Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. XI ZR 199/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1991

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 199/00Verkündet am:10. Juli 2001Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 10. Juli 2001 durch [X.] [X.] Siol, [X.], Dr. Joeres undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom29. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wordenist.Die Berufung des [X.] gegen das Endurteil [X.] des [X.] vom 7. Juli1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten der [X.] tragen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirk-samkeit einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertra-ges und über die damit zusammenhängende Pflicht des [X.], der- 3 -beklagten Bank vertragliche Darlehenszinsen zu zahlen. Dem liegt imwesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:Der Kläger, ein damals 58 Jahre alter Chefarchitekt, gab am23. September 1992 nach Werbung durch einen Strukturvertrieb einnotariell beurkundetes Angebot auf Abschluß eines umfassenden Ge-schäftsbesorgungsvertrages mit der [X.] (im folgenden: [X.]) ab. [X.] enthält u.a. auf mehreren Seiten die unwiderrufliche [X.], für den Kläger eine noch zu errichtende Eigentumswohnung(Studentenappartement) in S. zu erwerben und alle mit dem [X.] zusammenhängenden Verträge zu schließen. Die [X.] sollte na-mentlich die erforderlichen [X.] bis zur Höhe deskalkulierten Gesamtaufwands von 134.020 DM zuzüglich etwaiger Zin-sen, Nebenleistungen und Damnen aufnehmen. Detaillierte Angabenüber Inhalt und Modalitäten der abzuschließenden [X.] nicht gemacht. Die [X.] nahm dieses Vertragsangebot an. [X.] im Namen des [X.] die noch nicht fertiggestellte [X.]. Im Dezember 1992 schloß sie für den Kläger mit der Rechts-vorgängerin der beklagten Bank einen Darlehensvertrag über ein durchKapitallebensversicherung zu tilgendes Festdarlehen zum Nennbetragvon 102.324 DM und später einen Vertrag über ein weiteres Darlehenin Höhe von 31.696 DM. Die Absicherung der Darlehen erfolgte durchGrundschulden und Abtretung der Kapitallebensversicherung.Der Kläger, dessen mit dem Erwerb der Eigentumswohnung ver-bundenen, vom Strukturvertrieb geweckte wirtschaftliche [X.] nicht erfüllten, hat in erster Linie Schadensersatzansprüche ausangeblichem Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß geltendgemacht und mit seinen [X.]n die Rückzahlung geleisteterZinsen sowie die Freistellung von sämtlichen [X.] um Zug gegen Übertragung aller Rechte seiner Eigentumswoh-nung - verlangt. Hilfsweise begehrt er wegen angeblicher [X.] die Feststellung, daß die Beklagte die vonihm geleisteten über den gesetzlichen Zinssatz von 4% [X.] zu erstatten habe und künftig lediglich Zinsen indieser Höhe verlangen dürfe.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat die Beklagte lediglich entsprechend dem Hilfsantrag verurteiltund die Berufung des [X.] im übrigen zurückgewiesen.Die Revision des [X.], mit der er seine [X.] weiterverfolgt hat, hat der [X.] nicht angenommen. Mit der - zugelassenen -Revision erstrebt die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfang.Entscheidungsgründe:Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung - soweit es hinsichtlichder Hilfsanträge der Klage stattgegeben hat - im wesentlichen ausge-führt:Die [X.] habe die Darlehensverträge für den Kläger als Vertreterohne Vertretungsmacht abgeschlossen (§ 177 Abs. 1 BGB). Die im no-- 5 -tariellen Geschäftsbesorgungsvertrag vom 16. November 1992 enthal-tene unwiderrufliche Vollmacht sei gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig,da die Vollmachtsurkunde - anders als die Darlehensverträge selbst -die notwendigen Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrGnicht enthalte. Es fehlten die Angaben über Art und Weise der Rück-zahlung des Kredits, den Zinssatz, alle