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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 9. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 13; [X.] § 46 Abs. 1, § 126 Abs. 2; BeamtStG §§ 48, 54 Abs.1 Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen regeln die Haftung des Beamten im Innenverhältnis ab-schließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechts nicht zu. Zur Entscheidung über diese Ansprüche sind gemäß § 126 Abs. 2 [X.] bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG die Verwaltungs-gerichte berufen (im [X.] an [X.] NVwZ 1999, 77; 1996, 182). [X.], Beschluss vom 9. April 2009 - [X.]/08 - [X.]
[X.] - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 9. April 2009 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 31. Juli 2008 - 5 U 176/06 - wird [X.]. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-gen. Streitwert: 75.000 • Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Insbesondere macht die Beschwerde im Ergebnis zu Unrecht geltend, das Berufungsurteil sei bereits deshalb aufzuheben, weil die [X.] über die Zulässigkeit des Rechtswegs durch Endurteil und nicht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] im Vorabverfahren entschieden hätten. 2 - 3 - Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei zulässig, der Sache nach unzutreffend. Für die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit bürgerlich- oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat, ist die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs maßgeblich, wie er sich nach dem Sachvortrag des [X.] darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z.B.: Senatsbeschlüsse [X.] 162, 78, 80 und vom 17. September 2008 - [X.]/08 - [X.], 2153 Rn. 9 jew. m.w.[X.]). Deshalb ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unbeachtlich, dass sich die Klägerin zur [X.] ihres Anspruchs auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB bezogen hat. Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten ist nach der Rechtsprechung des [X.] ausschließlich [X.] Natur. Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen (hier: § 44 Abs. 1 [X.]; siehe auch die inhaltsgleichen § 46 Abs. 1 [X.] bzw. - seit 1. April 2009 - § 48 BeamtStG und § 75 Abs. 1 [X.] in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung = § 78 Abs. 1 [X.] a.F.) regeln die Haftung des Beamten im Innenver-hältnis abschließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allge-meinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrund-lagen des bürgerlichen Rechts, nicht zu ([X.] NVwZ 1999, 77, 78 m.w.[X.] zu § 78 [X.] a.F.; [X.] NVwZ 1996, 182, 183 zu § 78 [X.] a.F., § 34 [X.] und § 24 [X.]; so auch [X.] NVwZ-RR 2005, 477, 478; OVG Nordh-ein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 - juris Rn. 6 zu den jeweiligen Landesbeamtengesetzen; siehe ferner [X.]E 52, 255, 256). Zur Entscheidung über diese Ansprüche sind die Verwaltungsgerichte berufen (§ 126 Abs. 2 [X.] bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG). 3 - 4 - Indes ist die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 5 [X.] nicht mehr zu prüfen. Diese Vorschrift käme zwar dann nicht zur Anwendung, wenn es die Vorinstanzen versäumt hätten, nach einer rechtzeitig erhobenen Rüge das nach § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] zwingende [X.] einzuleiten (z.B.: [X.] 121, 367, 370 f; 132, 245, 247; [X.], Beschluss vom 18. September 2008 - [X.]/08 - NJW 2008, 3572, 3573 Rn. 12; Urteil vom 18. November 1998 - [X.] - NJW 1999, 651 jew. m.w.[X.]). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Für die Rüge nach § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] gilt § 282 Abs. 3 ZPO ([X.] 121, 367, 369; [X.], Urteil vom 18. November 1998 aaO; MünchKommZPO/[X.], 3. Aufl., § 17a Rn. 12; Musielak/Wittschier, ZPO, 6. Aufl., § 17a Rn. 12; [X.]/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 17a Rn. 6). Der Beklagte hat - ebenso wie der frühere [X.] zu 2 - Einwendungen gegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist vorgebracht (§ 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Vielmehr hat er eine - zudem unklar gefasste - Rüge erst mehrere Monate nach Fristablauf erhoben, nachdem das [X.] auf [X.] gegen seine Rechtswegzuständigkeit hingewiesen hatte. 4 [X.] führt zwar nicht zum Rügever-zicht nach § 295 ZPO. Jedoch muss das Gericht nicht mehr nach § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] zwingend vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen [X.] entscheiden. Vielmehr greift Satz 1 dieser Bestimmung ein, wonach eine solche Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt ([X.]/[X.] und Musielak/Lückemann jew. aaO). 5 Da das [X.] das - ihm hiernach freigestellte - Vorabverfahren nicht eingeleitet hat, war bereits das [X.] nicht mehr befugt, das 6 - 5 - landgerichtliche Urteil auf die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hin zu überprüfen (§ 17a Abs. 5 [X.]). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. 7 [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.08.2006 - 6 O 476/05 - [X.], Entscheidung vom 31.07.2008 - 5 U 176/06 -
Meta
09.04.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2009, Az. III ZR 200/08 (REWIS RS 2009, 4038)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4038
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