(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) 1Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. 2Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. 3Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. 4Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) 1Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. 2Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. 3Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
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