Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2013, Az. B 1 KR 50/12 R

1. Senat | REWIS RS 2013, 220

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - isolierte ambulante ärztliche Krankenbehandlung in Form zulässiger Psychotherapie - keine medizinische Rehabilitation - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - keine ärztliche ambulante Krankenbehandlung - Zuständigkeitsklärung nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 bei Rehabilitationsleistungen - keine Ausgestaltung des Inhalts der Rehabilitationsleistungen durch Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bzw Rechtsnachfolger - kein Erstattungsanspruch des Trägers der öffentliche Jugendhilfe gegenüber Krankenkassen - keine Abweichung bzgl Auslegung der Regelung des § 35a Abs 3 SGB 8 von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts)


Leitsatz

1. Isolierte ambulante ärztliche Krankenbehandlung in Form zulässiger Psychotherapie ist regelmäßig keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne der GKV.

2. Die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche umfasst keine ärztliche ambulante Krankenbehandlung im Sinne der GKV.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5725,94 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte, 1994 geborene [X.] leidet an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung. Er beantragte bei der [X.], die Kosten für eine Behandlung durch die in eigener Praxis tätige, damals nicht als Vertragspsychologin zugelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin [X.] zu übernehmen. Dies lehnte die Beklagte ab (3.5.2005). Freie Therapieplätze waren nach Angaben des [X.]n nicht verfügbar. Daraufhin leitete die Beklagte - unter Hinweis an den [X.]n, dass eine Kostenzusage weiterhin nicht möglich sei (7.6.2005) - die Unterlagen an das Kreisjugendamt des klagenden [X.] weiter. Dieser bewilligte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem [X.]n auf der Grundlage gutachtlicher Einschätzung Eingliederungshilfe (§ 35a [X.]). Er übernahm die Kosten für eine Verhaltenstherapie mit 60 Therapieeinheiten bei [X.] (Bescheid vom 26.7.2005). Da [X.] ihren Praxissitz verlegte, führte die damals in eigener Praxis tätige, nicht als Vertragspsychologin zugelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin [X.] die Verhaltenstherapie weiter. Während des auf Kostenerstattung gerichteten Klageverfahrens hat der Kläger dem [X.]n die Übernahme der Kosten für weitere Therapieeinheiten bewilligt (Bescheid vom 24.10.2007). Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 5725,94 Euro verurteilt (Urteil vom [X.]). Auf die Berufung der [X.] hat das L[X.] das [X.]-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Dem Kläger stehe kein Erstattungsanspruch zu. Zwar könne der Kläger Verhaltenstherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe auch als medizinische Rehabilitation (Reha) gewähren, jedoch nur durch in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) zugelassene Leistungserbringer. Dies sei hier nicht der Fall gewesen (Urteil vom 26.6.2013).

3

Der Kläger rügt die Verletzung des § 104 [X.]B X. Sein Anspruch scheitere nicht daran, dass die Behandlerinnen keine Vertragspsychologinnen gewesen seien.

4

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2012 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2010 zurückzuweisen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält das L[X.]-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

[X.]ie Revision des klagenden Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 8 SGB I) ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. [X.]er Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 5725,94 [X.] gegen die beklagte [X.]. [X.]ie Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs 4 S 1 [X.] sind nicht erfüllt. [X.]er Kläger erbrachte nicht als [X.] eine [X.] (dazu 1.). [X.]er Kläger hat auch keinen Erstattungsanspruch aus § 104 [X.]. [X.]er Kläger ist nämlich bereits nach dem für ihn maßgeblichen Leistungsrecht des [X.] nicht befugt, Kindern und Jugendlichen ambulante Krankenbehandlung mittels Übernahme der Kosten einer verhaltenstherapeutischen Behandlung durch einen niedergelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu gewähren (dazu 2.). Auch ein Erstattungsanspruch gemäß § 105 [X.] scheitert hieran (dazu 3.).

