Bundessozialgericht, Urteil vom 15.03.2018, Az. B 3 KR 4/16 R

3. Senat | REWIS RS 2018, 12254

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit steht der Anspruch des [X.] auf Versorgung mit einem [X.].

2

Der 1960 geborene, bei der [X.] im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner versicherte Kläger leidet als Folge eines [X.] erlittenen [X.] [X.] an einer symptomatischen Epilepsie mit fokal-motorischen Anfällen, einer [X.]eeinträchtigung der linken Körperhälfte mit reduzierter Motorik und Gleichgewichtsstörungen, an einer organisch bedingten Antriebsstörung, rezidivierenden depressiven Störungen sowie einer Anpassungsstörung. Daneben besteht ein Diabetes mellitus mit beginnender Polyneuropathie. Aufgrund der Diagnose eines "hirnorganischen Psychosyndroms" steht der Kläger unter der [X.]etreuung seiner Ehefrau. Er bezieht Leistungen der [X.] Pflegeversicherung, zuletzt nach der [X.] seit Jan[X.]r 2012. [X.]ei dem Kläger ist ein Grad der [X.]ehinderung von 100 mit den [X.], [X.] und G anerkannt.

3

Am 13.11.2013 beantragte die Ehefrau des [X.] bei der [X.] die Übernahme der Kosten für das [X.] "Easy Rider 2" (Sesseldreirad mit Rückenlehne und niedrigem Einstieg, s Hilfsmittelverzeichnis [X.]) unter Vorlage der ärztlichen Verordnung vom 4.11.2013. Die [X.]eklagte teilte dem Kläger am selben Tag mit, sie werde weitere medizinische Informationen anfordern. Mit Schreiben vom 3.1.2014 reichte der Kläger die ärztliche Verordnung bei der [X.] erneut ein, worauf die [X.]eklagte am [X.] der Krankenversicherung ([X.]) mit der [X.]egutachtung der Hilfsmittelversorgung beauftragte. Der [X.] kam zu dem Ergebnis, dass die Versorgung des [X.] mit dem [X.] "Easy Rider 2" nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) umfasst sei. Im Übrigen sei das Sesseldreirad ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ([X.] Gutachten vom 16.1.2014).

4

Der Antrag blieb bei der [X.] ([X.]escheid vom 21.1.2014; Widerspruchsbescheid vom 10.4.2014) und in erster Instanz erfolglos (Gerichtsbescheid vom 21.11.2014). Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das [X.] "Easy Rider 2". Zwar liege eine Fristüberschreitung nach § 13 Abs 3a SG[X.] V vor. Die Genehmigungsfiktion greife aber nach dem Wortlaut von § 13 Abs 3a S 7 SG[X.] V nur ein, wenn sich der Versicherte die begehrte Leistung bereits selbst beschafft habe (bzw eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen sei) und Kostenerstattung bzw -freistellung geltend gemacht werde. Das sei hier nicht der Fall. § 13 Abs 3a [X.] SG[X.] V räume dem Versicherten keinen Sachleistungsanspruch ein. Selbst dann wäre dieser durch das Q[X.]litätsgebot (§ 2 Abs 1 S 3 SG[X.] V) und das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs 1 SG[X.] V) begrenzt. Denn die Genehmigungsfiktion von § 13 Abs 3a SG[X.] V könne nicht weiter reichen als der zugrunde liegende Sachleistungsanspruch. Dem Kläger stehe auch kein Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit einem [X.] gemäß § 33 Abs 1 S 1 SG[X.] V zu. Das Hilfsmittel diene weder dem [X.]ehinderungsausgleich noch zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. Die Verwendung des [X.]s sei beim Kläger ausschließlich auf gesundheitsfördernde Zwecke gerichtet, wie die allgemeine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit und die Erhöhung der Ausdauer und [X.]elastungsfähigkeit. Ein anderes Ergebnis folge nicht daraus, dass der behandelnde Neurologe den Einsatz des [X.]s zur Verbesserung der selbstständigen Teilnahme am [X.] Leben und der allgemeinen Lebensq[X.]lität empfohlen habe (Urteil vom 10.12.2015).

5

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Ansicht des [X.] ergebe sich schon aus dem Wortlaut von § 13 Abs 3a [X.] SG[X.] V ein Sachleistungsanspruch. Wäre der Geltungsbereich der Genehmigungsfiktion lediglich auf einen Kostenerstattungsanspruch beschränkt, käme § 13 Abs 3a [X.] SG[X.] V kein eigener Regelungsgehalt zu. Zudem schließe eine solche Auslegung mittellose Versicherte, die nach Ablauf der Frist nicht in der Lage seien, sich die begehrte Leistung selbst zu beschaffen, praktisch aus dem Schutzbereich des § 13 Abs 3a SG[X.] V aus. Dies sei eine ungerechtfertigte [X.]enachteiligung solcher Versicherter (Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG), die finanziell nicht in Vorleistung treten könnten. Die Genehmigungsfiktion sei eingeführt worden, um Prüfungsverfahren für Hilfsmittel zu beschleunigen bzw überlange Prüfungsverfahren zu sanktionieren. Zu hinterfragen sei auch die [X.]egrenzung des Anspruchs nach § 13 Abs 3a [X.] und 7 SG[X.] V durch das Q[X.]litäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot. Darüber hinaus bestehe ein Anspruch auf Versorgung mit dem Hilfsmittel aus § 33 Abs 1 S 1 Alt 1 SG[X.] V zur Sicherung des Erfolgs der Heilbehandlung.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2015 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 21. November 2014 aufzuheben sowie die [X.]eklagte unter Aufhebung des [X.]escheides vom 21. Jan[X.]r 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2014 zu verurteilen, ihn mit dem [X.] Easy Rider 2 zu versorgen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

7

Die [X.]eklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das [X.] sei im Übrigen eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, sodass der Anwendungsbereich von § 13 Abs 3a SG[X.] V nicht eröffnet sei. Ein Sachleistungsanspruch aus § 33 SG[X.] V bestehe nach zutreffender Ansicht des [X.] nicht.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des [X.] und Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung (§ 170 Abs 2 S 2 [X.]) begründet.

Die Versorgung des [X.] mit einem [X.] "Easy Rider 2" lässt si[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg auf die Genehmigungsfiktion na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] stützen, weil [X.] dieser Vors[X.]hrift Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation dem Regelungssystem des [X.] zuweist und diese Leistungen daher insgesamt ni[X.]ht vom sa[X.]hli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h der Genehmigungsfiktion sowie der Regelungen aus § 13 Abs 3a [X.] erfasst werden (hierzu 1.).

Ansprü[X.]he auf Versorgung mit Hilfsmitteln na[X.]h § 33 [X.], für die der 3. Senat na[X.]h dem Ges[X.]häftsverteilungsplan des [X.] in Revisionsverfahren allein zuständig ist, fallen nur dann unter den Begriff der "Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation", wenn das Hilfsmittel dem Ausglei[X.]h oder der Vorbeugung einer Behinderung dienen soll (§ 33 Abs 1 S 1 [X.] 2 und 3 [X.]). Der sa[X.]hli[X.]he Anwendungsberei[X.]h des § 13 Abs 3a [X.] ist deshalb ledigli[X.]h für Hilfsmittel zur Si[X.]herung des Erfolgs der [X.]rankenbehandlung iS von § 33 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] eröffnet. Bei dem hier im Streit stehenden [X.] "Easy Rider 2" kann es si[X.]h jedo[X.]h nur um ein Hilfsmittel zum Behinderungsausglei[X.]h handeln, sodass § 13 Abs 3a [X.] für eine darauf geri[X.]htete Leistungsgewährung keine Anwendung findet (hierzu 2.).

Es fehlen aber ausrei[X.]hende Feststellungen des [X.], ob dem [X.]läger ein Anspru[X.]h auf Versorgung mit dem [X.] "Easy Rider 2" na[X.]h § 33 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.] gegen die Beklagte als originärer Leistungsträger zusteht, oder ob ein Anspru[X.]h auf Versorgung mit dem Hilfsmittel aus dem Berei[X.]h eines anderen Rehabilitationsträgers (vgl § 6 Abs 1 [X.]), für den die Beklagte als erstangegangener Rehabilitationsträger (§ 14 [X.] idF des [X.] s[X.]hwerbehinderter Mens[X.]hen vom 23.4.2004, [X.], gültig bis 31.12.2017 ) mangels Weiterleitung des Antrags im Verhältnis zum [X.]läger umfassend zuständig geworden ist. Daher kann der Senat ni[X.]ht abs[X.]hließend in der Sa[X.]he ents[X.]heiden (hierzu 3.).

1. Die Genehmigungsfiktion sowie die Regelungen aus § 13 Abs 3a [X.] insgesamt sind auf Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation ni[X.]ht anwendbar. Denn § 13 Abs 3a [X.] [X.] (hier heranzuziehen in der seit [X.] geltenden Fassung von Art 2 [X.] des Gesetzes zur Verbesserung der Re[X.]hte von Patientinnen und Patienten vom [X.], [X.], gültig bis 31.12.2017 ) verweist für Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation auf das Rehabilitations- und Teilhabere[X.]ht, das in §§ 14 und 15 [X.] (in der seit 1.7.2001 geltenden Fassung dur[X.]h Art 1 und 68 des [X.] - [X.] - <[X.]> Rehabilitation und Teilhabe behinderter Mens[X.]hen vom 19.6.2001, [X.] 1046, gültig bis 31.12.2017 , sowie in §§ 14 bis 24 [X.] idF von Art 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Mens[X.]hen mit Behinderungen vom 23.12.2016, [X.] 3234, mWv 1.1.2018 ) ein eigenständiges, in si[X.]h ges[X.]hlossenes System bei Übers[X.]hreitung von Ents[X.]heidungsfristen mit entspre[X.]henden Sanktionen vorhält. Eine [X.]ombination dieser [X.] ist ni[X.]ht mögli[X.]h (hierzu im Folgenden a). Die Systemzuweisung na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] [X.] knüpft an den allgemeinen und s[X.]hon vor Inkrafttreten von § 13 Abs 3a [X.] bestehenden Begriff der medizinis[X.]hen Rehabilitation an (hierzu b). Maßgebli[X.]h für die Systemabgrenzung ist insoweit allein das objektive Re[X.]ht, ni[X.]ht dagegen, ob der Versi[X.]herte die Leistung (als ni[X.]htrehabilitative Leistung) iS von § 13 Abs 3a S 7 [X.] für erforderli[X.]h halten durfte (hierzu [X.]).

