Bundespatentgericht, Urteil vom 28.01.2020, Az. 3 Ni 3/19 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2020, 65

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verbundelement" – zum Stand der Technik - sucht sich ein Patent durch einzelne Merkmale seiner Ansprüche von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen, so ist diesen Merkmalen im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen - dies gilt nicht, wenn sich ein im Patent verwendeter technischer Begriff nach dem objektiven Verständnis des Fachmanns inhaltlich vom Stand der Technik nicht unterscheidet


Leitsatz

Verbundelement

Sucht sich ein Patent durch einzelne Merkmale seiner Ansprüche von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen, so ist diesen Merkmalen im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen (im Anschluss an BGH – Scheinwerferbelüftungssystem). Dies gilt aber nicht, wenn sich ein im Streitpatent verwendeter technischer Begriff nach dem objektiven Verständnis des zuständigen Fachmanns inhaltlich vom Stand der Technik nicht unterscheidet (hier „reaktiv“ und „noch reaktionsfähig“ für einen Haftvermittler).

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 516 720

([X.] 50 2004 001 140)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2020 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.] Schwarz, die [X.]in [X.]. [X.] und die [X.] [X.]. Dr. [X.] und [X.]. Dr. Freudenreich

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 516 720 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in [X.] Verfahrenssprache erteilten [X.] Patents 1 516 720 (Streitpatent), das am 7. August 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der [X.] Anmeldung 103 43 902 vom 19. September 2003 angemeldet worden ist.

2

Das beim [X.] unter dem Aktenzeichen 50 2004 001 140 geführte Streitpatent trägt die Bezeichnung

3

„[X.], enthaltend einen Polyurethanhaftvermittler“

4

und umfasst in der erteilten Fassung 9 Patentansprüche, die mit der Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden.

5

Die angegriffenen nebengeordneten Patentansprüche 1, 4 und 9 in der erteilten Fassung lauten:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

6

In Patentanspruch 9 ist unstreitig das Wort Polyurethan infolge eines Schreibfehlers fälschlich als „Polyurettian“ wiedergegeben.

7

Die übrigen Patentansprüche sind jeweils auf einen der vorgenannten Patentansprüche unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen.

8

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der mit ihrer Klage angegriffene Gegenstand der erteilten Fassung des Streitpatents mangels Patentfähigkeit und wegen einer unzulässigen Erweiterung des Patentanspruchs 9 für nichtig zu erklären sei. Bei der beschränkten Verteidigung des Streitpatents durch die [X.] mit insgesamt acht [X.] bemängelt sie zudem eine mangelnde Ausführbarkeit.

9

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin zahlreiche Druckschriften eingeführt, die neben dem entgegengehaltenen Stand der Technik auch das Fachwissen, die angemessene Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente sowie durchgeführte Versuchsreihen gutachterlich belegen sollen. Hierunter befinden sich u. a. folgende Druckschriften:

NK2 EP 1 516 720 [X.] (Streitpatent)

[X.] [X.] 99/00559 A1

[X.]-DE [X.] Übersetzung der [X.]. 41 Seiten, 1 Seite Beglaubigung

[X.]A [X.]: [X.]. JEFFAMINE

[X.] EP 0 940 249 A2

[X.]-DE [X.] Übersetzung der [X.] Seiten, 1 Seite Beglaubigung

[X.] DE 26 33 764 [X.]

[X.] EP 0 728 574 A2

[X.] JP 53-16783 A

[X.]A [X.] Übersetzung der [X.]. 8 Seiten

[X.] EP 1 279 885 A1

[X.] [X.] 3 756 845 A

NK12A [X.], [X.]: [X.]. 20. Ausgabe. [X.]: [X.], 1977. S. 298

NK12B [X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.], [X.]: [X.] Kunststoffe. 4., überarb. Aufl. [X.]: [X.]. 1986, [X.] – ISBN 3-446-14705-5

[X.] [X.], [X.]; [X.], August (Hrsg.): Kunststoff-Handbuch. Band VII: Polyurethane. [X.]: [X.], 1966. S. 108-109, 292-294, 453-455, 476-503, 507-510, 527-529, 546-558

NK12D OERTEL, [X.] (Hrsg.): Kunststoff Handbuch. Band 7: Polyurethane. 3., neu bearbeitete Auflage. [X.]: [X.], 1993. S. 294, 303. – ISBN 3-446-16263-1

[X.] FOND DER [X.]HEMIS[X.]HEN IND[X.]TRIE: Informationsserie des Fonds der [X.]hemischen Industrie. Band 27: [X.], Textheft. Postfach 11 19 43, 60054 [X.], September 2001. 86 Seiten

[X.] SZY[X.]HER, [X.]: Szycher’s Handbook of Polyurethanes. [X.]: [X.], 1999. S. 13-1, 13-10. – ISBN 0-8493-0602-7

[X.] TE[X.]HNI[X.]AL DEFINITION OF PIR. Ohne Ort, ohne Jahr. 3 Seiten. Anhang zu einer E-Mail vom 30. Oktober 2002 von [X.], [X.], [X.] – [X.]limate [X.]hange, [X.], an [email protected]

NK17 [X.] 00/17248 A1

[X.], [X.]: [X.], [X.]; Wörterbuch [X.]hemie, [X.]/[X.]. [X.]: [X.], 1992. S. 1119, Eintrag „reactive“, [X.], Eintrag „reaktiv“. – ISBN 3-527-26428-0

[X.], [X.]; [X.], [X.] (Hrsg.): Römpp [X.]hemie Lexikon. [X.]. Band 5: [X.] 9., erweiterte und neubearbeitete Auflage. [X.]: [X.], 1995. S. 3575-3576, Eintrag „Polyurethane“

Die Klägerin trägt vor:

