Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. XI ZR 198/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1987

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:10. Juli 2001Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB § 167; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1;EG-Verbraucherkreditrichtlinie Art. 2 Abs. 1 lit. a)a) Eine Vollmacht, die zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrageserteilt wird, muß grundsätzlich nicht die Mindestangaben über die [X.] (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG) enthalten.b) Auch das Gebot einer wirksamen Umsetzung von [X.] das nicht.[X.], Urteil vom 10. Juli 2001 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 10. Juli 2001 durch [X.] [X.] Siol, [X.], Dr. Joeres undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom29. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil der [X.]n erkannt wordenist.Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil [X.] des [X.] vom 7. Juli1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten der [X.] tragen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer Vollmachtzum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages und über die damit zu-sammenhängende Pflicht der Klägerin, der beklagten [X.] zu zahlen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sach-verhalt zugrunde:Die Klägerin, eine damals 54 Jahre alte Ärztin, gab [X.] November 1992 nach Werbung durch einen Strukturvertrieb einnotariell beurkundetes Angebot auf Abschluß eines umfassenden Ge-schäftsbesorgungsvertrages mit der [X.] (im folgenden: [X.]) ab. [X.] enthält u.a. auf mehreren Seiten die unwiderrufliche [X.], für die Klägerin eine Eigentumswohnung aus dem Bauträgermo-dell "Ci., [X.], [X.]" zu erwerben und alle mit dem Erwerbsvorgangzusammenhängenden Verträge zu schließen. Die [X.] sollte namentlichdie erforderlichen Finanzierungsdarlehen bis zur Höhe des [X.] von 154.929 DM zuzüglich etwaiger Zinsen, Neben-leistungen und Damnen aufnehmen. Detaillierte Angaben über [X.] Modalitäten der abzuschließenden Darlehensverträge wurden nichtgemacht. Die [X.] nahm dieses Vertragsangebot an. Sie erwarb [X.] Dezember 1992 im Namen der Klägerin die noch nicht fertigge-stellte Eigentumswohnung. Im Dezember 1992 schloß sie für die Kläge-rin mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank einen [X.] über ein durch Kapitallebensversicherung zu tilgendes Festdarle-hen zum Nennbetrag von 116.708 DM und später einen Vertrag überein weiteres Darlehen in Höhe von 38.221 DM. Die Absicherung [X.] erfolgte durch Grundschulden und Abtretung der [X.].Die Klägerin, deren mit dem Erwerb der Eigentumswohnung ver-bundene, vom Strukturvertrieb geweckte wirtschaftliche [X.] nicht erfüllten, hat in erster Linie Schadensersatzansprüche ausangeblichem Verschulden der [X.]n bei Vertragsschluß geltendgemacht und mit ihren [X.]n die Rückzahlung geleisteter Zin-- 4 -sen sowie die Freistellung von sämtlichen [X.] um Zug gegen Übertragung aller Rechte an ihrer Eigentumswoh-nung - verlangt. Hilfsweise begehrt sie wegen angeblicher [X.] die Feststellung, daß die [X.] die vonihr geleisteten über den gesetzlichen Zinssatz von 4% [X.] zu erstatten habe und künftig lediglich Zinsen in [X.] verlangen dürfe.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat die [X.] entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt und dieBerufung der Klägerin im übrigen zurückgewiesen.Die Revision der Klägerin, mit der sie ihre [X.] weiterverfolgt hat, hat der [X.] nicht angenommen. Mit der - zugelassenen -Revision erstrebt die [X.] Klageabweisung in vollem Umfang.Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.]n ist begründet. Sie führt zur Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung - soweit es hinsichtlichder Hilfsanträge der Klage stattgegeben hat - im wesentlichen ausge-führt:- 5 -Die [X.] habe die Darlehensverträge für die Klägerin als Vertreterohne Vertretungsmacht abgeschlossen (§ 177 Abs. 1 BGB). Die im [X.] Geschäftsbesorgungsvertrag vom 16. November 1992 enthal-tene unwiderrufliche Vollmacht sei gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig,da die Vollmachtsurkunde - anders als die Darlehensverträge selbst -die notwendigen Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrGnicht enthalte. Es fehlten die Angaben über Art und Weise der Rück-zahlung des Kredits, den Zinssatz, alle sonstigen Kosten des [X.] den effektiven Jahreszins. Jedenfalls bei einer unwiderruflichenVollmacht müßten die Mindestangaben zum Schutz des [X.] in der Vollmachtsurkunde enthalten sein. Ein Vergleich mit [X.] bei der Bürgschaft zeige die Richtigkeit dieserAuffassung. Nach der Rechtsprechung des [X.] müsseauch die Vollmacht zur Ermächtigung einer gemäß § 766 BGB formbe-dürftigen Bürgschaft eines Nichtkaufmanns bereits schriftlich [X.] der einzugehenden Bürgschaft festlegen.Eine so umfassende Vollmacht ohne Widerrufsmöglichkeit, wiesie die Klägerin der [X.] erteilt habe, führe de facto zu einer Bindungs-wirkung wie durch den Kreditvertrag selbst. Der Schutzzweck des § 4Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG werde völlig verfehlt, wenn man es genügenließe, die Mindestangaben - wie hier geschehen - nur in den [X.] aufzunehmen. Das in § 167 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommende[X.] stehe dem nicht entgegen. Der Verbraucher-schutz aus § 4 Abs. 1 VerbrKrG fordere dessen Einschränkung.Der Vorrang des Verbraucherschutzes ergebe sich auch aus demeuropäischen Gemeinschaftsrecht. § 4 Abs. 1 VerbrKrG beruhe auf [X.] des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102 [X.] L42/48 vom 12. Februar 1987 (im folgenden: [X.] 6 -nie). Es sei Sache der nationalen Gerichte, das zur Durchführung [X.] erlassene Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurtei-lungsspielraumes, den ihnen das nationale Recht einräume, in Über-einstimmung mit den Anforderungen des [X.] und anzuwenden. Dies führe zum Vorrang des Verbraucherschut-zes vor dem [X.] in der Stellvertretung, da nur aufdiese Weise dem Willen des Gesetzgebers zum umfassenden Verbrau-cherschutz in den Fällen der vorliegenden Art Rechnung getragen wer-den könne.Eine nachträgliche Genehmigung der schwebend unwirksamenDarlehensverträge scheitere zumindest am fehlenden Erklärungsbe-wußtsein der Klägerin. Erst durch die nachfolgende Zurverfügungstel-lung der Darlehensvaluta sei die Unwirksamkeit der Verträge nach § 6Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Dadurch ermäßige sich dervertragliche Zinssatz gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf den ge-setzlichen Zinssatz von 4%.II.Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen [X.] nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die [X.] Darlehensverträge daran scheitern lassen, daß die der [X.] erteilteVollmacht die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nichtenthält. Dies ist - wie der [X.] mit Urteil vom 24. April 2001 - [X.], [X.], 1024 (zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt) ent-schieden hat - nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Vollmacht [X.] eines Kreditvertrages zur Finanzierung des Erwerbs einer [X.] -1. Es bedarf auch hier keiner Entscheidung, ob und unter wel-chen Voraussetzungen Vollmachten zum Abschluß von [X.]n schriftlich erteilt werden müssen. Die der [X.] erteilteVollmacht wurde notariell beurkundet. Diese Beurkundung ersetzt [X.] (§ 126 Abs. 3 BGB). Aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG, derunter gewissen Voraussetzungen notariell beurkundete [X.] der Weise privilegiert, daß er bestimmte Schutzvorschriften des Ver-braucherkreditgesetzes für nicht anwendbar erklärt, ergibt sich [X.]