a) Die [X.] von § 13 Abs 3a [X.] einerseits und von §§ 14, 15 [X.] aF andererseits kollidieren miteinander und lassen si[X.]h daher weder miteinander kombinieren no[X.]h glei[X.]hzeitig anwenden (so au[X.]h [X.]> Urteil vom 8.3.2016 - B 1 [X.] 25/15 R - [X.], 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]5). Sie s[X.]hließen si[X.]h vielmehr gegenseitig aus. Daher findet § 13 Abs 3a [X.] insgesamt auf Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation keine Anwendung (so au[X.]h vgl [X.], [X.] 2017, 749, 756; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 13 Rd[X.] 58q ; [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2016, § 13 Rd[X.]6; [X.], [X.] 2015, 144, 147 f). Ni[X.]ht zu folgen ist demgegenüber der teilweise vertretenen Ansi[X.]ht, dass die Zuweisungsnorm von § 13 Abs 3a [X.] [X.] aF nur bezügli[X.]h der Zuständigkeitsklärung und der Erstattung selbst bes[X.]haffter Leistungen auf die Regelungen des [X.] verweise, si[X.]h aber der aus der Genehmigungsfiktion resultierende Sa[X.]hleistungsanspru[X.]h na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] (vgl dazu [X.] [X.]> Urteil vom 11.7.2017 - B 1 [X.] 26/16 R - Juris Rd[X.]2 f, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.]-2500 § 13 [X.] vorgesehen) au[X.]h für Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation ergeben könne (so aber [X.] Bayeris[X.]hes [X.] Urteil vom 31.1.2017 - [X.] 471/15 - Juris Rd[X.] 57 f; [X.] Urteil vom 18.11.2016 - [X.] [X.] 329/16 - Juris [X.] und Rd[X.] 27 f). Dieser Ansi[X.]ht stehen sonst ni[X.]ht auflösbare Normkonflikte entgegen.

Während na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] iVm S 1 [X.] die Leistung bereits drei Wo[X.]hen na[X.]h Antragseingang als genehmigt gilt, falls die [X.]rankenkasse ohne Mitteilung eines hinrei[X.]henden Grundes und ohne Einholung einer guta[X.]htli[X.]hen Stellungnahme ni[X.]ht darüber ents[X.]hieden hat, tritt na[X.]h dem bis zum 31.12.2017 geltenden Re[X.]ht der Rehabilitation und Teilhabe bei Übers[X.]hreitung der vorgesehenen Fristen keine Genehmigungsfiktion ein. Vielmehr kann si[X.]h ein Leistungsbere[X.]htigter na[X.]h § 15 Abs 1 S 2 und 3 [X.] aF die Leistung nur dann gegen [X.]ostenerstattung selbst bes[X.]haffen, wenn er dem Rehabilitationsträger zuvor eine angemessene Frist unter Androhung der Selbstbes[X.]haffung na[X.]h Fristablauf gesetzt hat. Diese Regelung liefe bei Eintritt einer Genehmigungsfiktion na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] leer. Wird eine guta[X.]htli[X.]he Stellungnahme eingeholt, gilt na[X.]h § 13 Abs 3a S 1 [X.] grundsätzli[X.]h eine Fünf-Wo[X.]henfrist ab Antragseingang, während der Rehabilitationsträger na[X.]h § 14 Abs 2 [X.] [X.] aF innerhalb von zwei Wo[X.]hen na[X.]h Vorliegen des Guta[X.]htens ents[X.]heiden muss. Bei paralleler Anwendung beider Normsysteme könnte in diesen Fällen die Genehmigungsfiktion na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] selbst dann eintreten, wenn si[X.]h der Rehabilitationsträger no[X.]h im Rahmen der na[X.]h § 14 Abs 2 [X.] [X.] aF vorgegebenen Fristen hält. S[X.]hließli[X.]h könnte es zum Eintritt der Genehmigungsfiktion na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] au[X.]h dann kommen, wenn die [X.]rankenkasse einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe re[X.]htmäßig na[X.]h § 14 Abs 1 S 1 und 2 [X.] aF innerhalb von zwei Wo[X.]hen an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten, dies dem Versi[X.]herten aber ni[X.]ht innerhalb der Drei-Wo[X.]henfrist des § 13 Abs 3a [X.] mitteilen würde.

Die vorstehenden Erwägungen s[X.]hließen ein Nebeneinander beider [X.] ersi[X.]htli[X.]h aus und fordern eine klare Systemabgrenzung, die na[X.]h den Vors[X.]hriften zur [X.]ostenerstattung na[X.]h § 13 Abs 3 [X.] ni[X.]ht notwendig war und ist. Zwar verweist au[X.]h § 13 Abs 3 S 2 [X.] (idF von Art 5 [X.] Bu[X.]hst b na[X.]h Maßgabe des Art 67 [X.], [X.]O, [X.]) hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]osten für selbst bes[X.]haffte "Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation na[X.]h dem [X.]" auf die Erstattungsregelung von § 15 [X.] aF (bzw seit 1.1.2018 Verweisung auf § 18 [X.] idF des [X.]), allerdings ist insoweit aufgrund der Parallelität der Ansprü[X.]he und ihrer Voraussetzungen eine kollidierende Systemabgrenzung ni[X.]ht erforderli[X.]h (vgl [X.] 113, 40 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]2).

b) Den mit der S[X.]haffung von § 13 Abs 3a [X.] entstandenen [X.]onflikt kollidierender Systeme löst § 13 Abs 3a [X.] [X.] dur[X.]h eine generelle Zuweisung in das System des [X.] auf. Dies hat zur Folge, dass Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation im Sinne des [X.] und des [X.] von vornherein ni[X.]ht vom sa[X.]hli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h des § 13 Abs 3a [X.] und S 7 [X.] erfasst werden (bzw sind sie hiervon "ausgeklammert", so bereits [X.] 8.3.2016 - B 1 [X.] 25/15 R - [X.], 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]5). Derartige Leistungen sind vielmehr allein dem Regelungsgefüge des Teilhabere[X.]hts (§§ 14, 15 [X.] aF bzw seit 1.1.2018 §§ 14 bis 24 [X.] idF des [X.]) unterstellt. Es handelt si[X.]h um eine Systemabgrenzung, wie sie für die na[X.]h dem [X.] zu gewährenden Leistungen der G[X.]V s[X.]hon vor Inkrafttreten von § 13 Abs 3a [X.] bestand, und an die § 13 Abs 3a [X.] [X.] anknüpft. Denn die Regelungen des [X.] gelten für alle Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Mens[X.]hen, und zwar au[X.]h, soweit es si[X.]h dabei um Leistungen der G[X.]V na[X.]h dem [X.] handelt. Die [X.]-Regelungen gelten hingegen auss[X.]hließli[X.]h für Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Mens[X.]hen, dh ni[X.]ht für die sonstigen Leistungen der G[X.]V (vgl § 11 [X.]), insbesondere ni[X.]ht für sol[X.]he zur kurativen (Akut-)Behandlung einer [X.]rankheit (zur Abgrenzung allgemein vgl zB [X.] in [X.]/[X.], [X.]O, [X.] § 11 Rd[X.]8 ff ).

Während das für Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Mens[X.]hen ges[X.]haffene [X.] eigenständig Gegenstände, Umfang und Ausführungen von Teilhabeleistungen regelt, wird hinsi[X.]htli[X.]h der Zuständigkeit und der Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe na[X.]h § 7 S 2 [X.] aF auss[X.]hließli[X.]h auf die für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden [X.] verwiesen. Die Vors[X.]hriften des [X.] sind maßgebend, soweit etwa im [X.] ni[X.]hts Abwei[X.]hendes vorgesehen ist (vgl § 7 S 1 [X.] aF). Die [X.]rankenkassen sind in ihrer Eigens[X.]haft als Träger von Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation (vgl § 5 [X.], § 6 Abs 1 [X.] [X.]) na[X.]h den Vors[X.]hriften des [X.] zur Erbringung sol[X.]her Rehabilitationsleistungen unter den dort genannten Voraussetzungen verpfli[X.]htet (vgl § 11 Abs 2, § 40 [X.]; [X.]; vgl nur [X.] 98, 277 = [X.]-2500 § 40 [X.], Rd[X.]8). Deshalb verliert die G[X.]V ihre originäre Leistungszuständigkeit für Hilfsmittel na[X.]h § 33 [X.] ni[X.]ht, selbst wenn die Hilfsmittel im Einzelfall als Folge der hier vorzunehmenden Systemzuordnung als Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation zu q[X.]lifizieren sind.

Die in § 13 Abs 3a [X.] eingefügte Genehmigungsfiktion für selbst bes[X.]haffte Leistungen hat die aufgezeigten Systemgrenzen im Grundsatz unberührt gelassen. Dies belegen die Gesetzesmaterialien zu dieser Regelung, die ausdrü[X.]kli[X.]h (bloß) klarstellen, dass für Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation die §§ 14, 15 [X.] aF zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst bes[X.]haffter Leistungen gelten und dass [X.] im [X.] wie zB § 32 Abs 1a (Genehmigungsfiktion bei Heilmitteln) vorrangig anzuwenden sind (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum PatRVerbG, BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.] zu Art 2 [X.]). Überdies bestätigt au[X.]h die Neuregelung des § 13 Abs 3a [X.] [X.] (idF des [X.]), dass für Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation die im [X.] neu geregelten Vors[X.]hriften der §§ 14 bis 24 [X.] (idF des [X.]) zur [X.]oordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst bes[X.]haffter Leistungen gelten. Hierzu enthalten die Gesetzesmaterialien den Hinweis, dass es si[X.]h um eine rein redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung der vorgenannten Vors[X.]hriften handele (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Dru[X.]ks 18/9522 [X.]2 zu Art 6 [X.] 5 Bu[X.]hst b).

