§ 114 SGB X

Rechtsweg

1Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. 2Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16. April 2024 02:43

G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.3.2024 I Nr. 102
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;

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