Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2003, Az. V ZR 11/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4074

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[X.]DES VOLKESURTEILV ZR 11/02Verkündet am:7. März 2003K a n i k,[X.]Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja[X.]§ 921Eine Grenzanlage liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest teilweise über dieGrenze zweier Grundstücke erstreckt und funktionell beiden Grundstücken dient.Eine grenzscheidende Wirkung braucht der Anlage nicht zuzukommen.BGH, Urt. v. 7. März 2003 - [X.]- [X.]-Der V. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche [X.]durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, [X.]Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.]in [X.]vom21. Dezember 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-sen.Von Rechts wegenTatbestand:Die [X.]sind Miteigentümerinnen des HausgrundstücksR. 10a/10b in B. Sch. . Im hinteren, straßenabgewandten [X.]befinden sich eine Hoffläche und eine Garage. Dort [X.]Taxibetrieb der Klägerin zu 2 gehörende Kraftfahrzeuge abgestellt undrepariert. Die Zufahrt erfolgt von der Straße R. aus über einen knappdrei Meter breiten asphaltierten Weg, der unmittelbar am Wohnhaus der [X.]entlangführt. Der Weg wird in seinem vorderen, straßenzugewandtenBereich von der Grenze des im Eigentum der Beklagten stehenden [X.]schräg durchschnitten. An der Einmündung [X.]R. befindet sich der Weg mit einer Breite von knapp 90 cm auf- 3 -dem Grundstück der Klägerinnen, im übrigen auf dem Grundstück der Beklag-ten. Erst nach etwa fünfzehn Metern verläuft der Weg in seiner gesamtenBreite auf dem Grundstück der Klägerinnen.Die Asphaltdecke des Weges wurde Anfang der siebziger [X.]der Klägerinnen, der auf dem Grundstück eine Autovermie-tung betrieben hatte, auf einen bestehenden Schotterweg aufgebracht. Derdamalige Eigentümer des Grundstücks der Beklagten nutzte den Weg eben-falls. Er diente ihm als Zufahrt zu seinem auf dem Grundstück R. 12betriebenen Bäckereiunternehmen. Mit der Asphaltierung des Wegs hatte ersich in Kenntnis des Umstands einverstanden erklärt, daß der Weg [X.]sein Grundstück verlief.Der [X.]auf dem Grundstück [X.] 12 wurde spätereingestellt. Die Beklagte erwarb das Grundstück und errichtete auf ihm eineEigentumswohnungsanlage. In der Absicht, entlang der Grenze zum Grund-stück der [X.]eine Mauer zu errichten, forderte sie die Klägerinnenauf, die Asphaltdecke zu entfernen, soweit sie sich auf dem GrundstückR. 12 befindet. Hierzu sind die [X.]nicht bereit. Mit der Klageverlangen sie, der Beklagten zu verbieten, den bestehenden Weg ohne ihreZustimmung so zu verändern, daß die Zufahrt zum hinteren Teil ihres Grund-stücks beeinträchtigt wird. Das [X.]hat der Klage stattgegeben. DieBerufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der im Berufungsurteilzugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.]Berufungsgericht meint, bei dem Weg handele es sich um eineGrenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB, die spätestens aufgrund der [X.]den damaligen Grundstückseigentümern getroffenen Abrede, den be-stehenden Weg zu asphaltieren, geschaffen worden sei. Zwar diene der Wegnicht der Trennung und Scheidung der benachbarten Grundstücke. Dies sei fürdie Annahme einer Grenzeinrichtung auch nicht erforderlich. Hierfür reiche esaus, daß die Einrichtung für die Benutzung der Grundstücke in [X.]vorteilhaft sei. Das Bestehen einer Grenzeinrichtung führe zu einergrunddienstbarkeitsähnlichen Belastung, die es der Beklagten nach § 922Satz 3 BGB verbiete, die Einrichtung ohne Zustimmung der [X.][X.]oder zu beseitigen.Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.[X.]Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei dem Zufahrtsweg [X.]es sich nicht um eine Grenzeinrichtung, weil der Weg zur [X.]bestimmt noch geeignet ist.a) Ob das Vorliegen einer Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB ei-ne grenzscheidende Wirkung der Einrichtung voraussetzt, ist umstritten. Das- 5 -Reichsgericht war der Auffassung, Grenzeinrichtungen seien nur solche mitdem Grund und Boden verbundene, auf der Grenze befindliche Anlagen, dieinfolge ihrer Gestaltung und Lage aneinander grenzende Grundstücke [X.]scheiden und durch ihre Lage auf der Grenze und ihre die [X.]Wirkung den benachbarten Grundstücken zum Vorteil dienen(RGZ 70, 200, 204 f; ebenso OLG Celle, [X.]1958, 210 m. abl. Anm. Rötel-mann). Im Anschluß hieran ist vornehmlich von der älteren Literatur verlangtworden, eine Grenzeinrichtung müsse die Grenzscheidung bezwecken (Pa-landt/Hoche, BGB, 14. Aufl. 1955, § 921 Anm. 2), oder - unabhängig von ihrerZweckbestimmung - zumindest tatsächlich geeignet sein, die betroffenenGrundstücke voneinander zu scheiden (Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl. 1933,§ 921 Anm. 3a; RGRK-BGB/Pritsch, 11. Aufl. 1959, § 921 Anm. 3; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl. 1979, § 921 Rdn. 7; Harry Westermann, Lehrbuch desSachenrechts, 2. Aufl. 1953, § 66 IV 1, S. 314; a.M. Rötelmann, [X.]1958,211). Dagegen besteht in der neueren Rechtsprechung und Literatur weitge-hend Einigkeit darüber, daß eine Grenzanlage keine Grenzscheidungsfunktionhaben muß, sondern daß es ausreicht, daß die auf der [X.]in irgendeiner Weise dem Vorteil der benachbarten [X.](OLG Düsseldorf, [X.]1968, 322; LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409;LG Zweibrücken, [X.]1996, 46; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 921Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 921 Rdn. 1; Soergel/J.F.Baur,BGB, 13. Aufl., § 921 Rdn. 3; Staudinger/Roth, [X.][2001], § 921 Rdn. 8;Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., [X.]§ 7 I 3, [X.]f).b) Der Senat hat zu dieser Frage bislang nicht abschließend Stellunggenommen. Im Urteil vom 9. November 1965 (V ZR 84/63, WM 1966, 143,144 f) hat er einen weniger als einen Meter breiten begehbaren Zwischenraum- 6 -zwischen zwei Gebäuden als Grenzeinrichtung angesehen. In der Entschei-dung vom 23. November 1984 (V ZR 176/83, NJW 1985, 1458, 1459), dieeinen auf der Grundstücksgrenze errichteten [X.]zum [X.]hatte, hat er darauf hingewiesen, daß eine Anlage im Sinne von § 921[X.]auch andere Zwecke als die bloße Grenzscheidung haben könne. [X.]vom 22. Juni 1990 (BGHZ 112, 1 ff), das eine das gesamte [X.]einen Nachbarn erfassende Durchfahrt betraf, hat er die Frage offen ge-lassen, weil die Einrichtung nicht zwischen den Grundstücken gelegen war. [X.]vom 18. Mai 2001 (V ZR 119/00, WM 2001, 1903, 1904) hat der Senatausgeführt, eine Grenzeinrichtung sei dadurch gekennzeichnet, daß sie vonder Grundstücksgrenze durchschnitten werde und beiden Grundstücken nutze,auf denen sie mit Zustimmung der Nachbarn errichtet sei. Eine Giebelmauer,die allein auf einem Grundstück errichtet sei, werde nicht dadurch zu einerGrenzeinrichtung, daß der Eigentümer des Nachbargrundstücks einen [X.]die Mauer