Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. IX ZR 20/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4163

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[X.][X.] ZR 20/03vom11. März 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],[X.], [X.], [X.] und [X.] 11. März 2004beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 5. Zivilsenats des [X.] vom4. Dezember 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerdewird auf 51.129,19 Gründe:[X.] hat die von einem auswärtigen Rechtsanwalt per Tele-fax eingereichte Drittwiderspruchsklage abgewiesen. Dagegen ist durch den-selben Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils [X.] an das zuständige [X.] Berufung eingelegt worden. [X.] der Folge wiederum per Telefax gestellte Anträge auf Verlängerung der [X.] Begründung des Rechtsmittels gelangten, da zwar die richtige Postadressedes [X.]s angegeben, aber die Faxnummer des [X.] worden war, zunächst dorthin, wurden aber jeweils innerhalb [X.] an das [X.] weitergeleitet. Auch der Schriftsatz zur Begrün-dung der Berufung ist auf diesem Wege am letzten Tage der bis zum23. Oktober 2002 verlängerten Frist nach [X.] zuerst bei dem [X.] eingegangen. Das [X.] erreichte dieser Schriftsatz durcherneute Übermittlung mit nunmehr berichtigter Faxnummer erst am 24. Oktober2002. Gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragte dieKlägerin am [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag der [X.] Urteil abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen, ohne die Revi-sion zuzulassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungs-beschwerde. Sie hat außerdem die einstweilige Einstellung der [X.] nach § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt.[X.] gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2ZPO) besteht nicht.Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, den Prozeßbevollmäch-tigten der Klägerin treffe an der Fristversäumung ein persönliches Verschul-den. Es meint, durch Unterzeichnung des Schriftsatzes mit der falschen Tele-faxnummer habe er auch die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Angabeübernommen. Er habe deshalb - mit der Prüfung der anderen Formalitäten -kontrollieren müssen, ob von der Sachbearbeiterin die richtige Faxnummer inden [X.] eingesetzt worden sei.- 4 -Mit dieser Auffassung schränkt das Berufungsgericht den Grundsatz ein,daß der Prozeßbevollmächtigte die ausführende Aufgabe der richtigen Tele-faxübermittlung im Rahmen einer für die nötige Sicherheit sorgenden Büroor-ganisation ausreichend ausgebildeten, zuverlässigen und - wenn nötig - hinrei-chend überwachten Mitarbeitern überlassen kann (vgl. [X.], [X.]. v.23. März 1995 - [X.], [X.]R ZPO § 233 Telekopie 1 im Anschluß an[X.], [X.]. v. 2. Mai 1990 - [X.], [X.] ZPO § 233 [X.] zur [X.] der Postanschrift; [X.] NJW 2001, 1595, 1596).1. Die Beschwerde entnimmt dem Inhalt des Berufungsurteils zutreffendden Rechtssatz, daß der Prozeßbevollmächtigte die Verwendung der [X.] in einer Berufungsbegründung persönlich zu überprüfen [X.] dies nicht seinem Büropersonal überlassen dürfe, wenn sich die (falsche)Telefaxnummer bei Unterzeichnung bereits auf dem Schriftsatz befand. [X.] weicht von den in der Beschwerdebegründung angeführten Ent-scheidungen des [X.] ([X.], [X.]. v. 23. März 1995, aaO; v.20. Dezember 1999 - [X.], [X.]R ZPO § 233 Telekopie 2) ab. Nach die-sen Entscheidungen kann die Verantwortlichkeit des Rechtsanwaltes für [X.] der Telefaxnummer nicht unterschiedlich danach bemessen werden,ob die Nummer bei Unterzeichnung bereits auf dem Schriftsatz vermerkt [X.] nachher durch das Büropersonal hinzugesetzt wird. Persönlich verant-wortlich für die Verwendung der richtigen Telefaxnummer des Gerichts ist [X.] grundsätzlich erst dann, wenn er diese Adressatenangabe selbstin den Schriftsatz aufgenommen hat; denn dann muß die Aushändigung [X.] an das Büropersonal in der Regel als Weisung verstanden [X.] 5 -den, gerade diese Telefaxnummer bei der Übermittlung auch zu benutzen (vgl.[X.], [X.]