Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.06.2020, Az. 2 BvR 343/19

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 2843

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG durch Versagung der Strafrestaussetzung (§ 57 Abs 1 S 1 StGB) ohne hinreichende Sachaufklärung sowie unter verfehltem Hinweis auf fehlende Lockerungsmaßnahmen - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 26. November 2018 - (553 [X.]) 115 Js 11552/08 (36/18), (553 [X.]) 212 Js 30/12 (37/18) - und der Beschluss des [X.] vom 17. Januar 2019 - 2 Ws 264/18, 2 Ws 266/18 - 121 [X.], 301/18 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. Der Beschluss des [X.] vom 26. November 2018 - (553 [X.]) 115 Js 11552/08 (36/18), (553 [X.]) 212 Js 30/12 (37/18) - und der Beschluss des [X.] vom 17. Januar 2019 - 2 Ws 264/18, 2 Ws 266/18 - 121 [X.], 301/18 - werden aufgehoben und die Sache an das [X.] zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

3. Der Beschluss des [X.] vom 20. Februar 2019 - 2 Ws 264/18, 2 Ws 266/18 - 121 [X.], 301/18 - ist damit gegenstandslos.

4. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

5. [X.] wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.

6. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die [X.]beschwerde betrifft die abgelehnte Aussetzung des Vollzugs einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB.

2

1. Der Beschwerdeführer ist vielfach wegen Betruges, Computerbetruges und Urkundenfälschung vorbestraft. Er befindet sich seit dem 14. Oktober 2009 in Haft. Zuletzt verbüßte er eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen gewerbsmäßigen Betruges beziehungsweise gewerbsmäßigen Computerbetruges und Urkundenfälschung in über hundert Fällen aus einem Urteil des [X.] vom 10. August 2010. Seit dem 22. Juni 2019 wird der Rest der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten aus einem Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2012 wegen Betruges in zwei Fällen vollstreckt. Das voraussichtliche Strafende ist für den 30. September 2020 notiert.

3

2. a) Mit [X.] vom 5. September 2018 beantragte der Beschwerdeführer, die Strafreste der Urteile des [X.] vom 10. August 2010 und des [X.] vom 18. Dezember 2012 zur Bewährung auszusetzen.

4

b) Das [X.] lehnte - nach Anhörung des Beschwerdeführers - mit Beschluss vom 26. November 2018 den Antrag auf Strafaussetzung ab, da dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Dem Beschwerdeführer könne derzeit keine günstige Prognose gestellt werden. Angesichts der Dichte der von ihm seit 2004 begangenen Straftaten sei bei ihm ein kritischer Maßstab an die Wahrscheinlichkeit des Wohlverhaltens anzulegen. Das gelte umso mehr, als ihn auch die Strafvollstreckung nicht von der Begehung weiterer Straftaten in der Haft abgehalten habe. Eine günstige Prognose setze in diesem Fall Tatsachen voraus, die es überwiegend wahrscheinlich machten, dass er die kritische Probe in Freiheit wirklich bestehen werde. Zwar sei dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er seit seiner Verlegung in die [X.] intensive therapeutische Gespräche geführt habe, die zu einer Aufarbeitung seiner Straftaten geführt haben mögen. Für seine Führung in Freiheit ließen sich daraus aber noch keine tragfähigen Schlüsse ziehen. Positiv zu bewerten sei, dass sein Vollzugsverlauf kooperativ und unauffällig sei. Auch sei er aktiv um einen Ausgleich der [X.] bemüht. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB gingen aber Zweifel über das Prognoseurteil zulasten des Verurteilten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bislang noch nicht zu Lockerungen zugelassen worden sei. Ohne weitere Erprobung (Lockerungen oder sogar Langzeiturlaub), die nunmehr sorgfältig geprüft werden solle, sei es nicht möglich, eine positive Prognose zu begründen.

5

3. Der Beschwerdeführer legte gegen den Beschluss des [X.] am 5. Dezember 2018 sofortige Beschwerde ein. Darin monierte er, das [X.] habe sich mit seinem Vorbringen allenfalls in Ansätzen beschäftigt, keine ausreichende Gesamtabwägung vorgenommen und den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Insbesondere sei der Vortrag zur Tataufarbeitung und Entwicklung von Gegenstrategien ignoriert worden. Ferner sei das Gericht dadurch seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, dass es weder die [X.] noch den früheren Sozialarbeiter angehört habe. Außerdem wandte sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das [X.] entscheidend darauf abgestellt habe, dass der Strafvollzug noch nicht gelockert worden sei. Dabei habe es die geplante Vollzugslockerung nicht berücksichtigt und die Gründe für deren Nichtdurchführung nicht weiter aufgeklärt. Außerdem hindere die fehlende Absolvierung der [X.] die Bewährungsaussetzung nicht. Schließlich habe das [X.] außer Betracht gelassen, dass der Beschwerdeführer sich in einer Haftsituation befinde, in der er ständigen Anreizen ausgesetzt sei, die in der Vergangenheit zu [X.] geführt hätten.

