1Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. 2Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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