Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2013, Az. III ZB 18/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3833

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 18/13
vom

25. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 13; VwGO § 40 Abs. 1; [X.] § 126 Abs. 1
Die Abtretung einer Forderung vermag die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht zu ändern und den [X.] zu eröffnen. Der für den [X.] des Beamten gemäß § 126 Abs. 1 [X.] ge-gebene Verwaltungsrechtsweg bleibt daher auch nach der Abtretung des [X.] für den Rechtsstreit des [X.] gegen den Dienstherrn als Drittschuldner eröffnet.
[X.], Beschluss vom 25. Juli 2013 -
III ZB 18/13 -
LG [X.]

[X.]
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. Januar 2013 -
57 [X.]/12 -
wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 600 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den or-dentlichen Gerichten.

Die Klägerin, ein Kreditinstitut, macht mit der vor dem Amtsgericht erho-benen Klage aus abgetretenem Recht Besoldungsansprüche eines Beamten des beklagten
Landes
in Höhe der Restforderung aus einem Darlehensvertrag geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts W.

vom 30.
Juni 2011 wurde in 1
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dem über das Vermögen des Beamten eingeleiteten Insolvenzantragsverfahren zur Sicherung des Vermögens vor nachteiligen Veränderungen ein vorläufiger Treuhänder bestellt. Der Treuhänder vertrat die Auffassung, die Lohn-
und [X.] des Beamten sei unwirksam. Daraufhin zahlte der Beklagte die pfändbaren Bezüge des Beamten an den Treuhänder aus und teilte dies der Klägerin mit.

Das Amtsgericht hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht B.

verwiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin ist vom [X.] zurückgewiesen worden. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbe-schwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses des Landge-richts. Sie vertritt die Auffassung, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.
Nach Auffassung des [X.] handelt es sich aufgrund auf-drängender Sonderzuweisung gemäß § 126 Abs. 1 des [X.]
([X.]) um einen der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegenden Rechtsstreit. Die Klägerin mache Besoldungsansprüche geltend, die aus dem beamtenrechtlichen Verhältnis des Darlehensnehmers gegen den [X.] stammten. Zwar handele es sich bei der Klägerin nicht um einen Beamten im Sinne von § 126 Abs. 1 [X.]. Für die Klage eines Gläubigers gegen einen Drittschuldner bleibe jedoch das Gericht sachlich zuständig, bei dem der 3
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Schuldner seine Forderung gegen den Drittschuldner nach den gesetzlichen Bestimmungen über Rechtsweg und Zuständigkeit geltend machen müsste. Dies gelte auch bei einer zivilrechtlichen Abtretung von Bezügen, da in diesem Fall der Zessionar an die Stelle des
bisherigen Gläubigers, das heißt
vorliegend des Bediensteten des [X.] trete. Die Abtretung gemäß §§ 398 ff BGB än-dere nichts daran, dass der geltend gemachte [X.] dem beam-tenrechtlichen Verhältnis des Zedenten zum [X.] entspringe und es sich insoweit um einen Anspruch aus dem Beamtenverhältnis handele.

2.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Für den von der Klägerin gel-tend gemachten Anspruch ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Nach § 126 Abs. 1 [X.], der auch nach Inkrafttreten des Beamtensta-tusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 ([X.]) fort gilt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG), ist für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeam-ten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Zwar ist diese
Sonderzuweisung
vorliegend nicht unmittelbar einschlägig, da es sich bei der Klägerin nicht um einen Beam-ten im Sinne dieser Vorschrift handelt. Amts-
und [X.] sind jedoch zu-treffend davon ausgegangen, dass sich durch die Abtretung der pfändbaren Gehaltsbestandteile der Charakter des abgetretenen Anspruchs nicht verändert hat und die Klägerin als Zessionarin lediglich an die Stelle des bisherigen Gläu-bigers, das heißt
des Beamten getreten ist. Der für die Klage des Beamten ge-mäß § 126 Abs. 1 [X.] gegebene Verwaltungsrechtsweg bleibt auch nach der Abtretung für den Rechtsstreit des [X.] gegen den Dienstherrn als Dritt-schuldner eröffnet. Dabei kann dahinstehen, ob bei Abtretung eines Besol-dungsanspruchs für die Klage des [X.] gegen den Dienstherrn § 126 Abs. 1 [X.] entsprechend anwendbar ist oder ob der Rechtsweg nach allge-6
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meinen Grundsätzen zu bestimmen ist. Denn auch im letzteren Fall ist der Ver-waltungsrechtsweg gegeben.