6

4. Mit Beschluss vom 17. Januar 2019 verwarf das [X.] die sofortige Beschwerde. Dabei schloss sich das Gericht der Begründung des [X.] an und ergänzte nur mit Blick auf das Beschwerdevorbringen vom 21. Dezember 2018 wie folgt: Der Beschwerdeführer habe die grundsätzliche Vermutung, dass der Strafvollzug den Straftäter beeindrucke und von weiteren Straftaten abhalten könne, durch die im Vollzug begangenen Straftaten in den Jahren 2013, 2014 und 2016 widerlegt. Durch sie werde auch zugleich deutlich, dass die von ihm begangenen Straftaten Ausdruck einer "ausgeprägten betrügerischen Persönlichkeit" seien. Angesichts der erst jungen positiven Entwicklung seit der Überführung in die [X.] und vor allem wegen des früheren [X.], der sogar durch die Begehung von mehreren Straftaten geprägt gewesen sei, sei es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Vollzugsbehörde wegen bestehender Missbrauchsbefürchtungen mit dem Vollzugs- und [X.] vom 21. Juni 2018 noch keine selbstständigen [X.] gewährt habe. Die günstig verlaufende Behandlung durch die Psychologin sei bei der [X.] berücksichtigt worden. Durchgeführten Tests sei von vornherein nur [X.] beizumessen. Dass die für den 12. Oktober 2018 vorgesehene [X.] noch nicht stattgefunden habe, sei in der Tat kritikwürdig. Dies ändere aber nichts daran, dass eine auch aus Sicht des [X.]s jedenfalls erforderliche Erprobung noch nicht stattgefunden habe, zumal auch eine Gewährung von Lockerungen im Oktober 2018 und deren ordnungsgemäßer Verlauf noch keine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine verantwortbare Strafaussetzung hätte schaffen können.

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5. Gegen die Entscheidung des [X.]s legte der Beschwerdeführer mit [X.] vom 30. Januar 2019 eine Anhörungsrüge ein. Darin machte er geltend, dass das [X.] die Stellungnahme der [X.] vom 19. Oktober 2018 nicht in seine Entscheidungsgründe einbezogen und die komplette Entschädigung der [X.] nicht berücksichtigt habe. Ferner gehe das Gericht fälschlicherweise davon aus, dass die psychologische Behandlung des Beschwerdeführers noch andauere. Darüber hinaus habe das [X.] sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, dass er nach den Angaben der [X.] durch die Unterbringung in [X.] der [X.] dauerhaft und ständig in Situationen gebracht werde, die in früheren Zeiten letztlich Auslöser für sein delinquentes Verhalten gewesen seien. Schließlich beanstandete der Beschwerdeführer die trotz der entsprechenden Anträge nicht erfolgte persönliche Anhörung beziehungsweise Einholung von Stellungnahmen der [X.] und seines früheren Sozialarbeiters.

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6. Das [X.] wies mit Beschluss vom 20. Februar 2019 die Anhörungsrüge als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer habe keine entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen, die unberücksichtigt geblieben seien oder zu denen er nicht in ausreichender Weise angehört worden sei. Das Gericht habe sich insbesondere mit dem Inhalt der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 19. Oktober 2018 auseinandergesetzt und die Bemühung des Beschwerdeführers um den [X.] hinreichend berücksichtigt. Auch wenn die Behandlung - wie der Beschwerdeführer meine - abgeschlossen sei, sei unbedingt eine Erprobung des Beschwerdeführers durch Lockerungen erforderlich.

9

Mit seiner zusammen mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhobenen [X.]beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 104 GG sowie aus Art. 5 und Art. 6 [X.] und Art. 1 und Art. 41 GRCh.