Na[X.]h dieser Systemzuweisung gelten die Vors[X.]hriften des [X.] für die G[X.]V grundsätzli[X.]h nur, soweit die [X.]rankenkasse als Rehabilitationsträgerin für Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation, unterhaltssi[X.]hernde und andere ergänzende Leistungen (§ 6 Abs 1 [X.], § 5 [X.] [X.]) originär zuständig ist (vgl § 11 Abs 2 S 1 und 3 [X.], § 27 Abs 1 S 2 [X.] 6 [X.], § 40 [X.]) oder soweit die [X.]rankenkasse im Außenverhältnis zum Leistungsbere[X.]htigten für Teilhabeleistungen na[X.]h § 14 Abs 2 [X.] zuständig geworden ist. Für Leistungen zur Teilhabe na[X.]h den in § 5 [X.] aufgeführten Leistungsgruppen, für wel[X.]he originär ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, kann der erstangegangene Rehabilitationsträger zuständig werden, wenn er den Antrag ni[X.]ht innerhalb von zwei Wo[X.]hen an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterleitet (§ 14 Abs 2 S 1 [X.]). Außerdem kann ein originär unzuständiger Rehabilitationsträger für eine Leistung (bindend) zuständig werden, wenn ein Antrag trotz seiner Unzuständigkeit an ihn weitergeleitet wurde (§ 14 Abs 1 [X.] und 5 [X.] aF bzw § 14 Abs 2 [X.] iVm Abs 3 [X.] idF des [X.]). In diesen Fällen gelten die Vors[X.]hriften zur [X.]oordinierung der ras[X.]hen Zuständigkeitsklärung und zur [X.]ostenerstattung na[X.]h §§ 14, 15 [X.] aF (bzw seit 1.1.2018 §§ 14 bis 24 [X.] idF des [X.]), an die die [X.]rankenkasse als Rehabilitationsträgerin na[X.]h dem [X.] gebunden ist, ni[X.]ht aber § 13 Abs 3a [X.].

[X.]) Maßstab für die Systemabgrenzung ist bei alledem allein das objektive Re[X.]ht. Denn eine Systemabgrenzung lässt si[X.]h aus Gründen der gebotenen Re[X.]htssi[X.]herheit und Re[X.]htsklarheit ni[X.]ht anhand subjektiver (Re[X.]hts-)Vorstellungen der Betroffenen vornehmen. Die damit ggf (allein) für die Leistungsbere[X.]htigten verbundene Unsi[X.]herheit bezügli[X.]h des Eintritts einer Genehmigungsfiktion und eines mögli[X.]hen Anspru[X.]hs auf [X.]ostenerstattung bei Selbstbes[X.]haffung ist hinzunehmen. Dies gilt ungea[X.]htet der Re[X.]htspre[X.]hung sowohl des 1. Senats ([X.] 8.3.2016 - B 1 [X.] 25/15 R - [X.], 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 25 f) als au[X.]h des 3. Senats des [X.] (vgl Urteil vom 11.5.2017 - B 3 [X.] 30/15 R - Juris Rd[X.]9, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] und [X.]-2500 § 13 [X.] vorgesehen - [X.]opforthese), na[X.]h der es für den Eintritt der Genehmigungsfiktion na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] und den [X.]ostenerstattungsanspru[X.]h na[X.]h § 13 Abs 3a S 7 [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht auf die objektive Erforderli[X.]hkeit der Leistung, sondern ledigli[X.]h darauf ankommt, ob der Versi[X.]herte sie subjektiv für erforderli[X.]h halten durfte (vgl [X.], [X.] 2015, 323, 325; aA [X.], [X.] 2014, 374, 376; von [X.]oppenfels-Spies, NZS 2016, 601, 604). Der Auss[X.]hluss des Anwendungsberei[X.]hs von § 13 Abs 3a [X.] für Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]) ist gegenüber diesem Grundsatz vorrangig und s[X.]hließt eine Leistungsgewährung über § 13 Abs 3a [X.] aus, unabhängig davon, ob sie der Versi[X.]herte für eine ni[X.]htrehabilitative Leistung halten durfte und sie iS von § 13 Abs 3a S 7 [X.] als erforderli[X.]h ansehen durfte.

2. Zu den Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation na[X.]h dem [X.] kann zwar na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung au[X.]h die Versorgung mit sä[X.]hli[X.]hen Hilfsmitteln der G[X.]V na[X.]h § 33 [X.] gehören (vgl zuletzt [X.] 113, 40 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.] 21 mwN - Hörgerät). Glei[X.]hwohl wird die Versorgung mit Hilfsmitteln der G[X.]V systematis[X.]h der [X.]rankenbehandlung zugeordnet (§ 27 Abs 1 S 2 [X.] [X.]). Daraus ergeben si[X.]h zwangsläufig bei der Auslegung des § 13 Abs 3a [X.] Abgrenzungsfragen. Mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die s[X.]hon in § 33 Abs 1 S 1 [X.] angelegte unters[X.]hiedli[X.]he Zielri[X.]htung von Hilfsmitteln sind allerdings ni[X.]ht sämtli[X.]he Hilfsmittel der G[X.]V glei[X.]hermaßen vom Anwendungsberei[X.]h des § 13 Abs 3a [X.] erfasst bzw ausgeklammert. Für eine systemgere[X.]hte Zuordnung des jeweils zu beurteilenden Hilfsmittels bedarf es vielmehr einer Differenzierung na[X.]h dessen Funktionalität und Zwe[X.]ksetzung (hierzu im Folgenden a), die im Wesentli[X.]hen auf die Unters[X.]heidung zwis[X.]hen den Begriffen "[X.]rankheit" und "Behinderung" zurü[X.]kzuführen ist (hierzu b). Na[X.]h dieser Abgrenzung finden die Regelungen des § 13 Abs 3a [X.] allein auf Hilfsmittel zur Si[X.]herung des Erfolgs der [X.]rankenbehandlung (§ 33 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.]) Anwendung, denn als Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation sind alle anderen Hilfsmittel vom Anwendungsberei[X.]h des § 13 Abs 3a [X.] ausgenommen (hierzu [X.]). Diese Unters[X.]heidung wird dur[X.]h das Ri[X.]htlinienre[X.]ht des Gemeinsamen Bundesauss[X.]husses ([X.]) bestätigt (hierzu d) und ist sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt und daher ni[X.]ht glei[X.]hheitswidrig (hierzu e). Das im vorliegend zu ents[X.]heidenden Fall von dem [X.]läger begehrte [X.] ist auf den Zwe[X.]k des Behinderungsausglei[X.]hs und ni[X.]ht auf [X.]rankenbehandlung geri[X.]htet, sodass § 13 Abs 3a [X.] keine Anwendung findet (hierzu f).

a) Hilfsmittel können na[X.]h § 33 Abs 1 S 1 [X.] drei unters[X.]hiedli[X.]hen Zielri[X.]htungen dienen: der "Si[X.]herung des Erfolgs der [X.]rankenbehandlung" ([X.] 1), dem "[X.]" ([X.] 2) oder dem "Behinderungsausglei[X.]h" ([X.] 3). Der 3. Senat hat in seiner Re[X.]htspre[X.]hung hierzu bereits ausgeführt, dass es si[X.]h bei der Versorgung mit einem sä[X.]hli[X.]hen Hilfsmittel ni[X.]ht um eine Leistung zur medizinis[X.]hen Rehabilitation iS von § 13 Abs 3a [X.] [X.] handelt, wenn der Einsatz des Hilfsmittels der "Si[X.]herung des Erfolgs der [X.]rankenbehandlung" dient (vgl [X.] 11.5.2017 - B 3 [X.] 30/15 R - Juris Rd[X.]5 ff, au[X.]h für [X.] und [X.]-2500 § 13 [X.] vorgesehen - [X.]opforthese). Hieran hält der Senat fest. Hilfsmittel dienen dann der "Si[X.]herung des Erfolgs der [X.]rankenbehandlung", wenn sie im Rahmen einer [X.]rankenbehandlung, dh zu einer medizinis[X.]h-therapeutis[X.]hen Behandlung einer Erkrankung als der [X.]ernaufgabe der G[X.]V na[X.]h dem [X.] eingesetzt werden. [X.]rankenbehandlung umfasst dabei na[X.]h der Definition des § 27 Abs 1 S 1 [X.] die notwendigen Maßnahmen, um eine [X.]rankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Vers[X.]hlimmerung zu verhüten oder [X.]rankheitsbes[X.]hwerden zu lindern. Das ums[X.]hreibt die kurative Therapie einer [X.]rankheit, wozu au[X.]h medizinis[X.]he Untersu[X.]hungs- und Diagnostikverfahren gehören. Insoweit unterliegt au[X.]h das Hilfsmittel selbst den Vors[X.]hriften zur Q[X.]litätssi[X.]herung vertragsärztli[X.]her Untersu[X.]hungs- und Behandlungsmethoden, insbesondere dem Erfordernis der positiven Empfehlung dur[X.]h den [X.], soweit die Verwendung des Hilfsmittels untrennbar mit einer neuen Methode verbunden ist (vgl nur [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]7 LS und Rd[X.] 26 ff - [X.]).

Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass na[X.]h dem [X.] Hilfsmittel zur Si[X.]herung des Erfolgs einer Heilbehandlung zu den Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation gehören (§ 26 Abs 2 [X.] 6 [X.] iVm § 31 Abs 1 [X.] 2 [X.] aF, bzw § 42 Abs 2 [X.] 6 [X.] iVm § 47 Abs 1 [X.] 2 [X.] idF des [X.]). Denn na[X.]h dem insoweit unters[X.]hiedli[X.]hen Wortlaut erfasst § 31 Abs 1 [X.] 2 [X.] aF (bzw § 47 Abs 1 [X.] 2 [X.] idF des [X.]) gerade ni[X.]ht die kurative [X.]rankenbehandlung iS von § 27 Abs 1 S 1 [X.], sondern die "Heilbehandlung", die als Leistung zur medizinis[X.]hen Rehabilitation zB im Rahmen einer stationären oder ambulanten medizinis[X.]hen Rehabilitation na[X.]h § 40 Abs 1 und 2 [X.] von der G[X.]V erbra[X.]ht wird. Sol[X.]he Rehabilitationsmaßnahmen werden dur[X.]h Vorsorge- und Rehabilitationseinri[X.]htungen erbra[X.]ht, in denen na[X.]h § 107 Abs 2 [X.] 2 [X.] die Anwendung von Heilmitteln (§ 32 [X.]) im Vordergrund des ärztli[X.]hen Behandlungsplans steht. Dur[X.]h den vorrangig auf den Teilhabeausglei[X.]h geri[X.]hteten Zwe[X.]k der dur[X.]h eine Rehabilitationseinri[X.]htung erbra[X.]hten medizinis[X.]hen Rehabilitationsmaßnahme wird au[X.]h das zur Si[X.]herung dieser Behandlung eingesetzte Hilfsmittel eine Leistung zur medizinis[X.]hen Rehabilitation.

