(Krankenversicherung - isolierte ambulante ärztliche Krankenbehandlung in Form zulässiger Psychotherapie - keine medizinische Rehabilitation - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - keine ärztliche ambulante Krankenbehandlung - Zuständigkeitsklärung nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 bei Rehabilitationsleistungen - keine Ausgestaltung des Inhalts der Rehabilitationsleistungen durch Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bzw Rechtsnachfolger - kein Erstattungsanspruch des Trägers der öffentliche Jugendhilfe gegenüber Krankenkassen - keine Abweichung bzgl Auslegung der Regelung des § 35a Abs 3 SGB 8 von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts)
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