Die Beschlüsse des [X.] und des [X.]s verletzten insbesondere die aus dem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG folgende Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung und das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. So hätten das [X.] und das [X.] trotz intensiver Hinweise weder die [X.] noch den Sozialarbeiter des Beschwerdeführers angehört, obwohl hierzu Anlass bestanden habe. Entsprechendes gelte für die nicht erfolgte Anhörung der Mitarbeiterin der [X.], die Angaben zu den Auswirkungen des weiteren Vollzugs auf die Gesundheit des Beschwerdeführers - er ist an HIV und [X.] erkrankt - sowie über den Zusammenhang zwischen den im Strafvollzug begangenen Taten und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte machen können. Auch verkenne das [X.], dass der über einjährigen Behandlung durch die [X.] ganz erhebliche Bedeutung beizumessen sei. Ferner scheine das [X.] eine weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich zu halten, da die aus seiner Sicht zwingend notwendige Vollzugslockerung noch nicht erfolgt sei. Damit verstoße das Gericht gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben, wonach Lockerungen kein unerlässliches Kriterium für eine Strafaussetzung auf Bewährung seien. Im Übrigen seien das [X.] und das [X.] nicht ihrer Pflicht nachgekommen, der vorliegenden rechtswidrigen Lockerungsverweigerung entgegenzuwirken.

1. Die [X.], Verbraucherschutz und Antidiskriminierung hat von ihrer Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

2. Der [X.] beim [X.] hat sich mit [X.] vom 8. Mai 2019 zur vorliegenden [X.]beschwerde geäußert. Er hält sie für unzulässig und jedenfalls unbegründet.

a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG rüge, setze er sich mit den angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend auseinander. Das [X.] habe berücksichtigt, dass in der Erkrankung ein situativer Anreiz für die von dem Beschwerdeführer während des Vollzugs begangenen Straftaten, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung standen, gelegen haben möge. Im Übrigen verkenne der Beschwerdeführer, dass das Gericht nicht gehalten sei, sich in den Entscheidungsgründen mit allen einzelnen Einwänden des Betroffenen auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer lege keine besonderen Umstände dar, die im konkreten Einzelfall verdeutlichen würden, dass sein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder aber bei der Entscheidung nicht erwogen worden wäre.

b) Im Zusammenhang mit dem Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung sei nicht ersichtlich, welche wesentlichen weiteren Erkenntnisse von den durch den Beschwerdeführer geforderten Anhörungen zu erwarten gewesen wären. Gegenüber den von den Gerichten übereinstimmend positiv bewerteten psychischen und sonstigen persönlichen Entwicklungen hätten zulasten des Beschwerdeführers in der Abwägung die Serie einschlägiger Taten während des Vollzugs und die vielfachen vorangegangenen Betrugstaten berücksichtigt werden müssen. Der Aussetzung des Strafrests müsse regelmäßig eine Erprobung in Lockerungen vorangehen. Es sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer derartige Lockerungen rechtswidrig verweigert worden seien.

Die Verzögerungen, zu denen es durch die Erkrankung eines Mitarbeiters bei der Prüfung der Gewährung von Lockerungen im Rahmen der [X.] gekommen sei, habe das [X.] berücksichtigt und eine umgehende Durchführung einer Vollzugsplankonferenz angemahnt. Diese Form der Einwirkung auf die Vollzugsbehörde sei angemessen und ausreichend.

3. Dem [X.] haben die Ermittlungsakte und das [X.] der Staatsanwaltschaft [X.] (115 Js 11552/08) und der Staatsanwaltschaft [X.] (212 Js 30/12) vorgelegen.

Die Kammer nimmt die [X.]beschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Das [X.] hat die für die Beurteilung der [X.]beschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.], vgl. [X.] 18, 85 <92 f., 96>; 70, 297 <307, 310 f.>; 72, 105 <113 ff.>; 117, 71 <101 f.>). Die Annahme ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die [X.]beschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässig und offensichtlich begründet.

Die [X.]beschwerde genügt - hinsichtlich der gerügten Verletzung des Rechts auf Freiheit der Person und des Rechts auf rechtliches Gehör - den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte.

Die [X.]beschwerde ist begründet.

1. Die Aussetzungsentscheidungen des [X.] und des [X.]s nach § 57 Abs. 1 StGB sind mit dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar.

a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass die Norm die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuieren (vgl. [X.] 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).

aa) Das [X.] prüft gerichtliche Entscheidungen nur in einem eingeschränkten Umfang. Bei der nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung handelt es sich um die Auslegung und Anwendung von Gesetzesrecht, die Sache der Strafgerichte ist. Sie wird vom [X.] daher nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG verbürgten [X.] verkannt hat (vgl. [X.] 18, 85 <92 f., 96>; 72, 105 <113 ff.>; [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 5, und vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 29).