8

[X.]er erkennende Senat weist bloß ergänzend darauf hin, dass - ungeachtet der sich für ihn aus § 17a Abs 5 GVG ergebenden Bindung an die vom [X.] bejahte [X.] - sich auch bei einer Prüfung in der Sache die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ergäbe. Für den Erstattungsanspruch ist [X.]elbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 [X.] der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 [X.] der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger (vgl § 114 [X.]). [X.]ieser Rechtsgedanke greift auch bei [X.] nach § 14 [X.] entsprechend ein. [X.]emgemäß wäre für eine Rechtswegprüfung ausschlaggebend, ob für den Anspruch auf die Sozialleistung gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig wären. [X.]ies wäre zu bejahen. [X.]ie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit wären für einen Anspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte aus § 13 Abs 3 [X.] auf Freistellung von den Kosten der Verhaltenstherapie wegen Systemversagens in Gestalt einer Versorgungslücke (vgl zB [X.]-2500 § 18 [X.] Rd[X.]3; BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 9/05 R - Juris Rd[X.]4 und 17 f = USK 2006-79) zuständig (vgl § 51 Abs 1 [X.] SGG).

9

1. [X.]er Kläger hat gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 S 1 [X.] als vorleistender Reha-Träger (zur Reha-Trägereigenschaft des [X.] vgl § 6 Abs 1 Nr 6 [X.]). Ein Erstattungsanspruch besteht, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Reha-Träger nach § 14 Abs 1 S 2 bis 4 [X.] festgestellt wird, dass ein anderer Reha-Träger für die Leistung zuständig ist. Letzterer erstattet ersterem dessen Aufwendungen nach den für den ersteren geltenden Rechtsvorschriften. [X.]ie Regelung bezieht sich nach ihrem Zweck und dem Regelungssystem lediglich auf Erstattungen für erfolgte [X.]en. Sie scheidet jedenfalls dann von vornherein als Anspruchsgrundlage aus, wenn der Erstattung begehrende Träger weder nach eigenem Recht eine [X.] erbracht hat noch seine Leistung einen [X.] erfüllte, der eigentlich gegen den als erstattungspflichtig in Anspruch genommenen Träger bestand. [X.]er Kläger erbrachte mit der Übernahme der Kosten einer Verhaltenstherapie für den Beigeladenen (Bescheide vom 26.7.2005 und 24.10.2007) keine [X.]en, weder nach dem für die Beklagte noch nach dem für ihn geltenden Recht. Er leistete nämlich anstelle der Beklagten ambulante ärztliche Krankenbehandlung. [X.]ie Abgrenzung zwischen hier betroffener ambulanter ärztlicher Krankenbehandlung und medizinischer Reha folgt aus der auch nach [X.], [X.] und [X.]II maßgeblichen Regelungssystematik des [X.], die unmittelbar für die Beklagte gilt. [X.]as [X.] unterscheidet "isolierte" ambulante psychologische Versorgung von Kindern und Jugendlichen - hier in Form einer Verhaltenstherapie - durch in eigener Praxis tätige Psychotherapeuten oder Ärzte (vgl § 27 Abs 1 S 2 [X.] und § 28 Abs 3 S 1 [X.]) als Teil des [X.] der ambulanten ärztlichen Leistungen von den Komplexleistungen zur medizinischen Reha (vgl § 27 Abs 1 S 2 Nr 6 [X.]; dazu a). [X.]ie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen [X.]r. N. und [X.] behandelten den Beigeladenen isoliert mittels der vom Kläger bewilligten Verhaltenstherapie, die nicht Bestandteil einer Komplexleistung war, die aus mehreren unterschiedlichen koordinierten Leistungen bestand (dazu b). Auch das für den Kläger geltende Rechtsregime ordnet die bewilligte Verhaltenstherapie nicht der medizinischen Reha zu. [X.]er Kläger darf als Eingliederungshilfe nicht ambulante ärztliche Krankenbehandlung im Sinne des [X.] erbringen, sondern Verhaltenstherapie lediglich als Teil von Komplexleistungen zur medizinischen Reha (dazu c).

a) [X.]as [X.] unterscheidet zwischen ärztlicher Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung (vgl § 27 Abs 1 S 2 [X.] [X.]) als einem Teilbereich ambulanter Krankenbehandlung einerseits (vgl zu diesem Begriff in Abgrenzung zur ambulanten Reha § 40 Abs 1 S 1 [X.]) und Leistungen zur medizinischen Reha und ergänzenden Leistungen andererseits (vgl § 27 Abs 1 S 2 Nr 6 [X.]). Im Regelungsbereich ambulanter ärztlicher Behandlung wird die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien ([X.]) nach § 92 [X.] durchgeführt (vgl § 28 Abs 3 S 1 [X.] idF durch Art 2 [X.] Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 16.6.1998, [X.] 1311).