. Auch wenn man die Formbedürftigkeit einer Kreditvollmachtentsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bejaht, folgt daraus nochnicht ohne weiteres, daß die Vollmachtsurkunde auch die Mindestan-gaben enthalten muß, die § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG für eine Darle-hensvertragserklärung eines Verbrauchers vorschreibt.2. Der [X.] hat sich bei seiner Entscheidung vom 24. April 2001aaO im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:a) Derjenige, der - wie hier die [X.] nach § 4 Abs. 1 Satz 4VerbrKrG - über bestimmte Umstände zu unterrichten hat, genügt die-ser Verpflichtung regelmäßig, wenn er die Unterrichtung gegenüber ei-nem Bevollmächtigten seines Vertragspartners vornimmt. Dessen aufdiese Weise erlangte Kenntnis muß der Vertragspartner sich nach§ 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn einepersönliche Unterrichtung gesetzlich vorgegeben ist, wie etwa die [X.] nach § 53 Abs. 2 BörsG, die dem Vertragspartner [X.] verschafft und damit auf die Veränderung seiner persön-lichen Verhältnisse abzielt (vgl. [X.]surteil [X.]Z 133, 82, 88 f.). [X.] gesetzliche Vorgabe läßt sich § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG [X.] 8 -Das [X.] schränkt das dem Vertretungsrechtzugrundeliegende [X.] nicht entscheidend ein. DieFormvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG betrifft nach dem ein-deutigen Gesetzeswortlaut allein den Kreditvertrag, nicht dagegen einevom Kreditnehmer einem Dritten erteilte Vollmacht, aufgrund der dieserfür den Kreditnehmer den Kreditvertrag abschließt. Die erforderlichenMindestangaben sollen dem [X.] einen Vergleich mitkonkurrierenden Angeboten ermöglichen und ihm ein vollständiges Bildvon den Bedingungen und Kosten des Darlehens verschaffen, damit erdie Risiken überblicken kann. Wenn der Abschluß des [X.] Vertreter überlassen wird, so muß es entgegen der Ansicht [X.] auch unter Berücksichtigung des Schutzzweckesdes § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG genügen, wenn diesem die Informatio-nen erteilt werden. Es liegt im Wesen der Stellvertretung, daß [X.] vom [X.] die wesentlichen Informationen überdie einzelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage dienotwendigen Entscheidungen für den Geschäftsherrn treffen darf.Wenn der Vertreter dabei die Interessen des vertretenen Kreditnehmersnicht ausreichend wahrnimmt, indem er es etwa schuldhaft unterläßt,Angebote konkurrierender Kreditinstitute einzuholen, miteinander zuvergleichen und das für den Kreditnehmer günstigste Angebot auszu-wählen, macht er sich gewöhnlich wegen positiver Verletzung des mitdem Kreditnehmer geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertragesschadensersatzpflichtig. Das [X.] ändert darannichts, insbesondere begrenzt es das Risiko, das mit der Bestellung ei-nes Vertreters einhergeht, nicht (a.[X.], 155, 158).Nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s zum Haus-türwiderrufsgesetz ist regelmäßig darauf abzustellen, ob der [X.] 9 -mächtigte bei Abgabe der Willenserklärung in einer Haustürsituationgehandelt hat, während es grundsätzlich unerheblich ist, ob die [X.] in einer solchen Situation erteilt worden ist (vgl. Urteile vom2. Mai 2000 - [X.], [X.], 1250, 1251 f., zur Veröffentli-chung in [X.]Z bestimmt, und [X.], [X.], 1247, 1249).Entsprechend ist im Anwendungsbereich des [X.] bei der Frage, wer vom Kreditgeber zu informieren ist, die [X.] des Vertreters entscheidend ([X.] [X.],127, 130; [X.] OLGR 2000, 191, 192; [X.][X.], 353, 355; [X.] [X.], 292, 301; OLG Karlsruhe[X.], 356, 359; [X.]/Balzer [X.], 333, 341; Kessal-WulfEWiR 1999, 1025, 1026; van Look [X.] § 4 VerbrKrG 4.00; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.]. § 81Rdn. 94 e; [X.], 191, 193; [X.]/[X.] FS RowedderS. 