Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. XII ZB 68/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2480

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[X.][X.] vom 20. Juli 2005 in der Familiensache

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Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juli 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 7. April 2005 aufgehoben. Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der [X.]sfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. [X.]: 1.812 •
Gründe: I. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts wurde der Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung monatlich nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 151 • an die Antragsgegnerin zu zahlen. Gegen dieses ihm am 24. Dezember 2004 zugestellte Urteil legte der Antragsteller am 11. Januar 2005 Berufung ein. Auf seinen Antrag wurde die Frist zur Begründung der [X.] bis zum 24. März 2005 verlängert. Eine [X.] der [X.] vom 24. März 2005 ging am gleichen Tage beim [X.] ein. Das (unterschriebene) Original der Berufungsbegründung ging am 29. März 2005 per Post beim [X.] ein. Am gleichen Tage erfuhr der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers durch einen Anruf des [X.], daß die [X.] dort eingegangen war, und bean-tragte noch am gleichen Tage per Fax unter Beifügung einer (nicht unter-- 3 -

schriebenen) Kopie der Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das [X.] den Wie-dereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
[X.] Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO i. V. m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entschei-dung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Folge, daß die Verwerfung der Berufung gegenstandslos ist. 1. Wie der Antragsteller durch eidesstattliche Versicherung der in der Kanzlei seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten langjährig als Büro-vorsteherin tätigen und zuverlässigen Angestellten glaubhaft gemacht hat, [X.] dieser die Berufungsbegründung am 14. März 2005 mit der Weisung über-geben, sie vorab per Fax an das [X.] zu übermitteln. Da der auf dem Schriftsatz zutreffend angegebene Faxanschluß besetzt war, übermittelte die Angestellte ihn wenige Minuten später unter Betätigung der Wahlwiederho-lungstaste. Weil zwischenzeitlich offenbar in anderer Sache ein weiterer Schriftsatz an das [X.] übermittelt worden war, [X.] 4 -

de versehentlich auch die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache dorthin übermittelt. In der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers besteht die Arbeitsanweisung, bei per Fax übermittelten fristwahrenden Schriftsätzen ein Sendeprotokoll ausdrucken zu lassen, an Hand dessen die Vollständigkeit der Übermittlung an den jeweiligen Empfänger zu prüfen ist, bevor die Frist als erledigt notiert wird. Versehentlich kontrollierte die Angestellte jedoch nur den [X.] und die Zahl der zu faxenden Seiten, nicht jedoch die Überein-stimmung der Faxnummer auf dem Sendeprotokoll mit jener, die auf dem Schriftsatz angegeben war, und teilte dem Prozeßbevollmächtigten auf [X.] mit, den Auftrag ordnungsgemäß erledigt zu haben. 2. Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung im wesentlichen damit, eine wirksame Ausgangskontrolle bei [X.] sei in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers nicht sichergestellt. So hätte der Prozeßbevollmächtigte seine Büroangestellten bei der Bedienung des von ih-nen gemeinsam genutzten Fax-Geräts konkret anweisen müssen, vor der Betä-tigung der Wahlwiederholungstaste die zuletzt gewählte Rufnummer auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Auch habe der Antragsteller eine konkrete Arbeits-anweisung, bei der Verwendung des Faxgeräts die Übermittlung an den richti-gen Empfänger selbständig zu überprüfen, nicht dargelegt. Damit hat das Berufungsgericht zum einen die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Anwalts in Bezug auf eine wirksame Ausgangskontrolle überspannt und zum anderen den Vortrag zur Begründung des [X.] nicht hinreichend gewürdigt. - 5 -

a) Der geforderten Anweisung, bei Benutzung der [X.] die zuletzt angewählte Rufnummer zu überprüfen, bedarf es nicht, wenn die Übermittlung an den richtigen Empfänger durch die allgemeine Weisung sichergestellt ist, dies an Hand des [X.] zu überprüfen. Der Anwalt darf es seinen Angestellten überlassen, ob sie die zur Übermittlung erforderli-che Faxnummer manuell eingeben oder sich hierzu der [X.] bedienen. Bei deren Benutzung ist zwar nicht auszuschließen, daß [X.] ein anderer Anschluß angewählt wird, so daß diese Alternative weniger sicher ist und sich als unzweckmäßig erweisen kann. Aufgabe der Fristenkon-trolle ist es aber nicht, für optimale Arbeitsabläufe zu sorgen, sondern nur si-cherzustellen, daß Fristen nicht versäumt werden. Hierfür genügt die nachträg-liche Überprüfung an Hand des [X.], die gewährleistet, daß eine Übermittlung an den falschen Empfänger rechtzeitig entdeckt wird. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Antragsteller auch hinreichend glaubhaft gemacht, daß seine Weisung, die Übermittlung an Hand des [X.] zu überprüfen, sich auch auf die Überprüfung der richtigen Faxnummer erstreckt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Weisung, ein [X.] ausdrucken zu lassen, auf dessen [X.] die Vollständigkeit der Übermittlung "an den jeweiligen Empfänger" zu prüfen ist. Denn bei einer Weisung, die sich auf die Prüfung der Vollständigkeit der Übermittlung beschränkt, wäre der Zusatz "an den jeweiligen Empfänger" überflüssig und sinnlos. Dieser Zusatz kann jedenfalls nicht dahin verstanden werden, es solle nur die Vollständigkeit der Übermittlung an den tatsächlich angewählten (und nicht an den anzuwählenden) Empfänger geprüft werden. Dieses Verständnis der erteilten Weisung ergibt sich zweifelsfrei aus der [X.], in der es heißt, insoweit habe die [X.] offensichtlich verabsäumt, einen nochmaligen Abgleich der auf - 6 -

dem Schriftsatz angebrachten Faxnummer mit der in dem Sendebericht ausge-druckten Faxnummer vorzunehmen. Dieser Vortrag ist zweifelsfrei dahin zu verstehen, daß auch Letzteres Inhalt der Weisung war. Somit beruhte die Fristversäumung auf einem einmaligen Verschulden der Büroangestellten, das dem Antragsteller nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-rechnen ist und deshalb der beantragten Wiedereinsetzung nicht entgegen-steht, § 233 ZPO. 3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Soweit das Berufungsgericht es hat dahinstehen lassen, ob die per Fax übermittelte Berufungsbegründung unterschrieben war oder nicht und der beantragten Wiedereinsetzung im Falle fehlender Unterschrift ein weiteres Organisationsverschulden entgegenstünde, ist bereits aus [X.] von dem Vortrag des Antragstellers auszugehen, daß der seinerzeit irrtümlich an das Verwaltungsgericht übermit-telte Schriftsatz unterschrieben war. Insoweit bedarf es aber nicht der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, damit dieses entsprechende Feststellungen nachholt und auf deren Grundlage über das Wiedereinsetzungsgesuch erneut entscheidet. Der [X.] kann insoweit selbst entscheiden. Denn der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers hat nach Hinweis des Berufungsgerichts, es zweifle an der Un-terzeichnung des per Fax übermittelten Schriftsatzes, das [X.] unter anwaltlicher Versicherung dahin ergänzt, daß der per Fax über-mittelte Schriftsatz bereits zu diesem Zeitpunkt unterschrieben war und es sich - 7 -

dabei um jenes Original handelte, das dem Berufungsgericht am 29. März 2005 auf dem Postwege zuging. Hahne [X.] [X.]

[X.] Dose

Meta

XII ZB 68/05

20.07.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. XII ZB 68/05 (REWIS RS 2005, 2480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2480

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