a) Ob eine Streitigkeit
öffentlich-
oder bürgerlich-rechtlich ist und ob die ordentlichen Gerichte oder die Verwaltungsgerichte zuständig sind, richtet sich, soweit keine Sonderzuweisung besteht, nach der Natur des [X.], aus dem der [X.] hergeleitet wird (RG, [X.], 91, 94; [X.], Beschlüsse vom 10. April 1986 -
[X.] 1/85, [X.]Z 97, 312, 313 f und vom 29. Oktober 1987 -
[X.] 1/86, [X.]Z 102, 280, 283 f; Senat, Urteil vom 22. Juni 1978 -
III ZR 109/76, [X.]Z 72, 56, 57 ff sowie
Beschlüsse
vom 27. Januar 2005 -
III ZB 47/04, [X.]Z 162, 78, 80
und
vom 14. Juli 2010
-
III ZB 75/10, [X.] 2011, 603 Rn. 12). Maßgeblich ist die wahre Natur des Rechtsverhältnisses, nicht die vom Kläger vorgenommene rechtliche [X.] (Senat, Urteil vom 27. Januar 2005 aaO
und Beschluss vom 14. Juli 2010 aaO; [X.], Beschluss vom 11. Juli 1996 -
V [X.], [X.]Z 133, 240, 243; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 13 [X.] Rn. 11).

b) Das Rechtsverhältnis, aus dem vorliegend die Klägerin ihren Klagean-spruch herleitet, ist das
öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnis, in dem der Be-soldungsanspruch des Zedenten begründet ist. Die Abtretung einer Forderung vermag die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht zu ändern und den [X.] zu eröffnen (RG
aaO; [X.], [X.], 159, 160; BVerwG, [X.] 1984, 218: Abtretung eines personalvertretungs-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs; [X.], [X.], 971 mwN; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 13 Rn. 88 mwN; [X.]/Jonas/
Jacobs, ZPO, § 13 [X.] Rn. 31; [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 71. Aufl., § 13 [X.] Rn. 1; [X.]/
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Rennert, VwGO, 13. Aufl., § 40 Rn. 36; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., C. Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeiten, Rn. 17b mwN).

Die Klägerin macht gegen die Beklagte den ursprünglich dem Zedenten zustehenden (öffentlich-rechtlichen) [X.] geltend. Der [X.], dass der
Abtretung des [X.]s ein
[X.]s (Kausal-)Geschäft
(hier: Sicherungsabrede im Zusammenhang mit der Gewäh-rung eines
Darlehens) zugrunde liegt, bleibt insofern ohne Bedeutung. Denn die Klägerin macht gegen die Beklagte keinen Anspruch aus diesem [X.]n Rechtsverhältnis geltend, sondern allein den mit der Abtretung auf sie übergegangenen [X.]. Weil es sich um einen bloßen Über-gang derselben Forderung auf eine andere Person handelt, betrifft die Abtre-tung einer Forderung nur die Rechtsnachfolge, nicht aber die Rechtsnatur der Forderung ([X.] aaO; [X.]/[X.] aaO).

Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 398 Satz 1 BGB ergibt, setzt diese Vorschrift den abgetretenen Anspruch als bestehend voraus, ist also [X.] eigene Anspruchsgrundlage (vgl. für die Vermögensübernahme nach § 419 BGB a.F.: Senat, Urteil vom 22. Juni 1978 -
III ZR 109/76, [X.]Z 72, 56, 58 ff; [X.], Urteil vom 16. Februar 1984 -
IX ZR 45/83, [X.]Z 90, 187, 192) und [X.] zwischen dem Zessionar und dem Drittschuldner kein eigenständiges, von der abgetretenen Forderung unabhängiges Rechtsverhältnis. Daraus ergibt sich, dass bei der Inanspruchnahme des Schuldners der abgetretenen Forde-rung nicht nur die Voraussetzungen der Abtretung, sondern auch diejenigen des abgetretenen Anspruchs selbst festzustellen sind. Hat aber bei der Abtre-tung eine derartige materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs stattzufinden, so entscheidet die Art dieses Anspruchs über die Natur des zwischen dem [X.] und dem Schuldner der abgetretenen Forderung bestehenden Rechtsver-10
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hältnisses. Es bewendet also auch in solchen Fällen bei dem Grundsatz, dass es für die Natur des Rechtsverhältnisses nicht auf die Person des Verpflichteten oder Berechtigten, sondern auf die Rechtsnatur der Verbindlichkeit ankommt (vgl. Senat aaO zu § 419 BGB a.F.; [X.]/[X.] aaO).

