Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2014, Az. 5 AZR 259/13

5. Senat | REWIS RS 2014, 2715

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Gegenstand

Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 29. November 2012 - 2 [X.] - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] unter dem Gesichtspunkt des „equal pay“.

2

Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 21. [X.]pril 2008 bei der [X.], die gewerblich [X.]rbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt und einem Unternehmen des [X.] als Stromableser überlassen.

3

Dem [X.]rbeitsverhältnis lag zunächst ein Formulararbeitsvertrag vom 15. [X.]pril 2008 zugrunde, in dem es ua. heißt:

        

„1. Gegenstand und Bezugnahme auf Tarifvertrag

        

…       

        

Der Mitarbeiter ist eingestellt als

        

[X.]ußendienstmitarbeiter, EVU

        

Der Mitarbeiter wird aufgrund der notwendigen Qualifikation für die im [X.] ausgeübte Tätigkeit entsprechend des nachfolgend genannten [X.] wie folgt eingruppiert:

        

Entgeltgruppe:

[X.] 4+

        

Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses [X.]rbeitsvertrages bestimmen sich nach den nachstehenden Regelungen sowie nach den zwischen dem [X.]rbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister ([X.]) und der [X.] und [X.] ([X.]) geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag ([X.]), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag ([X.]) und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BeschSiTV).

        

Der [X.]rbeitgeber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitarbeiter die vorgenannten Tarifverträge jeweils für die Zukunft durch solche zu ersetzen, die von einem anderen für den [X.]rbeitgeber zuständigen [X.]rbeitgeberverband geschlossen wurden (Tarifwechsel kraft Inbezugnahme). In diesem Fall treten die von diesem anderen [X.]rbeitgeberverband geschlossenen Tarifverträge hinsichtlich sämtlicher Regelungen dieses [X.]rbeitsvertrages an die Stelle der vorgenannten Tarifverträge.

        

…       

        

5. [X.]rbeitszeit

        

[X.]ls regelmäßige wöchentliche [X.]rbeitszeit ausschließlich Pausen werden 35,00 Stunden vereinbart.

        

…       

        

Lage, Beginn, Ende und Dauer der täglichen und wöchentlichen [X.]rbeitszeit sowie die Lage und Dauer der Pausen richten sich nach den in dem Betrieb des jeweiligen Kunden geltenden betrieblichen Regelungen, im Übrigen nach den Bestimmungen der in 1. genannten Tarifverträge. Der jeweilige [X.]rbeitszeitbeginn ist als Beginn der Verpflichtung zur [X.]rbeitsleistung selbst zu verstehen und nicht als Eintreffen im Kundenbetrieb bzw. am [X.]rbeitsplatz.

        

…       

        

14. [X.]usschluss von [X.]nsprüchen

        

[X.]nsprüche aus dem [X.]rbeitsverhältnis und solche, die mit dem [X.]rbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten.

        

Unberührt hiervon bleiben [X.]nsprüche aus unerlaubter Handlung.

        

Lehnt die Gegenpartei die Erfüllung des [X.]nspruchs schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des [X.]nspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach [X.]blehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten.“

4

[X.]m 26. [X.]pril 2010 schlossen die Parteien rückwirkend zum 1. Januar 2010 eine von der [X.] vorformulierte „Zusatzvereinbarung“, die lautet:

        

„Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass ab dem 01.01.2010 (bei späterem Eintritt ab Beginn des [X.]rbeitsverhältnisses) auf das bestehende [X.]rbeitsverhältnis die Tarifverträge zwischen dem [X.]rbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister ([X.]) und den Einzelgewerkschaften des [X.] ([X.]) in der jeweils gültigen Fassung [X.]nwendung finden. Diese bestehen derzeit aus Manteltarifvertrag ([X.]), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag ([X.]) und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BeschSiTV). Der Tarifvertragspartner [X.] tritt somit an die Stelle der unter Ziffer 1. des geschlossenen [X.]rbeitsvertrages genannten Tarifvertragspartei [X.] und [X.] ([X.]).