[X.]ie [X.] des [X.], die Art und Umfang der Psychotherapie in der vertragsärztlichen und vertragspsychologischen Versorgung regeln, haben dementsprechend nur Leistungen der ärztlichen ambulanten Krankenbehandlung zum Gegenstand (vgl § 92 Abs 6a S 1 [X.] idF durch Art 2 [X.] Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 16.6.1998, [X.] 1311; vgl auch die Begründung zum Entwurf Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze, BT-[X.]rucks 13/8035 [X.], wonach die [X.] bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beschlossen sein müssen, damit die Psychotherapeuten ab diesem Zeitpunkt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen können). [X.]er [X.] darf dagegen keine Regelungen über Leistungsinhalte der medizinischen Rehabilitation treffen. § 92 Abs 1 S 2 Nr 8 [X.] (idF durch Art 5 [X.]2 Buchst a [X.]oppelbuchst bb [X.] Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, [X.] 1046) gibt ihm lediglich auf, [X.] über die Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Reha und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Reha, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Reha zu beschließen. [X.]iese Bestimmung ermächtigt ihn bloß dazu, die Voraussetzungen der Verordnung von Leistungen der medizinischen Reha durch Vertragsärzte als Grundlage für die Leistungsentscheidung der [X.] zu regeln.

[X.]ie hier maßgeblichen Psychotherapie-[X.] bezogen die Verhaltenstherapie als Bestandteil der ärztlichen ambulanten Krankenbehandlung (§ 27 Abs 1 S 2 [X.] [X.]) in den [X.]-Leistungskatalog ein (vgl [X.] 1.2 Psychotherapie-[X.] vom 11.12.1998, BAnz 1999 [X.], idF vom 19.7.2005, BAnz 2005 [X.] 549, in [X.] getreten am 1.10.2005; vom [X.], BAnz 2006 [X.], in [X.] getreten am 17.9.2006; vom 20.12.2007, BAnz [X.], in [X.] getreten am 21.3.2008). Sie umfassen auch die Einzeltherapie bei Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung der altersspezifischen Bedingungen, ggf unter Einbeziehung von Bezugspersonen aus dem engeren Umfeld (vgl [X.] 3. Psychotherapie-[X.]).

Es ist rechtlich unzulässig, aus der früher in den Psychotherapie-[X.] geregelten inhaltlichen Ausgestaltung des Anspruchs Versicherter auf Versorgung mit Leistungen zur medizinischen Reha zu folgern, der [X.] habe auch den Inhalt von [X.]en ausgestalten dürfen. Überschießende Regelungsinhalte der [X.] über [X.]en, die im Zeitpunkt der Leistung des [X.] bestanden, sind mangels Ermächtigungsgrundlage nichtig (zur Prüfung vgl nur [X.], 190 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.]4 mwN). Betroffen war [X.] 1.3 Psychotherapie-[X.] (in den vom 11.12.1998 bis zum [X.] geltenden Fassungen). Sie zielten darauf ab, der Psychotherapie auch im Rahmen der medizinischen Reha nach Maßgabe enumerativ aufgezählter Indikationen einen Anwendungsbereich zu eröffnen. [X.]er Gemeinsame [X.] fasste die Regelungen deshalb unter Ausschluss dieses Regelungsbereichs neu (vgl Beschluss vom 20.12.2007, BAnz 2008 [X.], in [X.] getreten am 21.3.2008; vgl auch tragende Gründe zum Beschluss über eine Änderung der [X.]: Aktualisierung des Begriffs "medizinische Rehabilitation", [X.], abrufbar unter http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/577/). Ein hier relevanter Rest im Wege geltungserhaltender Reduktion verbliebener Reha-Regelungen in den Psychotherapie-[X.] kommt nicht in Betracht. [X.]er erkennende Senat weist nur ergänzend darauf hin, dass die aufgezeigten Rechtsgrundsätze die Zuordnung psychotherapeutischer (Mit-)Behandlung zu den Leistungen zur medizinischen Reha nach den §§ 40 ff [X.] und zu nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen nach § 43a [X.], insbesondere in sozialpädiatrischen Zentren, unberührt lassen (§ 119 [X.]; zur Erbringung sozialpädiatrischer Leistungen durch sozialpädiatrische Zentren vgl Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen, BT-[X.]rucks 11/2237 [X.] "Zu § 128 - [X.] Zentren").