sonstigen Kosten des [X.] den effektiven Jahreszins. Jedenfalls bei einer unwiderruflichenVollmacht müßten die Mindestangaben zum Schutz des [X.] in der Vollmachtsurkunde enthalten sein. Ein Vergleich mit [X.] bei der Bürgschaft zeige die Richtigkeit dieserAuffassung. Nach der Rechtsprechung des [X.] müsseauch die Vollmacht zur Ermächtigung einer gemäß § 766 BGB formbe-dürftigen Bürgschaft eines Nichtkaufmanns bereits schriftlich Inhalt undUmfang der einzugehenden Bürgschaft festlegen.Eine so umfassende Vollmacht ohne Widerrufsmöglichkeit, wiesie der Kläger der [X.] erteilt habe, führe de facto zu einer Bindungswir-kung wie durch den Kreditvertrag selbst. Der Schutzzweck des § 4Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG werde völlig verfehlt, wenn man es genügenließe, die Mindestangaben - wie hier geschehen - nur in den [X.] aufzunehmen. Das in § 167 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommende[X.] stehe dem nicht entgegen. Der Verbraucher-schutz aus § 4 Abs. 1 VerbrKrG fordere dessen Einschränkung.Der Vorrang des Verbraucherschutzes ergebe sich auch aus demeuropäischen Gemeinschaftsrecht. § 4 Abs. 1 VerbrKrG beruhe auf [X.] des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102 [X.] L42/48 vom 12. Februar 1987 (im folgenden: [X.]). Es sei Sache der nationalen Gerichte, das zur Durchführung [X.] erlassene Gesetz unter voller Ausschöpfung des [X.] 6 -lungsspielraumes, den ihnen das nationale Recht einräume, in Über-einstimmung mit den Anforderungen des [X.] und anzuwenden. Dies führe zum Vorrang des Verbraucherschut-zes vor dem [X.] in der Stellvertretung, da nur aufdiese Weise dem Willen des Gesetzgebers zum umfassenden Verbrau-cherschutz in den Fällen der vorliegenden Art Rechnung getragen wer-den könne.Eine nachträgliche Genehmigung der schwebend unwirksamenDarlehensverträge scheitere zumindest am fehlenden Erklärungsbe-wußtsein des [X.]. Erst durch die nachfolgende Zurverfügungstel-lung der Darlehensvaluta sei die Unwirksamkeit der Verträge nach § 6Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Dadurch ermäßige sich dervertragliche Zinssatz gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf den ge-setzlichen Zinssatz von 4%.II.Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen [X.] nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die [X.] Darlehensverträge daran scheitern lassen, daß die der [X.] erteilteVollmacht die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nichtenthält. Dies ist - wie der [X.] mit Urteil vom 24. April 2001 - [X.], [X.], 1024 (zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt) ent-schieden hat - nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Vollmacht [X.] eines Kreditvertrages zur Finanzierung des Erwerbs einer [X.] -1. Es bedarf auch hier keiner Entscheidung, ob und unter wel-chen Voraussetzungen Vollmachten zum Abschluß von [X.]n schriftlich erteilt werden müssen. Die der [X.] erteilteVollmacht wurde notariell beurkundet. Diese Beurkundung ersetzt [X.] (§ 126 Abs. 3 BGB). Aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG, derunter gewissen Voraussetzungen notariell beurkundete [X.] der Weise privilegiert, daß er bestimmte Schutzvorschriften des Ver-braucherkreditgesetzes für nicht anwendbar erklärt, ergibt sich [X.]