Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2001, Az. XII ZR 51/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3214

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:14. März 2001Breskic,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 519 Abs. 2; § 519 b Abs. 1Zur Behandlung einer per [X.] übermittelten, unvollständig zu den Akten [X.] Berufungsbegründung.[X.], Urteil vom 14. März 2001 - [X.]/99 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] Hanseatischen Oberlandesgerichts [X.] vom 23. [X.] 1998 aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger macht gegen [X.] Ausgleichsansprüche geltend, weil er nach der Trennung der [X.] auf Verbindlichkeiten geleistet habe, die die Parteien vor [X.] der Ehe gemeinsam eingegangen seien. Außerdem verlangt er [X.] von Auslagen, die er für die Beklagte getätigt haben will. Das Land-gericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, anden Kläger 53.845,36 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Gegen dieses ihr am10. Dezember 1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 9. [X.] 3 -1998 eingegangenen Schriftsatz ihrer damaligen Prozeßbevollmächtigten Be-rufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde durch Verfügung desVorsitzenden des Berufungssenates verlängert bis 14. April 1998. Am [X.] (Dienstag nach [X.]) fertigte die [X.] eine Berufungsbegründung von vier Seiten und unterschrieb diese.Anschließend sandte sie selbst gegen 12.46 Uhr diesen Schriftsatz per Telefaxan das Berufungsgericht. Bei ihrem Faxgerät muß man die Seiten einzeln vonHand eingeben. Das [X.] verzeichnete die Übertragung als "ok",wies aber nur drei Seiten als übertragen aus. Die [X.] maß dem keine besondere Bedeutung bei, weil ihr bekannt war, daßihr Gerät, wenn zwei Seiten zu schnell hintereinander eingegeben werden, [X.] beiden Seiten als eine zusammenfaßt und entsprechend eine Seite wenigerim Protokoll ausweist.Zu den Akten des [X.] sind mit dem Eingangsstempel des14. April 1998 nur die beiden ersten - nicht unterschriebenen - Seiten der Be-rufungsbegründung gelangt. Das Journal der [X.] des Berufungsge-richts weist für den 14. April 1998, 12.46 Uhr den Eingang eines Telefax aus,das als Absenderangabe die Fax-Nummer der früheren [X.] der Beklagten trägt. Ausweislich des Journals bestand das gesendeteSchriftstück aus drei Seiten. Die Berufungsbegründung ging im Original - mitder Unterschrift der Prozeßbevollmächtigten - am 16. April 1998 beim [X.] ein.Am 16. November 1998 hat die Berichterstatterin des [X.] (neuen) Prozeßbevollmächtigten der Beklagten telefonisch darauf [X.], daß per Telefax nur zwei Seiten der Berufungsbegründung bei Gerichteingegangen seien. Daraufhin hat die Beklagte durch Schriftsatz ihres [X.] -bevollmächtigten vom 17. November 1998 wegen der Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Berufungder Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision [X.], mit der sie eine Entscheidung des [X.] in der [X.] die Abweisung der Klage erreichen will.Entscheidungsgründe:Die Revision ist gemäß § 547 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung [X.] an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat die Berufung [X.] zu Unrecht als unzulässig verworfen.1. Das Berufungsgericht führt aus, die beiden vor Ablauf der Berufungs-begründungsfrist per Telefax zu den Akten gelangten Seiten des [X.] 14. April 1998 erfüllten die Anforderungen an eine Berufungsbegründungnicht, weil sie nicht unterschrieben seien. Der Beklagten könne wegen der [X.] der Berufungsbegründungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in [X.] Stand gewährt werden. Ihre frühere Prozeßbevollmächtigte treffe näm-lich ein Verschulden an der Versäumung