Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2003, Az. V ZR 11/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4074

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:7. März 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] § 921Eine Grenzanlage liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest teilweise über dieGrenze zweier Grundstücke erstreckt und funktionell beiden Grundstücken dient.Eine grenzscheidende Wirkung braucht der Anlage nicht zuzukommen.[X.], Urt. v. 7. März 2003 - [X.] - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom21. Dezember 2001 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Die [X.] sind Miteigentümerinnen des [X.]10a/10b in [X.]. . Im hinteren, straßenabgewandten [X.] befinden sich eine Hoffläche und eine Garage. Dort [X.] Taxibetrieb der Klägerin zu 2 gehörende Kraftfahrzeuge abgestellt undrepariert. Die Zufahrt erfolgt von der [X.]aus über einen knappdrei Meter breiten asphaltierten Weg, der unmittelbar am Wohnhaus der [X.] entlangführt. Der Weg wird in seinem vorderen, straßenzugewandten[X.]ereich von der Grenze des im Eigentum der [X.]eklagten stehenden [X.] schräg durchschnitten. An der Einmündung zur[X.]befindet sich der Weg mit einer [X.]reite von knapp 90 cm auf- 3 -dem Grundstück der [X.], im übrigen auf dem Grundstück der [X.]. Erst nach etwa fünfzehn Metern verläuft der Weg in seiner gesamten[X.]reite auf dem Grundstück der [X.].Die Asphaltdecke des Weges wurde Anfang der siebziger [X.] der [X.], der auf dem Grundstück eine Autovermie-tung betrieben hatte, auf einen bestehenden Schotterweg aufgebracht. Derdamalige Eigentümer des Grundstücks der [X.]eklagten nutzte den Weg eben-falls. Er diente ihm als Zufahrt zu seinem auf dem Grundstück [X.]12betriebenen [X.]äckereiunternehmen. Mit der Asphaltierung des Wegs hatte ersich in Kenntnis des Umstands einverstanden erklärt, daß der Weg [X.] sein Grundstück verlief.Der [X.] auf dem Grundstück [X.] 12 wurde [X.]. Die [X.]eklagte erwarb das Grundstück und errichtete auf ihm eineEigentumswohnungsanlage. In der Absicht, entlang der Grenze zum Grund-stück der [X.] eine Mauer zu errichten, forderte sie die [X.]auf, die Asphaltdecke zu entfernen, soweit sie sich auf dem Grundstück[X.]12 befindet. Hierzu sind die [X.] nicht bereit. Mit der Klageverlangen sie, der [X.]eklagten zu verbieten, den bestehenden Weg ohne ihreZustimmung so zu verändern, daß die Zufahrt zum hinteren Teil ihres Grund-stücks beeinträchtigt wird. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die[X.]erufung der [X.]eklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der im [X.]erufungsurteilzugelassenen Revision erstrebt die [X.]eklagte die Abweisung der [X.]:[X.] [X.]erufungsgericht meint, bei dem Weg handele es sich um eineGrenzeinrichtung im Sinne von § 921 [X.], die spätestens aufgrund der [X.] den damaligen Grundstückseigentümern getroffenen Abrede, den be-stehenden Weg zu asphaltieren, geschaffen worden sei. Zwar diene der Wegnicht der Trennung und Scheidung der benachbarten Grundstücke. Dies sei fürdie Annahme einer Grenzeinrichtung auch nicht erforderlich. Hierfür reiche esaus, daß die Einrichtung für die [X.]enutzung der Grundstücke in [X.] vorteilhaft sei. Das [X.]estehen einer Grenzeinrichtung führe zu einergrunddienstbarkeitsähnlichen [X.]elastung, die es der [X.]eklagten nach § 922Satz 3 [X.] verbiete, die Einrichtung ohne Zustimmung der [X.] [X.] oder zu beseitigen.Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.[X.] Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei dem Zufahrtsweg [X.] es sich nicht um eine Grenzeinrichtung, weil der Weg zur [X.] bestimmt noch geeignet [X.]) Ob das Vorliegen einer Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 [X.] ei-ne grenzscheidende Wirkung der Einrichtung voraussetzt, ist umstritten. Das- 5 -Reichsgericht war der Auffassung, Grenzeinrichtungen seien nur solche mitdem Grund und [X.]oden verbundene, auf der Grenze befindliche Anlagen, dieinfolge ihrer Gestaltung und Lage aneinander grenzende Grundstücke [X.] scheiden und durch ihre Lage auf der Grenze und ihre die [X.] Wirkung den benachbarten Grundstücken zum Vorteil dienen([X.], 200, 204 f; ebenso [X.], [X.] 1958, 210 m. abl. [X.]. Rötel-mann). Im Anschluß hieran ist vornehmlich von der älteren Literatur verlangtworden, eine Grenzeinrichtung müsse die Grenzscheidung bezwecken (Pa-landt/Hoche, [X.], 14. Aufl. 1955, § 921 [X.]. 2), oder - unabhängig von ihrerZweckbestimmung - zumindest tatsächlich geeignet sein, die betroffenenGrundstücke voneinander zu scheiden ([X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 1933,§ 921 [X.]. 3a; RGRK-[X.]/[X.], 11. Aufl. 1959, § 921 [X.]. 3; RGRK-[X.]/[X.], 12. Aufl. 1979, § 921 Rdn. 7; [X.], Lehrbuch desSachenrechts, 2. Aufl. 1953, § [X.], S. 314; a.M. [X.], [X.] 1958,211). Dagegen besteht in der neueren Rechtsprechung und Literatur weitge-hend Einigkeit darüber, daß eine Grenzanlage keine Grenzscheidungsfunktionhaben muß, sondern daß es ausreicht, daß die auf der [X.] in irgendeiner Weise dem Vorteil der benachbarten [X.] ([X.], [X.] 1968, 322; [X.], [X.], 408, 409;LG [X.], [X.] 1996, 46; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 921Rdn. 3; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 921 Rdn. 1; Soergel/J.F.[X.]aur,[X.], 13. Aufl., § 921 Rdn. 3; [X.]/[X.], [X.] [2001], § 921 Rdn. [X.], Nachbarrecht, 7. Aufl., [X.] § 7 I 3, [X.] f).b) Der Senat hat zu dieser Frage bislang nicht abschließend Stellunggenommen. Im Urteil vom 9. November 1965 ([X.], [X.], 143,144 f) hat er einen weniger als einen Meter breiten begehbaren Zwischenraum- 6 -zwischen zwei Gebäuden als Grenzeinrichtung angesehen. In der Entschei-dung vom 23. November 1984 ([X.], NJW 1985, 1458, 1459), dieeinen auf der Grundstücksgrenze errichteten [X.] zum [X.] hatte, hat er darauf hingewiesen, daß eine Anlage im Sinne von § 921[X.] auch andere Zwecke als die bloße Grenzscheidung haben könne. [X.] vom 22. Juni 1990 ([X.]Z 112, 1 ff), das eine das gesamte [X.] einen Nachbarn erfassende Durchfahrt betraf, hat er die Frage offen ge-lassen, weil die Einrichtung nicht zwischen den Grundstücken gelegen war. [X.] vom 18. Mai 2001 ([X.]/00, [X.], 1903, 1904) hat der Senatausgeführt, eine Grenzeinrichtung sei dadurch gekennzeichnet, daß sie vonder Grundstücksgrenze durchschnitten werde und beiden Grundstücken nutze,auf denen sie mit Zustimmung der Nachbarn errichtet sei. Eine Giebelmauer,die allein auf einem Grundstück errichtet sei, werde nicht dadurch zu einerGrenzeinrichtung, daß der Eigentümer des Nachbargrundstücks einen [X.] die Mauer vornehme.c) Die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits kann nicht ohne [X.]e-antwortung der Frage erfolgen, ob eine