        

[X.]lle übrigen getroffenen Regelungen des [X.]rbeitsvertrages gelten fort und bleiben von dieser Zusatzvereinbarung unberührt.“

5

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 15. September 2011 eingereichten Klage unter Berufung auf § 10 [X.]bs. 4 [X.] die Differenz zwischen der von der [X.] erhaltenen Vergütung und dem [X.]rbeitsentgelt, das die Entleiherin vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll, verlangt, auf der Grundlage der Vergütungsgruppe B 1. Darüber hinaus hat er Weihnachtsgeld und Sonderzuwendungen für die Jahre 2008 bis 2010 gefordert.

6

[X.]uf [X.]nfrage des [X.] erteilte ihm die [X.] mit Schreiben vom 16. [X.]ugust 2012 folgende [X.]uskunft:

        

„…    

        

in Erfüllung unserer [X.]uskunftsverpflichtung gem. § 13 [X.]ÜG übersenden wir Ihnen nachfolgende Informationen:

        

[X.] war in der [X.] vom 21.04.2008 bis 31.01.2012 im Wege der [X.]rbeitnehmerüberlassung als Stromableser bei der [X.] eingesetzt.

        

Die Eingruppierung seiner Tätigkeit wäre in [X.] 4 / Start nach [X.]nlage 1 zum Vergütungstarifvertrag der Tarifgruppe [X.] des [X.]GWE vom 28.11.2011 erfolgt.

        

Die Grundvergütung wird 13 mal je Jahr gezahlt, zudem gibt es eine Sonderzuwendung in Höhe von 363,00 [X.] ([X.]nlage 2 zum Vergütungstarifvertrag der Tarifgruppe [X.] des [X.]GWE vom 28.11.2011) einmalig je Jahr.

        

Die Spesen und Fahrtkosten werden entsprechend der individuellen [X.]ufwendungen nach der gültigen Reisekostenregelung der [X.] vergütet.

        

Die fiktive Gehaltsentwicklung von [X.] entnehmen Sie bitte der [X.]nlage 1 zum Vergütungstarifvertrag der Tarifgruppe [X.] des [X.]GWE vom 28.11.2011; der Verbleib in Start ist maximal zwei Jahre, in Basis und Erfahrungsstufen jeweils maximal drei Jahre vorgesehen.“

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.379,17 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, ein [X.]nspruch auf gleiches [X.]rbeitsentgelt sei nicht entstanden, zumindest verfallen. Jedenfalls habe der Kläger die Höhe des [X.]nspruchs nicht dargelegt. [X.]uf die von der [X.] erteilte [X.]uskunft könne er sich nicht stützen, weil diese nicht Entleiherin sei.

9

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Die Beklagte ist nach § 10 Abs. 4 [X.] verpflichtet, dem Kläger für die streitgegenständliche [X.] der Überlassung an ein Unternehmen des [X.] das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Entleiherin vergleichbaren [X.]n gewährte ([X.]). Der Kläger musste keine Ausschlussfristen einhalten (I[X.]). In welcher Höhe dem Kläger [X.] zusteht, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht entscheiden (II[X.]). Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

[X.] Der Kläger hat für die streitgegenständliche [X.] der Überlassung an ein Unternehmen des [X.] Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 [X.]. Eine nach § 9 Nr. 2 [X.] zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Nr. 1 Arbeitsvertrag verweist auf wegen der fehlenden Tariffähigkeit der [X.] unwirksame Tarifverträge. Die Zusatzvereinbarung vom 26. April 2010 könnte die Beklagte allenfalls für die [X.] ab dem 1. Januar 2010 von der Pflicht zur Gleichbehandlung entbinden. Sie ist aber mit dem von der Beklagten gewollten Inhalt intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 11 ff., 18).

I[X.] Der Anspruch des [X.] auf gleiches Arbeitsentgelt ist nicht verfallen.

1. Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der [X.] oder aus den nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogenen Tarifverträgen zwischen dem [X.] ([X.]) und Einzelgewerkschaften des [X.] vom 15. März 2010 (fortan: [X.]-TV 2010) einzuhalten. Derartige „tarifliche“ Ausschlussfristenregelungen sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden (vgl. [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 21 f.).

2. Ob Nr. 14 Arbeitsvertrag eine eigenständige, bei Unwirksamkeit der in Bezug genommenen „Tarifverträge“ oder bei einer unwirksamen Bezugnahme auf Tarifverträge zum Tragen kommende vertragliche Ausschlussfristenregelung enthält, kann dahingestellt bleiben. Als solche würde sie einer [X.] nicht standhalten. Die Kürze der Fristen auf beiden Stufen benachteiligte den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. [X.] 25. Mai 2005 - 5 [X.] - [X.]E 115, 19; 28. September 2005 - 5 [X.] - [X.]E 116, 66).