Die Auffassung der Patentinhaberin, im Verfahrensschritt [X.]) nach Patentanspruch 1, also im Zeitpunkt des Auftragens der Schaumstoff-Reaktionsmischung, sei der Polyurethanhaftvermittler „noch flüssig“, treffe nicht zu, denn dies ergebe sich weder aus dem Patentanspruch 1 noch aus der Beschreibung des Streitpatents und ergebe im Übrigen auch technisch keinen Sinn. Auch bestehe kein Unterschied zwischen den Begriffen „reaktiv“ und „(noch) reaktionsfähig“, denn der Fachmann verstehe diese als synonym (vgl. [X.]) und auch im Streitpatent seien sie nicht anders definiert. Es treffe auch aus technischer Sicht nicht zu, dass die [X.] nur dann noch reaktionsfähig sei, wenn die [X.] noch nicht vollständig abgelaufen sei. Dem Streitpatent könne auch nicht die Aufgabe zugrunde liegen, eine Verbesserung der Flammschutz- und Haftungseigenschaften zu erreichen, da insoweit lediglich auf die im Stand der Technik bekannte – und auch im Streitpatent wiedergegebene – Maßnahme zurückgegriffen werde, Polyurethan-Haftvermittler im Zusammenhang mit Polyisocyanurat-Schaumstoff-[X.]en zu verwenden.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei gegenüber der [X.] nicht neu. Denn diese offenbare sämtliche Merkmale nach Patentanspruch 1. Insbesondere sei auch die dort beanspruchte Eigenschaft der Reaktionsfähigkeit der Haftvermittlerschicht durch die Lehre der [X.] offenbart.

Des Weiteren werde der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch durch die [X.], [X.], [X.] und [X.] jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen.

Selbst wenn wider Erwarten die Neuheit bejaht werde, beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf jeden Fall nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn dieser sei ausgehend von der [X.] oder der [X.] jeweils in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen auf dem Gebiet der [X.], wie sie in [X.] und [X.] gezeigt werde, und ggf. unter Berücksichtigung der Druckschriften [X.], [X.], [X.] und/oder [X.] nahegelegt. Das Gleiche gelte auch, wenn man jeweils die Lehre der [X.] mit den Druckschriften [X.] oder [X.], die Lehre der [X.] mit den Druckschriften [X.] und/oder NK17 oder die Lehre der [X.] mit allgemeinem Fachwissen verbinde.

Auch die weiteren unabhängigen Patentansprüche 4 und 9, deren jeweiliger Gegenstand ebenfalls durch jedes der Dokumente [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen werde, zumindest aber durch den bereits zu Patentanspruch 1 genannten Stand der Technik nahegelegt sei, sowie die abhängigen Patentansprüche 2 und 3 sowie 5 bis 8 des Streitpatents enthielten nichts Patentfähiges.

Darüber hinaus sei Patentanspruch 9 gegenüber der ursprünglichen [X.] unzulässig erweitert. Denn in dem Gesamtoffenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen fände sich keine Grundlage dafür, dass der Haftvermittler noch reaktionsfähig sei, wenn allgemein irgendeine Polyisocyanat-Reaktionsmischung auf die Haftvermittlerschicht aufgetragen werde, wie im erteilten Patentanspruch 9 beansprucht. Da im angemeldeten Patentanspruch 10 eine noch bestehende Reaktionsfähigkeit nur für den Fall, dass eine Polyisocyanurat-Reaktionsmischung aufgebracht werde, offenbart sei, stelle die Verallgemeinerung von Polyisocyanurat auf den allgemeineren Begriff Polyisocyanat eine unzulässige Erweiterung dar.

Die Beklagte könne ihr Patent auch nicht mit den geänderten Fassungen nach den [X.] erfolgreich verteidigen.

Die Änderung des erteilten Begriffs „Polyisocyanat-Reaktionsmischung“ in „[X.]“ bei Patentanspruch 9 in Hilfsantrag 1 gehe über die Korrektur eines Schreibfehlers hinaus und stelle eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs dar. Zudem sei die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 unklar und der darin beanspruchte Gegenstand sei auch nicht neu, zumindest aber aus dem Stand der Technik nahegelegt.

Infolge der zusätzlichen Merkmale in Hilfsantrag 2 werde der Schutzbereich unzulässig erweitert und die Erfindung nicht ausführbar. Zudem sei der Gegenstand aufgrund der Änderungen in Hilfsantrag 2 auch unklar. Schließlich stehe dieser Fassung auch eine mangelnde Patentfähigkeit insbesondere vor dem Hintergrund des Standes der Technik nach der [X.] entgegen.

Die gleichen Bedenken stünden auch der jeweiligen Fassung der Patentansprüche des Streitpatents nach den [X.] 3 bis 8 entgegen.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 516 720 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des [X.] gemäß Schriftsatz vom 20. Dezember 2017, weiter hilfsweise die Fassung eines der [X.] oder 3 gemäß Schriftsatz vom 26. Juli 2018 und weiter hilfsweise die Fassung einer der Hilfsanträge 4 bis 8 gemäß Schriftsatz vom 21. September 2019 erhält.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassungen für patentfähig.

Patentanspruch 1 sei im Gesamtzusammenhang dahin zu verstehen, dass das [X.] im Zuge des beanspruchten Verfahrens aufgebaut werde. Das erfindungsgemäße Verfahren zeichne sich durch eine Zusammenschau der [X.]) und [X.]) aus. Hierbei seien die beiden Begriffe „Reaktivität“ bzw. „reaktiv“ einerseits und „noch reaktionsfähig“ andererseits voneinander zu unterscheiden: Mit Reaktivität sei eine – von Anfang an eingestellte – Eigenschaft des Polyurethanhaftvermittlers gemeint. Mit den beiden Verfahrensschritten B) und [X.]) werde erreicht, dass die erhöhten Anforderungen an die Haftung des [X.]chaumstoffs an der Deckschicht erreicht würden.

Die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents unterscheide sich vom Stand der Technik gemäß [X.] wenigstens in den Verfahrensschritten B) und [X.]), da in der [X.] nicht offenbart sei, dass der Haftvermittler bzw. [X.] noch reaktionsfähig sei, wenn ein Polyisocyanurat aufgetragen werde, vielmehr sei der Haftvermittler in diesem Zeitpunkt bereits ausgehärtet. Zudem handle es sich bei den Haftvermittlern der [X.] um Dispersionen.

