Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.01.2023, Az. B 1 KR 102/21 B

1. Senat | REWIS RS 2023, 1254

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - keine eigenständige Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung erforderlich - Zulassung der Berufung nur bei positiver Entscheidung - unrichtige Belehrung über die Berufung als Rechtsmittel - keine positive Entscheidung über die Berufungszulassung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 6. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für eine multiparametrische [X.] (im Folgenden: [X.]) der Prostata.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger beantragte nach eigenen Angaben am [X.] telefonisch eine [X.] der Prostata. Die Akten der Beklagten enthalten hierzu keinen Vermerk; aktenkundig ist ein Antrag per E-Mail am 10.5.2019. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 2[X.]). Am [X.] ließ der Kläger die Untersuchung durchführen und beantragte die Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 526,14 Euro. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.11.2019).

3

Das [X.] hat die auf Kostenerstattung gerichtete Klage abgewiesen. Sein Urteil hat das [X.] in öffentlicher Sitzung verkündet, wobei in der Sitzungsniederschrift nur die Abweisung der Klage sowie die Kostenentscheidung protokolliert sind. Das schriftliche Urteil enthält demgegenüber - als Tenor zu 3. - auch einen Ausspruch, dass die Berufung nicht zugelassen werde. Die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung nennt dagegen die Berufung als statthaftes Rechtsmittel. Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, ein Kostenerstattungsanspruch kraft Genehmigungsfiktion scheide unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung aus, weil der Kläger bei Inanspruchnahme der Leistung gewusst habe, dass die begehrte [X.] nicht zum Leistungsumfang der [X.] gehöre (Urteil vom 10.3.2021).

4

Der Kläger hat Berufung gegen das Urteil des [X.] eingelegt. Nach einem Hinweis des L[X.]-Berichterstatters vom [X.], dass die Berufung unzulässig sein dürfe, hat der Kläger mit Schriftsatz vom [X.] beantragt, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Beklagte zur Kostenerstattung zu verurteilen, hilfsweise, die Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten und die Berufung zuzulassen, äußerst hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückverweisung an das [X.], wo er Gehörsrüge erheben werde. Das L[X.] hat die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Weder sei der für die Statthaftigkeit einer Berufung maßgebliche Wert des [X.] von mehr als 750 Euro erreicht noch betreffe diese wiederkehrende oder laufende Leistungen für die Dauer von mehr als einem Jahr. Eine Zulassung der Berufung durch das [X.] sei weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen erfolgt. In der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung liege keine Zulassung. Die Berufung könne auch nicht zugunsten des [X.] in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, da das anwaltlich erhobene Rechtsmittel eindeutig als Berufung bezeichnet worden sei. Die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da der Kläger nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist für die Beschwerde über die Nichtzulassung der Berufung einzuhalten. Zwar sei die Rechtsmittelbelehrung des [X.] fehlerhaft, dieses habe jedoch ausweislich des Tenors die Berufung ausdrücklich nicht zugelassen. Der Kläger bzw sein Prozessbevollmächtigter seien einem unbeachtlichen Rechtsirrtum im Hinblick auf das zulässige bzw statthafte Rechtsmittel unterlegen. Des Weiteren seien der Antrag und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung verfristet, da sie nicht binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses - Zustellung des [X.]-Urteils und -Protokolls -, sondern über zwei Monate später erfolgt seien. Eine Erhebung der Anhörungsrüge hätte unabhängig von der Einlegung des Rechtsmittels beim [X.], dem iudex a quo, binnen zwei Wochen erfolgen müssen (Beschluss vom 6.8.2021).

5

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im L[X.]-Beschluss.

6

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G, dazu 1.) sowie der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz 160 Abs 2 [X.] und 2 [X.]G, dazu 2.). Der [X.] kann deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung [X.] nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 [X.]G entscheiden.

7

1. Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.]G und § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des L[X.] möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB B[X.] vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]0 Rd[X.]6 mwN; B[X.] vom 21.4.2020 - B 13 R 85/19 B - juris Rd[X.] 8).