Grenzeinrichtung im Sinn von § 921[X.] es erfordert, daß die Einrichtung der Grenzscheidung dient oder hierzutatsächlich geeignet ist, oder ob es hinreichend ist, daß die Einrichtung [X.] der benachbarten Grundstücke in anderer Weise dient. Der Senat ent-scheidet diese Frage in letzterem [X.]) Der Wortlaut von § 921 [X.] läßt Raum für beide Auslegungen. So-weit es heißt, daß zwei Grundstücke durch eine Einrichtung "voneinander [X.] werden, kann hieraus zwar nicht gefolgert werden, daß die Grund-stücksnachbarn eine entsprechende Zweckbestimmung getroffen haben [X.] 7 -sen. Im Sinne einer tatsächlichen Eignung der Einrichtung zur Grenzscheidungließe sich der Gesetzeswortlaut aber durchaus verstehen. Unklar bliebe [X.], warum die Vorschrift ausdrücklich voraussetzt, daß die Einrichtung"zum Vorteil beider Grundstücke [X.], da bereits die grenzscheidende Wir-kung als solche für beide Nachbargrundstücke vorteilhaft ist ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 921 Rdn. 2; [X.], aaO., [X.] § 7 I 3, [X.]). [X.] daher näher, das Gesetz dahin zu verstehen, daß die Einrichtung "[X.] den [X.] gelegen, d. h. von der Grenzlinie durchschnitten [X.], ohne dabei eines der Nachbargrundstücke insgesamt zu erfassen (vgl.Senat, [X.]Z 112, 1, 2 f). [X.]estätigt wird dies durch die Gesetzgebungsge-schichte. Sowohl in § 854 Abs. 1 des ersten Entwurfs als auch in § 834 deszweiten Entwurfs war von einer "auf der Grenze zweier Grundstückefi befindli-chen Einrichtung die Rede. Hieran sollte durch die dem heutigen Gesetzes-wortlaut entsprechende Neufassung der Vorschrift in § 905 des dritten Entwurfsin der Sache nichts geändert werden. Es sollte vielmehr lediglich klar gestelltwerden, daß die Vermutung eines gemeinschaftlichen Nutzungsrechts nichtvom Nachweis der Grenze abhängt ([X.]/[X.], § 921 [X.]. 3b; [X.]/[X.], § 921 Rdn. 2; [X.], [X.] 1958, 211).bb) Auch im übrigen findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweisdarauf, daß eine Grenzeinrichtung nach den Vorstellungen des [X.] bestimmt oder geeignet sein müßte. Ausreichend underforderlich soll vielmehr sein, daß die auf der Grundstücksgrenze gelegeneEinrichtung ihrer objektiven [X.]eschaffenheit nach zum Vorteil der beiderseitigenGrundstücke dient. Gerade weil eine Grenzeinrichtung unterschiedlichen Zwe-cken dienen kann, hat sich der Gesetzgeber zur Verdeutlichung durch [X.]ei-spiele entschlossen (Motive [X.], 275). Dies wäre entbehrlich gewesen, wenn- 8 -Grenzeinrichtungen nur durch ihre grenzscheidende Funktion gekennzeichnetwären. Durch das [X.]eispiel des "Zwischenraumsfi kommt zum Ausdruck, daß fürdie Annahme einer Grenzeinrichtung eine zur gemeinsamen [X.]enutzung ver-wendete und eingerichtete Fläche genügt (Motive [X.], 275). Hierunter fällt auchein von den [X.] gemeinsam benutzter Zufahrtsweg, [X.] er nicht geeignet ist, den genauen Grenzverlauf zu markieren (so auch[X.], [X.] 1968, 322; [X.], [X.], 408, 409; LG[X.], [X.] 1996, 46; [X.]/[X.], § 921 Rdn. 5).cc) Von wesentlicher [X.]edeutung ist schließlich, daß die [X.]eschränkungvon § 921 [X.] auf Einrichtungen, die der Grenzscheidung dienen, dem Zweckder Regelung zuwiderläuft. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daßder Ursprung von Einrichtungen, die dem gemeinsamen Vorteil benachbarterGrundstücke dienen, oftmals weit zurückreicht und sich nicht mehr aufklärenläßt. Deshalb und angesichts der Lage zwischen den Grundstücken mit bis-weilen unsicherem Grenzverlauf können die rechtlichen Verhältnisse ebensoleicht streitig werden, wie sie schwierig zu ermitteln sind. Dem will § 921 [X.]durch die Vermutung eines Rechts zur gemeinschaftlichen [X.]enutzung [X.] begegnen. Damit soll Streitigkeiten zwischen den Nachbarn [X.] und eine volkswirtschaftlich schädliche Zerstörung von für beideGrundstücke vorteilhaften Anlagen verhindert werden (Senat, [X.]Z 143, 1, 3 f;[X.]/[X.], § 921 Rdn. 1; [X.]/[X.], § 921 Rdn. 1, 2; Motive [X.],274). Diese Gefahr besteht bei [X.] zwischen zwei Grundstücken gelegenen,beiderseits nutzbaren Einrichtungen unabhängig davon, ob sie eine [X.] haben oder nicht. Derartige Einrichtungen sind auch dannerhaltenswert, wenn sie funktionell den benachbarten Grundstücken andereVorteile als die Markierung der Grenzlinie bieten. Auch in diesen Fällen ist es- 9 -gerechtfertigt, die aus dem Eigentum folgende [X.]efugnis der Grundstücksnach-barn zur Veränderung oder [X.]eseitigung der Einrichtung auf dem jeweiligenGrundstück zu beschränken, weil derartige Maßnahmen den mit der Einrich-tung verbundenen Nutzen oftmals vollständig beseitigen würden.dd) Das bedeutet nicht, daß jede auf der Grenze errichtete Anlage, [X.] die benachbarten Grundstücke vorteilhaft ist, eine Grenzanlage im [X.] § 921 [X.] bildet. Um eine Grenzanlage im Sinne von § 921 [X.] handeltes sich bei einer Anlage nur, wenn sie auf der Grenze errichtet und der Nut-zung der aneinander grenzenden Grundstücke untergeordnet ist, d.h. ihreNutzung nicht kennzeichnet, wie es etwa bei der grenzüberschreitenden Er-richtung eines selbständig nutzbaren Gebäudes durch die Eigentümer [X.] der Fall ist (vgl. [X.]/[X.], § 921 Rdn. 8). [X.] im Sinne von § 921 [X.] liegt auch nicht vor, wenn die Anlage [X.] eines der beiden Grundstücke im wesentlichen ausschöpft oder [X.] für die beiden Grundstücke sich in der Vereinbarung ihrer [X.] Nutzung erschöpft.2. Setzt § 921 [X.] danach eine grenzscheidende Wirkung der in [X.] Anlage nicht voraus, dann handelt es sich, wie das [X.]erufungsge-richt zu Recht angenommen hat, bei dem teils auf dem Grundstück der [X.], teils auf dem Grundstück der [X.]eklagten gelegenen und bereits von [X.] Eigentümern [X.] genutzten Zufahrtsweg um eineGrenzeinrichtung, zu deren zweckentsprechender Nutzung die [X.]berechtigt sind (§§ 921, 922 Satz 1 [X.]) und deren einseitige [X.]eseitigungoder Veränderung der [X.]eklagten verboten ist (§ 922 Satz 3 [X.]). Die Einstel-- 10 -lung der Mitbenutzung des Weges durch die [X.]eklagte könnte hieran nichtsändern.Zur Sicherung ihres grunddienstbarkeitsähnlichen (Motive [X.], 276) Nut-zungsrechts, das eine Erweiterung ihrer [X.]efugnisse aus dem Eigentum bewirkt([X.]/[X.], § 922 Rdn. 2), steht den [X.] ein vorbeugenderUnterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 [X.] zu ([X.]/[X.]/[X.],[X.], 10. Aufl., § 922 Rdn. 1; MünchKomm-[X.]/[X.], § 922 Rdn. 7; [X.]/[X.], § 922 Rdn. 10; vgl. [X.]/[X.], § 922 Rdn. 5), weil die[X.]eklagte den einseitigen Rückbau des [X.] angekündigt hat.Tropf [X.] Klein Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 11/02

07.03.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2003, Az. V ZR 11/02 (REWIS RS 2003, 4074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4074

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