Auch die weiteren Druckschriften [X.], [X.], [X.] und [X.] zeigten insbesondere nicht die [X.]) und [X.]) des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Die Gegenstände des nebengeordneten [X.] sowie des [X.] gingen ebenso aus dem Stand der Technik nicht hervor und seien daher neu. Entsprechendes gelte für die jeweils rückbezogenen Unteransprüche.

Weiter beruhe der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Nach der Lehre der [X.] werde der Haftvermittler vor dem Aufbringen der [X.] ausgehärtet, was sich grundlegend von dem erfindungsgemäßen Verfahren unterscheide. In der [X.] finde sich nicht der geringste Hinweis auf die [X.]) und [X.]). Dies gelte auch für die von der Klägerin in diesem Zusammenhang genannten, mit der [X.] zu kombinierenden Dokumente [X.], [X.], [X.] oder [X.]. Der Fachmann habe auch keine Veranlassung, die verschiedenen Druckschriften miteinander zu kombinieren. Weder bei der [X.] noch bei der [X.] oder [X.] gehe es um das erfindungsgemäße Problem der besseren Haftung eines [X.] auf einer Oberfläche mittels eines Haftvermittlers.

Selbst wenn hinsichtlich der erteilten Fassung Bedenken gegen die Schutzfähigkeit bestünden, sei eine Patentfähigkeit der streitpatentgemäßen Erfindung jedenfalls in einer der Fassungen nach den eingereichten [X.] zu bejahen. In Hilfsantrag 1 würden zur Klarstellung die offensichtlichen Schreibfehler in Patentanspruch 9 bei den Begriffen „Polyurettian“ (statt richtig „Polyurethan“) und „Pvlyisocyanat-Reaktionsmischung“ (statt richtig „[X.]“) korrigiert. Die [X.] und 3 [X.] jeweils zusätzliche, aus den Absätzen [0011] und [0014] sowie Absatz [0017] der Streitpatentschrift entnommene Merkmale bei den Verfahrensschritten B) und [X.]) in Patentanspruch 1 vor. In Hilfsantrag 4 werde aufbauend auf Hilfsantrag 3 auch der Gegenstand des Patentanspruchs 9 entsprechend weiter konkretisiert. In Hilfsantrag 5 werde der Verfahrensschritt B) entsprechend den Ausführungen in Absatz [0011] der Streitpatentschrift näher spezifiziert. Hierauf aufbauend werde mit Hilfsantrag 6 der Gegenstand des abhängigen Unteranspruchs 6 in Patentanspruch 4 aufgenommen. Mit Hilfsantrag 7 würden die [X.] 4 bis 7 gestrichen und der frühere Verwendungsanspruch 8 als Patentanspruch 4 fortgeführt, während die Verfahrensansprüche entsprechend der Fassung nach Hilfsantrag 6 unverändert blieben. Hilfsantrag 8 unterscheide sich von Hilfsantrag 7 nur durch die Streichung des Verwendungsanspruchs 4 (in der Nummerierung nach Hilfsantrag 7). Alle Hilfsanträge seien zulässig und deren Gegenstände gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu bzw. beruhten sie diesem gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zum Wortlaut der Hilfsanträge der [X.] sowie zu weiteren Unterlagen, insbesondere zu weiteren Entgegenhaltungen, sowie der Auseinandersetzung der Beteiligten über deren Relevanz wird auf die Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

[X.]ie Klage ist zulässig und in der Sache auch begründet. [X.]as [X.] ist gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 bis 56 EPÜ für nichtig zu erklären, weil sein Gegenstand sowohl in der erteilten Fassung als auch in den jeweiligen Fassungen nach den [X.] nicht patentfähig ist.

[X.]

1. [X.]as [X.] ([X.]) betrifft die Verwendung eines Polyureth[X.] zur Verbesserung der Haftung zwischen den Schichten eines [X.]s, enthaltend einen [X.]chaumstoff und [X.]eckschichten, sowie die [X.] als solche und ein Verfahren zur Herstellung der [X.] ([X.]: [0001]). Für die Herstellung von [X.]n würden zur Wärmedämmung [X.] ([X.]) verwendet und als Treibmittel für die [X.], bedingt durch das Verbot von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, brennbare Treibmittel, z. [X.], eingesetzt. [X.]adurch könnten Brandschutzanforderungen – auch wenn die [X.] einen hohen Anteil an Flammschutzmittel enthielten – nur bedingt erfüllt werden ([X.]: [0002]). Soweit technisch bedingt ein geringer Flammschutzgehalt wünschenswert sei, würden als [X.]ämmelemente [X.]chaumstoffe ([X.]) verwendet, da diese auch mit reduziertem Flammschutzmittelgehalt gute Flammschutzeigenschaften besäßen. [X.]-Sys-teme hätten jedoch im Vergleich zu [X.]-Systemen eine geringere Haftung zu den meisten bekannten Oberflächen ([X.]: [0003]). Gerade bei [X.][X.]n als Konstruktionselemente in der Bauindustrie, beispielsweise als Wand- oder [X.]achelemente, spiele die Haftung zu beispielsweise metallischen [X.]eckschichten eine wichtige Rolle, damit diese Konstruktionselemente für die Bauindustrie zugelassen würden. Insoweit offenbare die [X.]/00559 [X.] ([X.]) [X.] mit [X.] aus hartem [X.]chaumstoff und einer [X.]eckschicht aus Metall. Hierbei werde zur Haftungsverbesserung ein Haftvermittler verwendet, der allerdings kurz vor dem Aufbringen der [X.]chaummischung ausgehärtet werde ([X.]: [0004]).