. v. 10. Juni 1998 - [X.], [X.]R ZPO § 233 Telefax 1).2. Die aufgezeigte Abweichung ist jedoch für den Streitfall nicht ent-scheidungserheblich und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision([X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002 - [X.], [X.], 992, 993; v.7. Januar 2003 - [X.], [X.], 402, 403, z.[X.]. in [X.]Z 153, 254).Der Rechtsanwalt muß für eine Büroorganisation sorgen, die eine Über-prüfung der per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf [X.] einer zutreffenden [X.] gewährleistet ([X.],[X.]. v. 3. Dezember 1996 - [X.], NJW 1997, 948; v. 20. Dezember1999, aaO; v. 24. April 2002 - [X.] 7/01, [X.] 2002, 171; [X.]E 79,379, 382 f). Diese Kontrolle ist insbesondere dann unerläßlich, wenn - wiehier - angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs und der Über-mittlungszeit des Telefax nach [X.] nicht mehr damit gerechnet wer-den kann, daß eine etwaige Übermittlung an die falsche Nummer von dem tat-sächlichen Empfänger noch rechtzeitig festgestellt und an den richtigen [X.] weitergeleitet werden kann.Die von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angeordnete und da-nach durchgeführte Kontrolle des "Kommunikationsergebnisberichts" konntekeinen Hinweis auf eine falsch eingesetzte [X.] geben. Sie hättenur eine unvollständige Übermittlung nach der mitgeteilten Seitenzahl oder ei-nen Eingabefehler bei der Telefaxnummer erkennen [X.] 6 -Wurde die Faxnummer, wie nach der eidesstattlichen Erklärung der [X.] im vorliegenden Fall, von einem anderen Telefaxschreibenaus der Akte übernommen, so konnte es dabei leicht zu Verwechslungen kom-men. Eine solche Gefahr besteht insbesondere, wenn sich der [X.] infolge einer Verweisung des Rechtsstreits oder [X.] der Sache an das Rechtsmittelgericht auch in der vom Anwalt ge-führten Handakte im Laufe des Rechtsstreits geändert hat. Das [X.] daher für solche Fälle angewiesen werden, die angegebene [X.] noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichnetenEmpfangsgericht zu überprüfen. Nur so kann die bekannte Fehlerquelle [X.] werden, daß fristgebundene Rechtsmittelschriften und [X.] per Fax trotz richtiger Gerichtsadressierung weiter an das [X.] der Vorinstanz geleitet werden.Die Klägerin hat nach § 85 Abs. 2 ZPO das in dieser Hinsicht festste-hende Organisationsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zu vertreten.Dies war für die Fristversäumung auch ursächlich; denn nach ihrer eigenenErklärung hat die Bürosachbearbeiterin die Richtigkeit der von ihr eingesetztenFaxnummer nicht mehr überprüft, weil sie glaubte, hierzu keinen Anlaß zu ha-ben. Bei richtiger Organisation hätte schon die Fehlleitung des ersten Fristver-längerungsgesuchs an das Berufungsgericht verhindert werden können. [X.] bestätigt lediglich die Tatsache, daß es im Büro [X.] der Klägerin an ausreichender Organisation zur [X.] solcher Vorkommnisse fehlte.Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin kann sich auch nicht daraufberufen, daß ein Hinweis des Berufungsgerichts auf die falsche [X.] ist. Hier fehlt es insoweit schon an einem gerichtlichen Mitver-schulden, weil das [X.] die ebenfalls fehlgeleiteten [X.] in kürzester Zeit per Telefax an das [X.] weitergeleitethat, ohne auf den Schriftstücken einen Eingangsstempel anzubringen. [X.] in der Kopfzeile mußte beim [X.] notwendig auffallen und zu einem richtigstellenden Hinweis an den [X.] in bezug auf die Faxnummer führen. Keinesfalls durfte sich [X.] auf einen solchen Hinweis verlassen.Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist danach im Ergebnis richtig.Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.[X.] der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erledigt sich [X.] der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom11. Februar 2004, mit dem ihr die Veräußerung hinderndes Recht vorläufig ge-sichert werden sollte.[X.] Ganter [X.] [X.] Cierniak

Meta

IX ZR 20/03

11.03.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. IX ZR 20/03 (REWIS RS 2004, 4163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4163

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