b) [X.]ie in eigener Praxis als niedergelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen tätigen [X.]r. N. und [X.] erbrachten nach dem Gesamtzusammenhang der [X.], den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) ärztliche ambulante Krankenbehandlung im dargelegten Sinne, nämlich "isolierte" Verhaltenstherapie als für den Beigeladenen indizierte Behandlung (vgl § 27 Abs 1 S 2 [X.], § 28 Abs 3 [X.] iVm den Psychotherapie-[X.]). Sie leisteten keine medizinische Reha, weil die Behandlung nicht Bestandteil einer als ambulante Reha zu begreifenden Komplexleistung war.

c) [X.]er Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach dem für ihn maßgeblichen Recht sei eine [X.] betroffen. [X.]ie von ihm zu leistende, hier betroffene Eingliederungshilfe umfasst nicht Verhaltenstherapie als ärztliche ambulante Krankenbehandlung im Sinne der [X.], die gerade keine Leistung zur medizinischen Reha im Sinne des [X.] ist (aA zur Reichweite der Eingliederungshilfe, aber ohne sich hinreichend mit Regelungssystem und -zweck auseinanderzusetzen, Stähr in [X.]/[X.], Stand Juni 2013, [X.], § 35a [X.]; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2011, § 35a Rd[X.]6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2012, § 35a Rd[X.]6 unter Hinweis auf [X.]E 70, 121).

[X.]er Kläger hat als Träger der öffentlichen Jugendhilfe medizinische Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach der Regelung des § 35a [X.] zu gewähren (hier anzuwenden idF durch Art 1 [X.]3 Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - vom [X.], [X.] 2729, mWv 1.10.2005, und der Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom 14.12.2006, [X.] 3134, mWv 1.1.2007) iVm § 54 Abs 1 S 1 [X.]II (idF durch Art 1 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.], [X.] 3022). [X.]anach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der [X.] beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Abs 1 S 1). Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des [X.] sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der [X.] nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Abs 1 S 2). [X.]ie Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ua in ambulanter Form geleistet (Abs 2 [X.]). Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs 3 und 4, §§ 54, 56 und 57 [X.]II, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden (Abs 3).

Nach § 54 Abs 1 S 1 [X.]II zählen zur Eingliederungshilfe ua die in § 26 [X.] (idF durch Art 1 [X.] Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, [X.] 1046) genannten Leistungen zur medizinischen Reha. Gemäß § 26 Abs 2 [X.] [X.] ist Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung eine Leistung zur medizinischen Reha. § 54 Abs 1 S 2 [X.]II (idF durch Art 1 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.], [X.] 3022) sieht demgegenüber ausdrücklich vor, dass die Leistungen zur medizinischen Reha jeweils den [X.]en der [X.] entsprechen (zu der dieser Regelungssystematik entsprechenden Abgrenzung von Hilfsmitteln und medizinischer Reha vgl [X.], 171 = [X.]-3500 § 54 [X.], Rd[X.]1; vgl auch [X.] in LPK-[X.]II, 9 Aufl 2012, § 54 Rd[X.], die die medizinische Reha im Wesentlichen durch die Leistungen nach § 40 [X.] umschrieben sieht).