der Frist, das sie - die Beklagte - [X.] § 85 ZPO zurechnen lassen müsse. Da das [X.] lediglich [X.] von drei Seiten ausgewiesen, der Schriftsatz aber aus vier Seitenbestanden habe, habe ihre Prozeßbevollmächtigte sich nicht ohne Nachfragebei dem Gericht darauf verlassen dürfen, daß die Übermittlung vollständig er-- 5 -folgt sei. Es spreche "eine ganz überwiegende Vermutung dafür", daß die dreiersten Seiten der Berufungsbegründung per Telefax eingegangen seien, nichtdie vierte Seite mit der Unterschrift. Jedenfalls habe die Beklagte nicht [X.] gemacht, daß die vierte Seite eingegangen sei.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.2. Die von dem Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, obder Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, stellt sich nur, wennzuvor festgestellt worden ist, daß die Beklagte die Berufungsbegründungsfristversäumt hat. Die Ausführungen des [X.] zur Versäumung [X.] tragen die Entscheidung jedoch [X.]) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.],daß die beiden zu den Akten gelangten Seiten der [X.] die Anforderun-gen an eine Berufungsbegründungsschrift nicht erfüllen, weil sie nicht unter-schrieben sind und weil deshalb die Urheberschaft des Schriftsatzes nicht hin-reichend belegt ist. Daran hat sich durch den Beschluß des Gemeinsamen Se-nats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 ([X.] 1/98- [X.]Z 144, 160 f. = NJW 2000, 2340) nichts geändert. Nach dieser Entschei-dung, die sich ausschließlich mit dem sogenannten Computerfax beschäftigt,können bestimmende Schriftsätze [X.] durch elektronische Übertra-gung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des [X.] übermittelt werden. Der Begründung der Entscheidung ist zu entnehmen,daß es eventuell auch ausreichend sein kann, wenn anstelle der eingescann-ten Unterschrift auf andere Weise belegt wird, wer die Verantwortung für [X.] des Schriftsatzes übernimmt und wer seine Übermittlung als bestimmen-den Schriftsatz an das Gericht veranlaßt hat. Im vorliegenden Fall handelt es- 6 -sich nicht um die Übermittlung eines Computerfaxes. Es sollte vielmehr einnormaler, unterschriebener Schriftsatz mit einem normalen Faxgerät als Tele-kopie übermittelt werden. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn ein solcherSchriftsatz unvollständig bei Gericht eingeht und die Unterschrift sich nur [X.] nicht eingegangen Seite befindet. Daß der Schriftsatz den Briefkopf [X.] trägt, reicht nicht aus, um den Autor des Schriftsatzeshinreichend zu identifizieren.b) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht aber davon aus, bei der [X.] der Frage, ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten ist oder nicht,seien nur die beiden zu den Akten gelangten Seiten der [X.] zu berück-sichtigen. Wird der Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift mittels Telefaxvollständig durch elektrische Signale vom Sendegerät des Prozeßbevollmäch-tigten zum Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts übermittelt, dort aber infol-ge technischer Störungen (etwa eines Papierstaus) nicht vollständig und feh-lerfrei ausgedruckt, so ist dennoch von einem im Zeitpunkt der Telefaxüber-mittlung erfolgten Eingang des Schriftsatzes auszugehen, wenn der Gesamtin-halt des Schriftsatzes auf andere Weise einwandfrei zu ermitteln ist ([X.], [X.] vom 19. April 1994 - [X.] - NJW 1994, 1881 f.). Daß im vorlie-genden Fall deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß mehr elektronischeDaten empfangen worden sind, als dem Ausdruck auf den beiden bei den Ak-ten befindlichen Seiten entspricht, ergibt sich schon daraus, daß das [X.] des [X.] den Empfang von drei Seiten ausweist.Der Gesamtinhalt des Schriftsatzes läßt sich