[X.]) Die aus dem Freiheitsrecht abzuleitenden Anforderungen richten sich im Rahmen der Prüfung des § 57 Abs. 1 StGB insbesondere an die Prognoseentscheidung. Für deren tatsächliche Grundlagen gilt von [X.] wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. [X.] 70, 297 <309>). Es verlangt, dass der [X.] die Grundlagen seiner Legalprognose selbstständig bewertet, verbietet mithin, dass er die Bewertung einer anderen Stelle überlässt. Darüber hinaus fordert es vom [X.], dass er sich um eine breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. [X.] 70, 297 <310 f.>; ferner [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, Rn. 6, vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, Rn. 30, und vom 18. Oktober 2011 - 2 BvR 259/11 -, Rn. 6).

Dabei haben die Anforderungen an die Sachaufklärung sowohl dem Sicherheitsaspekt als auch dem hohen Wert der Freiheit des Verurteilten Rechnung zu tragen. Sie steigen mit zunehmender Dauer des [X.], mit der auch die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte und die mit der Sachaufklärungspflicht korrespondierende Begründungspflicht der Gerichte zunimmt (vgl. [X.] 117, 71 <102-104, 109>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 27). Das Vollstreckungsgericht hat sich daher auch von [X.] wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (vgl. [X.] 109, 133 <165>; 117, 71 <107>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 27 m.w.[X.]).

cc) Für die im Aussetzungsverfahren zu treffende Prognoseentscheidung haben [X.] besondere Bedeutung, da sich so für den [X.] die Basis der prognostischen Beurteilung erweitert und stabilisiert. Gerade das Verhalten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. [X.] 109, 133 <165 f.>; 117, 71 <119>). Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens zu bewähren; sein hierbei an den Tag gelegtes Verhalten ist "Verhalten im Vollzug", das der [X.] bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen hat (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB). Darüber hinaus machen es [X.] dem Gefangenen - insbesondere bei langem Freiheitsentzug - möglich, wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben zu suchen und zu finden. Je nach dem Erfolg dieser Orientierungssuche stellen sich seine Lebensverhältnisse und die von einer Aussetzung der Strafvollstreckung zu erwartenden Wirkungen günstiger oder ungünstiger dar. Folglich werden die Chancen, dass das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einer zutreffenden Prognoseentscheidung gelangt, durch vorherige Gewährung von [X.] verbessert und umgekehrt durch deren Versagung verschlechtert (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 - Rn. 44, und vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, Rn. 24; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 30).

Daraus folgen besondere Prüfungspflichten der Gerichte im Aussetzungsverfahren. [X.] das Gericht die Ablehnung der Aussetzung auch auf die fehlende Erprobung des Gefangenen in Lockerung stützen, darf es sich nicht mit dem Umstand einer - von der Vollzugsbehörde verantworteten - begrenzten Tatsachengrundlage abfinden. Ungeachtet des Standes eines möglichen Verfahrens über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 [X.] hat das Gericht von [X.] wegen selbstständig zu klären, ob die Begrenzung der Prognosebasis zu rechtfertigen ist, weil die Versagung von Lockerungen auf einem hinreichenden Grund beruhte. Kommt das Gericht dieser Prüfungspflicht nicht oder nicht hinreichend nach, entspricht die auf fehlende Erprobung gestützte Ablehnung der bedingten Entlassung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. [X.] 22, 311 <318 f.>; 86, 288 <328>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 32, 35, 52 m.w.[X.]).

b) Nach diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Beschlüsse des [X.] vom 26. November 2018 und des [X.]s vom 17. Januar 2019 den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. Durch den Verzicht auf die Anhörung der [X.] K. und des früheren Sozialarbeiters [X.] der [X.] haben die Gerichte gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung verstoßen (aa). Demgegenüber kann zur Begründung der Ablehnung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung auch nicht auf die fehlende Durchführung von [X.] verwiesen werden ([X.]).

aa) Aus Sicht der Gerichte steht der Strafaussetzung zur Bewährung die negative Legalprognose des Beschwerdeführers entgegen (1). Diese ist jedoch nicht auf eine möglichst breite Tatsachengrundlage gestützt (2).