Ein Hilfsmittel wird aber au[X.]h losgelöst von einem kurativen Untersu[X.]hungs- oder Behandlungskonzept als Mittel der medizinis[X.]hen Rehabilitation eingesetzt, wenn es der Vorbeugung vor oder dem Ausglei[X.]h von Behinderung dient. Es zielt in sol[X.]hen Fällen ni[X.]ht primär auf das Erkennen, Heilen, Verhüten oder Lindern von "[X.]rankheit" iS von § 27 Abs 1 S 1 [X.], sondern in erster Linie darauf, eine "Behinderung" oder "Pflegebedürftigkeit" abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszuglei[X.]hen, ihre Vers[X.]hlimmerung zu verhüten oder ihre "Folgen" zu mildern (vgl § 11 Abs 2 [X.]; § 4 Abs 1 [X.], § 26 Abs 1 [X.] [X.] aF). Als Leistung zur medizinis[X.]hen Rehabilitation ist das Hilfsmittel dann unter Bea[X.]htung der Regelungen des [X.] zu erbringen (§ 11 Abs 2 [X.] [X.]). Maßgebli[X.]h ist demna[X.]h - vereinfa[X.]ht gesagt -, ob entweder mit dem Hilfsmittel positiv auf eine [X.]rankheit eingewirkt werden soll oder ob vielmehr eine Behinderung ausgegli[X.]hen oder sonst günstig beeinflusst oder ihr Eintritt verhindert werden soll. Diese Differenzierung basiert im Wesentli[X.]hen auf der Unters[X.]heidung zwis[X.]hen [X.]rankheit und Behinderung (vgl zB [X.] in [X.]/[X.], [X.]O, [X.] § 11 [X.] Rd[X.] 50 f ; Welti, Rehabilitation 2010, 537 ff; [X.], Sozialre[X.]ht aktuell, Sonderheft 2013, 1 ff).

b) Der Begriff der [X.]rankheit ist im [X.] ni[X.]ht näher definiert. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist [X.]rankheit ein regelwidriger körperli[X.]her oder geistiger Zustand, der behandlungsbedürftig ist oder den Versi[X.]herten arbeitsunfähig ma[X.]ht (so s[X.]hon [X.] 26, 240, 242 = [X.] zu § 182 RVO; [X.] 30, 151, 152 f = [X.] zu § 182 RVO). Dies hat die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung im Laufe der [X.] dahingehend präzisiert, dass ni[X.]ht s[X.]hon jeder körperli[X.]hen Unregelmäßigkeit [X.]rankheitswert zukommt. Erforderli[X.]h ist vielmehr zusätzli[X.]h, dass der Versi[X.]herte dadur[X.]h in seinen [X.]örperfunktionen beeinträ[X.]htigt wird oder die Abwei[X.]hung vom Regelzustand entstellende Wirkung hat ([X.]; vgl nur [X.] <3. Senat> Urteil vom 11.5.2017 - B 3 [X.] 30/15 R - Juris Rd[X.] 22, au[X.]h für [X.] und [X.]-2500 § 13 [X.] vorgesehen - [X.]opforthese; [X.] [X.]-2500 § 27 [X.] Rd[X.]0; [X.] 100, 119 = [X.]-2500 § 27 [X.]4, Rd[X.]1; [X.] 93, 252 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.] 5 f; [X.] 93, 94 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]6; vgl au[X.]h [X.], NJW 2016, 2695, 2696 f; zur Unters[X.]heidung zwis[X.]hen [X.]rankheit und Behinderung ferner bereits [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]8 Rd[X.], 29 f).

Na[X.]h § 2 Abs 1 [X.] aF (idF bis 31.12.2017, Fundstelle s oben unter 1. vor a) sind demgegenüber Mens[X.]hen behindert, wenn ihre körperli[X.]he Funktion, geistige Fähigkeit oder seelis[X.]he Gesundheit mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit länger als se[X.]hs Monate von dem für das Lebensalter typis[X.]hen Zustand abwei[X.]hen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesells[X.]haft beeinträ[X.]htigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträ[X.]htigung zu erwarten ist. Seit 1.1.2018 erfasst § 2 Abs 1 S 1 [X.] (idF des [X.]) als Mens[X.]hen mit Behinderungen sol[X.]he, die körperli[X.]he, seelis[X.]he, geistige oder Sinnesbeeinträ[X.]htigungen haben, die sie in We[X.]hselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der glei[X.]hbere[X.]htigten Teilhabe an der Gesells[X.]haft mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit länger als se[X.]hs Monate hindern können. Eine Beeinträ[X.]htigung liegt vor, wenn der [X.]örper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typis[X.]hen Zustand abwei[X.]ht (§ 2 Abs 1 S 2 [X.] idF des [X.]). Mens[X.]hen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträ[X.]htigung zu erwarten ist (§ 2 Abs 1 [X.] [X.] idF des [X.]).

Ers[X.]hwert wird eine Abgrenzung zwis[X.]hen [X.]rankheit und Behinderung dur[X.]h die Parallelen beider Begriffe, insbesondere die Maßgebli[X.]hkeit einer (Funktions-)Abwei[X.]hung vom Regelzustand als dem für das Lebensalter typis[X.]hen Zustand. Bei [X.]hronis[X.]hen [X.]rankheiten besteht Parallelität au[X.]h bezügli[X.]h der Dauerhaftigkeit, weshalb au[X.]h dieses [X.]riterium zur Abgrenzung auss[X.]heidet. Als maßgebli[X.]hes Unters[X.]heidungskriterium ist deshalb in erster Linie die auf der (Funktions-)Abwei[X.]hung beruhende Teilhabebeeinträ[X.]htigung heranzuziehen, die si[X.]h aus der We[X.]hselwirkung des Gesundheitsproblems mit inneren und äußeren [X.]ontextfaktoren ergibt. Denn die Teilhabebeeinträ[X.]htigung gehört auss[X.]hließli[X.]h zur Charakteristik der Behinderung, ni[X.]ht der [X.]rankheit. Der 3. Senat des [X.] hat bereits in seinem Urteil vom [X.] die besondere Bedeutung der Teilhabebeeinträ[X.]htigung für den Begriff der Behinderung na[X.]h dem [X.] mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die UN-Behindertenre[X.]htskonvention (UN-BR[X.]) und insbesondere den si[X.]h aus Art 1 Abs 2 UN-BR[X.] ergebenden Begriff der Behinderung betont ([X.]-2500 § 33 [X.]8 Rd[X.] - Fingerendgliedprothese). Dana[X.]h zählen zu den "Mens[X.]hen mit Behinderungen" Mens[X.]hen, die langfristige körperli[X.]he, seelis[X.]he, geistige oder Sinnesbeeinträ[X.]htigungen haben, wel[X.]he sie in We[X.]hselwirkung mit vers[X.]hiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und glei[X.]hbere[X.]htigten Teilhabe an der Gesells[X.]haft hindern können. An diesem Begriff orientiert si[X.]h au[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (vgl Urteil vom 18.12.2014 - [X.]/13 - Rd[X.] 59 - [X.]altoft - [X.]ündigung wegen Adipositas). Dana[X.]h wird Behinderung ni[X.]ht als ein fest definiertes [X.]onzept verstanden, sondern ist dynamis[X.]h und von den jeweiligen We[X.]hselbeziehungen mit umweltbezogenen und personenbedingten [X.]ontextfaktoren abhängig (Präambel lit e und Art 1 Abs 2 UN-BR[X.]). Der Behinderungsbegriff entwi[X.]kelt si[X.]h somit fortlaufend weiter und passt si[X.]h an die jeweiligen gesells[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klungen an. Daher ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine Beeinträ[X.]htigung der vollen, wirksamen und glei[X.]hbere[X.]htigten Teilhabe vorliegt. S[X.]hließli[X.]h ist zwar die Regelwidrigkeit und die Funktionsstörung na[X.]h medizinis[X.]hen Maßstäben zu beurteilen, die Beeinträ[X.]htigung der Teilhabe kann jedo[X.]h au[X.]h na[X.]h soziologis[X.]hen und pädagogis[X.]hen Maßstäben bestimmt werden (vgl hierzu au[X.]h [X.], Anmerkung zu [X.], [X.]O, [X.], Beitrag B9-2015 unter www.reha-re[X.]ht.de, [X.]; zum Begriff der Behinderung vgl au[X.]h [X.], Behindertenre[X.]ht 2015, 1 ff sowie [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]5 Rd[X.] 21, 28 - Perü[X.]ke).

Leistungen zur Rehabilitation werden deshalb na[X.]h dem [X.] au[X.]h als Leistungen zur Teilhabe bezei[X.]hnet. Sie zielen auf die Förderung der Selbstbestimmung und der glei[X.]hbere[X.]htigten Teilhabe am Leben in der Gesells[X.]haft (§ 1 [X.]). Wegen der fließenden Übergänge und Übers[X.]hneidungsberei[X.]he zwis[X.]hen [X.]rankenbehandlung und Rehabilitation ist auf den S[X.]hwerpunkt und die Zielri[X.]htung der jeweiligen Maßnahme abzustellen.

