529; Urteil vom 7.
März
2003 -
V [X.], [X.], 139, 143 ff.; Urteil vom 21.
Ok-
tober
2011 -
V [X.], NJW-RR 2012, 346 Rn. 33). Erforderlich für das [X.] einer Grenzeinrichtung ist, dass beide Nachbarn ihrer Errichtung als ei-ner gemeinsamen Grenzanlage zustimmen ([X.], Urteil vom 25. Mai 1984

V
ZR
199/82, [X.], 282, 286 f.; Urteil vom 15. Oktober 1999

V
ZR
77/99, [X.], 1, 5; Urteil vom 21. Oktober 2011 -
V [X.], NJW-RR 2012, 346 Rn. 35; Urteil vom 17. Januar 2014 -
V
[X.], NJW-RR 2014, 973
Rn.
40). An die Zustimmung der früheren Eigentümer sind die Par-4
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-
teien als Rechtsnachfolger gebunden (vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 2011

V [X.], NJW-RR 2012, 346 Rn. 35).

b) Diese Voraussetzungen liegen nach den tatrichterlichen [X.] vor.

aa) Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Maschendrahtzaun nicht zur Gänze auf einem der beiden Grundstücke steht, sondern in seinem Verlauf die gemeinsame Grenze schneidet und
dass
er aufgrund seiner Grenzscheide-funktion beiden Grundstücken dient.

[X.]) Ohne Erfolg
wendet sich der Beklagte gegen die Annahme des [X.]s, aufgrund der nicht unerheblichen Größe der Betonsockel der Metallpfosten hätten die Grundstückseigentümer bei Errichtung des [X.] [X.] oder jedenfalls damit gerechnet, dass sich dieser auf beiden [X.] befand, und damit der Grenzanlage zugestimmt. Ob diese tatrichterliche Würdigung frei von [X.] ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn
für das Einverständnis des Nachbarn mit der Grenzeinrichtung spricht eine Vermutung.

(1) Nach einer verbreiteten Auffassung enthält § 921 [X.] eine gesetzli-che Vermutung, die
sich nicht nur -
wie der Wortlaut nahelegt -
auf die [X.] der Grenzeinrichtung bezieht, sondern auch die Vermutung umfasst, dass diese mit dem Einverständnis der
Nachbarn errichtet worden ist. Danach hätte der Nachbar, der eine Grenzeinrichtung ver-ändern oder beseitigen will, nach § 292 Satz 1 ZPO den Vollbeweis für das Fehlen der einvernehmlichen Errichtung der Anlage zu erbringen (BeckOGK/
Vollkommer, 1.11.2017, [X.] § 921 Rn. 17 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn.
63; [X.]/[X.], 7
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-
7.
Aufl., §
921 Rn. 12
f.; [X.]/[X.], [X.] [2016], §
921 Rn.
9). Demge-genüber will
eine andere Meinung nur von einer tatsächlichen Vermutung für ein Einverständnis des Nachbarn mit der Errichtung der Grenzeinrichtung aus-gehen (Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., §
921 Rn. 5).

(2) Richtig ist, dass bei einer Einrichtung, die sich wegen ihrer Vorteilhaf-tigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, eine Vermutung dafür spricht, dass sie mit dem Einverständnis beider Nachbarn errichtet [X.] ist. Denn die Regelung in den §§ 921, 922 [X.] haben zum Ziel, Streit über Vorgänge in der Vergangenheit zu vermeiden (so zutreffend [X.]/[X.], 7. Aufl., §
921 Rn. 12); eine scheinbare Grenzeinrichtung soll im Zweifel als eine wirkliche gelten (so im Zusammenhang mit dem Grenzverlauf ausdrücklich Motive [X.], [X.] f.; vgl. auch Protokolle [X.], [X.]; sowie [X.], Urteil vom 15.
Oktober 1999 -
V [X.], [X.], 1, 4; [X.], Urteil vom 17.
Januar 2014 -
V [X.], NJW-RR 2014, 973 Rn.
35). Das lässt sich nur erreichen, wenn auch die einvernehmliche Errichtung vermutet wird.