(1) (a) Beide Gerichte verweisen in den angegriffenen Beschlüssen darauf, dass es nach der Verlegung des Beschwerdeführers in die [X.] am 8. August 2017 zu therapeutischen Gesprächen kam. Dabei stellt das [X.] fest, dass es sich um intensive therapeutische Gespräche gehandelt habe, die beim Beschwerdeführer zu einer Aufarbeitung seiner Straftaten geführt haben mögen. Auch das [X.] attestiert dem Beschwerdeführer nach der Überführung in die [X.] eine "positive Entwicklung" und verweist auf die Stellungnahme der [X.] e.V., wonach es beim Beschwerdeführer zu einer "grundlegenden psychischen Stabilisierung", einer "Verbesserung der eigenen Reflektion auf Delinquenz" und einer "Erhöhung der Frustrationstoleranz" gekommen sei.

(b) Gleichwohl gehen beide Gerichte davon aus, dass dem Beschwerdeführer keine positive Legalprognose gestellt werden könne und daher eine Strafaussetzung zur Bewährung ausscheide.

(aa) Das [X.] verweist dabei auf die seit 2004 begangenen Straftaten und den Umstand, dass auch die Strafvollstreckung den Beschwerdeführer in den Jahren 2013, 2014 und 2016 nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten habe. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer noch nicht zu Lockerungen zugelassen worden sei, ließen sich aus der möglichen Aufarbeitung der Straftaten keine tragfähigen Schlüsse für seine Führung in der Freiheit ziehen. Verbleibende Unsicherheiten gingen zulasten des Beschwerdeführers.

([X.]) Auch das [X.] nimmt auf die früheren und insbesondere die während der Strafvollstreckung begangenen Straftaten Bezug und sieht darin den Ausdruck einer "ausgeprägten betrügerischen Persönlichkeit" des Beschwerdeführers. Vor allem wegen des [X.] sei es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Vollzugsbehörde auch angesichts der erst jungen Entwicklung keine selbstständigen [X.] gewährt habe. Da aber die jedenfalls erforderliche Erprobung noch nicht stattgefunden habe, fehle es an einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage für eine verantwortbare Strafaussetzung.

(2) Damit haben die Gerichte jedoch dem verfassungsrechtlichen Gebot, ihre Prognoseentscheidung auf eine möglichst breite Tatsachengrundlage zu stellen und alle prognoserelevanten Umstände sorgfältig zu klären (vgl. [X.] 117, 71 <107>; 109, 133 <165>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 27 m.w.[X.]), nicht hinreichend Rechnung getragen. Vielmehr hätte es hierzu aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls einer Vernehmung der [X.] K. und des früheren Sozialarbeiters [X.] der [X.] bedurft.

(a) Dabei ist es schon für sich genommen naheliegend, dass die Vernehmung der [X.] und des für den Beschwerdeführer zuständigen Sozialarbeiters wichtige Anhaltspunkte für die Legalprognose ergeben und zu einem umfassenden Bild seiner Persönlichkeit beitragen können (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 33). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass nach der Verlegung des Beschwerdeführers in die [X.] unstreitig ein intensiver therapeutischer Prozess in Gang gebracht werden konnte. Die Vernehmung der [X.] und des Sozialarbeiters hätten daher weiteren Aufschluss über den Verlauf und das Ergebnis dieses Prozesses und den daraus sich ergebenden Rückwirkungen auf das Risiko der Begehung künftiger Straftaten durch den Beschwerdeführer geben können.

(b) Dabei hätte auch dem Umstand Rechnung getragen werden können, dass der Beschwerdeführer sämtliche Straftaten während der Vollstreckung, die zu seinen Lasten in die Legalprognose eingestellt wurden, noch vor der Verlegung in die [X.] im August 2017 begangen hat. Es erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte durch die Stellungnahmen der [X.] und des Sozialarbeiters weitere Erkenntnisse hätten gewinnen können, ob die aufgrund der früheren Straftaten dem Beschwerdeführer attestierte "ausgeprägte betrügerische Persönlichkeit" fortbesteht oder ob sich insoweit angesichts des Aufarbeitungsprozesses prognoserelevante Veränderungen in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ergeben haben. Der Verweis insbesondere auf die während der Strafvollstreckung begangenen Taten genügt daher zur Begründung der negativen Legalprognose nicht. Angesichts der nachfolgenden, unstreitig positiven Entwicklung hätte es den Gerichten oblegen, nachzufragen, ob ein Rückfall des Beschwerdeführers in frühere Verhaltensmuster weiterhin zu erwarten ist oder ob dem eine nachhaltig positive Veränderung seiner Persönlichkeit entgegensteht.