[X.]) Im Berei[X.]h der Hilfsmittel gehören vor diesem Hintergrund - neben den Hilfsmitteln zur Si[X.]herung einer Heilbehandlung iS von § 31 Abs 1 [X.] 2 [X.] aF (bzw § 47 Abs 1 [X.] 2 [X.] idF des [X.], vgl hierzu oben 2.a) - sowohl Hilfsmittel zur Vorbeugung vor Behinderung iS von § 33 Abs 1 S 1 [X.] 2 [X.] als au[X.]h Hilfsmittel zum Behinderungsausglei[X.]h iS von § 33 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.] zu den Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation und zwar unabhängig davon, ob sie dem unmittelbaren oder dem mittelbaren Behinderungsausglei[X.]h dienen.

Hilfsmittel zum Behinderungsausglei[X.]h und zur Vorbeugung vor Behinderung werden ni[X.]ht mit dem vorrangigen Ziel eingesetzt, auf die [X.]rankheit, dh auf den regelwidrigen [X.]örper- oder Geisteszustand als sol[X.]hen, kurativ-therapeutis[X.]h einzuwirken. Sie sollen vielmehr in erster Linie die mit diesem regelwidrigen Zustand bzw mit der Funktionsbeeinträ[X.]htigung verbundene (oder im Falle der Vorbeugung zu erwartende) [X.] ausglei[X.]hen, mildern, abwenden oder in sonstiger Weise günstig beeinflussen, um die Selbstbestimmung und glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe am Leben in der Gesells[X.]haft zu fördern und Bena[X.]hteiligungen von Mens[X.]hen mit Behinderungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (vgl § 1 [X.]). Bei der Beurteilung eines Anspru[X.]hs auf Versorgung mit einem Hilfsmittel zum Behinderungsausglei[X.]h und zur Vorbeugung einer Behinderung ist daher dem Teilhabeaspekt die na[X.]h dem [X.] vorgesehene Bedeutung zuzumessen. Ein Einsatz im Rahmen einer ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer entspre[X.]henden Rehabilitationseinri[X.]htung ist ni[X.]ht erforderli[X.]h.

An dieser Stelle bedarf es im Übrigen keiner weiteren Differenzierung zwis[X.]hen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausglei[X.]h eines Hilfsmittels na[X.]h § 33 [X.] (vgl dazu bereits näher [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]8 Rd[X.]8 - Fingerendgliedprothese). Denn au[X.]h beim unmittelbaren Behinderungsausglei[X.]h steht ni[X.]ht die [X.]rankheitsbehandlung iS von § 27 Abs 1, § 28 Abs 1 S 1 [X.] im Vordergrund (vgl dazu [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]5 Rd[X.]0), sondern der Bezug zur Behinderung und seiner teilhabeorientierten Begriffsbestimmung na[X.]h dem [X.].

Zwar ersetzt das Hilfsmittel beim unmittelbaren Behinderungsausglei[X.]h die ausgefallene oder beeinträ[X.]htigte [X.]örperfunktion unmittelbar selbst, während es beim mittelbaren Behinderungsausglei[X.]h nur die direkten und indirekten Behinderungsfolgen ausglei[X.]ht ([X.]; vgl nur zuletzt [X.] 116, 120 = [X.]-2500 § 33 [X.]2, Rd[X.]6; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]4 Rd[X.]; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]8 Rd[X.]8). Das Funktionsdefizit wird aber au[X.]h bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausglei[X.]h (im S[X.]hwerpunkt) ni[X.]ht kurativ behandelt, sondern ledigli[X.]h mögli[X.]hst weitrei[X.]hend kompensiert. Denn es wird mit dem Hilfsmittel ni[X.]ht in erster Linie auf den regelwidrigen bzw funktional beeinträ[X.]htigten [X.]örperzustand mit dem Ziel der Heilung oder Besserung in einem kurativ-therapeutis[X.]hen Sinne eingewirkt. Vielmehr bleibt der vom Regelfall abwei[X.]hende [X.]örper- oder Geisteszustand als sol[X.]her trotz Einsatzes des Hilfsmittels im Wesentli[X.]hen unverändert. Das Vorgehen beim Einsatz von Hilfsmitteln glei[X.]ht vielmehr hauptsä[X.]hli[X.]h die Funktionsbeeinträ[X.]htigung aus oder ersetzt die beeinträ[X.]htigte Funktion, um dem Versi[X.]herten wieder eine vollständige oder zumindest weniger beeinträ[X.]htigte Teilhabe in der Gesells[X.]haft zu ermögli[X.]hen. Es setzt mithin - selbst wenn es dem unmittelbaren Behinderungsausglei[X.]h zuzure[X.]hnen ist - vorrangig erst an den Folgen des medizinis[X.]h dann häufig s[X.]hon austherapierten regelwidrigen [X.]örper- oder Geisteszustands an und dient ni[X.]ht (mehr) dessen Behandlung oder gar Wiederherstellung.

d) Diese systematis[X.]he Abgrenzung und teilweise Zuordnung der Hilfsmittel zum Berei[X.]h der medizinis[X.]hen Rehabilitation wird bestätigt dur[X.]h die - auf § 92 Abs 1 S 2 [X.] 5 [X.] beruhende - [X.] des [X.] vom 16.3.2004 (BAnz [X.] 63 [X.]769, in [X.] getreten am 1.4.2004, zuletzt geändert dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 16.3.2017, BAnz [X.], in [X.] getreten am 9.6.2017) sowie die - dur[X.]h § 92 Abs 1 S 2 [X.] 6 [X.] ermä[X.]htigte - Ri[X.]htlinie des [X.] über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztli[X.]hen Versorgung ([X.] vom 21.12.2011/15.3.2012, BAnz [X.], in [X.] getreten am 1.4.2012, zuletzt geändert dur[X.]h Bes[X.]hluss des [X.] vom 24.11.2016, BAnz [X.], in [X.] getreten am 17.2.2017).

Die [X.] bezieht si[X.]h nur auf Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation na[X.]h § 11 Abs 2 [X.] iVm §§ 40, 41 [X.], die in oder dur[X.]h Einri[X.]htungen erbra[X.]ht werden, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (vgl § 2 Abs 2 und 3 [X.]) und nimmt andere Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation - zB sol[X.]he, die in den Zuständigkeitsberei[X.]h anderer Rehabilitationsträger fallen, oder die Früh- und Ans[X.]hlussrehabilitation - ausdrü[X.]kli[X.]h von ihrem Geltungsberei[X.]h aus (vgl § 3 [X.]). Es handelt si[X.]h daher insoweit um die Bestimmung des Geltungsberei[X.]hs der Ri[X.]htlinie, ni[X.]ht um eine Begriffsbestimmung für Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation. Soweit na[X.]h § 4 Abs 3 [X.] "einzelne Leistungen der kurativen Versorgung (z.B. Heil- oder Hilfsmittel) oder deren [X.]ombination … für si[X.]h allein no[X.]h keine Leistung zur medizinis[X.]hen Rehabilitation im Sinne dieser Ri[X.]htlinie" darstellen, entspri[X.]ht die darin enthaltene Unters[X.]heidung zwis[X.]hen Leistungen der kurativen Versorgung und Leistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation der hier vorgenommenen Abgrenzung.

Au[X.]h bei Erlass der [X.] ging der [X.] ersi[X.]htli[X.]h davon aus, dass es si[X.]h bei der Verordnung eines Hilfsmittels in der vertragsärztli[X.]hen Versorgung dur[X.]haus au[X.]h um eine Leistung zur medizinis[X.]hen Rehabilitation handeln kann. Na[X.]h § 3 Abs 1 S 2 [X.] sind bei der Verordnung von Hilfsmitteln die in § 26 Abs 1 [X.] aF genannten Rehabilitationsziele zu bea[X.]hten, soweit eine Zuständigkeit der G[X.]V besteht. § 10 Abs 2 [X.] normiert ausdrü[X.]kli[X.]h eine Beratungspfli[X.]ht der Vertragsärzte und [X.]rankenkassen über Leistungen zur Teilhabe und die Mögli[X.]hkeit einer trägerübergreifenden Beratung, wenn Hilfsmittel als Leistung zur medizinis[X.]hen Rehabilitation verordnet werden sollen. S[X.]hließli[X.]h ergibt si[X.]h die Notwendigkeit für die Verordnung von Hilfsmitteln (konkrete Indikation) na[X.]h § 6 Abs 3 [X.] ni[X.]ht allein aus der Diagnose. Vielmehr sind unter Gesamtbetra[X.]htung der funktionellen/strukturellen S[X.]hädigungen, der Beeinträ[X.]htigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), der no[X.]h verbliebenen Aktivitäten und einer störungsbildabhängigen Diagnostik der Bedarf, die Fähigkeit zur Nutzung, die Prognose und das Ziel einer Hilfsmittelversorgung auf der Grundlage realistis[X.]her, für die Versi[X.]herten alltagsrelevanter Anforderungen zu ermitteln. Dabei sind die individuellen [X.]ontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt als Voraussetzung für das angestrebte Behandlungsziel (§ 3 Abs 1 [X.] iVm § 26 [X.] aF) zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

e) Die damit na[X.]h alledem erfolgende Zuordnung von Hilfsmitteln, die der Si[X.]herung des Erfolgs der [X.]rankenbehandlung dienen, zum Fristen- und Re[X.]htsfolgenregime des § 13 Abs 3a [X.] unter Auss[X.]hluss aller übrigen Hilfsmittel von dessen Anwendungsberei[X.]h ist ni[X.]ht glei[X.]hheitswidrig, sondern im Hinbli[X.]k auf die unters[X.]hiedli[X.]he Ausgestaltung des Regelungssystems der §§ 14, 15 [X.] aF (bzw §§ 14 bis 24 [X.] idF des [X.]) sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG s[X.]heidet daher aus.