Die vorgenannten Grundsätze werden nicht dadurch berührt, dass die rechtlichen Probleme des vorliegenden Rechtsstreits nicht dem beamtenrechtli-chen Verhältnis des Zedenten zu seinem Dienstherrn, dem [X.], ent-springen, sondern darauf zurückzuführen sind, dass Treuhänder die [X.] der Abtretung
in Abrede gestellt hat
(a.A. offenbar das Schleswig-Holstei-nische
Oberverwaltungsgericht und das [X.] in den von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen vom 10. Juni 2010 -
3 O
20/10 und vom 1. Juni 2010 -
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A 80/10; n.v.). Das für den Rechtsweg maßgebliche Rechtsverhältnis, aus dem der [X.] hergeleitet wird (s.o. zu a), verlagert sich hierdurch nicht. Es ist nicht nach dem Schwerpunkt der den jeweiligen Rechtsstreit prägenden rechtlichen Probleme zu bestimmen. Insbesondere spielt keine Rolle, welche Einwendungen der jeweilige Beklagte erhebt, ob sie sich aus [X.]n oder aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben ([X.], Urteil vom 16. Februar 1984 -
IX ZR 45/83, [X.]Z 90, 187, 189). Ist der Gegenstand der Streitigkeit dem öffentlichen Recht zuzu-ordnen, so bleibt es für die Frage des Rechtswegs ohne Belang, ob sich im Rahmen der weiteren Prüfung Rechtsfragen stellen, die dem bürgerlichen Recht zuzurechnen sind ([X.], Beschluss vom 29. Oktober 1987 -
[X.] 1/86, [X.]Z 102, 280, 283). Die vorliegend von dem
[X.] einge-wandte Unwirksamkeit der Abtretung gemäß §§ 307 ff BGB und der darauf ge-gründeten
insolvenzrechtlichen Einwendungen des [X.] vermögen dem

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Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin daher keine [X.] Rechtsnatur zu verleihen. Die Rechtsnatur dieses [X.] bestimmt sich vielmehr allein nach dem von dem Zessionar gegen den Drittschuldner geltend gemachten Anspruch. Das ist vorliegend der in dem öf-fentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis begründete [X.] des Zedenten.

c) Hiervon zu unterscheiden ist -
entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde
-
die Inanspruchnahme eines Bürgen. Der Streit um die Rechte und Pflichten aus der Bürgschaft ist auch dann vor den ordentlichen Gerichten auszutragen, wenn die durch die Bürgschaft gesicherten Forderungen öffent-lich-rechtliche Ansprüche sind ([X.], Urteil
vom 16. Februar 1984 -
IX ZR 45/83, [X.]Z 90, 187, 189 ff; Senat, Urteil vom 6. November 2008 -
III ZR 279/07, [X.]Z 178, 243 Rn. 14; Beschlüsse vom 17. September 2008 -
III ZB 19/08, [X.], 2153 Rn. 14 ff und [X.]/08, Juris Rn. 14 ff; [X.]/Jonas/
Jacobs aaO
§ 13 [X.] Rn. 31). Die Bürgschaft ist ein selbständiges Rechtsver-hältnis. Sie begründet -
im Unterschied zur Abtretung -
eine von der Verbind-lichkeit des [X.] verschiedene, eigene Verbindlichkeit des Bürgen, für die Erfüllung durch den Hauptschuldner einzustehen. Ihr Rechtscharakter bestimmt sich nicht aus der Art der Hauptschuld ([X.] aaO; [X.] aaO). Die Bürgschaft trägt vielmehr ihren -
privatrechtlichen -
Rechtsgrund in dem Sinne in sich, dass sie keiner weiteren Rechtfertigung mehr bedarf. Dabei soll die Abhängigkeit der [X.] von der gesicherten Hauptschuld nur sicherstellen, dass der Gläubiger vom Bürgen das bekommt, was er vom Hauptschuldner nach dem jeweiligen Bestand der Hauptschuld zu bekommen

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hat. Sie bestimmt aber nicht die Rechtsnatur der Bürgschaft im Sinne einer [X.] von der Rechtsnatur der Hauptschuld ([X.] aaO).

[X.]

[X.]
[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.07.2012 -
27 C 22/12 -

LG [X.],
Entscheidung vom 21.01.2013 -
57 [X.]/12 -

Meta

III ZB 18/13

25.07.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2013, Az. III ZB 18/13 (REWIS RS 2013, 3833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3833

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