(c) Demgegenüber erscheint der bloße Hinweis des [X.]s, das Votum der [X.] sei bei der [X.] berücksichtigt worden, unzureichend. Dies entbindet die Gerichte nicht von der Notwendigkeit einer eigenständigen Legalprognose auf der Basis einer möglichst breit ermittelten Tatsachengrundlage.

(d) Schließlich hätte eine Vernehmung der [X.] auch die Möglichkeit einer Auseinandersetzung mit dem Ergebnis des durch die Vollzugsanstalt im November 2018 durchgeführten Tests, der eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers auswies, eröffnet. Zwar mag dem - wie das [X.] ausführt - nur Indizcharakter zukommen. Dies schließt eine Berücksichtigung im Rahmen der Legalprognose aber nicht aus.

[X.]) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine Lockerungserprobung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angegriffenen Beschlüsse noch nicht stattgefunden hatte. Zwar sehen beide Gerichte diese als unverzichtbare Voraussetzung einer Bewährungsaussetzung an. Auch insoweit haben sie aber dem Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht hinreichend Rechnung getragen.

(1) Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Gerichte sich in den angegriffenen Beschlüssen hinreichend damit auseinandergesetzt haben, dass die unterbliebene Lockerungserprobung des Beschwerdeführers auf Umständen beruht, die dieser nicht zu vertreten hat, da die für Oktober 2018 vorgesehene Vollzugsplankonferenz, in der über die Anordnung von Lockerungen entschieden werden sollte, wegen der Erkrankung eines Mitarbeiters nicht stattfand. Das [X.] fordert insoweit lediglich eine sorgfältige Überprüfung einer weiteren Erprobung des Beschwerdeführers durch Lockerungen oder eine Langzeitbeurlaubung. Das [X.] stellt zwar fest, dass es kritikwürdig sei, wenn die im Oktober 2018 vorgesehene Überprüfung der [X.] nicht stattgefunden habe, und fordert die umgehende Durchführung einer Vollzugsplankonferenz einschließlich der damit einhergehenden Prüfung von Lockerungen. Ob angesichts dessen die fehlende Erprobung bei der Aussetzungsentscheidung überhaupt zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt werden durfte, erörtert das [X.] aber nicht. Stattdessen verweist es darauf, dass auch eine Gewährung von Lockerungen im Oktober 2018 und deren ordnungsgemäßer Verlauf noch keine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine verantwortbare Strafaussetzung hätte schaffen können.

(2) Dabei bleibt aber jedenfalls außer Betracht, dass nach dem Vortrag des Beschwerdeführers die [X.] hätte darlegen können, dass er während des Vollzugs in der [X.] täglich Situationen ausgesetzt gewesen sei, die zu einem früheren Zeitpunkt zu kriminellem Verhalten geführt hätten, und er aufgrund der erfolgreichen Behandlung nunmehr in der Lage sei, diesen Anreizen zu kriminellem Handeln zu widerstehen. Auch insoweit hätte auf eine Vernehmung oder Stellungnahme der [X.] nicht verzichtet werden dürfen. Es erscheint angesichts des unstreitig positiven Verlaufs der Therapiegespräche nach der Verlegung des Beschwerdeführers nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers zutrifft. Wäre dies der Fall, käme eine positive Aussetzungsentscheidung auch ohne seine Erprobung in [X.] möglicherweise in Betracht, zumal deren Unterbleiben von ihm nicht zu verantworten ist. Auch insoweit fehlt es daher an der Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Klärung aller prognoserelevanten Umstände in der Person des Beschwerdeführers.

Die negative Legalprognose zulasten des Beschwerdeführers beruht folglich auf einem Verstoß gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung und verletzt den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG.

2. Da der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Beschlüsse in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt ist, kann dahinstehen, ob diese darüber hinaus gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.

Die Beschlüsse des [X.] und des [X.]s sind aufzuheben und die Sache an das [X.] zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 [X.]).

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

2 BvR 343/19

04.06.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend KG Berlin, 20. Februar 2019, Az: 2 Ws 264/18, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 57 Abs 1 S 1 Nr 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.06.2020, Az. 2 BvR 343/19 (REWIS RS 2020, 2843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2843

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 336/20

Zitiert

2 BvR 259/11

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