. Auch wenn man die Formbedürftigkeit einer Kreditvollmachtentsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bejaht, folgt daraus nochnicht ohne weiteres, daß die Vollmachtsurkunde auch die Mindestan-gaben enthalten muß, die § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG für eine Darle-hensvertragserklärung eines Verbrauchers vorschreibt.2. Der [X.] hat sich bei seiner Entscheidung vom 24. April 2001aaO im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:a) Derjenige, der - wie hier die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 4VerbrKrG - über bestimmte Umstände zu unterrichten hat, genügt die-ser Verpflichtung regelmäßig, wenn er die Unterrichtung gegenüber ei-nem Bevollmächtigten seines Vertragspartners vornimmt. Dessen aufdiese Weise erlangte Kenntnis muß der Vertragspartner sich nach§ 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn einepersönliche Unterrichtung gesetzlich vorgegeben ist, wie etwa die [X.] nach § 53 Abs. 2 BörsG, die dem Vertragspartner [X.] verschafft und damit auf die Veränderung seiner persön-lichen Verhältnisse abzielt (vgl. [X.]surteil [X.] 133, 82, 88 f.). [X.] gesetzliche Vorgabe läßt sich § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG [X.] 8 -Das [X.] schränkt das dem Vertretungsrechtzugrundeliegende [X.] nicht entscheidend ein. DieFormvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG betrifft nach dem ein-deutigen Gesetzeswortlaut allein den Kreditvertrag, nicht dagegen einevom Kreditnehmer einem Dritten erteilte Vollmacht, aufgrund der dies[X.] den Kreditnehmer den Kreditvertrag abschließt. Die erforderlichenMindestangaben sollen dem [X.] einen Vergleich mitkonkurrierenden Angeboten ermöglichen und ihm ein vollständiges Bildvon den Bedingungen und Kosten des Darlehens verschaffen, damit erdie Risiken überblicken kann. Wenn der Abschluß des [X.] Vertreter überlassen wird, so muß es entgegen der Ansicht [X.] auch unter Berücksichtigung des Schutzzweckesdes § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG genügen, wenn diesem die Informatio-nen erteilt werden. Es liegt im Wesen der Stellvertretung, daß [X.] vom [X.] die wesentlichen Informationen überdie einzelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage dienotwendigen Entscheidungen für den Geschäftsherrn treffen darf.Wenn der Vertreter dabei die Interessen des vertretenen Kreditnehmersnicht ausreichend wahrnimmt, indem er es etwa schuldhaft unterläßt,Angebote konkurrierender Kreditinstitute einzuholen, miteinander zuvergleichen und das für den Kreditnehmer günstigste Angebot auszu-wählen, macht er sich gewöhnlich wegen positiver Verletzung des mitdem Kreditnehmer geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertragesschadensersatzpflichtig. Das [X.] ändert darannichts, insbesondere begrenzt es das Risiko, das mit der Bestellung ei-nes Vertreters einhergeht, nicht (a.[X.], 155, 158).Nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s zum Haus-türwiderrufsgesetz ist regelmäßig darauf abzustellen, ob der Bevoll-mächtigte bei Abgabe der Willenserklärung in einer [X.] 9 -gehandelt hat, während es grundsätzlich unerheblich ist, ob die [X.] in einer solchen Situation erteilt worden ist (vgl. Urteile vom2. Mai 2000 - [X.], [X.], 1250, 1251 f., zur Veröffentli-chung in [X.] bestimmt, und [X.], [X.], 1247, 1249).Entsprechend ist im Anwendungsbereich des [X.] bei der Frage, wer vom Kreditgeber zu informieren ist, die [X.] des Vertreters entscheidend ([X.] [X.],127, 130; [X.] OLGR 2000, 191, 192; [X.][X.], 353, 355; [X.] [X.], 292, 301; OLG Karlsruhe[X.], 356, 359; [X.]/Balzer [X.], 333, 341; Kessal-WulfEWiR 1999, 1025, 1026; van Look [X.] § 4 VerbrKrG 4.00; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.]. § 81Rdn. 94 e; [X.], 191, 193; [X.]/[X.] FS RowedderS. 503, 522 f.; a.A. [X.] WM 1999, 1456, 1457; DerlederVuR 2000, 155, 159). Es reicht grundsätzlich aus, daß die Mindestan-gaben bei Abgabe der Vertragserklärung durch den Bevollmächtigtenvorliegen. Dessen Kenntnis ist dem Vertretenen nach § 166 Abs. 1 [X.]) Eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung bei Verbraucherkre-ditverträgen wäre weitgehend unmöglich, müßten die nach § 4 Abs. 1Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Angaben bereits in die Vollmachts-urkunde aufgenommen werden. Bevollmächtigt ein Verbraucher einenGeschäftsbesorger nicht mit dem Abschluß eines konkret [X.], sondern mit dem Aushandeln und Abschluß