Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2001, Az. XI ZR 40/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2813

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:24. April 2001Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________BGB § 167; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1Eine Vollmacht, die zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrageserteilt wird, muß grundsätzlich nicht die Mindestangaben über die [X.] (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG) enthalten.[X.], Urteil vom 24. April 2001 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 24. April 2001 durch [X.] Siol,[X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des9. Zivilsenats des [X.] vom12. Januar 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirk-samkeit einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertra-ges und über die damit zusammenhängende Pflicht der Kläger, der [X.] vertragliche Darlehenszinsen zu zahlen. Dem liegt im [X.] folgender Sachverhalt zugrunde:Die Kläger gaben am 21. Juni 1992 ein notariell beurkundetesAngebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertra-ges mit der [X.] (im folgenden: [X.]) ab.Dieses Angebot enthält u.a. die Vollmacht, für die Kläger eine Eigen-tumswohnung in einem in [X.] zu errichtenden Studentenwohnheim zuerwerben, einen Gesellschaftsvertrag zum Zwecke der Errichtung [X.] abzuschließen und die erforderlichen [X.] aufzunehmen. Detaillierte Angaben über Inhalt und [X.] -ten der abzuschließenden Darlehensverträge sind nicht enthalten. Die[X.] nahm dieses Vertragsangebot an. Sie erwarb im Juli 1992 im Namender Kläger die noch nicht fertiggestellte Eigentumswohnung und er-klärte den Beitritt zu einer GbR "Studentenwohnheim", deren Zweck inder Fertigstellung des Bauvorhabens lag. Ende Dezember 1992 schloßsie für die Kläger mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank zweiDarlehensverträge, und zwar über ein Annuitätendarlehen in Höhe [X.] mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,91%und über ein durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgendes Fest-darlehen von 126.054 DM mit einem anfänglichen effektiven [X.] 8,84%.Die Kläger haben in erster Linie Schadensersatzansprüche ausangeblichem Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß geltendgemacht und mit ihren Hauptanträgen die Rückzahlung geleisteter Zin-sen sowie die Freistellung von sämtlichen [X.] um Zug gegen Übertragung ihrer Miteigentumsanteile - verlangt.Hilfsweise begehren sie wegen angeblicher Formunwirksamkeit [X.] die Feststellung, daß die Beklagte die von ihnen gelei-steten über den gesetzlichen Zinssatz von 4% hinausgehenden Darle-henszinsen zu erstatten und der Kläger zu 2) künftig lediglich Zinsen indieser Höhe zu entrichten habe. Landgericht und [X.],dessen Urteil in [X.], 292 veröffentlicht ist, haben die Klage [X.]. Mit der Revision verfolgten die Kläger ihre Ansprüche invollem Umfang weiter. Die Revision wurde nur hinsichtlich der [X.] angenommen.Entscheidungsgründe:- 4 -Die Revision der Kläger ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht hat die Abweisung der Hilfsanträge im [X.] wie folgt begründet: Die Darlehensverträge selbst enthieltendie vom [X.] geforderten Mindestangaben und [X.] daher wirksam. Auch die der [X.] erteilte Vollmacht zum Abschluß [X.] sei [X.]. Deshalb könne die Beklagte dievertraglich vereinbarten Zinsen verlangen, die sich nicht gemäß § 6Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigten.Zwar müsse der sich aus § 167 Abs. 2 BGB ergebende Grundsatz derformfreien Erteilung von Vollmachten im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1VerbrKrG dahin eingeschränkt werden, daß Vollmachten zum Abschlußvon Verbraucherkreditverträgen der Schriftform bedürften. Dem seiaber durch die notarielle Beurkundung der Vollmacht hinreichendRechnung getragen. Weitere formelle Anforderungen seien nicht zubeachten. Insbesondere müsse die Kreditvollmacht nicht die [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten.[X.] Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen [X.] stand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem [X.], daß die Darlehensverträge wirksam zustande gekommen [X.] der Beklagten damit Zinsen in der vertraglich vereinbarten Höhezustehen.- 5 -1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß [X.] abgefaßten Darlehensverträge [X.] seien, weil siedie von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Mindestangabenenthielten. Das wird von der Revision nicht [X.] Zu Recht hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der [X.] nicht daran scheitern lassen, daß die von den Klägern der[X.] erteilte Vollmacht die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1VerbrKrG nicht enthält.a) Die höchstrichterlich bislang noch nicht entschiedene Frage,ob und inwieweit die Vorschriften des [X.]es beider Erteilung von Vollmachten zum Abschluß von [X.] zu berücksichtigen sind, ist umstritten.So wird u.a. die Auffassung vertreten, jede Kreditvollmacht be-dürfe der Schriftform gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG und müsse [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten ([X.], 1235; [X.], VerbrKrG 3. Aufl. § 4 [X.]. 37; [X.] 1993, 2401, 2404; [X.], 432, 437; von [X.]/[X.]/von [X.], VerbrKrG 2. Aufl. 1996 § 4 [X.]. 28). [X.] folgt ein Teil der Rechtsprechung und Lehre jedenfalls für [X.], in denen die Vollmacht unwiderruflich erteilt oder der [X.] ist. Es wird darauf verwiesen, daß im Anwendungsbe-reich des [X.]es das Ziel eines [X.] gegenüber dem dem Recht der Stellvertretungzugrundeliegenden Repräsentationsprinzip vorrangig sei ([X.], 1456, 1457 f.; [X.] [X.], 1996 mit [X.].[X.]. [X.]/[X.] [X.] 2. § 4 VerbrKrG 6.00; vgl. auchMünchKomm/[X.]. § 4 VerbrKrG [X.]. 17 ff.).- 6 -Demgegenüber hält die von der obergerichtlichen Rechtspre-chung und der Lehre überwiegend vertretene Auffassung die [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der [X.] in jedem Fall für entbehrlich und die Schriftform nur bei unwider-ruflich erteilten oder unter erschwerten Bedingungen widerruflichenVollmachten für erforderlich ([X.] [X.], 127, 129 f.; [X.] OLGR 2000, 191; [X.] OLGR 2000, 336; [X.] WM 2001, 353, 354 f.; [X.] WM 2001, 356, 358 f.;vgl. auch [X.], 825, 836 f.; [X.]/[X.] [X.], 333,342; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.] Aufl. § 81 [X.]. 94 e; [X.] 5.Œ9.99; [X.] in [X.], [X.]. § 4 VerbrKrG [X.]. 16; [X.] EWiR 1999,277; [X.] MittBayNot 1999, 346, 349).b) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und unter welchenVoraussetzungen Vollmachten zum Abschluß von [X.] schriftlich erteilt werden müssen. Die hier zu beurteilendeVollmacht wurde notariell beurkundet. Diese Beurkundung ersetzt [X.] (§ 126 Abs. 3 BGB).c) In der Frage, ob solche Vollmachten grundsätzlich auch [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten müssen,schließt der Senat sich der überwiegend vertretenen Meinung an, diedies verneint.aa) Dem [X.] ist nicht zu entnehmen, daßdas dem Vertretungsrecht zugrundeliegende [X.] eingeschränkt werden müsse. Die nach § 4 Abs. 1 Satz 4Nr. 1 VerbrKrG erforderlichen Mindestangaben sollen dem [X.] -nehmer ein vollständiges Bild von den Bedingungen und Kosten [X.] verschaffen, damit er die Risiken überblicken kann. Es istkein Grund ersichtlich, warum es nicht genügen soll, wenn diese [X.] seinem Stellvertreter bei Abschluß des Darlehensvertrageserteilt werden. Es liegt im Wesen der Stellvertretung, daß der [X.] vom Vertragsgegner die wesentlichen Informationen über die ein-zelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage die not-wendigen Entscheidungen für den Geschäftsherrn treffen darf. Das [X.], das mit der Bestellung eines Vertreters einhergeht, wird vom [X.] nicht begrenzt.Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Haus-türwiderrufsgesetz ist regelmäßig darauf abzustellen, ob der Bevoll-mächtigte bei Abgabe der Willenserklärung in einer Haustürsituationgehandelt hat, während es grundsätzlich unerheblich ist, ob die [X.] in einer solchen Situation erteilt worden ist (vgl. Urteile vom2. Mai 2000 - [X.], [X.], 1250, 1251 f., zur Veröffentli-chung in [X.]Z bestimmt, und [X.], [X.], 1247, 1249).Entsprechend ist im Anwendungsbereich des [X.] bei der Frage, wer vom Kreditgeber zu informieren ist, die [X.] des Vertreters entscheidend ([X.] [X.],127, 130; [X.] OLGR 2000, 191, 192; [X.]WM 2001, 353, 355; [X.], 825, 837; [X.]