(3) Ob es sich dabei um eine gesetzliche oder um eine
tatsächliche [X.] handelt bedarf keiner Entscheidung. Von einer einverständlich errichte-ten Grenzeinrichtung
ist hier nämlich auch dann auszugehen, wenn für das [X.] nur eine tatsächliche Vermutung im Sinne einer Beweiserleichte-rung sprechen sollte. Denn die Revision zeigt keinen zur Erschütterung einer solchen Vermutung geeigneten Vortrag des Beklagten auf.
Nach den [X.] konnte keine der Parteien darlegen, von wem der Maschendrahtzaun, dessen Alter mindestens
30 Jahre beträgt,
errichtet wurde und welche Kenntnis die damaligen Grundstückseigentümer von dessen [X.] hatten. Der bloße Hinweis des Beklagten auf einen fehlenden Vortrag der Kläger und den nicht erbrachten Nachweis des Einverständnisses des damali-11
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7
-
gen Eigentümers des Nachbargrundstücks mit der Errichtung des [X.] ist bei der Annahme einer tatsächlichen
Vermutung unerheblich.

cc) Der Maschendrahtzaun hat seine Eigenschaft als Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 [X.] nicht deshalb verloren, weil er
aufgrund seines [X.] seine Funktion nicht mehr erfüllen könnte (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 23. November 1984 -
V [X.], NJW 1985, 1458, 1459). Nach den [X.]
weist er zwar alterstypische Schäden auf, kann aber seine Funktion als Grenzzaun noch erfüllen. [X.] Schäden liegen nicht vor.

2. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Er-richtung des [X.]s
unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun der Zustimmung der Kläger nicht bedurfte.

a) Nach § 922 Satz 3 [X.] darf eine Grenzeinrichtung, an deren Fortbe-stand einer der Nachbarn ein Interesse hat, nicht ohne seine Zustimmung [X.] oder geändert werden. Haben [X.] sich -
ausdrücklich oder stillschweigend -
für eine bestimmte Grenzeinrichtung entschieden, so kann jeder Nachbar die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Be-schaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangen. Wird sie in ihrem Er-scheinungsbild etwa durch einen daneben errichteten Holzzaun wesentlich be-einträchtigt, so kann nach §
922
Satz 3, § 1004 [X.] dessen Beseitigung [X.] werden (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 1984 -
V [X.], NJW 1985, 1458, 1459). An dieser Rechtsprechung wird
festgehalten.

b)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich die mit einer Grenzeinrichtung verbundene Zweckbestimmung bereits aus deren objektiver
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8
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Beschaffenheit; diese lässt sich
nicht von optisch-ästhetischen Gesichtspunkten trennen.

Für das Vorliegen einer Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 [X.] ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die auf der Grundstücksgrenze gele-gene Einrichtung ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem
Vorteil beider Grundstücke dient. So genügt etwa für die Annahme einer Grenzeinrichtung eine zur gemeinsamen Benutzung verwendete und eingerichtete Fläche. [X.] fällt etwa ein von den [X.] gemeinsam benutzter [X.], auch
wenn er nicht geeignet ist, den genauen Grenzverlauf zu mar-kieren, sondern anderen Zwecken dient
(vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2003

V
[X.], [X.], 139, 143
ff.
mwN). Der Vereinbarung einzelner Funk-tionen einer Grenzeinrichtung bedarf es daher entgegen der Ansicht des [X.]s nicht.