2. Ausgehend davon formuliert das [X.] die zu lösende Aufgabe dahin, dass ein [X.], insbesondere zur Wärmedämmung, bereitgestellt werden soll, welches im Wesentlichen mit reduziertem Flammschutzmittelgehalt sowohl den Anforderungen an die Haftung als auch an den Flammschutz genüge ([X.]: [0005]).

3. Gelöst werden soll diese Aufgabe mit dem Einsatz eines [X.] auf [X.] entsprechend den Patentansprüchen 1, 4 und 9 nach [X.].

[X.]ie erteilten Patentansprüche 1, 4 und 9 lassen sich wie folgt gliedern (mit Korrekturen bzw. redaktionellen Ergänzungen in eckigen Klammern):

Patentanspruch 1:

1 Verfahren zur Herstellung eines [X.]s.

2 [X.] [ist/wird] aufgebaut aus den Schichten:

2.1 i) eine erste [X.]eckschicht;

2.2 ii) eine [X.]chicht,

2.2.1 die [X.]chicht ist reaktiv

2.2.2 und enthält [X.]

2.2.3 mit einer [X.]ichte von 400 bis 1200 g/l;

2.3 iii) eine [X.]chicht,

2.3.1 die [X.]chicht enthält Polyisocyanurat

2.3.2 mit einer [X.]ichte von 30 bis 100 g/l;

2.4 iv) gegebenenfalls eine zweite [X.]chicht,

2.4.1 die zweite [X.]chicht ist reaktiv

2.4.2 und enthält [X.]

2.4.3 mit einer [X.]ichte von 400 bis 1200 g/l;

2.5 v) eine zweite [X.]eckschicht.

3 [X.]as Verfahren umfasst die Schritte:

3.1 A) Bereitstellen einer ersten [X.]eckschicht;

3.2 B) Aufbringen von reaktive[m] [X.], als flüssige Reaktionsmischung, auf die erste [X.]eckschicht;

3.3 C) Aufbringen von Polyisocyanurat-Re[a]ktionsmischung auf die noch reaktion[s]fähige [X.]chicht

3.4 und Aufschäumen lassen der [X.];

3.5 [X.]) gegebenenfalls Aufbringen einer zweiten [X.]chicht auf die zweite [X.]eckschicht; und

3.6 E) Aufbringen der zweiten [gegebenenfalls] mit ausreagierendem [X.] versehenen [X.]eckschicht auf die [X.]chicht.

Patentanspruch 4:

S [X.]

S.1 erhältlich nach einem Verfahren gemäß der Merkmalsgruppe 1 bis 3.6.

Patentanspruch 9:

V Verwendung eines reaktiven Polyuret[h][X.] (vgl. Merkmal 3.2),

[X.] der beim Aufbringen [einer] P[o]lyisocyan[ur]at-Reaktionsmischung auf die [X.]chicht noch reaktionsfähig ist (vgl. Merkmal 3.3),

[X.] zur Verbesserung der Haftung zwischen den Schichten eines [X.]s,

V.3 enthaltend einen [X.]chaumstoff (vgl. Merkmal 2.3.1) und [X.]eckschichten (vgl. Merkmale 2.1, 2.5).

4. Zwischen den Parteien ist die Auslegung der Patentansprüche und der in ihnen verwendeten Begriffe streitig. [X.]er zuständige Fachmann, ein (in der Regel promovierter) [X.] mit mehrjähriger Erfahrung in der Herstellung und praxisbezogenen Verwendung von Schaumstoff-[X.]n und Kenntnissen zu den damit in Zusammenhang stehenden erforderlichen Eigenschaften, wird die Patentansprüche wie folgt verstehen:

4.1 [X.]ie für den Fachmann erkennbare Leistung des [X.]s liegt darin, zur Verbesserung der Haftung eines [X.]chaums auf einer Oberfläche einen Haftvermittler auf [X.] zu verwenden ([X.]: [0006]). [X.]ie chemische Zusammensetzung des [X.]s ist dabei nach dem [X.] abweichend von dem fachüblichen (engeren) Verständnis eines [X.]s als einer polymeren Verbindung mit [X.] (-O-CO-[X.]) breiter zu verstehen.

So wird für das [X.] der [X.]chicht lediglich gefordert, dass dieses aus der Umsetzung von a) Polyisocyanaten mit b) Verbindungen mit zwei gegenüber Isocyanaten reaktiven Wasserstoffatomen erhältlich ist ([X.]: [0011]). Als insoweit reaktive Verbindungen kommen neben solchen mit zwei oder mehr [X.] ([X.]), die zu [X.] im engeren Sinn führen, auch jene mit zwei oder mehr [X.], [X.], NH2-Gruppen oder [X.] in Betracht ([X.]: [0013]), also auch solche, die beispielsweise aus der Reaktion mit NH2-Gruppen zu [X.]en mit entsprechenden Harnstoff-Gruppen (-[X.]CO-[X.]) führen.

Gleiches gilt im Übrigen für das Polyisocyanurat ([X.]: [0017] i. V. m. [0018], Satz 1). Bei beiden [X.] werden als Ausgangsstoffe Polyisocyanate – und damit Verbindungen mit mehreren N=C=O-Gruppen – mit Verbindungen, die gegenüber Isocyanaten reaktive Wasserstoffatome aufweisen, eingesetzt. Je nach den Reaktionsbedingungen und der Art des Reaktionspartners entstehen aus den Polyisocyanaten dann [X.]e oder Polyisocyanurate. So verwendet das [X.] insoweit zur Herstellung eines [X.] zusätzlich einen „Isocyanuratkatalysator“ ([X.]: [X.], [X.] 32).

Vor diesem Hintergrund beurteilt der Fachmann auch die zwischen den Parteien streitige „Pvlyisocyanat“-Reaktionsmischung gemäß Merkmal [X.].