[X.]iese aus Wortlaut und Regelungssystem folgende Auslegung entspricht auch dem Regelungszweck des § 54 Abs 1 S 2 [X.]II. Er will mit Blick auf die insoweit nur (sehr) eingeschränkt bedürftigkeitsabhängige Leistungsgewährung des Sozialhilfeträgers eine Leistungsausdehnung über das [X.]-Leistungsniveau hinaus verhindern (vgl Entwurf eines [X.] Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen zur Vorgängervorschrift im [X.], BR-[X.]rucks 49/01 [X.]83 "Zu Nummern 8 <§§ 39 bis 41>"). Leistungen zur medizinischen Reha (§ 54 Abs 1 [X.]II iVm § 26 [X.]) werden vermögensunabhängig gewährt (§ 92 Abs 2 S 2 [X.]II), eine nachträgliche Heranziehung bei Bezug von Einkommen ist auf die Leistungen für den Lebensunterhalt beschränkt (§ 92 Abs 2 S 1 [X.] und 6 iVm [X.] [X.]II; vgl auch [X.], 171 = [X.]-3500 § 54 [X.], Rd[X.]6-27). Unter Berücksichtigung dessen vermeidet § 54 Abs 1 S 2 [X.]II einerseits die Besserstellung der Empfänger von Eingliederungshilfe im Vergleich zu den Versicherten der [X.] und andererseits die Gewährung ergänzender Leistungen der Eingliederungshilfe auf Kosten der Sozialhilfeträger an Rehabilitanden aus anderen Leistungssystemen (vgl Voelzke in [X.]/[X.], [X.]II, Stand August 2013, § 54 Rd[X.]6; [X.] in jurisPK-[X.]II, 2011, § 54 Rd[X.]7).

[X.]ie genetische Auslegung steht dem gefundenen Ergebnis letztlich nicht entgegen. [X.]er Gesetzentwurf der Bundesregierung eines [X.] führt zu § 40 Abs 1 S 2 [X.], der mit § 54 Abs 1 S 2 [X.]II inhaltsgleich und nahezu wortidentisch ist, allerdings aus, mit der Anbindung der als Eingliederungshilfe in Betracht kommenden medizinischen [X.]en an die [X.]-Leistungen sei keine Einschränkung des Leistungskatalogs der Eingliederungshilfe verbunden. [X.]ies werde neben der Formulierung "vor allem" dadurch sichergestellt, dass in den [X.], 3 und 8 auf die jeweils offenen Kataloge der § 26 Abs 2 und 3, §§ 33 und 55 des [X.] hingewiesen werde (vgl Entwurf eines [X.] Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen zur Vorgängervorschrift im [X.], BR-[X.]rucks 49/01 [X.]82 f "Zu Nummern 8 <§§ 39 bis 41>"). [X.]amit wollte der Gesetzgeber jedoch der Regelung des § 40 Abs 1 S 2 [X.] (jetzt § 54 Abs 1 S 2 [X.]II) nicht ihre beschränkende Wirkung nehmen. [X.]ies stünde in offenkundigem Gegensatz zum Wortlaut. Es wäre auch [X.] wi[X.]prüchlich, eine Begrenzung des Anspruchs ausdrücklich in das Gesetz aufzunehmen, ihr aber keine Wirksamkeit beimessen zu wollen. [X.]emgemäß führen die zitierten Gesetzesmaterialien zugleich aus, § 40 Abs 1 S 2 [X.] gewährleiste, dass die Träger der Sozialhilfe wegen der bedürftigkeitsunabhängigen Gewährung über die medizinischen und beruflichen Reha- und Teilhabeleistungen hinaus keine Leistungen erbringen müssten, es sei denn, solche Leistungen erbrächten wegen der offenen Leistungskataloge auch andere Reha-Träger (BR-[X.]rucks, aaO, [X.]83).