einesder Höhe nach begrenzten Kreditvertrages zu marktüblichen Konditio-nen, so ist es ihm bei [X.] noch nicht möglich, die [X.] zu machen. Wollte man eine Pflicht zur Aufnahme dieserAngaben in die Vollmachtsurkunde statuieren, so liefe das auf einenAusschluß der Stellvertretung im Bereich der Verbraucherkredite [X.] 10 -aus. Den Vorschriften des [X.]es kann nicht ent-nommen werden, daß die in seinen Anwendungsbereich fallenden Ver-träge nur höchstpersönlich abgeschlossen werden könnten ([X.]sur-teil vom 24. April 2001 - [X.], [X.], 1024, 1025 f. mit zahl-reichen weiteren Nachweisen).c) Bei Beantwortung der Frage nach dem notwendigen Inhalt [X.] ist auch entscheidend zu berücksichtigen, daß [X.] § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG der Kreditgeber ist. Dieser hatdafür Sorge zu tragen, daß die vom Verbraucher zu unterzeichnendeErklärung alle für die Wirksamkeit erforderlichen Angaben enthält.Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, tref-fen ihn die von § 6 Abs. 2 VerbrKrG angeordneten Sanktionen. [X.] ist aber an einer [X.], die sich allein imVerhältnis zwischen Verbraucher als Vollmachtgeber und Bevollmäch-tigtem abspielt, regelmäßig nicht beteiligt. Müßte schon die Kreditvoll-macht die Mindestangaben enthalten, hätte der Kreditgeber letztendlichfür Versäumnisse einzustehen, auf deren Vermeidung er im Normalfallkeinen Einfluß hat ([X.] [X.], 554, 560).d) Dieser Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG stehtdie neuere Rechtsprechung des [X.] zu § 766 Satz 1BGB ([X.] 132, 119, 122) nicht entgegen, nach der eine Blankounter-schrift nicht durch eine aufgrund mündlicher Ermächtigung vorgenom-mene Ergänzung der Urkunde zu einer formwirksamen Bürgschaft wird.Diese Entscheidung betrifft nur die für das Bürgschaftsrecht relevanteFrage der Auslegung der Formvorschrift von § 766 Satz 1 BGB undpräjudiziert nicht die Auslegung der Formvorschriften des [X.]. Die Schutzbedürftigkeit von Bürge und Verbraucher istunterschiedlich. § 766 Satz 1 BGB bezweckt, dem Bürgen Inhalt und- 11 -Umfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, weil dessen Ver-pflichtung in aller Regel nur anderen, dem Gläubiger und dem Haupt-schuldner, zugute kommt ([X.] 132, 119, 125). Mit dem Abschluß ei-nes Kreditvertrages geht ein Verbraucher kein fremdnütziges Risikoein. Die Pflichtangaben der Kreditkonditionen sollen ihm lediglich [X.] führen, worauf er sich einläßt und ihm den Vergleich mit [X.] anderer Kreditgeber ermöglichen (vgl. [X.]surteil vom27. Juni 2000 - [X.], [X.], 1799, 1800).e) Auch die Rechtsprechung des [X.] zur [X.] der notariellen Beurkundung unwiderruflicher Vollmachtenfür Grundstücksgeschäfte (vgl. dazu [X.], Urteil vom 22. April 1967- [X.], [X.], 1039, 1040 f.) gebietet keine andere Ausle-gung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG. Im Anwendungsbereich des§ 313 BGB reicht das § 167 Abs. 2 BGB derogierende Formerfordernisnicht so weit, daß bereits in die Vollmachtsurkunde alle wesentlichenRegelungen des Grundgeschäfts aufgenommen werden müßten. Es [X.] vielmehr, wenn der Vollmachtsgeber den Vertreter zum [X.] bevollmächtigt, ohne daß der Inhalt desmöglicherweise noch auszuhandelnden Vertrages bereits in der [X.]surkunde niedergelegt wird.3. Die Revisionserwiderung und inzwischen veröffentlichte [X.] zu seinem Urteil vom 24. April 2001 ([X.],[X.], 1024) geben dem [X.] zu einer Änderung seiner Recht-sprechung keinen [X.]) [X.] (EWiR 2001, 563, 564) und [X.]