Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2009, Az. III ZR 200/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4038

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] vom 9. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 13; [X.] § 46 Abs. 1, § 126 Abs. 2; BeamtStG §§ 48, 54 Abs.1 Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen regeln die Haftung des Beamten im Innenverhältnis ab-schließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechts nicht zu. Zur Entscheidung über diese Ansprüche sind gemäß § 126 Abs. 2 [X.] bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG die Verwaltungs-gerichte berufen (im [X.] an [X.] NVwZ 1999, 77; 1996, 182). [X.], Beschluss vom 9. April 2009 - [X.]/08 - [X.]

[X.] - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 9. April 2009 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 31. Juli 2008 - 5 U 176/06 - wird [X.]. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-gen. Streitwert: 75.000 • Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Insbesondere macht die Beschwerde im Ergebnis zu Unrecht geltend, das Berufungsurteil sei bereits deshalb aufzuheben, weil die [X.] über die Zulässigkeit des Rechtswegs durch Endurteil und nicht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] im Vorabverfahren entschieden hätten. 2 - 3 - Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei zulässig, der Sache nach unzutreffend. Für die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit bürgerlich- oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat, ist die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs maßgeblich, wie er sich nach dem Sachvortrag des [X.] darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z.B.: Senatsbeschlüsse [X.] 162, 78, 80 und vom 17. September 2008 - [X.]/08 - [X.], 2153 Rn. 9 jew. m.w.[X.]). Deshalb ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unbeachtlich, dass sich die Klägerin zur [X.] ihres Anspruchs auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB bezogen hat. Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten ist nach der Rechtsprechung des [X.] ausschließlich [X.] Natur. Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen (hier: § 44 Abs. 1 [X.]; siehe auch die inhaltsgleichen § 46 Abs. 1 [X.] bzw. - seit 1. April 2009 - § 48 BeamtStG und § 75 Abs. 1 [X.] in der ab dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung = § 78 Abs. 1 [X.] a.F.) regeln die Haftung des Beamten im Innenver-hältnis abschließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allge-meinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrund-lagen des bürgerlichen Rechts, nicht zu ([X.] NVwZ 1999, 77, 78 m.w.[X.] zu § 78 [X.] a.F.; [X.] NVwZ 1996, 182, 183 zu § 78 [X.] a.F., § 34 [X.] und § 24 [X.]; so auch [X.] NVwZ-RR 2005, 477, 478; OVG Nordh-ein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 - juris Rn. 6 zu den jeweiligen Landesbeamtengesetzen; siehe ferner [X.]E 52, 255, 256). Zur Entscheidung über diese Ansprüche sind die Verwaltungsgerichte berufen (§ 126 Abs. 2 [X.] bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG). 3 - 4 - Indes ist die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 5 [X.] nicht mehr zu prüfen. Diese Vorschrift käme zwar dann nicht zur Anwendung, wenn es die Vorinstanzen versäumt hätten, nach einer rechtzeitig erhobenen Rüge das nach § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] zwingende [X.] einzuleiten (z.B.: [X.] 121, 367, 370 f; 132, 245, 247; [X.], Beschluss vom 18. September 2008 - [X.]/08 - NJW 2008, 3572, 3573 Rn. 12; Urteil vom 18. November 1998 - [X.] - NJW 1999, 651 jew. m.w.[X.]). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Für die Rüge nach § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] gilt § 282 Abs. 3 ZPO ([X.] 121, 367, 369; [X.], Urteil vom 18. November 1998 aaO; MünchKommZPO/[X.], 3. Aufl., § 17a Rn. 12; Musielak/Wittschier, ZPO, 6. Aufl., § 17a Rn. 12; [X.]/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 17a Rn. 6). Der Beklagte hat - ebenso wie der frühere [X.] zu 2 - Einwendungen gegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist vorgebracht (§ 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Vielmehr hat er eine - zudem unklar gefasste - Rüge erst mehrere Monate nach Fristablauf erhoben, nachdem das [X.] auf [X.] gegen seine Rechtswegzuständigkeit hingewiesen hatte. 4 [X.] führt zwar nicht zum Rügever-zicht nach § 295 ZPO. Jedoch muss das Gericht nicht mehr nach § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] zwingend vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen [X.] entscheiden. Vielmehr greift Satz 1 dieser Bestimmung ein, wonach eine solche Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt ([X.]/[X.] und Musielak/Lückemann jew. aaO). 5 Da das [X.] das - ihm hiernach freigestellte - Vorabverfahren nicht eingeleitet hat, war bereits das [X.] nicht mehr befugt, das 6 - 5 - landgerichtliche Urteil auf die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hin zu überprüfen (§ 17a Abs. 5 [X.]). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. 7 [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.08.2006 - 6 O 476/05 - [X.], Entscheidung vom 31.07.2008 - 5 U 176/06 -

Meta

III ZR 200/08

09.04.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2009, Az. III ZR 200/08 (REWIS RS 2009, 4038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4038

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZB 13/20 (Bundesgerichtshof)

Zivilrechtsweg für Ausgleichsanspruch eines Beamten gegen einen anderen Beamten bei Gesamtschuldverhältnis - Rechtsweg, Gesamtschuldnerausgleich unter …


2 B 3/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Rechtsweg im Konkurrentenstreit um ein öffentliches Amt


III ZB 18/13 (Bundesgerichtshof)

Rechtswegabgrenzung: Klage des Zessionars eines beamtenrechtlichen Besoldungsanspruchs gegen den Dienstherrn


III ZB 18/13 (Bundesgerichtshof)


V ZB 40/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.