[X.]er erkennende Senat weicht mit seiner Auslegung der Regelung des § 35a Abs 3 [X.] nicht von Entscheidungen des [X.] ab. Ein Vorlagebeschluss an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht geboten (vgl § 2 Abs 1 und § 11 Abs 1 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes). Aus der Rechtsprechung des [X.] ergibt sich kein entgegenstehender Rechtssatz. Allerdings sah das [X.] in einem Urteil vom 13.9.1984 die Verhaltenstherapie als Eingliederungsleistung des Sozialhilfeträgers nach § 40 Abs 1 [X.] an ([X.]E 70, 121, 123). [X.]ie Entscheidung betraf indes einen Sachverhalt aus den Jahren 1978 bis 1981. Gleiches galt für ein weiteres Urteil vom [X.] ([X.]E 91, 114, 115). Im dort entschiedenen Fall erfolgte die Behandlung ab dem [X.] ua mit dem Ziel, die Schulfähigkeit des autistisch erkrankten Kindes zu ermöglichen. [X.]ie Rechtslage hat sich jedoch - wie oben dargestellt - geändert mit Inkrafttreten der mit § 54 Abs 1 S 2 [X.]II inhaltsgleichen und wörtlich nahezu identischen Vorgängervorschrift des § 40 Abs 1 S 2 [X.] (idF durch Art 15 Nr 9 [X.] Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, [X.] 1046) zum [X.] (vgl Art 68 Abs 1 [X.] Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Schließlich führte das [X.] in seinem Urteil vom 22.2.2007 (5 C 32/05 - [X.], 385) gestützt auf § 35a [X.] (idF durch Art 8 [X.] [X.] Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) in seinen tragenden Gründen lediglich aus, dass die Gewährung psychotherapeutischer Behandlung durch eine [X.] an zwei bei ihr versicherte Kinder und der gleichzeitige Ausschluss eines Anspruchs auf Transportkosten gegen diese [X.] nicht den Anspruch der Kinder gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Übernahme der Transportkosten der Eingliederungshilfe ausschließt. Es sah hierbei die Transportkosten als eigenständigen Bestandteil des nicht abschließend formulierten Leistungskatalogs nach § 40 Abs 1 S 1 [X.] an.

2. [X.]er Kläger hat gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 [X.]. Er war im Verhältnis zur Beklagten nicht nachrangig iS des § 104 Abs 1 [X.] (dazu a) zur Leistungserbringung verpflichtet, sondern überhaupt nicht leistungsbefugt (dazu b).

a) § 104 Abs 1 S 1 [X.] (idF durch Art 10 [X.] zur Einführung des [X.] im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom [X.], [X.] 1983) regelt, dass dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 [X.] vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig ist, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Ein Fall des § 103 [X.] liegt hier nicht vor. [X.]iese Norm regelt den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist. Ein Anspruch des Beigeladenen gegen den Kläger auf die geleistete Verhaltenstherapie ist aber nicht nachträglich entfallen. Vielmehr beruft sich der Kläger im [X.] darauf, dass er als nach § 10 Abs 1 [X.] (idF durch Art 1 [X.] Buchst a KICK vom [X.], [X.] 2729, mWv 1.10.2005, und der Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom 14.12.2006, [X.] 3134, mWv 1.1.2007) nachrangig leistungsverpflichteter Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund der rechtswidrigen Weigerung der vorrangig leistungsverpflichteten Beklagten an deren Stelle gegenüber dem Versicherten die Kosten der Verhaltenstherapie übernahm. Nach § 10 Abs 1 [X.] werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen durch das [X.] nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind. In solchen Fällen der [X.] kann ein Anspruch aus § 104 [X.] eingreifen. [X.]ies setzt aber voraus, dass überhaupt eine nachrangige Zuständigkeit im konkreten Fall besteht. Hieran fehlt es.

b) [X.]er Kläger durfte zwar als Träger der öffentlichen Jugendhilfe medizinische Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a [X.] gewähren. Verhaltenstherapie als ärztliche ambulante Leistung im Sinne der [X.] gehörte hierzu indes nicht, wie dargelegt.

3. Auch ein Erstattungsanspruch nach § 105 [X.] besteht nicht. [X.]ie Regelung bestimmt: Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs 1 [X.] vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Hiernach müssen die betroffenen Leistungsträger vergleichbaren Leistungspflichten unterliegen, und zwar unter Berücksichtigung einer zeitlichen Kongruenz und Personenidentität. Ferner darf die Leistung des die Erstattung begehrenden Leistungsträgers nur wegen der fehlenden Zuständigkeit rechtswidrig sein (vgl [X.]-5670 § 3 Nr 4 [X.]). [X.]ie Unzuständigkeit hinweggedacht muss die Leistung des Erstattung begehrenden Trägers rechtmäßig sein. Hat der Träger von vornherein eine schon abstrakt-generell (dh ihrer Art nach) nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Leistung erbracht, kann er die von vornherein rechtswidrige Leistung vom Leistungsempfänger nach Maßgabe der §§ 44 ff [X.] zurückfordern und darf sich nicht an einen anderen Träger halten, der diese Leistung hätte rechtmäßig erbringen können (vgl [X.]-3100 § 18c [X.] RdNr 38; s ferner [X.] 58, 263, 275 f = [X.] 2200 § 1237 [X.]0 S 57 f; BSG [X.] 1300 § 105 [X.] S 4; [X.] [X.]/[X.], [X.], Stand August 2013, § 105 Rd[X.]; [X.] in jurisPK-[X.], 2013, § 105 RdNr 33; Kater in [X.] Komm, Stand Juni 2013, § 105 [X.] Rd[X.]4). [X.]em die Erstattung begehrenden Träger muss grundsätzlich die rechtmäßige Gewährung der von ihm tatsächlich erbrachten Leistung möglich sein.