([X.] Report 2001, 464 f.) haben dem [X.]surteil im Ergebnis und inwesentlichen Teilen der Begründung zugestimmt. Feststellungen zu- 12 -den von ihnen angesprochenen Ausnahmefällen enthält das Beru-fungsurteil nicht.b) Das Argument der Revisionserwiderung, eine unwiderruflicheVollmacht zur Kreditaufnahme führe zur faktischen Bindung des [X.] und damit zu einer Umgehung des § 4 Abs. 1 Satz 4VerbrKrG greift nicht durch. Es geht von der nicht belegten [X.], diese Vorschrift wolle den Kreditnehmer vor dem Risiko schützen,das mit der Erteilung einer Vollmacht stets verbunden ist. Dieses Risikoist der Kläger nicht nur in Bezug auf den Kreditvertrag, sondern auch inBezug auf den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung mehr oder [X.] bewußt eingegangen. Nach seinem eigenen Vorbringen wurde [X.] die kreditfinanzierte Immobilienanlage unter anderem damit gewor-ben, er müsse sich um nichts kümmern, ein seriöser Steuerberater [X.] alles für ihn. Es entsprach danach dem Willen des [X.], nachErteilung der notariellen Vollmacht alle weiteren Geschäfte, insbeson-dere den Erwerb der Eigentumswohnung und den Abschluß der erfor-derlichen Kreditverträge vertrauensvoll in die Hände des Vertreters zulegen. Ob dieses Vertrauen berechtigt war oder nicht, kann für dieanaloge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG keine Rollespielen. Von dessen Umgehung durch Normvermeidung kann danachnicht ausgegangen werden.Wollte man dies mit der Revisionserwiderung anders sehen,könnten aufgrund einer notariell beurkundeten Vollmacht zwar weiter-hin umfangreiche und sehr belastende Grundstücksgeschäfte für [X.] wirksam abgeschlossen werden, ohne daß alle wesentli-chen Punkte des möglicherweise noch auszuhandelnden Vertrages be-reits in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden müßten, nichtaber [X.], selbst wenn sie nur über sehr geringe- 13 [X.] abgeschlossen werden. Überzeugende Argumente für ein [X.] bedenkliches, praktischen Erfordernissen nicht Rechnung tragen-des Ergebnis sind nicht ersichtlich.c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und des [X.] erfordert auch das Gebot einer wirksamen [X.] Gemeinschaftsrecht nicht, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in [X.] auf Vollmachtserklärungen zu erstrecken, daß diese zu ihrerWirksamkeit der dort genannten Mindestangaben bedürfen. Das gilt [X.], die - wie hier - dem Erwerb von Eigentumsrechten an [X.] oder an einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Ge-bäude dienen, schon deshalb, weil die Verbraucherkreditrichtlinie nachder ausdrücklichen Regelung des Art. 2 Abs. 1 lit. a) auf solche Verträ-ge keine Anwendung findet.Abgesehen davon ist der Verbraucherkreditrichtlinie an keinerStelle zu entnehmen, daß [X.] höchstpersönlichabgeschlossen werden oder Vollmachten bereits alle wesentlichenVertragsbestimmungen enthalten müßten. Die [X.] enthält zum Recht der Stellvertretung keine Aussagen und Vorga-ben, sondern beschränkt sich darauf, die Schriftform für [X.] festzulegen (Art. 4 Abs. 1) und die Aushändigung einerAusfertigung des schriftlichen Vertrages an den Verbraucher vorzu-schreiben (Art. 4 Abs. 1 Satz 2). Diesen Erfordernissen ist auch bei ei-nem Vertretergeschäft genügt, wenn der Kreditvertrag - wie hier - [X.] des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG enthält und der Kre-ditnehmer nach Vertragsschluß eine Ausfertigung der [X.] -d) Die von der Revisionserwiderung angeregte Vorlage der Sa-che an den [X.] nach Art. 234 EV ist schon [X.] nicht veranlaßt, weil die Verbraucherkreditrichtlinie für Kreditver-träge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien keine Anwendungfindet (Art. 2 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie). Um solche Kreditver-träge handelt es sich [X.] 15 -II[X.] Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitereFeststellungen nicht zu treffen waren, konnte der [X.] in der Sacheselbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Berufung des [X.] zurückweisen.[X.] van Gelder Joeres Wassermann

Meta

XI ZR 199/00

10.07.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. XI ZR 199/00 (REWIS RS 2001, 1991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1991

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