Auch ist die Grenzeinrichtung in ihrer gesamten Beschaffenheit ge-schützt. Der in
§ 922 Satz 3 [X.] vorgesehene Bestandsschutz ist nicht auf
die Substanz der Grenzeinrichtung
beschränkt. Die Vorschrift will auch die Aufhe-bung oder Minderung des Bestimmungszwecks der Einrichtung und deren Brauchbarkeit in dem bisherigen Umfang für diesen Zweck zum Nachteil des Nachbarn verhindern (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juli 2012 -
V [X.], [X.], 1309 Rn. 8). Geschützt ist dabei auch
das nach außen hervor-tretende Bild der Grenzanlage
vor Veränderungen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
November 1984 -
V
[X.], NJW 1985, 1458, 1460; Urteil vom 9.
Februar 1979 -
V [X.], [X.], 272, 274 f.).
Das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung
ist Bestandteil ihrer Zweckbestimmung
und kann von der ihr immanenten Ausgleichsfunktion zwischen den Interessen der [X.] nicht getrennt werden.
Es kann daher ohne Zustimmung des 17
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9
-
Nachbarn nicht verändert werden. Die Ausgleichsfunktion
umfasst rein optisch-ästhetische Gesichtspunkte, kann aber auch darüber hinausgehen. So kann das äußere Erscheinungsbild auch Bedeutung für den Lichteinfall auf ein Grundstück oder für gestalterische Aspekte,
etwa der Erhaltung einer räumlich großzügigen Wirkung einer Außenfläche, haben.
Wegen dieser Teilhabe an dem Bestandsschutz einer Grenzanlage nach § 922 Satz 3 [X.]
bestehen ent-gegen der Ansicht der Beklagten keine Bedenken
gegen den hier geltend ge-machten Beseitigungsanspruch
unter dem Gesichtspunkt der
Eigentumsgaran-tie nach
Art. 14 Abs. 1 GG. Die
Regelungen der §§ 921, 922 [X.]
sind Ausprä-gungen der Inhalts-
und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. [X.], Urteil vom 11.
April 2008 -
V [X.], [X.], 2032 Rn.
18).

3. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als rich-tig. Dass
die Vornutzerin des Grundstücks des Beklagten über mehrere Jahre hinweg eine Schilfmatte
an einem Teilbereich des Maschendrahtzaunes ange-bracht
hatte, ist unerheblich. Hieraus lässt sich
allenfalls eine Duldung einer äußerlichen Veränderung der Grenzeinrichtung, die mit dem nunmehr beste-henden Zustand nicht
vergleichbar ist, über einen gewissen Zeitraum entneh-men, nicht jedoch ein Einvernehmen der [X.] damit, dass das
äußere Erscheinungsbild
der Grenzeinrichtung jederzeit einseitig verändert werden darf.

[X.].

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endent-scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

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1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Vorausset-zungen für den Beseitigungsanspruch nach § 922 Satz 3, § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor.

a) Eine Beeinträchtigung der Grenzeinrichtung ist gegeben. Mit dem niedrigen Maschendrahtzaun ist eine verhältnismäßig unauffällige Art der Mar-kierung der Grundstücksgrenze verbunden, während sich der nun unmittelbar anschließende 1,80 m hohe [X.] auf dem Grundstück des Beklagten als eine besonders markante
Abgrenzung zum Grundstück der Kläger darstellt.

b) Diese Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Maschendraht-zauns ist dem Beklagten als Störer zuzurechnen. Zwar wurde
die Veränderung des Erscheinungsbildes nicht unmittelbar durch Handlungen des Beklagten, sondern durch die Mieter seines Grundstücks
bewirkt. [X.] im Sin-ne des § 1004 Abs. 1 [X.] ist aber auch derjenige, der die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung [X.] und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Mai 2014 -
V [X.], [X.], 1019 Rn. 12
mwN; Urteil vom 8.
Mai
2015 -
V [X.], [X.], 697 Rn. 10). Der Ei-gentümer kann daher für [X.] seines Mieters nach § 1004 [X.] verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sa-che mit der Erlaubnis zu der störenden Handlung überlassen hat oder wenn er es
unterlässt, den Mieter von unerlaubtem, fremdes Eigentum [X.] Gebrauch der Mietsache abzuhalten (vgl. [X.], Urteil vom 7.
April 2000

V ZR 39/99, [X.], 200, 204 f.; Urteil vom 27.
Januar 2006

V
ZR
26/05, [X.], 869). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Der Beklagte hat es bislang unterlassen, auf die Mieter 21
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-
mit dem Ziel der Beseitigung der Störungen einzuwirken, sondern sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass ein Beseitigungsanspruch der Kläger nicht bestehe.

c) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet verneint
das Berufungsgericht eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Beseitigungsverlangens der Kläger.

2. Weiterhin können die Kläger Ersatz der geltend gemachten, auf der

vorgerichtlichen Rechtsver-[X.] verlangen.

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12
-
IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 19.06.2015 -
2 C 1503/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.01.2017 -
12 S 2208/15 -

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Meta

V ZR 42/17

20.10.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2017, Az. V ZR 42/17 (REWIS RS 2017, 3558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3558

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

V ZR 42/17

V ZR 292/12

V ZR 10/11

V ZR 2/12

V ZR 131/13

V ZR 178/14

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