vornehme.c) Die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits kann nicht ohne Be-antwortung der Frage erfolgen, ob eine Grenzeinrichtung im Sinn von § 921[X.]es erfordert, daß die Einrichtung der Grenzscheidung dient oder hierzutatsächlich geeignet ist, oder ob es hinreichend ist, daß die Einrichtung [X.]der benachbarten Grundstücke in anderer Weise dient. Der Senat ent-scheidet diese Frage in letzterem Sinne.aa) Der Wortlaut von § 921 BGB läßt Raum für beide Auslegungen. So-weit es heißt, daß zwei Grundstücke durch eine Einrichtung "voneinander [X.]werden, kann hieraus zwar nicht gefolgert werden, daß die Grund-stücksnachbarn eine entsprechende Zweckbestimmung getroffen haben [X.]7 -sen. Im Sinne einer tatsächlichen Eignung der Einrichtung zur Grenzscheidungließe sich der Gesetzeswortlaut aber durchaus verstehen. Unklar bliebe dabeijedoch, warum die Vorschrift ausdrücklich voraussetzt, daß die Einrichtung"zum Vorteil beider Grundstücke dientfi, da bereits die grenzscheidende Wir-kung als solche für beide Nachbargrundstücke vorteilhaft ist (Staudin-ger/Seufert, BGB, 11. Aufl., § 921 Rdn. 2; Dehner, aaO., [X.]§ 7 I 3, S. 9). [X.]daher näher, das Gesetz dahin zu verstehen, daß die Einrichtung "[X.]den [X.]gelegen, d. h. von der Grenzlinie durchschnitten seinmuß, ohne dabei eines der Nachbargrundstücke insgesamt zu erfassen (vgl.Senat, BGHZ 112, 1, 2 f). Bestätigt wird dies durch die Gesetzgebungsge-schichte. Sowohl in § 854 Abs. 1 des ersten Entwurfs als auch in § 834 deszweiten Entwurfs war von einer "auf der Grenze zweier Grundstückefi befindli-chen Einrichtung die Rede. Hieran sollte durch die dem heutigen Gesetzes-wortlaut entsprechende Neufassung der Vorschrift in § 905 des dritten Entwurfsin der Sache nichts geändert werden. Es sollte vielmehr lediglich klar gestelltwerden, daß die Vermutung eines gemeinschaftlichen Nutzungsrechts nichtvom Nachweis der Grenze abhängt (Planck/Strecker, § 921 Anm. 3b; Staudin-ger/Seufert, § 921 Rdn. 2; Rötelmann, [X.]1958, 211).bb) Auch im übrigen findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweisdarauf, daß eine Grenzeinrichtung nach den Vorstellungen des [X.]bestimmt oder geeignet sein müßte. Ausreichend underforderlich soll vielmehr sein, daß die auf der Grundstücksgrenze gelegeneEinrichtung ihrer objektiven Beschaffenheit nach zum Vorteil der beiderseitigenGrundstücke dient. Gerade weil eine Grenzeinrichtung unterschiedlichen Zwe-cken dienen kann, hat sich der Gesetzgeber zur Verdeutlichung durch [X.]entschlossen (Motive III, 275). Dies wäre entbehrlich gewesen, wenn- 8 -Grenzeinrichtungen nur durch ihre grenzscheidende Funktion gekennzeichnetwären. Durch das Beispiel des "Zwischenraumsfi kommt zum Ausdruck, daß fürdie Annahme einer Grenzeinrichtung eine zur gemeinsamen Benutzung ver-wendete und eingerichtete Fläche genügt (Motive III, 275). Hierunter fällt auchein von den [X.]gemeinsam benutzter Zufahrtsweg, [X.]er nicht geeignet ist, den genauen Grenzverlauf zu markieren (so auchOLG Düsseldorf, [X.]1968, 322; LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409; LGZweibrücken, [X.]1996, 46; Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 5).cc) Von wesentlicher Bedeutung ist schließlich, daß die Beschränkungvon § 921 BGB auf Einrichtungen, die der Grenzscheidung dienen, dem Zweckder Regelung zuwiderläuft. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daßder Ursprung von Einrichtungen, die dem gemeinsamen Vorteil benachbarterGrundstücke dienen, oftmals weit zurückreicht und sich nicht mehr aufklärenläßt. Deshalb und angesichts der Lage zwischen den Grundstücken mit bis-weilen unsicherem Grenzverlauf können die rechtlichen Verhältnisse ebensoleicht streitig werden, wie sie schwierig zu ermitteln sind. Dem will § 921 BGBdurch die Vermutung eines Rechts zur gemeinschaftlichen Benutzung [X.]begegnen. Damit soll Streitigkeiten zwischen den Nachbarn [X.]und eine volkswirtschaftlich schädliche Zerstörung von für beideGrundstücke vorteilhaften Anlagen verhindert werden (Senat, BGHZ 143, 1, 3 f;Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 1; Staudinger/Seufert, § 921 Rdn. 1, 2; Motive III,274). Diese Gefahr besteht bei [X.]zwischen zwei Grundstücken gelegenen,beiderseits nutzbaren Einrichtungen unabhängig davon, ob sie eine [X.]haben oder nicht. Derartige Einrichtungen sind auch dannerhaltenswert, wenn sie funktionell den benachbarten Grundstücken andereVorteile als die Markierung der Grenzlinie bieten. Auch in diesen Fällen ist es- 9 -gerechtfertigt, die aus dem Eigentum folgende Befugnis der Grundstücksnach-barn zur Veränderung oder Beseitigung der Einrichtung auf dem jeweiligenGrundstück zu beschränken, weil derartige Maßnahmen den mit der Einrich-tung verbundenen Nutzen oftmals vollständig beseitigen würden.dd) Das bedeutet nicht, daß jede auf der Grenze errichtete Anlage, [X.]die benachbarten Grundstücke vorteilhaft ist, eine Grenzanlage im [X.]§ 921 BGB bildet. Um eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB handeltes sich bei einer Anlage nur, wenn sie auf der Grenze errichtet und der Nut-zung der aneinander grenzenden Grundstücke untergeordnet ist, d.h. ihreNutzung nicht kennzeichnet, wie es etwa bei der grenzüberschreitenden Er-richtung eines selbständig nutzbaren Gebäudes durch die Eigentümer [X.]der Fall ist (vgl. Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 8). [X.]im Sinne von § 921 BGB liegt auch nicht vor, wenn die Anlage [X.]eines der beiden Grundstücke im wesentlichen ausschöpft oder [X.]für die beiden Grundstücke sich in der Vereinbarung ihrer [X.]Nutzung erschöpft.2. Setzt § 921 BGB danach eine grenzscheidende Wirkung der in [X.]Anlage nicht voraus, dann handelt es sich, wie das Berufungsge-richt zu Recht angenommen hat, bei dem teils auf dem Grundstück der Kläge-rinnen, teils auf dem Grundstück der Beklagten gelegenen und bereits von [X.]Eigentümern [X.]genutzten Zufahrtsweg um eineGrenzeinrichtung, zu deren zweckentsprechender Nutzung die [X.]sind (§§ 921, 922 Satz 1 BGB) und deren einseitige [X.]Veränderung der Beklagten verboten ist (§ 922 Satz 3 BGB). Die Einstel-- 10 -lung der Mitbenutzung des Weges durch die Beklagte könnte hieran nichtsändern.Zur Sicherung ihres grunddienstbarkeitsähnlichen (Motive III, 276) Nut-zungsrechts, das eine Erweiterung ihrer Befugnisse aus dem Eigentum bewirkt(Staudinger/Roth, § 922 Rdn. 2), steht den [X.]ein vorbeugenderUnterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu (Erman/Hagen/Lorenz,BGB, 10. Aufl., § 922 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Säcker, § 922 Rdn. 7; Soer-gel/J.F. Baur, § 922 Rdn. 10; vgl. Staudinger/Roth, § 922 Rdn. 5), weil [X.]den einseitigen Rückbau des [X.]angekündigt hat.Tropf [X.] Klein Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 11/02

07.03.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2003, Az. V ZR 11/02 (REWIS RS 2003, 4074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4074

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