Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2018, Az. V ZB 260/17

5. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10486

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Gegenstand

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung für ein Berufungsverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters des [X.] - 5. Zivilsenat - vom 6. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.497,60 €.

Gründe

I.

1

Die Beklagte hat die Festsetzung der Kosten des Berufungsverfahrens beantragt und darin u.a. eine Terminsgebühr für ein Telefonat zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien in Höhe von 1.497,60 € beansprucht. In dem [X.] vom 11. Oktober 2017 hat das [X.] die Terminsgebühr nicht berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das [X.] durch Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Beschwerdegericht in dem Tenor die Rechtsbeschwerde zugelassen, abweichend davon aber die Voraussetzungen für die Zulassung in den Gründen verneint hat. Bei einem Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist grundsätzlich der Tenor maßgebend (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.], [X.]Z 188, 317 Rn. 36). So ist es auch hier. Allein der nicht auf den konkreten Fall bezogene Satz in den Gründen der Entscheidung, die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde seien nicht gegeben, lässt nicht erkennen, dass die Zulassung versehentlich erfolgt ist (§ 319 Abs. 1 ZPO).

3

Die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter und nicht durch das voll besetzte [X.] erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2018 - [X.] 157/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - [X.] 154/14, juris Rn. 2; [X.], Beschluss vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200, 201; st. Rspr.).

4

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund annimmt, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). [X.] er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 22. Februar 2018 - [X.] 157/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 12. Dezember 2013 - [X.] 178/13, [X.] 2014, 279 Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - [X.] 154/14, juris Rn. 3; [X.], Beschluss vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200, 202 ff.).

5

3. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2018 - [X.] 157/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - [X.] 154/14, juris Rn. 3; [X.], Beschluss vom 10. April 2003 - [X.], Rpfleger 2003, 448), der unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung und der dort zitierten Rechtsprechung zu überprüfen haben wird, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung an das voll besetzte Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorliegen.

Stresemann     

        

Schmidt-Räntsch     

        

Brückner

        

Göbel     

        

Haberkamp     

        

Meta

V ZB 260/17

19.04.2018

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Bamberg, 6. Dezember 2017, Az: 5 W 103/17

§ 568 S 2 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2018, Az. V ZB 260/17 (REWIS RS 2018, 10486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10486


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZB 260/17

Bundesgerichtshof, V ZB 260/17, 19.04.2018.


Az. 5 W 103/17

OLG Bamberg, 5 W 103/17, 06.12.2017.


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