Hieran fehlt es. [X.]er Kläger durfte - wie unter [X.] dargelegt - gerade keine ambulante ärztliche Krankenbehandlung in Gestalt ambulanter Psychotherapie durch niedergelassene Psychotherapeuten erbringen. Es besteht bei ihm keine mit § 27 Abs 1 S 2 [X.], § 28 Abs 3 [X.] iVm den Psychotherapie-[X.] vergleichbare Leistungspflicht.

[X.]er erkennende Senat weist nur ergänzend darauf hin, dass der Kläger angesichts der wohl rechtswidrigen Ablehnungsentscheidung der Beklagten in seinem nachvollziehbaren Bemühen, dem Beigeladenen zu helfen, hätte erwägen können, ihn als nachrangig verpflichteter Sozialhilfeträger (§ 2 [X.]II) zunächst beratend zu unterstützen. Wäre dennoch ein akuter Bedarf des Beigeladenen - dessen Hilfebedürftigkeit (§ 19 Abs 3 [X.]II) unterstellt - trotz [X.] einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beklagte verblieben, hätte der Kläger etwa Hilfe bei Krankheit (§ 48 S 1 [X.]II) im Wege der Übernahme der Vergütungsansprüche der Psychotherapeutinnen [X.]r. N. und [X.] gewähren und von der Beklagten Erstattung (§ 104 [X.]) beanspruchen können (zur grundsätzlich bestehenden Notwendigkeit, ablehnende Verwaltungsakte des [X.] gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht bestandskräftig werden zu lassen, vgl zB [X.]-1300 § 86 [X.] 6).

4. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 und 2 GKG.

Meta

B 1 KR 50/12 R

17.12.2013

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Stuttgart, 15. Juni 2010, Az: S 12 KR 4064/07, Urteil

§ 11 Abs 2 SGB 5, § 13 Abs 3 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 28 Abs 3 S 1 SGB 5 vom 16.06.1998, § 40 Abs 1 S 1 SGB 5, § 43a SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 8 SGB 5 vom 19.06.2001, § 92 Abs 6a S 1 SGB 5 vom 16.06.1998, § 10 Abs 1 SGB 8 vom 08.09.2005, § 10 Abs 1 SGB 8 vom 14.12.2006, § 35a Abs 3 SGB 8 vom 08.09.2005, § 35a Abs 3 SGB 8 vom 14.12.2006, § 35a Abs 3 SGB 8 vom 19.06.2001, § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 26 Abs 2 Nr 5 SGB 9 vom 19.06.2001, § 102 Abs 1 SGB 10, § 103 Abs 1 SGB 10, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10 vom 21.12.2000, § 105 SGB 10, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 40 Abs 1 S 2 BSHG vom 19.06.2001, § 40 Abs 1 S 2 BSHG vom 23.12.2003, Abschn B UAbschn 1 Nr 1.2 PsychThRL 2009 vom 11.12.1998, Abschn B UAbschn 1 Nr 1.2 PsychThRL 2009 vom 19.07.2005, Abschn B UAbschn 1 Nr 1.2 PsychThRL 2009 vom 20.06.2006, Abschn B UAbschn 1 Nr 1.2 PsychThRL 2009 vom 17.09.2006, Abschn B UAbschn 2 Nr 3 PsychThRL 2009, Abschn D Nr 1.3 PsychThRL 2009, § 2 Abs 1 RsprEinhG, § 11 Abs 1 RsprEinhG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2013, Az. B 1 KR 50/12 R (REWIS RS 2013, 220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 220

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