Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. V ZB 260/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10506

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:190418BVZB260.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 260/17
vom

19. April 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2018
durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters des [X.] -
5. Zivilsenat -
vom 6. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung -
auch über die Kosten des [X.] -
an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

Gründe:

I.

Die Beklagte hat die Festsetzung der Kosten des Berufungsverfahrens beantragt und darin u.a. eine Terminsgebühr für ein Telefonat zwischen den dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Oktober 2017 hat das [X.] die Terminsgebühr nicht berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde der [X.] hat das [X.] durch Beschluss des Einzelrichters [X.]
-
3
-
wiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Etwas anderes folgt nicht daraus,
dass das Beschwerdegericht
in dem Tenor die Rechtsbeschwerde zugelassen, abweichend
davon
aber
die Voraussetzungen für die Zulassung in den Gründen verneint hat. Bei einem Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgrün-den ist grundsätzlich der Tenor maßgebend
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
Februar 2011 -
IX ZR 49/10, [X.]Z 188, 317 Rn. 36).
So ist es auch hier. Allein der
nicht auf den konkreten Fall bezogene Satz in den Gründen der Entscheidung, die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde seien nicht gege-ben, lässt
nicht erkennen, dass die Zulassung versehentlich erfolgt ist (§ 319 Abs. 1 ZPO).
Die
Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter
und nicht durch das voll besetzte [X.] erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Fe-
bruar 2018 -
V [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 9.
Oktober 2014

V
ZB
154/14, juris Rn. 2; [X.], Beschluss vom 13. März 2003

IX
[X.], [X.]Z 154,
200, 201; st. Rspr.).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfas-sungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der
Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund annimmt, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen
(§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). [X.] er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die -
im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende -
2
3
4
-
4
-
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Diesen
Verstoß hat das
Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu
berück-sichtigen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 22. Februar 2018 -
V [X.], juris Rn. 3; Beschluss vom 12. Dezember 2013 -
V [X.], [X.] 2014, 279 Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2014 -
V [X.], juris Rn.
3; [X.], [X.] vom 13. März 2003 -
IX [X.], [X.]Z 154, 200, 202 ff.).
3. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2018 -
V [X.], juris Rn. 7; Beschluss vom 9. Oktober 2014 -
V [X.], juris Rn. 3; [X.], Beschluss vom 10. April 2003 -
VII ZB 17/02, Rpfleger 2003, 448), der unter Berücksichtigung der [X.] und der dort zitierten Rechtsprechung zu überprüfen ha-ben wird, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung an das voll besetzte Beschwerdegericht
gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorliegen.

Stresemann

Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 11.10.2017 -
32 [X.]/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.12.2017 -
5 W 103/17 -

5

Meta

V ZB 260/17

19.04.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. V ZB 260/17 (REWIS RS 2018, 10506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10506

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Zitiert

V ZB 260/17

IX ZR 49/10

V ZB 178/13

32 O 320/16

5 W 103/17

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