/[X.][X.], 333, 341; [X.] EWiR 1999, 1025, 1026; van Look[X.] 2. § 4 VerbrKrG 4.00; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.]. § 81 [X.]. 94 e; [X.], 191,193; [X.]/Timmann [X.] 503, 522 f.; a.A. OLG [X.] 1999, 1456, 1457). Es reicht aus, daß die Mindestangaben bei [X.] der Vertragserklärung durch den Bevollmächtigten vorliegen.- 8 -Dessen Kenntnis ist dem Vertretenen nach § 166 Abs. 1 BGB zuzu-rechnen.bb) Eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung bei Verbraucherkre-ditverträgen wäre weitgehend unmöglich, müßten die nach § 4 Abs. 1Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Angaben bereits in die Vollmachts-urkunde aufgenommen werden. Bevollmächtigt ein Verbraucher einenGeschäftsbesorger nicht mit dem Abschluß eines konkret [X.], sondern mit dem Aushandeln und Abschluß einesder Höhe nach begrenzten Kreditvertrages zu marktüblichen Konditio-nen, so ist es ihm bei [X.] noch nicht möglich, die [X.] zu machen. Wollte man eine Pflicht zur Aufnahme dieserAngaben in die Vollmachtsurkunde statuieren, so liefe das auf einenAusschluß der Stellvertretung im Bereich der [X.]. Den Vorschriften des [X.]es kann nicht ent-nommen werden, daß die in seinen Anwendungsbereich fallenden Ver-träge nur höchstpersönlich abgeschlossen werden könnten (vgl. [X.] OLGR 2000, 191, 192; [X.], 825, 837 f.; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.]. § 81[X.]. 94 e; derselbe [X.], 495 f.; [X.]/Scharnewsky[X.] 2. § 4 VerbrKrG 4.98; [X.] MittBayNotK 1999, 380, 381;Vortmann [X.]; [X.] EWiR 2000, 49 f.; Edelmann/HertelDStR 2000, 331, 338; [X.] EWiR 1999, 1025 f.; [X.]EWiR 1999, 277 [X.]) Bei Beantwortung der Frage nach dem notwendigen Inhalt [X.] ist auch entscheidend zu berücksichtigen, daß [X.] § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG der Kreditgeber ist. Dieser hatdafür Sorge zu tragen, daß die vom Verbraucher zu unterzeichnendeErklärung alle für die Wirksamkeit erforderlichen Angaben [X.] er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, tref-fen ihn die von § 6 Abs. 2 VerbrKrG angeordneten Sanktionen. [X.] ist aber an einer [X.], die sich allein imVerhältnis zwischen Verbraucher als Vollmachtgeber und Bevollmäch-tigtem abspielt, regelmäßig nicht beteiligt. Müßte schon die Kreditvoll-macht die Mindestangaben enthalten, hätte der Kreditgeber letztendlichfür Versäumnisse einzustehen, auf deren Vermeidung er im Normalfallkeinen Einfluß hat (vgl. [X.] [X.], 554, 560).d) Dieser Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG stehtdie neuere Rechtsprechung des [X.] zu § 766 Satz 1BGB ([X.]Z 132, 119, 122) nicht entgegen, nach der eine Blankounter-schrift nicht durch eine aufgrund mündlicher Ermächtigung vorgenom-mene Ergänzung der Urkunde zu einer [X.]en Bürgschaft wird.Diese Entscheidung betrifft nur die für das Bürgschaftsrecht relevanteFrage der Auslegung der Formvorschrift von § 766 Satz 1 BGB undpräjudiziert nicht die Auslegung der Formvorschriften des [X.]. Die Schutzbedürftigkeit von Bürge und Verbraucher istunterschiedlich. § 766 Satz 1 BGB bezweckt, dem Bürgen [X.] seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, weil dessen Ver-pflichtung in aller Regel nur anderen, dem Gläubiger und dem Haupt-schuldner, zugute kommt ([X.]Z 132, 119, 125). Mit dem Abschluß ei-nes Kreditvertrages geht ein Verbraucher kein fremdnütziges Risikoein. Die Pflichtangaben der Kreditkonditionen sollen ihm lediglich [X.] führen, worauf er sich einläßt und ihm den Vergleich mit [X.] anderer Kreditgeber ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom27. Juni 2000 - [X.] -III.Die Revision der Kläger war daher als unbegründet [X.].[X.] Müller Joeres [X.]

Meta

XI ZR 40/00

24.04.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2001, Az. XI ZR 40/00 (REWIS RS 2001, 2813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2813

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