Gemäß Merkmal 3.3 wird eine [X.], aus der eine [X.]-[X.]chicht entsteht, auf die noch reaktionsfähige ([X.]-) [X.]chicht aufgebracht. [X.]ies entspricht [X.] der erfinderischen Idee des [X.]s ([X.]: [0001]-[0007], [0028]-[0029]). [X.]er Fachmann erkennt im Gesamtzusammenhang des [X.]s daher ([X.]: insbesondere Patentanspruch 1; [0001]-[0007]; [0028]-0029]), dass es sich bei der in Merkmal [X.] als „Pvlyisocyanat-Reaktionsmischung“ bezeichneten Reaktionsmischung um eine „Polyisocyan ur at-Reaktionsmischung“ handelt, also eine Reaktionsmischung, aus der ein Polyisocyanurat hergestellt wird.

Anders als die Klägerin meint, liegt daher in Merkmal [X.] auch keine unzulässige Erweiterung vor, weil der streitige Begriff als „Polyisocyanat“-Reaktionsmischung zu lesen sei. [X.]as [X.] bezeichnet konsistent die zur Herstellung des [X.]chaumstoffs verwendete Reaktionsmischung als Polyisocyan ur at-Reaktionsmischung ([X.]: [X.], [X.] 12-13; [X.], [X.] 19-20; [X.], [X.] 48), so dass der Fachmann die „Pvlyisocyanat“-Reaktionsmischung als offensichtlichen Fehler erkennt und entsprechend korrigiert.

4.2 Soweit die Beklagte zu Merkmal 2 meint, dass das Partizip „aufgebaut aus“ im Gesamtzusammenhang dahingehend zu verstehen sei, dass das [X.] aus den Schichten aufgebaut „wird“, sieht der [X.] hierin keinen Widerspruch zur Formulierung der Klägerin, die in ihrer Merkmalsgliederung „[X.] ist aufgebaut“ schreibt. [X.]enn in beiden Fällen ist Merkmal 2 dahingehend zu verstehen, dass die genannten Komponenten zum Aufbau des [X.]s verwendet werden sollen bzw. die Verfahrensführung so ausgelegt sein muss, dass ein [X.] mit den genannten Eigenschaften erhalten wird.

4.3 Gemäß Merkmal 2.2.1 soll die [X.]chicht des [X.]s „reaktiv“ sein. [X.]as heißt bei der Herstellung des [X.]s, nämlich beim Aufbringen der Polyisocyanurat ([X.])-Reaktionsmischung für den [X.]chaumstoff (Merkmal 3.3), soll die [X.]-[X.]chicht noch so reaktiv sein (Merkmal 3.2), dass die mit der [X.]-Reaktionsmischung reagieren kann (vgl. auch [X.]: [0023]). Infolgedessen ist der Begriff „reaktiv“ in Merkmal 2.2.1 ein Attribut der [X.]-[X.]chicht, das in Verbindung mit den Merkmalen 3.2 und 3.3 zu verstehen ist.

Hinsichtlich Merkmal 3.2 versteht der Fachmann daher das Attribut „reaktiv“ in Bezug auf den [X.] in gleicher Weise, nämlich dass dieser insoweit „reaktiv“ sein muss, als er – wie in Absatz [0029] des [X.]s ausgeführt und mit Merkmal 3.3 erläutert – noch reaktionsfähig ist, d. h. die [X.] des [X.] noch nicht abgeschlossen ist.

Nach Absatz [0022] des [X.]s zeigt der Haftvermittler gemäß Schritt B eine Reaktivität mit dem aufzubringenden [X.]-Schaumstoff. Nachfolgend in den Absätzen [0023], [0028] und [0029] erfolgt die Erläuterung einer besonders bevorzugten Ausführungsform hinsichtlich der Reaktivität des [X.]. So soll gemäß Absatz [0029] ein „reaktiver [X.]Haftvermittler“ derart verwendet werden, dass die [X.] des [X.] nicht abgeschlossen ist, was gemäß Absatz [0023] dahingehend zu verstehen ist, dass die [X.]chicht noch nicht vollständig ausgehärtet ist, d. h. die Reaktion zwischen [X.] zwar schon eingesetzt hat, aber noch nicht abgeschlossen ist.

[X.]er Fachmann versteht daher in Patentanspruch 1 nach [X.] die Begriffe „reaktiv“, „reaktionsfähig“ bzw. „noch reaktionsfähig“ als Synonyme. Insoweit sieht der [X.] auch keine Unterscheidung dahingehend, dass reaktiv eine Eigenschaft des Stoffes bezeichne, wohingegen reaktionsfähig im Kontext der Verfahrensführung zu lesen sei.

In welchem zeitlichen Rahmen und auch zu welchem Grad die Reaktion abläuft und wann sie als abgeschlossen gilt, bleibt streitpatentgemäß offen. Jedenfalls dann, wenn die Auftragung eines [X.] unmittelbar nach Auftragung eines [X.] erfolgt, was auch streitpatentgemäß umfasst ist, ist die Aushärtung noch nicht vollständig, d. h. die [X.] zwischen [X.] und mit gegenüber Isocyanaten reaktiver Verbindung noch nicht abgeschlossen. [X.]enn bei einer Härtungsreaktion, die [X.] verläuft (vgl. z. B. NK13: [X.]0, Abbildung 39), folgt aus einer beispielsweise unmittelbar nach Auftragung des [X.] erfolgenden Auftragung des [X.] zwangsläufig eine nicht vollständige vorherige Aushärtung des [X.] und damit eine streitpatentgemäße „Noch-Reaktivität“.