503, 522 f.; a.A. [X.] WM 1999, 1456, 1457; DerlederVuR 2000, 155, 159). Es reicht grundsätzlich aus, daß die Mindestan-gaben bei Abgabe der Vertragserklärung durch den Bevollmächtigtenvorliegen. Dessen Kenntnis ist dem Vertretenen nach § 166 Abs. 1 [X.]) Eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung bei Verbraucherkre-ditverträgen wäre weitgehend unmöglich, müßten die nach § 4 Abs. 1Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Angaben bereits in die Vollmachts-urkunde aufgenommen werden. Bevollmächtigt ein Verbraucher einenGeschäftsbesorger nicht mit dem Abschluß eines konkret [X.], sondern mit dem Aushandeln und Abschluß einesder Höhe nach begrenzten Kreditvertrages zu marktüblichen Konditio-nen, so ist es ihm bei [X.] noch nicht möglich, die [X.] zu machen. Wollte man eine Pflicht zur Aufnahme dieserAngaben in die Vollmachtsurkunde statuieren, so liefe das auf einen- 10 -Ausschluß der Stellvertretung im Bereich der [X.]. Den Vorschriften des [X.]es kann nicht ent-nommen werden, daß die in seinen Anwendungsbereich fallenden Ver-träge nur höchstpersönlich abgeschlossen werden könnten ([X.]sur-teil vom 24. April 2001 - [X.], [X.], 1024, 1025 f. mit zahl-reichen weiteren Nachweisen).c) Bei Beantwortung der Frage nach dem notwendigen Inhalt [X.] ist auch entscheidend zu berücksichtigen, daß [X.] § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG der Kreditgeber ist. Dieser hatdafür Sorge zu tragen, daß die vom Verbraucher zu unterzeichnendeErklärung alle für die Wirksamkeit erforderlichen Angaben enthält.Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, tref-fen ihn die von § 6 Abs. 2 VerbrKrG angeordneten Sanktionen. [X.] ist aber an einer [X.], die sich allein imVerhältnis zwischen Verbraucher als Vollmachtgeber und Bevollmäch-tigtem abspielt, regelmäßig nicht beteiligt. Müßte schon die Kreditvoll-macht die Mindestangaben enthalten, hätte der Kreditgeber letztendlichfür Versäumnisse einzustehen, auf deren Vermeidung er im Normalfallkeinen Einfluß hat ([X.] [X.], 554, 560).d) Dieser Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG stehtdie neuere Rechtsprechung des [X.] zu § 766 Satz 1BGB ([X.]Z 132, 119, 122) nicht entgegen, nach der eine Blankounter-schrift nicht durch eine aufgrund mündlicher Ermächtigung vorgenom-mene Ergänzung der Urkunde zu einer formwirksamen Bürgschaft wird.Diese Entscheidung betrifft nur die für das Bürgschaftsrecht relevanteFrage der Auslegung der Formvorschrift von § 766 Satz 1 BGB undpräjudiziert nicht die Auslegung der Formvorschriften des [X.]. Die Schutzbedürftigkeit von Bürge und Verbraucher ist- 11 -unterschiedlich. § 766 Satz 1 BGB bezweckt, dem Bürgen [X.] seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, weil dessen Ver-pflichtung in aller Regel nur anderen, dem Gläubiger und dem Haupt-schuldner, zugute kommt ([X.]Z 132, 119, 125). Mit dem Abschluß ei-nes Kreditvertrages geht ein Verbraucher kein fremdnütziges Risikoein. Die Pflichtangaben der Kreditkonditionen sollen ihm lediglich [X.] führen, worauf er sich einläßt und ihm den Vergleich mit [X.] anderer Kreditgeber ermöglichen (vgl. [X.]surteil vom27. Juni 2000 - [X.], [X.], 1799, 1800).e) Auch die Rechtsprechung des [X.] zur [X.] der notariellen Beurkundung unwiderruflicher Vollmachtenfür Grundstücksgeschäfte (vgl. dazu [X.], Urteil vom 22. April 1967- [X.], [X.], 1039, 1040 f.) gebietet keine andere Ausle-gung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKr[X.] Im Anwendungsbereich des§ 313 BGB reicht das § 167 Abs. 2 BGB derogierende Formerfordernisnicht so weit, daß bereits in die Vollmachtsurkunde alle wesentlichenRegelungen des Grundgeschäfts aufgenommen werden müßten. Es [X.] vielmehr, wenn der Vollmachtsgeber den Vertreter zum [X.] bevollmächtigt, ohne daß der Inhalt desmöglicherweise noch auszuhandelnden Vertrages bereits in der [X.]surkunde niedergelegt wird.3. Die Revisionserwiderung und inzwischen veröffentlichte [X.] zu seinem Urteil vom 24. April 2001 ([X.],[X.], 1024) geben dem [X.] zu einer Änderung seiner Recht-sprechung keinen [X.]) [X.] (EWiR 2001, 563, 564) und [X.]