Die im Verglei[X.]h zu § 13 Abs 3a [X.] grundsätzli[X.]h längeren Fristen na[X.]h §§ 14, 15 [X.] aF (bzw der §§ 14 bis 24 [X.] idF des [X.]) halten si[X.]h in einem Rahmen, der der [X.]oordinierung der Teilhabeleistungen als [X.]omplexleistungen zwis[X.]hen mehreren Rehabilitationsträgern Re[X.]hnung trägt - au[X.]h soweit es (ledigli[X.]h) um die Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausglei[X.]h oder zur Vorbeugung vor Behinderung geht. Allein die Vielzahl der Akteure des gegliederten Systems und die [X.]omplexität der Aufgabe ma[X.]ht au[X.]h die Versorgung mit Hilfsmitteln außerhalb von Einri[X.]htungen zu einer [X.]omplexmaßnahme, für wel[X.]he auss[X.]hließli[X.]h die Anwendung des Regelungs- und Fristenregimes na[X.]h §§ 14, 15 [X.] aF (bzw na[X.]h §§ 14 bis 24 [X.] idF des [X.]) angemessen ist (vgl zum Ganzen au[X.]h S[X.]hütze, [X.] 2013, 147 ff; Welti, Rehabilitation 2010, 537 ff; [X.], Sozialre[X.]ht aktuell, Sonderheft 2013, 1 ff). Hilfsmittel können Bestandteil der [X.]rankenbehandlung sein (vgl § 33 [X.]; § 31 [X.]II; § 48 [X.]; § 13 [X.]), aber ebenso der Pflege (vgl § 44 [X.]II; § 61 [X.]; § 26[X.] [X.]; § 40 SGB XI), der medizinis[X.]hen Rehabilitation (vgl § 31 [X.] aF; § 33 [X.]; § 15 [X.]I; § 54 [X.]; § 35a [X.]III; § 13 [X.]), der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl § 33 [X.] ; § 16 [X.]I; § 35 [X.]II; § 112 [X.]; § 16 [X.]; § 54 [X.]; § 35a [X.]III; § 26 [X.]) und der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeins[X.]haft (vgl § 55 [X.] aF; § 39 [X.]II; § 54 [X.]; § 35a [X.]III; § 27d [X.]). Hierfür kommen allgemein Leistungsträger aus a[X.]ht unters[X.]hiedli[X.]hen Sozialleistungsberei[X.]hen in Betra[X.]ht (vgl au[X.]h § 6 [X.]). Dem soll dur[X.]h die Anwendung der Vors[X.]hriften des [X.] (hier §§ 14, 15 [X.] aF bzw §§ 14 bis 24 [X.] idF des [X.]) zur mögli[X.]hst umfassenden Feststellung vers[X.]hiedener, individueller Teilhabebedarfe und zügigen Zuständigkeitsklärung dur[X.]h die Träger ohne Na[X.]hteile für die Leistungsbere[X.]htigten Re[X.]hnung getragen werden. Überdies ist die seit 1.1.2018 geltende Vors[X.]hrift des § 18 [X.] idF des [X.], die § 15 [X.] aF abgelöst hat, im Hinbli[X.]k auf die Selbstbes[X.]haffung von Teilhabeleistungen zugunsten der Leistungsbere[X.]htigten gesetzli[X.]h weiterentwi[X.]kelt worden (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Dru[X.]ks 18/9522 [X.] zu § 18). Die in § 18 Abs 1 und 3 [X.] idF des [X.] vorgesehene Zwei-Monatsfrist, die abgelaufen sein muss, bevor im Teilhabere[X.]ht eine gesetzli[X.]he Genehmigungsfiktion und bei Selbstbes[X.]haffung der Leistung ein [X.]ostenerstattungsanspru[X.]h eingreifen können, trägt - im Verglei[X.]h zur weit kürzeren Drei-Wo[X.]henfrist na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] - dem Umstand Re[X.]hnung, dass Teilhabeleistungen na[X.]h dem [X.] zwar in der Regel umfangrei[X.]her und langfristiger Planungen vers[X.]hiedener Träger bedürfen (vgl §§ 19 ff [X.] idF des [X.]), typis[X.]herweise aber weniger eilbedürftig sind, als Maßnahmen der kurativen (Akut-) Behandlung na[X.]h dem [X.].

f) Ein Anspru[X.]h des [X.] kann vor dem aufgezeigten Hintergrund ni[X.]ht auf § 13 Abs 3a [X.] gestützt werden. Das von ihm begehrte [X.] dient keiner (kurativen) [X.]rankenbehandlung, es kann allein dem Behinderungsausglei[X.]h dienen und hat daher medizinis[X.]h-rehabilitativen Charakter.

3. Der Senat kann zwar na[X.]h den bindenden Feststellungen des [X.] einen Anspru[X.]h na[X.]h § 33 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] auss[X.]hließen (hierzu im Folgenden a); er kann mangels hinrei[X.]hender Feststellungen des [X.] allerdings ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden, ob si[X.]h der geltend gema[X.]hte Versorgungsanspru[X.]h des [X.] aus § 33 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.] (hierzu im Folgenden b) oder - was ebenso in Betra[X.]ht kommt - mangels Weiterleitung des Antrags seitens der [X.] als erstangegangener Rehabilitationsträger aus § 14 Abs 2 S 1 [X.] aF iVm einem Sa[X.]hleistungsanspru[X.]h aus dem Berei[X.]h eines anderen Rehabilitationsträgers (hierzu im Folgenden [X.]) ergibt. Dies führt zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung an das [X.].

a) Die Versorgung mit einem [X.] als originäre Leistung der G[X.]V kommt na[X.]h § 33 Abs 1 S 1 [X.] (in der ab [X.] geltenden Fassung von Art 1 [X.]7 Bu[X.]hst a des G[X.]V-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, [X.]) in Betra[X.]ht. Dana[X.]h haben Versi[X.]herte Anspru[X.]h auf Versorgung mit Hörhilfen, [X.]örperersatzstü[X.]ken, orthopädis[X.]hen und anderen Hilfsmitteln, wenn sie erstens ni[X.]ht als allgemeine Gebrau[X.]hsgegenstände des tägli[X.]hen Lebens oder na[X.]h § 34 Abs 4 [X.] aus der G[X.]V-Versorgung ausges[X.]hlossen und zweitens im Einzelfall erforderli[X.]h sind, um die - hier ausges[X.]hlossene - [X.]rankenbehandlung zu si[X.]hern ([X.] 1, [X.]), einer drohenden Behinderung vorzubeugen ([X.] 2) oder eine Behinderung auszuglei[X.]hen ([X.] 3, vgl dazu unten bb).

[X.]) Na[X.]h den ni[X.]ht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) hat das [X.] den Anspru[X.]h des [X.] auf Versorgung mit dem [X.] "Easy Rider 2" aus dem Grund "zur Si[X.]herung des Erfolgs der [X.]rankenbehandlung" iS von § 33 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] zu Re[X.]ht abgelehnt. Der sa[X.]hli[X.]he Anwendungsberei[X.]h der Genehmigungsfiktion von § 13 Abs 3a [X.] ist entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] daher mit Bli[X.]k auf dessen [X.] ni[X.]ht eröffnet worden, ungea[X.]htet der Frage, ob aus dieser Norm nur ein bloßer [X.]ostenerstattungsanspru[X.]h wegen selbst bes[X.]haffter Leistungen folgt (vgl ausführli[X.]h unter 1.), der hier au[X.]h ni[X.]ht im Streit steht. Der [X.]läger hat si[X.]h das Hilfsmittel bislang ni[X.]ht selbst bes[X.]hafft.

bb) Bewegli[X.]he sä[X.]hli[X.]he Mittel zur Förderung oder Ermögli[X.]hung der Mobilisation können nur in beson[X.] gelagerten Fällen Hilfsmittel "zur Si[X.]herung des Erfolgs der [X.]rankenbehandlung" iS von § 33 Abs 1 S 1 [X.] sein ([X.]; vgl nur [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]2 Rd[X.] 21 ff - [X.] II). Der Si[X.]herung des Erfolgs der [X.]rankenbehandlung dient ein bewegli[X.]hes sä[X.]hli[X.]hes Mittel na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] dann, wenn es spezifis[X.]h im Rahmen ärztli[X.]h verantworteter [X.]rankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen (vgl [X.] 98, 213 = [X.]-2500 § 33 [X.]5, Rd[X.]1; [X.] 93, 176 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.]1). Jedo[X.]h ist ni[X.]ht jedwede gesundheitsfördernde Betätigung als "spezifis[X.]her Einsatz im Rahmen der ärztli[X.]h verordneten [X.]rankenbehandlung" anzusehen. Einen fehlenden engen Bezug zu einer konkreten [X.]rankenbehandlung weisen gesundheitsförderli[X.]he Maßnahmen auf, die (nur) allgemein auf die Verbesserung der körperli[X.]hen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von [X.] des behinderten Mens[X.]hen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der [X.]rankheitsbewältigung zielen. Andernfalls bedürfte es ni[X.]ht der besonderen Leistungstatbestände [X.] der §§ 20 ff [X.] sowie des § 44 Abs 1 [X.] und 4 [X.] aF (bzw § 64 Abs 1 [X.] und [X.] [X.] idF des [X.]), mit denen die Leistungspfli[X.]ht der G[X.]V unter den jeweils dort genannten Voraussetzungen über die gezielte [X.]rankheitsbekämpfung als [X.]ernaufgabe hinaus ([X.] 81, 240, 243 = [X.]-2500 § 27 [X.] - Diät- oder [X.]rankenkost) auf Aufgaben im Rahmen der gesundheitli[X.]hen Prävention und Rehabilitation ausgedehnt worden ist. Ein weitergehender spezifis[X.]her Bezug zur ärztli[X.]h verantworteten [X.]rankenbehandlung kommt daher nur sol[X.]hen Maßnahmen zur körperli[X.]hen Mobilisation zu, die in engem Zusammenhang mit einer andauernden, auf einen ärztli[X.]hen Therapieplan beruhenden Behandlung dur[X.]h ärztli[X.]he und ärztli[X.]h angeleitete Leistungserbringer stehen und für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs 1 S 1 [X.] als erforderli[X.]h anzusehen sind. Davon ist auszugehen, wenn der Versi[X.]herte aufgrund der S[X.]hwere seiner körperli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung dauerhaft Anspru[X.]h auf Maßnahmen der physikalis[X.]hen Therapie hat, die dur[X.]h das beanspru[X.]hte Hilfsmittel unterstützte eigene körperli[X.]he Betätigung entweder wesentli[X.]h fördert oder die therapeutis[X.]he Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann und si[X.]h deshalb die Versorgung mit dem Hilfsmittel im Rahmen der Wahlmögli[X.]hkeit des Versi[X.]herten (vgl § 33 SGB I und § 8 Abs 1 [X.]) als wirts[X.]haftli[X.]h darstellt (vgl [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]5 Rd[X.]1 - Sportrollstuhl für Minderjährige).