8

a) Soweit der Kläger sein gesamtes Vorbringen zunächst sinngemäß auf einen Verstoß gegen § 132 Abs 2 Satz 1 [X.]G stützt - ausdrücklich nennt er insoweit den nicht einschlägigen § 311 ZPO -, weil das [X.] in der mündlichen Verhandlung am 10.3.2021 lediglich einen Urteilsentwurf, nicht aber ein wirksames Urteil ("Scheinurteil") verkündet habe, ist diese Verfahrensrüge bereits unzulässig.

9

Zwar kann ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 132 Abs 2 Satz 1 [X.]G einen Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G darstellen (vgl B[X.] vom 18.8.2015 - B 9 V 14/15 B - juris Rd[X.]). Nach § 132 Abs 2 Satz 1 [X.]G wird ein Urteil nach mündlicher Verhandlung erst und nur durch die wirksame Verkündung wirksam. Diese erfordert das vollständige Verlesen der Urteilsformel. Da der Kläger damit auf einen Verfahrensmangel des [X.] abstellt, müsste es sich um einen im Berufungsverfahren fortwirkenden Mangel handeln. Mit seinen Ausführungen hat der Kläger allerdings weder den Verfahrensmangel schlüssig dargelegt noch, dass die Entscheidung des L[X.] auf dem gerügten vermeintlichen Mangel beruhen kann.

Die Protokollierung der Verkündung des Urteils nach § 160 Abs 3 [X.] ZPO in Verbindung mit der nach § 160 Abs 3 [X.] 6 ZPO vorgeschriebenen Aufnahme der Urteilsformel in das Protokoll erbringt den Beweis dafür, dass das Urteil auch in diesem Sinne ordnungsgemäß, dh auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist (vgl B[X.] vom 18.8.2015 - B 9 V 14/15 B - juris Rd[X.] 8; ob es auch eines unterschriebenen Tenors bei dessen Verkündung in Abwesenheit der Beteiligten bedarf, kann der [X.] hier offenlassen, da die Beteiligten bei der Urteilsverkündung zugegen waren). Hiernach hat das [X.] nicht im verkündeten Tenor über die Berufungszulassung mitentschieden. Das [X.] hat aber nur dann über die Zulassung der Berufung bei Fehlen der Voraussetzungen nach § 144 Abs 1 [X.]G ausdrücklich im Tenor oder eindeutig in den Gründen zu entscheiden, wenn es einen Zulassungsgrund für gegeben erachtet. Nicht hingegen muss es über die Nichtzulassung der Berufung eigenständig entscheiden, wenn es von fehlenden Zulassungsgründen ausgeht.

Der Kläger zieht nicht in Zweifel, dass die Verkündung des Urteils des [X.] in der mündlichen Verhandlung am 10.3.2021 wie im Protokoll niedergelegt - also ohne den Ausspruch zur Nichtzulassung der Berufung - erfolgt ist. Er trägt sogar selbst vor, das [X.] habe ein Urteil "mit zwei Tenorierungen" verkündet. Etwaige Verkündungsmängel sind insoweit bereits nicht ersichtlich. Auch der Kläger behauptet nicht, dass die in der Sitzung verkündeten Entscheidungen zur Hauptsache und über die Kosten nicht dem entsprächen, was das [X.] entschieden hat. Soweit der Kläger einen Verkündungsmangel gerade darin sieht, dass das [X.] in der öffentlichen Sitzung keine Entscheidung über die ([X.] der Berufung verkündet hat, genügt sein Vorbringen den Anforderungen an die Darlegung eines entscheidungserheblichen [X.] schon deshalb nicht, weil er sich nicht damit auseinandersetzt, dass die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung weder im Tenor des Urteils noch in der Sitzungsniederschrift festzuhalten ist. Zwar mag angesichts der Bindungswirkung des verkündeten Tenors eine Abweichung der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift von derjenigen in der [X.] einen Verfahrensfehler des [X.] begründen (zu den Voraussetzungen einer Berichtigung des Ausspruchs zur Rechtsmittelzulassung und der Rechtsmittelbelehrung vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 138 Rd[X.]e), dies kann aber letztlich offenbleiben. Denn der Kläger hat nicht dargetan, dass dieser Verfahrensmangel ggf fortwirkt und die Entscheidung des L[X.] hierauf beruhen könnte. Bedarf die Berufung - wie vorliegend - der Zulassung und enthalten Tenor und Entscheidungsgründe einer [X.]-Entscheidung keine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung, liegt die nach § 144 Abs 1 [X.]G erforderliche Zulassung der Berufung im Urteil des [X.] nicht vor. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der Tenor des [X.] zur Frage der Berufungszulassung schweigt oder ausdrücklich negativ entscheidet (vgl [X.], aaO, erneut mwN).