4.4 [X.]er Begriff „flüssig“ in Merkmal 3.2, dessen Auslegung zwischen den Parteien streitig ist, besagt aus Sicht des Fachmanns lediglich, dass die Reaktionsmischung zu Beginn des Auftragens ausreichend fließfähig ist, um aufgesprüht, aufgegossen oder aufgestrichen werden zu können. Etwas Anderes ist auch nicht den beiden einzigen Stellen des [X.]s zu entnehmen, in denen der Begriff „flüssig“ vorkommt ([X.]: [X.], [X.] 11; [X.], [X.] 45). Insoweit bleibt streitpatentgemäß offen, welche Viskosität die [X.]chicht zum Zeitpunkt des Aufbringens der [X.] ([X.]chicht) gemäß Merkmal 3.3 aufweist. [X.]gemäß bekannt ist lediglich, dass die [X.] der [X.]chicht bereits eingesetzt hat und noch nicht abgeschlossen ist ([X.]: [X.], [X.] 21-22). [X.]iese breite Auslegung wird auch dadurch gestützt, dass die Auftragung der [X.]chicht vor oder nach der Erwärmung der (unteren) [X.]eckschicht 10 in einem Vorwärmofen 4 erfolgt ([X.]: [0026] i. V. m. Fig. 2).

4.5 [X.]er Patentanspruch 1 verlangt mit den fakultativen Merkmalen 2.4 und 3.5 nicht zwingend eine zweite [X.]chicht auf der zweiten [X.]eckschicht. Vor diesem Hintergrund ist deshalb auch Merkmal 3.6 jedenfalls hinsichtlich des Aufbringens des [X.]s als fakultativ zu verstehen.

I[X.]

In der erteilten Fassung ist das [X.] für nichtig zu erklären, weil der beanspruchte Gegenstand nach Patentanspruch 1 gegenüber der [X.] nicht neu ist.

1. [X.]ie im [X.] als Stand der Technik genannte [X.]ruckschrift [X.]/00559 [X.] ([X.]) beschreibt [X.] zur Verwendung als Gebäudeverkleidungssysteme ([X.]: [X.], [X.] 4-7). Nach den Angaben in der [X.] – die im Folgenden nach dem englischsprachigen Original [X.] unter Verwendung der teilweise von der Übersetzung nach der [X.]-[X.] abweichenden, nachfolgend in kursiver Schrift gekennzeichneten [X.] Begriffe zitiert wird – würden [X.] insbesondere im Kühlhallenbau („cold storage construction“) verwendet, insbesondere, wenn Metallaußenschichten mit geschlossenzelligen [X.] und [X.]chäumen kombiniert würden ([X.]: [X.], [X.] 18-25). Jedoch seien diese Produkte mit herkömmlichen glasfaserisolierten Metall-Paneel-Systemen in Bezug auf ihre Kosten bisher nicht konkurrenzfähig ([X.]: [X.], [X.] 26-31).

[X.]eshalb ist es das Ziel der [X.], wettbewerbsfähige [X.] zur Verfügung zu stellen, indem die innere Metalllage („interior metal liner“) durch eine beständige („durable“) flexible oder metallische [X.]eckfläche ersetzt wird, die wesentlich dünner ist als die gegenwärtig verwendeten. Hierzu ist es erforderlich – und dies stellt die Besonderheit der [X.] dar –, [X.] aus [X.]chaumstoff mechanisch mittels Glasfasern zu verstärken ([X.]: [X.], [X.] 8-13, Patentanspruch 1).

Insoweit beschreibt die [X.] dann mit der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1

Abbildung

in einer bevorzugten Ausgestaltung ein [X.] [X.] 10, das einen planaren, steifen, zellulären [X.]chaum-Kern 12 aufweist ([X.]: [X.], [X.] 3-6 // Merkmale 2.3, 2.3.1). Unter [X.] versteht die [X.] dabei, dass der [X.]chaum-Kern aus einer schaumbildenden (Reaktions-) Mischung während des Herstellungsverfahrens (vor Ort) erzeugt wird ([X.]: [X.]5, [X.] 4-9 // [X.] 3.3 [ohne „reaktionsfähige“], Merkmal 3.4).

[X.]er [X.]chaum-Kern 12 wird aus der Umsetzung eines organischen [X.]i- oder Polyisocyanats mit einem oder mehreren [X.] und einem geeigneten Trimerisationskatalysator hergestellt, wobei zusätzlich Polyamine verwendet werden können, die dann zusätzliche Harnstoffgruppen in dem Polymer bilden ([X.]: [X.], [X.] 1-9). [X.]er entstehende Schaum kann dann eine [X.]ichte von etwa 1,6 bis 2,4 lbs/ft2.3.2).

Auf den Außenseiten des [X.]chaum-Kerns liegen auf der „ersten“ Seite (14), d. h. der Vorderseite, eine innere [X.]eckschicht (18) (Merkmal 2.5) und auf der „zweiten“ Seite (16), also der Rückseite, eine [X.] (20) („metal skin“ // Merkmal 2.1), wobei zwischen dem [X.]chaum-Kern und der [X.] eine [X.]chicht (22) (primer layer) angeordnet ist ([X.]: [X.], [X.] 10-14 // Merkmale 2, 2.2).

Bei der Herstellung des zuvor beschriebenen [X.]s, insbesondere ab [X.]4, [X.] 34 der [X.] (Merkmale 1, 3), wird die [X.]chicht vor der Aufbringung der schaumbildenden (Reaktions-) Mischung auf die innere Oberfläche (26) der [X.] aufgetragen ([X.]: [X.]4, [X.] 36 bis [X.]5, [X.] 3; vgl. auch [X.]1, [X.] 25-26 // Merkmal 3.1), nämlich mittels jeder bekannten Technik, einschließlich Walzenbeschichtung, Tauchbeschichtung („dip coating“), Elektro(tauch)beschichtung („electrodeposition“) ([X.]: [X.]2, [X.] 24-26) und [X.] ([X.]: [X.]6, [X.] 30-34), was insoweit grundsätzlich das Auftragen eines flüssigen [X.] impliziert ([X.] 3.2 [ohne „reaktivem“ und „Reaktionsmischung“]). [X.]ie Auswahl des [X.] ist nicht besonders eingeschränkt und kann aus [X.], [X.], Polyacryl- und [X.]-Systemen (Merkmal 2.2.2) erfolgen ([X.]: [X.]1, [X.] 25-29). Entsprechend dem Ausführungsbeispiel auf Seite 16, Zeilen 29-34 wird eine [X.]schicht aus gleichen Teilen [X.] (M[X.]I) und einem Polyetheramin ([X.] [X.]), also aus einer Reaktionsmischung hergestellt ([X.] 3.2).