[X.][X.]) Na[X.]h den ni[X.]ht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) hat die Versorgung des [X.] mit einem [X.] hier keinen sol[X.]h engen Bezug zur [X.]rankenbehandlung. Das [X.] hat unter Würdigung der medizinis[X.]hen Beri[X.]hte festgestellt, dass dem [X.]läger das Hilfsmittel zu Trainingszwe[X.]ken verordnet wurde, um die Ausdauer und koordinativen Fähigkeiten des [X.] zu verbessern. Daraus hat das [X.] in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise ges[X.]hlossen, dass das Hilfsmittel insoweit gesundheitsförderli[X.]hen Zwe[X.]ken dient, die nur allgemein auf die Verbesserung der körperli[X.]hen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung der [X.] des [X.], die Erhöhung seiner Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie der Hilfe bei der [X.]rankenbewältigung dient, ohne aber den Einsatz von Heilmitteln bzw die Ergotherapie zu reduzieren oder die [X.]oordination im Wesentli[X.]hen verbessern.

b) Allerdings haben die Vorinstanzen ni[X.]ht hinrei[X.]hend geprüft, ob das [X.] zum Behinderungsausglei[X.]h in dem von der G[X.]V abzude[X.]kenden Berei[X.]h der medizinis[X.]hen Rehabilitation erforderli[X.]h ist (§ 33 Abs 1 S 1 [X.] 3 [X.]).

[X.]) Im Berei[X.]h des von der G[X.]V zu erfüllenden Behinderungsausglei[X.]hes bemisst si[X.]h die originäre Leistungszuständigkeit der G[X.]V na[X.]h dem Zwe[X.]k des Hilfsmittels, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten tägli[X.]hen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des Gehens und Stehens, der Ers[X.]hließung des Nahberei[X.]hs und einem mögli[X.]hst selbstbestimmten Leben und selbstständigen Leben befriedigt (vgl allgemein zu den Grundbedürfnissen [X.]; zB [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]0 Rd[X.]2 - Li[X.]htsignalanlage; [X.] 116, 120 = [X.]-2500 § 33 [X.]2, Rd[X.]8 - Rau[X.]hwarnmelder; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]8 Rd[X.]8 - Fingerendgliedprothese, jeweils mwN). Für den Versorgungsumfang, insbesondere die Q[X.]lität, Q[X.]ntität und Diversität der Hilfsmittelausstattung kommt es aber sowohl beim unmittelbaren als au[X.]h beim mittelbaren Behinderungsausglei[X.]h allein auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu errei[X.]henden Gebrau[X.]hsvorteile an (vgl zB [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]4 S 248 ff - C-Leg). Ohne Wertungsunters[X.]hiede besteht in beiden Berei[X.]hen Anspru[X.]h auf die im Einzelfall ausrei[X.]hende, zwe[X.]kmäßige und wirts[X.]haftli[X.]he Hilfsmittelversorgung, ni[X.]ht jedo[X.]h auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspru[X.]h auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Na[X.]hteilsausglei[X.]h funktionell in glei[X.]her Weise geeignet ist. Demgemäß haben die [X.]rankenkassen ni[X.]ht für sol[X.]he "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentli[X.]hen Gebrau[X.]hsvorteile für den Versi[X.]herten bewirken, sondern si[X.]h auf einen bloß besseren [X.]omfort im Gebrau[X.]h oder eine bessere Optik bes[X.]hränken ([X.]; vgl zum Ganzen [X.] [X.]-2500 § 33 [X.] 26; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]4 - C-Leg; [X.] 116, 120 = [X.]-2500 § 33 [X.]2, Rd[X.]6 ff - Rau[X.]hwarnmelder; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]4 Rd[X.] ff - Autos[X.]hwenksitz; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]8 Rd[X.]8 - Fingerendgliedprothese, jeweils mwN). Speziellen Wüns[X.]hen im Hinbli[X.]k auf [X.]omfort oder Ästhetik ist nur na[X.]hzukommen, wenn der Versi[X.]herte die Mehrkosten trägt (§ 33 Abs 1 [X.] iVm § 47 Abs 3 [X.] idF des [X.]).

bb) Als ein sol[X.]hes allgemeines Grundbedürfnis des tägli[X.]hen Lebens ist in Bezug auf Bewegungsmögli[X.]hkeiten die Ers[X.]hließung des Nahberei[X.]hs der Wohnung von Versi[X.]herten anerkannt, ni[X.]ht aber das darüber hinausrei[X.]hende Interesse an Fortbewegung oder an der Erweiterung des [X.]. Maßgebend für den von der G[X.]V insoweit zu gewährleistenden Behinderungsausglei[X.]h ist der Bewegungsradius, den ein ni[X.]ht behinderter Mens[X.]h übli[X.]herweise no[X.]h zu Fuß errei[X.]ht ([X.]; vgl [X.] [X.]-2500 § 33 [X.] 29, 31 und 32 sowie [X.] [X.]-1200 § 33 [X.]; zuletzt [X.] 30.11.2017 - B 3 [X.] 3/16 R - Rd[X.] ff, zur Veröffentli[X.]hung in [X.]-2500 § 139 [X.] 9 vorgesehen). Ausnahmen hiervon sind in Einzelfällen beim Vorliegen eines zusätzli[X.]hen q[X.]litativen Moments, etwa für Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausglei[X.]h bei [X.]indern und Jugendli[X.]hen angenommen worden, wenn diese zum S[X.]hulbesu[X.]h oder zur Integration in der kindli[X.]hen und jugendli[X.]hen Entwi[X.]klungsphase erforderli[X.]h waren (vgl [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]5 Rd[X.]6 mwN - Sportrollstuhl für Minderjährige).

[X.][X.]) Vorliegend fehlen bereits hinrei[X.]hende Feststellungen des [X.], auf wel[X.]he Art und Weise der [X.]läger überhaupt in der Lage ist, si[X.]h den Nahberei[X.]h seiner Wohnung zu ers[X.]hließen, und zwar unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der gesamten gravierenden Funktionseins[X.]hränkungen des [X.], insbesondere der Glei[X.]hgewi[X.]hts-, Orientierungs-, Motorik- und Gangunsi[X.]herheitsstörungen. Anhaltspunkte dafür, dass eine nur unzurei[X.]hende Versorgung des [X.] bestanden haben könnte, ergeben si[X.]h deshalb, weil selbst die Beklagte die Versorgung mit einem Rollstuhl anstelle eines Rollators erwogen hat, ohne dass diese Bedenken im Hinbli[X.]k auf das zu befriedigende Grundbedürfnis der Bewegungsmögli[X.]hkeiten im Nahberei[X.]h ausweisli[X.]h der Aktenlage näher geprüft worden sind. Die Versorgung mit dem [X.] - dessen konkretes Modell im Hilfsmittelverzei[X.]hnis sogar gelistet ist - ist bei Erwa[X.]hsenen kein allgemeiner Gebrau[X.]hsgegenstand des tägli[X.]hen Lebens (vgl [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]1 Rd[X.] 25 mwN - [X.]). Es ist au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 34 Abs 4 [X.] ausges[X.]hlossen. Es könnte daher als Leistung der medizinis[X.]hen Rehabilitation in Betra[X.]ht kommen, wenn das [X.] wesentli[X.]h dazu beitragen oder zumindest maßgebli[X.]he Erlei[X.]hterung bringen würde, dem Betroffenen den Nahberei[X.]h zu ers[X.]hließen. Dies käme hier infrage, wenn die Zuhilfenahme des Rollators bei der Zurü[X.]klegung von gesundheitserhaltenden Wegen, Versorgungswegen und elementaren Freizeitwegen ni[X.]ht mehr allein ausrei[X.]hend wäre (vgl au[X.]h [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.10.2012 - L 9 [X.] 392/10 - Juris Rd[X.]1 ff). Dass der [X.]läger auf ständige Begleitung (Merkzei[X.]hen B) angewiesen ist, steht dem ni[X.]ht entgegen, da eine Begleitung au[X.]h für jede andere Bewegungsmögli[X.]hkeit zur Ers[X.]hließung des Nahberei[X.]hs mit einem Hilfsmittel erforderli[X.]h ist. Hierbei ist insbesondere das Wuns[X.]h- und Wahlre[X.]ht des behinderten Mens[X.]hen (§ 8 Abs 1 S 1, S 2 [X.] iVm § 33 [X.]) zu bea[X.]hten. Die Beklagte darf den [X.]läger jedenfalls ni[X.]ht bloß paus[X.]hal auf einen Rollstuhl verweisen, um das Grundbedürfnis der (erlei[X.]hterten) Ers[X.]hließung des Nahberei[X.]hs zu befriedigen. Sie hat vielmehr individuell zu prüfen, wie die Behinderung des [X.] seinem Wuns[X.]h entspre[X.]hend und in einer dem Teilhabere[X.]ht des [X.] angemessenen Weise ausgegli[X.]hen wird.

dd) Bei der Art und Weise, wie die Beklagte den [X.]läger na[X.]h einer sol[X.]hen Prüfung ggf mit einem [X.] versorgt, hat sie den bere[X.]htigten Wüns[X.]hen des [X.] zu entspre[X.]hen (§ 8 [X.]; vgl s[X.]hon [X.] [X.]-1200 § 33 [X.] [X.] zum Wahlre[X.]ht zwis[X.]hen Elektrorollstuhl und Shoprider). Dabei stünde es der [X.] zwar ggf frei, den [X.]läger mit einem gebrau[X.]hten [X.] zu versorgen, wobei die Überlassung au[X.]h leihweise erfolgen kann (§ 33 Abs 5 S 1 [X.]). Soweit der Versi[X.]herte allerdings ein Hilfsmittel wählt, das über das Maß des Notwendigen hinausgeht, hat er die Mehrkosten im Verglei[X.]h zu dem kostengünstigeren, funktionell ebenfalls geeigneten Hilfsmittel selbst zu tragen (vgl § 33 Abs 1 S 5 [X.]). Falls das Hilfsmittel neben der Zwe[X.]kbestimmung von § 33 Abs 1 S 1 [X.] einen Gebrau[X.]hsgegenstand des tägli[X.]hen Lebens ersetzt, wie hier ein Gerät, das au[X.]h zu Trainingszwe[X.]ken eingesetzt werden kann, haben die Versi[X.]herten einen Eigenanteil für ersparte Aufwendungen in Höhe des wirts[X.]haftli[X.]hen Werts des ersetzten Gebrau[X.]hsgegenstands selbst zu tragen (vgl [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]2 Rd[X.]-29 - [X.] II; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.] 25 S 146 - Tandem-Therapiefahrrad).