ermitteln, weil der Schriftsatz zweiTage nach der [X.] im Original eingegangen ist und sich bei den [X.] trägt im Grundsatz der Berufungskläger die Beweislast dafür, [X.] rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist([X.], Urteil vom 18. April 1977 - [X.] - VersR 1977, 721; Zöl-ler/[X.], ZPO 22. Aufl. § 518 Rdn. 20 m.w.N.). Gemäß § 519 b Abs. 1 [X.] das Berufungsgericht jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufungfristgerecht begründet worden ist. Prüfung von Amts wegen in diesem Sinnebedeutet zwar nicht, daß uneingeschränkt der Untersuchungsgrundsatz giltund daß deshalb der entscheidungserhebliche Sachverhalt von Amts wegen zuermitteln ist. Das Berufungsgericht muß aber alle aus dem Akteninhalt ersicht-lichen Anhaltspunkte prüfen und würdigen, die für die Entscheidung der Fragevon Bedeutung sein können, ob die Berufungsbegründung rechtzeitig [X.] ist oder nicht ([X.], Beschluß vom 19. April 1994 aaO; Beschluß vom25. Oktober 1979 - [X.] - [X.], 90 f., jew. [X.]). Das Berufungs-gericht geht selbst zutreffend davon aus, daß bezüglich des Eingangs der Te-lekopie am 14. April 1998 erhebliche, nicht aufgeklärte Unklarheiten bestehen.Es geht davon aus, daß die damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagtenvier Seiten einzeln in ihr Faxgerät eingegeben hat, daß bei dem Empfangsge-rät laut Protokoll drei Seiten angekommen sind und daß nur zwei Seiten zu [X.] gelangt sind. Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsgericht jedenfallsversuchen, diese Unklarheiten möglichst aufzuklären. Es hätte die Parteien aufdie aufklärungsbedürftigen Punkte hinweisen und ihnen die Möglichkeit gebenmüssen, die zur Aufklärung erforderlichen Tatsachen vorzutragen und [X.] zu stellen ([X.], Beschluß vom 25. Oktober 1979 aaO [X.]; [X.] 19. April 1994 aaO).Aufklärungsbedürftig war zunächst, ob an dem Empfangsgerät des Be-rufungsgerichts am 14. April 1998 gegen 12.46 Uhr ein Fehler - etwa ein Pa-pierstau - aufgetreten ist, der erklären würde, daß nur zwei Seiten ausgedruckt- 8 -und drei Seiten als empfangen protokolliert worden sind. Aus den Unterlagendes Empfangsgeräts dürfte ersichtlich sein, ob unmittelbar nach 12.46 UhrFernkopien empfangen und ordnungsgemäß ausgedruckt worden sind.Weiter war aufzuklären, wie das (damalige) Empfangsgerät des [X.]s reagiert hat, wenn ein Sendegerät, wie das der [X.] der Beklagten, wegen des zu schnellen manuellen Einzugs zweiSeiten als eine behandelt und entsprechend gesendet hat. Es ist [X.] von vornherein auszuschließen, daß bei dem Empfangsgerät - je nach-dem um welchen Typ es sich handelt - in einem solchen Fall ein "[X.]"aufgetreten ist, der zur Folge hatte, daß das Gerät nicht mehr in der Lage war,die als Seite drei empfangene übermäßige Datenmenge ordnungsgemäß [X.]. Unter Umständen könnte das auch der Grund dafür sein, daß imProtokoll drei Seiten als empfangen ausgewiesen worden sind. [X.] weiter zu klären, ob das Empfangsgerät in einem solchen Falle eineFehlermeldung ausdruckt.3. Da das Berufungsgericht diesen entscheidungserheblichen Fragennicht nachgegangen ist, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. [X.] aufzuklärenden Fragen tatsächlicher Art sind und am besten an Ort [X.] geklärt werden können, ist es zweckmäßig, die weitere [X.] Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen und deshalb die [X.] das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. [X.], Beschluß vom25. Oktober 1979 aaO S. 91).[X.] Krohn Ger-ber [X.] [X.] -

Meta

XII ZR 51/99

14.03.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2001, Az. XII ZR 51/99 (REWIS RS 2001, 3214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3214

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