II[X.] In welcher Höhe dem Kläger Ansprüche auf [X.] zustehen, kann der Senat wegen fehlender Feststellungen des [X.] nicht entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unerheblich, ob die Entleiherin tatsächlich vergleichbare [X.] beschäftigt. Wendet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines [X.] an, kann auf die fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses [X.] abgestellt werden. Maßstab ist in diesem Fall das Arbeitsentgelt, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre. Das gebietet schon die unionsrechtskonforme Auslegung des § 10 Abs. 4 [X.] im Lichte des Art. 5 Abs. 1 [X.] 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit. Es fehlt zudem jeglicher Anhaltspunkt, dass nach nationalem Recht der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt entfallen soll, wenn der Entleiher für eine bestimmte Tätigkeit nur noch Leih-, aber keine [X.] mehr beschäftigt ([X.] 19. Februar 2014 - 5 [X.] - Rn. 15).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass - entsprechend der von der [X.] erteilten [X.] - im R-Konzern ein allgemeines [X.], nämlich die Tarifverträge der Tarifgruppe [X.], Anwendung findet. Maßgeblich ist damit das Entgelt, das der Kläger erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit bei der Entleiherin angestellt worden wäre.

2. Der Kläger kann sich für die Darlegung des Entgelts vergleichbarer [X.] auf die [X.] der [X.] vom 16. August 2012 stützen, die diese - auch wenn nicht sie, sondern die [X.] gewesen sein sollte - „zuständigkeitshalber“ erteilt hat. Die [X.] ist ordnungsgemäß. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der [X.] zur Arbeitsleistung überlassen war und die [X.] von der [X.] erteilt wurde. Denn § 13 [X.] hindert den Entleiher nicht, zur Erstellung und Bekanntgabe der [X.] Hilfspersonen hinzuzuziehen, sofern diese über das für eine ordnungsgemäße [X.] erforderliche Wissen verfügen ([X.] 19. Februar 2014 - 5 [X.] - Rn. 27 mwN).

3. Das [X.] wird festzustellen haben, ob der Kläger als [X.] die tariflichen Voraussetzungen einer Vergütung nach Vergütungsgruppe B 1 erfüllt hätte. Dabei kann sich der Kläger für die Darlegung des Entgelts vergleichbarer [X.] auf die [X.] der [X.] vom 16. August 2012 insoweit stützen, als sie seine Tätigkeit und eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe A 4 betrifft.

4. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach § 10 Abs. 4 [X.] ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen.

a) Zutreffend hat der Kläger als Ausgangspunkt für die Berechnung der [X.] zuletzt ein Monatsgehalt angesetzt.

Im erneuten Berufungsverfahren wird festzustellen sein, ob der Kläger für die bei der Entleiherin zu beanspruchende Monatsvergütung die dort geschuldete regelmäßige Arbeitszeit (§ 4 [X.] [X.]) erbracht bzw. durch gesetzliche Entgeltfortzahlungstatbestände „abgedeckt“ hat.

b) Hat der Kläger nach den von der Beklagten abgerechneten und damit [X.] gestellten Stunden Mehrarbeit iSv. § 5 [X.] [X.] geleistet - was bislang allerdings nicht ausreichend substantiiert dargelegt ist -, kann er dafür [X.] nach den tariflich vorgesehenen Regeln beanspruchen. Der Abgeltung von Mehrarbeit kann die Beklagte nicht den Vorrang von Freizeitausgleich (§ 5 Nr. 4 [X.] [X.]) entgegenhalten, wenn sie keinen Freizeitausgleich gewährt, sondern die [X.] - wenn auch zu niedrig - vergütet hat.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Dittrich    

        

    Dombrowsky    

                 

Meta

5 AZR 259/13

24.09.2014

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Trier, 14. Februar 2012, Az: 3 Ca 1211/11, Urteil

§ 9 Nr 2 AÜG, § 10 Abs 4 AÜG, § 13 AÜG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2014, Az. 5 AZR 259/13 (REWIS RS 2014, 2715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2715

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