[X.]) Der Senat kann aber au[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden, ob die beklagte [X.]rankenkasse als zuerst angegangener Rehabilitationsträger zur Gewährung des begehrten [X.]s na[X.]h dem Eingliederungshilfere[X.]ht (§§ 53 ff [X.]) als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeins[X.]haft verpfli[X.]htet ist. Eine Sa[X.]hleistung ist dem Wuns[X.]h des Leistungsbere[X.]htigten entspre[X.]hend au[X.]h na[X.]h dem Re[X.]ht der Sozialhilfe (§ 10 Abs 3 [X.]) mögli[X.]h. Die mangels Weiterleitung des [X.] na[X.]h § 14 Abs 2 S 1 [X.] aF begründete Zuständigkeit der [X.] als zuerst angegangener Leistungsträger erstre[X.]kt si[X.]h im Außenverhältnis zum Versi[X.]herten auf alle Re[X.]htsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssit[X.]tion rehabilitationsre[X.]htli[X.]h vorgesehen sind (vgl [X.] 93, 283 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]5 ff; [X.] 98, 267 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]4; [X.] 102, 90 = [X.]-2500 § 33 [X.] 21, Rd[X.] 23).

[X.]) Das [X.] hat in seinem Urteil (dort [X.]) die Ausführungen des behandelnden Neurologen vom 9.7.2015 unter diesen rehabilitationsre[X.]htli[X.]hen Aspekten ni[X.]ht hinrei[X.]hend geprüft. Der Arzt hat - entspre[X.]hend den bindenden Feststellungen des Geri[X.]hts - ausgeführt, dass der [X.]läger im tägli[X.]hen Leben so einges[X.]hränkt sei, dass die Nutzung eines Dreirads die Lebensq[X.]lität verbessern helfe, dass er damit wieder am tägli[X.]hen Leben teilnehmen und [X.] au[X.]h mit seiner Ehefrau Ausflüge unternehmen könne, was ihm bislang ni[X.]ht mögli[X.]h sei. Das [X.] diene der Teilhabe am Leben und der allgemeinen körperli[X.]hen Ertü[X.]htigung.

bb) Die Abgrenzung zwis[X.]hen Hilfsmitteln im Sinne der medizinis[X.]hen Rehabilitation und der [X.] Rehabilitation ri[X.]htet si[X.]h ents[X.]heidend na[X.]h den Zwe[X.]ken und Zielen, denen das Hilfsmittel dienen soll. Die Zwe[X.]ke können si[X.]h übers[X.]hneiden, sie können aber au[X.]h unters[X.]hiedli[X.]her Art sein, denn die Zwe[X.]ksetzung der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeins[X.]haft mit der Zwe[X.]ksetzung der Leistungen der G[X.]V ist ni[X.]ht identis[X.]h (vgl [X.] 103, 171 = [X.]-3500 § 54 [X.] 5, Rd[X.]7; [X.] [X.]-3500 § 54 [X.] 6 Rd[X.] 21). Die grundsätzli[X.]he Zuordnung eines Hilfsmittels zur medizinis[X.]hen Rehabilitation im Sinne der G[X.]V bedeutet daher au[X.]h ni[X.]ht, dass es unter einer anderen Zielsetzung für eine mögli[X.]he Leistungserbringung ni[X.]ht infrage kommt.

Leistungen zur Eingliederung in die Gesells[X.]haft na[X.]h § 53 Abs 4, § 54 Abs 1 [X.] iVm § 55 Abs 1 und 2 [X.] [X.] aF bzw § 76 Abs 1 und 2 [X.] und [X.] 8 [X.] haben die Aufgabe, dem behinderten Mens[X.]hen die Teilnahme am Leben in der Gemeins[X.]haft bzw an der [X.] Teilhabe zu ermögli[X.]hen. Sol[X.]he Hilfsmittel bezwe[X.]ken die gesamte Alltagsbewältigung; sie ermögli[X.]hen dem behinderten Mens[X.]hen den [X.]ontakt mit seiner Umwelt, ni[X.]ht nur mit Familie und Na[X.]hbars[X.]haft, sowie die Teilnahme am öffentli[X.]hen und kulturellen Leben (vgl [X.] 103, 171 = [X.]-3500 § 54 [X.] 5, Rd[X.]7 zu § 55 Abs 2 [X.] und [X.] und § 58 [X.] aF).

[X.][X.]) Dabei muss das [X.] mit Bli[X.]k auf zwis[X.]henzeitli[X.]h eingetretene Re[X.]htsänderungen Folgendes bea[X.]hten: Zwar gelten die §§ 14 bis 24 [X.] idF des [X.] ledigli[X.]h für sol[X.]he Anträge, die seit dem Inkrafttreten dieser Regelungen am 1.1.2018 gestellt wurden (vgl [X.] [X.], 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 9). Allerdings ist für die materiell-re[X.]htli[X.]he Beurteilung der von dem [X.]läger erhobenen auf Anfe[X.]htung der Leistungsablehnung in Verbindung mit einem konkreten Leistungsbegehren geri[X.]hteten [X.]lage au[X.]h na[X.]h einer Zurü[X.]kverweisung die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im [X.]punkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung der Tatsa[X.]heninstanz maßgebend (vgl [X.]; zB [X.] 99, 9 = [X.]-3250 § 69 [X.] 6, Rd[X.]3 mit umfassenden Na[X.]hweisen; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.]). Für den Versorgungsanspru[X.]h na[X.]h § 33 [X.] ist daher nunmehr im Falle einer neuen berufungsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung mit zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Gesetzgeber inzwis[X.]hen mit dem [X.] vom 23.12.2016 den Behinderungsbegriff in § 2 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h entspre[X.]hend dem Verständnis der UN-BR[X.] neu gefasst und dabei dem We[X.]hselwirkungsansatz no[X.]h mehr Gewi[X.]ht beigemessen hat als na[X.]h dem bis dahin geltenden Re[X.]ht. Dana[X.]h kommt es ni[X.]ht allein auf die wirkli[X.]hen oder vermeintli[X.]hen gesundheitli[X.]hen Defizite an. Im Vordergrund stehen vielmehr das Ziel der Teilhabe (Partizipation) an den vers[X.]hiedenen Lebensberei[X.]hen (zur alten Re[X.]htslage vgl bereits Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und BÜNDNI[X.]0/[X.] zum [X.], BT-Dru[X.]ks 14/5074 [X.]4 unter [X.]; zum [X.] vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Dru[X.]ks 18/9522 [X.]2 unter II.1 [X.] zu § 2) sowie die Stärkung der Mögli[X.]hkeiten einer individuellen und den persönli[X.]hen Wüns[X.]hen entspre[X.]henden Lebensplanung und -gestaltung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Sozialraumes (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Dru[X.]ks 18/9522 [X.] unter [X.], [X.]1 unter 1.5) und der individuellen Bedarfe zu wohnen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Dru[X.]ks 18/9522 [X.] drittletzter Absatz).

dd) [X.]ommt das [X.] na[X.]h der Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens zu dem Ergebnis, dass das streitige [X.] für die [X.] Teilhabe des [X.] erforderli[X.]h ist, wird es weiter zu prüfen haben, ob die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 19 Abs 3 [X.] iVm §§ 82 ff [X.]) der Leistungsgewährung entgegenstehen. Na[X.]h § 19 Abs 3 S 1 [X.] wird Eingliederungshilfe für behinderte Mens[X.]hen (nur) geleistet, soweit dem Leistungsbere[X.]htigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen na[X.]h den Vors[X.]hriften des 11. [X.]apitels des [X.] ni[X.]ht zuzumuten ist. Dabei ist auf die Re[X.]htslage zum [X.]punkt der Entstehung der [X.]osten abzustellen (vgl [X.] [X.] [X.] 24/11 R - Juris Rd[X.] 20).

ee) Obglei[X.]h die Beklagte damit im Verhältnis zum [X.]läger im Außenverhältnis allein zuständig und umfassend leistungspfli[X.]htiger Rehabilitationsträger geworden ist, kann die Ents[X.]heidung des vorliegenden Re[X.]htsstreits au[X.]h in die Re[X.]htssphäre des Trägers der Sozialhilfe eingreifen, falls dieser na[X.]h den og Re[X.]htsvors[X.]hriften - und ohne die [X.] gemäß § 14 [X.] aF - originär leistungspfli[X.]htig geworden wäre. In sol[X.]hen Fällen bleibt der ursprüngli[X.]h leistungspfli[X.]htige Rehabilitationsträger dem erstangegangenen Rehabilitationsträger na[X.]h Maßgabe des § 14 Abs 4 [X.] aF bzw § 16 Abs 1 [X.] erstattungspfli[X.]htig und ist damit na[X.]h § 75 Abs 2 Alt 1 [X.] zum Re[X.]htsstreit gegen den erstangegangenen Rehabilitationsträger notwendig beizuladen (vgl nur [X.] 93, 283 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]6; [X.] 117, 192 = [X.]-1500 § 163 [X.], Rd[X.] 29 mwN zur alten Re[X.]htslage na[X.]h § 14 Abs 4 [X.] idF bis 31.12.2017).

4. Das [X.] wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren au[X.]h über die [X.]osten des Revisionsverfahrens mit zu ents[X.]heiden haben.

Meta

B 3 KR 4/16 R

15.03.2018

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Darmstadt, 21. November 2014, Az: S 10 KR 237/14, Gerichtsbescheid

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.03.2018, Az. B 3 KR 4/16 R (REWIS RS 2018, 12254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12254

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