b) Die [X.], das [X.] habe das angegriffene Urteil unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit und unter Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verkündet, greifen ebenfalls mangels schlüssiger Darlegung eines entscheidungserheblichen [X.] nicht durch. Es erschließt sich danach nicht, weshalb durch einen eventuell vom [X.] formell fehlerhaft ergänzten, aber inhaltlich unveränderten Tenor die genannten Verfahrensrechte verletzt sein könnten und dies für die Entscheidung des L[X.], die Berufung zu verwerfen, entscheidungserheblich gewesen sein könnte.

c) Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit der Kläger sich darauf stützt, dass das L[X.] in der Sache über die Berufung hätte entscheiden müssen. Zwar ist das Ergehen einer Prozessentscheidung anstatt der gebotenen Sachentscheidung ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G (stRspr; vgl nur B[X.] vom 27.10.1955 - 4 RJ 105/54 - B[X.]E 1, 283 = [X.] [X.]G § 158 [X.]; B[X.] vom 19.5.2021 - [X.] [X.]/20 B - juris Rd[X.] 6). Der Kläger legt jedoch nicht dar, aus welchem Grund die Berufung zulässig gewesen sein sollte.

Dass die Berufung kraft Gesetzes und damit ohne Zulassung statthaft gewesen wäre, behauptet auch der Kläger nicht. Soweit der Kläger geltend macht, das L[X.] habe verkannt, dass das [X.] die Berufung zugelassen habe, hat er einen Verfahrensfehler ebenfalls nicht iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G geltend gemacht. Der Kläger zeigt weder auf, dass der verkündete Tenor von den Beteiligten im Sinne einer Berufungszulassung hätte verstanden werden müssen, noch, dass die Zulassung in den Entscheidungsgründen erfolgt sei. Der Kläger setzt sich auch nicht damit auseinander, dass nach höchstrichterlicher, vom L[X.] beachteter Rechtsprechung die bloße Belehrung über die Berufung als Rechtsmittel bei erforderlicher, aber unterbliebener Berufungszulassung nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung genügt. In einem solchen Fall kann die Berufung nur auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin durch das L[X.] zugelassen werden, für die aufgrund der unrichtigen Belehrung § 66 Abs 2 [X.]G gilt (vgl B[X.] vom [X.] - B 1 KR 25/01 R - [X.] 4-1500 § 158 [X.] Rd[X.]1). Danach kommt hier sogar in Betracht, einen Fall des § 66 Abs 2 Satz 1 Altern 2 [X.]G anzunehmen, wonach auch nach Ablauf der Jahresfrist ein Rechtsbehelf noch wirksam eingelegt werden kann, wenn die weiteren Voraussetzungen der Wiedereinsetzung erfüllt sind (vgl B[X.] vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R - [X.] 4-3250 § 14 [X.] Rd[X.] 54; offengelassen: B[X.] vom 4.7.2018 - B 3 KR 14/17 R - juris Rd[X.]5; B[X.] vom [X.] - B 11a/11 AL 15/04 R - [X.] 4-4300 § 323 [X.] Rd[X.] 9; str in der L[X.]-Rspr).

d) Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit der Kläger sinngemäß einen Verstoß des L[X.] gegen § 123 [X.]G rügt, weil das L[X.] nicht entschieden habe, ob die Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten sei. Denn das L[X.] führt in den Entscheidungsgründen ausdrücklich aus, die Berufung könne nicht zugunsten des [X.] in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (Umdruck [X.]; vgl zur Unzulässigkeit der Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde selbst bei einem nicht rechtskundig vertretenen Rechtsmittelführer B[X.] vom [X.] - B 1 KR 25/01 R - [X.] 4-1500 § 158 [X.] Rd[X.]4). Weshalb es hierzu eines Ausspruchs im Tenor des L[X.] bedurft haben sollte, erschließt sich nicht. Denn - ungeachtet erheblicher Zweifel an der Zulässigkeit eines solchen - führte ein auf die "Umdeutung" eines [X.] gerichteter Hilfsantrag im [X.] allenfalls zu einer Modifikation wiederum des [X.]. [X.] hat das L[X.] aber unzweideutig beschieden.

e) Auch einen Verstoß des L[X.] gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs hat der Kläger bereits nicht ausreichend substantiiert bezeichnet. Wer - wie hier der Kläger - die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der [X.], Art 6 Abs 1 [X.]) rügt, muss ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern die Entscheidung auf diesem Sachverhalt beruht (vgl zB B[X.] vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - [X.] 1500 § 160a [X.]6; B[X.] vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - juris Rd[X.] 6 mwN). Daran fehlt es.

Der Kläger legt nicht dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Allein der Hinweis, das L[X.] habe seinen Sachvortrag unter Verkennung des § 313a ZPO nicht zur Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt, genügt dafür nicht. Es ist bereits nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern § 313a ZPO, wonach das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Herstellung eines Urteils in vollständiger Form freigestellt ist, hier zur Anwendung gekommen sein sollte.

f) Auch die Behauptung, das L[X.] sei den Anträgen des [X.] "ohne hinreichende Begründung" iS des § 128 [X.]G nicht gefolgt, genügt den [X.] nicht. Eine erfolgreiche Rüge der Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 2 [X.]G setzt die Darlegung voraus, dass, ausgehend von der Rechtsauffassung des L[X.], wesentliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, insbesondere die Tatsachenfeststellungen, in den Entscheidungsgründen nicht behandelt worden sind. Der Kläger führt aber bereits nicht aus, auf welchen konkreten Vortrag das L[X.] nicht eingegangen ist. Vielmehr trägt der Kläger vor, dass das L[X.] "bemüht" gewesen sei, eine formelle Begründung zu geben, es habe indes gravierende Grundrechtsverletzungen und den absoluten Revisionsgrund eines Nichturteils verkannt. Damit rügt der Kläger in der Sache aber allenfalls, dass das L[X.] sich seiner Begründung nicht angeschlossen hat.

2. Sollte das weitere Vorbringen des [X.], das L[X.] habe die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz nach § 144 Abs 2 [X.] und 2 [X.]G verkannt, dahingehend zu verstehen sein, dass er sich auch in der vorliegenden Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision über die Rüge von Verfahrensmängeln hinaus auch auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz stützt, genügen seine Ausführungen nicht den [X.]. Da das L[X.] durch eine vom Kläger mit Verfahrensrügen nicht wirksam angegriffene Prozessentscheidung entschieden hat, sind etwaige diesbezüglich vom Kläger aufgeworfene Rechtsfragen bereits nicht entscheidungserheblich.

3. Der [X.] sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Schlegel                [X.]

Meta

B 1 KR 102/21 B

18.01.2023

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hildesheim, 10. März 2021, Az: S 56 KR 1336/19, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 66 Abs 2 SGG, § 132 Abs 2 S 1 SGG, § 144 Abs 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 160 Abs 3 Nr 6 ZPO, § 160 Abs 3 Nr 7 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.01.2023, Az. B 1 KR 102/21 B (REWIS RS 2023, 1254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1254

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