Gemäß der auf [X.]5, [X.] 6-14 der [X.] beschriebenen Ausführungsformen werden die [X.] (20) mit [X.]chicht (22) und die innere [X.]eckschicht (18) gleichzeitig mit der schaumbildenden (Reaktions-) Mischung in Kontakt gebracht („contacted essentially simultaneously“), oder die Reaktionsmischung wird zuerst auf die [X.] mit [X.]chicht oder die innere [X.]eckschicht aufgebracht und danach mit der jeweils anderen Außenschicht verbunden (Merkmale 3.1, 3.4, 3.6; [X.]e 3.2 [ohne „reaktivem“ und „Reaktionsmischung“], 3.3 [ohne „reaktionsfähige“]).

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind somit aus der [X.] die Merkmale 1, 2, 2.1, 2.2, 2.2.2, 2.3, 2.3.1, 2.3.2, 2.5, 3, 3.1, 3.4 und 3.6 bekannt.

Ungeschäumtes [X.] weist materialinhärent eine [X.]ichte im Bereich von etwa 1200 g/l auf (vgl. z. B. NK12A: [X.], vorletzter Abs.; 1,25 – 1,13 g/cm2.2.3.

[X.]ie [X.] nimmt in Bezug auf die Haftungsverbesserung zwischen [X.]chaum-Kern und [X.] ([X.]: [X.]1, [X.] 26-27) an, dass die [X.]chicht physikalisch und chemisch in den Schaumkern eindringt („penetrates“) und so eine feste Bindung/Verbindung („tight bond“) erzeugt ([X.]: [X.]1, [X.] 33-35). Als bevorzugt für die [X.]chicht wird [X.] genannt, der durch die Reaktion eines organischen [X.]i- oder Polyisocyanats mit Verbindungen, die [X.] aufweisen, gebildet wird. [X.]ie Haftungsverbesserung erfolgt entsprechend der Annahme der [X.], indem endständige Wasserstoffatome der [X.]schicht eine chemische Reaktion mit reaktiven Gruppen von Komponenten der [X.]chaum bildenden (Reaktions-) Mischung gestatten ([X.]: [X.]1, [X.] 36 bis [X.]2, [X.] 7). Auch wenn sich diese Erklärung auf die [X.]schicht bezieht, ist sie unmittelbar für eine [X.]schicht gültig und wird durch den Fachmann auch so gelesen und verstanden, nämlich dass es (auch) zu kovalenten Bindungen zwischen der [X.]chicht und den reaktiven Gruppen von Komponenten während des Aufschäumens des [X.]chaum-Kerns kommt.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich allerdings noch nicht, ob die [X.]chicht selbst, wie vom [X.] gefordert, „noch reaktionsfähig“ ist. [X.]ies kann aber aus den weiteren Angaben in der [X.] gefolgert werden. [X.]enn hinsichtlich der [X.]schicht als Haftvermittler – und damit für den Fachmann erkennbar für Isocyanatbasierte-[X.]chichten allgemein – merkt die [X.] an, dass in einer Ausführungsform die [X.]chicht (22) auf die innere Oberfläche (26) der [X.] (20) aufgebracht wird, kurz nachdem („shortly after“) die [X.] (20) von ihrer Rolle abgerollt, geglättet und profiliert worden ist und unmittelbar bevor („just before“) die [X.] (20) in unmittelbare Nähe der inneren [X.]eckschicht (18) gebracht und die [X.]chaum-Mischung dazwischen appliziert wird ([X.]: [X.]2, [X.] 16-20). Hieraus ergibt sich jedenfalls eine unmittelbar auf die Auftragung des [X.] folgende Auftragung des [X.].

Somit kann die zwischen den Parteien streitige semantische Auslegung der sich an den oben zitierten Satz auf Seite 12, Zeilen 16-20, der [X.] unmittelbar anschließenden Textstelle dahinstehen, in der es heißt: „[X.], the continuous production line may be designed or adjusted to permit the polyurea primer layer 22 on the surface of metal skin 20 to cure slightly before application of the polyisocyanurate foam mixture“ ([X.]: [X.]2, [X.] 20-23; Hervorhebungen hinzugefügt). [X.]enn bereits den vorhergehenden Zeilen 16-20 entnimmt der Fachmann jedenfalls eine unmittelbar auf die Auftragung des [X.] folgende Auftragung des [X.]. Unabhängig davon, ob die nachfolgende Passage der Zeilen 20-23 hinsichtlich des Passus „to cure slightly before application“ im Sinne einer nur leichten Aushärtung des Polyureth[X.], wie die Klägerin meint, oder mit der Beklagten als eine Aushärtung kurz vor der Auftragung des [X.] zu verstehen ist, weiß der Fachmann, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, dass die [X.] auch nach längerer Zeit noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Zutreffend hat die Beklagte hieraus geschlossen, dass es nur darum gehen kann, den geeigneten Zeitpunkt zu finden, an welchem der Haftvermittler „noch reaktionsfähig“ im Sinne des [X.]s ist. Zwar ist ihr darin zuzustimmen, dass eine Lehre hinsichtlich eines bestimmten geeigneten Zeitpunkts der [X.] nicht zu entnehmen ist. Allerdings enthält auch das [X.] in gleicher Weise keine Lehre hierzu. Vielmehr beschränkt es sich wie die [X.] auf die bloße Angabe, dass die [X.] unmittelbar nach dem Aufbringen des [X.]s aufgebracht wird. Mithin kommt es im [X.] nur darauf an, dass die [X.]chicht noch nicht vollständig ausgehärtet ist, also die [X.] noch nicht abgeschlossen ist, wie dies das [X.] in den Absätzen [0023] und [0028] bis [0029] veranschaulicht. Nichts Anderes lehrt aber auch die [X.], wenn bei dem darin beschriebenen Verfahren die [X.]chicht zu einem Zeitpunkt aufgebracht wird, kurz nachdem („shortly after“) die [X.] von ihrer Rolle abgerollt, geglättet und profiliert worden ist und unmittelbar bevor („just before“) die [X.]chaum-Mischung appliziert wird ([X.]: [X.]2, [X.] 16-20). [X.]amit unterscheidet sich aber das [X.] hinsichtlich der Merkmale 2.2.1, 2.4.1, 3.2 und 3.3 zu „reaktiv“ bzw. „noch reaktionsfähig“ nicht von der Lehre der [X.], die hier ebenfalls auf noch nicht vollständig ausgehärtete [X.]chichten abstellt.