([X.] Report 2001, 464 f.) haben dem [X.]surteil im Ergebnis und in- 12 -wesentlichen Teilen der Begründung zugestimmt. Feststellungen zuden von ihnen angesprochenen Ausnahmefällen enthält das Beru-fungsurteil nicht.b) Das Argument der Revisionserwiderung, eine unwiderruflicheVollmacht zur Kreditaufnahme führe zur faktischen Bindung des [X.] und damit zu einer Umgehung des § 4 Abs. 1 Satz 4VerbrKrG greift nicht durch. Es geht von der nicht belegten [X.], diese Vorschrift wolle den Kreditnehmer vor dem Risiko schützen,das mit der Erteilung einer Vollmacht stets verbunden ist. Dieses Risikoist die Klägerin nicht nur in Bezug auf den Kreditvertrag, sondern auchin Bezug auf den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung mehr oderweniger bewußt eingegangen. Nach ihrem eigenen Vorbringen wurdesie für die kreditfinanzierte Immobilienanlage unter anderem damit [X.], sie müsse sich um nichts kümmern, ein seriöser Steuerberaterregele alles für sie. Es entsprach danach dem Willen der Klägerin,nach Erteilung der notariellen Vollmacht alle weiteren Geschäfte, ins-besondere den Erwerb der Eigentumswohnung und den Abschluß dererforderlichen Kreditverträge vertrauensvoll in die Hände des Vertreterszu legen. Ob dieses Vertrauen berechtigt war oder nicht, kann für dieanaloge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG keine Rollespielen. Von dessen Umgehung durch Normvermeidung kann danachnicht ausgegangen werden.Wollte man dies mit der Revisionserwiderung anders sehen,könnten aufgrund einer notariell beurkundeten Vollmacht zwar weiter-hin umfangreiche und sehr belastende Grundstücksgeschäfte für [X.] wirksam abgeschlossen werden, ohne daß alle wesentli-chen Punkte des möglicherweise noch auszuhandelnden Vertrages be-reits in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden müßten, nicht- 13 -aber [X.], selbst wenn sie nur über sehr geringeBeträge abgeschlossen werden. Überzeugende Argumente für ein [X.] bedenkliches, praktischen Erfordernissen nicht Rechnung tragen-des Ergebnis sind nicht ersichtlich.c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und des [X.] erfordert auch das Gebot einer wirksamen [X.] Gemeinschaftsrecht nicht, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in [X.] auf Vollmachtserklärungen zu erstrecken, daß diese zu ihrerWirksamkeit der dort genannten Mindestangaben bedürfen. Das gilt [X.], die - wie hier - dem Erwerb von Eigentumsrechten an [X.] oder an einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Ge-bäude dienen, schon deshalb, weil die Verbraucherkreditrichtlinie nachder ausdrücklichen Regelung des Art. 2 Abs. 1 lit. a) auf solche Verträ-ge keine Anwendung findet.Abgesehen davon ist der Verbraucherkreditrichtlinie an keinerStelle zu entnehmen, daß [X.] höchstpersönlichabgeschlossen werden oder Vollmachten bereits alle wesentlichenVertragsbestimmungen enthalten müßten. Die Verbraucherkreditrichtli-nie enthält zum Recht der Stellvertretung keine Aussagen und Vorga-ben, sondern beschränkt sich darauf, die Schriftform für [X.] festzulegen (Art. 4 Abs. 1) und die Aushändigung einerAusfertigung des schriftlichen Vertrages an den Verbraucher vorzu-schreiben (Art. 4 Abs. 1 Satz 2). Diesen Erfordernissen ist auch bei ei-nem Vertretergeschäft genügt, wenn der Kreditvertrag - wie hier - [X.] des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG enthält und der Kre-ditnehmer nach Vertragsschluß eine Ausfertigung der [X.] -d) Die von der Revisionserwiderung angeregte Vorlage der Sa-che an den [X.] nach Art. 234 EV ist schon [X.] nicht veranlaßt, weil die Verbraucherkreditrichtlinie für Kreditver-träge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien keine Anwendungfindet (Art. 2 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie). Um solche Kreditver-träge handelt es sich [X.] 15 -II[X.] Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitereFeststellungen nicht zu treffen waren, konnte der [X.] in der Sacheselbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Berufung der Klä-gerin zurückweisen.[X.] van Gelder Joeres Wassermann

Meta

XI ZR 198/00

10.07.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. XI ZR 198/00 (REWIS RS 2001, 1987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1987

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