[X.]a die [X.] somit die Auftragung einer Reaktionsmischung für die [X.]chicht lehrt, die noch nicht vollständig gehärtet ist, bevor die Reaktionsmischung für den [X.]chaum aufgetragen wird, sind die Merkmale 2.2.1, 2.4.1, 3.2 und 3.3 auch in Bezug auf die noch reaktionsfähige [X.]chicht aus der [X.] bekannt.

Im Ergebnis sind damit alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des [X.]s (bis auf die fakultativen Merkmale 2.4 und 3.5) aus der [X.] bekannt, wonach der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber der [X.] ist. Gleiches gilt dann auch für das nach dem Verfahren hergestellte [X.] gemäß Patentanspruch 4 und die Verwendung eines reaktiven Polyureth[X.] gemäß Patentanspruch 9.

2. [X.]em vorgenannten Ergebnis stehen die vorgebrachten Argumente der Beklagten nicht entgegen.

2.1 [X.]ie Beklagte meint, die [X.]chicht werde in der [X.] bereits als vollständig ausgehärtetes Polymer eingesetzt, die [X.] stelle auf [X.]ispersionen ab, in denen diese Polymere vorlägen, und mit „cure“ werde ein Verdampfen des Lösungsmittels beschrieben. Hierfür gibt es indes keine Anhaltspunkte.

Zwar kann der Begriff „cure“ im [X.]eutschen auch mit „trocknen“ übersetzt werden. [X.]ie [X.] stellt jedoch – wie dargelegt – im fachmännischen Verständnis ihrer Lehre auf eine Härtung der Schichten ab. Zudem wird gemäß Beispiel 1 der [X.] die [X.]chicht aus gleichen Teilen eines Polyetheramins ([X.] [X.]; [X.]a) und [X.] (M[X.]I) – also eine Reaktionsmischung aus zwei Komponenten – auf eine Stahloberfläche aufgesprüht und 10 Sekunden härten gelassen, bevor die [X.]) Mischung aufgesprüht wird ([X.]: [X.]6, [X.] 30-34; „A polyurea primer layer (equivalent parts M[X.]I and [X.] [X.] amine) would be continuously [X.] on the inner ([X.]) surface of the steel and permitted to cure 10 seconds before the steel is passed under a continuously spraying polyisocyanurate mixing head ([X.]). Alternatively, the primer layer would be already applied to the steel.”).

Hinzu kommt, dass die [X.] auf Seite 15, Zeilen 29-30 von einer teilweisen oder vollständigen Härtung der [X.]chicht 22 in einem Ofen oder einer Heizkammer spricht ([X.]: [X.]5, [X.] 27-30) und an dieser Stelle eine Reaktionsrate oder Härtungsgeschwindigkeit („cure rate“) des Polymers der [X.]chicht benennt. Auch diese Aussage versteht der Fachmann im Sinne einer chemischen Härtungsreaktion, nicht aber als Trocknung einer [X.]ispersion. [X.]iese Stelle zeigt zudem, dass sich die [X.] auch in der Verwendung eines Ofens nicht vom [X.] unterscheidet, wonach in einer bevorzugten Ausführungsform ebenfalls ein Vorwärmofen eingesetzt werden soll ([X.]: [0026])

[X.]er Begriff „[X.]ispersion“ kommt im Übrigen in der gesamten [X.] lediglich in Bezug auf zu dispergierende [X.] vor ([X.]: [X.]7, [X.] 37), so dass der Fachmann der [X.] zum Vorliegen einer Haftvermittler-[X.]ispersion keinen Hinweis entnimmt. Auch die auf Seite 12, Zeilen 24-26 genannten Auftragsverfahren sind kein Hinweis darauf, dass gemäß der [X.] im fachmännischen Verständnis keine Reaktionsmischungen aufgebracht werden. [X.]enn soweit die Lehre der [X.] auf Reaktionsmischungen abstellt, wird der Fachmann die Auftragsverfahren geeignet auswählen oder ausgestalten. Jedenfalls die im Beispiel 1 der [X.] genannte Sprühauftragung ([X.]: [X.]6, [X.] 32, „[X.]“) ist unstreitig für Zweikomponentensysteme grundsätzlich möglich.

2.2 Soweit die Beklagte meint, die Reaktionsfähigkeit der [X.]chicht sei auch mit ihrem noch flüssigen [X.] verknüpft (Merkmal 3.2), trifft dies nicht zu. [X.]enn Merkmal 3.2 fordert lediglich, dass der Haftvermittler beim Aufbringen auf die [X.]eckschicht noch flüssig, also irgendwie fließfähig ist. Hingegen bleibt der [X.] des [X.]s während des Aufbringens des [X.] offen. [X.]enn nach Merkmal 3.3 ist es nicht erforderlich, dass die [X.]chicht noch flüssig ist. Sie muss lediglich noch reaktionsfähig sein, was der bei [X.] häufig angewandten Strategie des [X.] entspricht. Insoweit darf aber der Zeitpunkt der Klebefreiheit nicht mit dem Zeitpunkt gleichgesetzt werden, zu dem die Polymerisationsreaktion und damit die Aushärtung abgeschlossen ist. [X.]ies belegt im Übrigen das [X.] selbst, indem es die Verwendung eines Vorwärmofens vor oder nach der Auftragung der [X.]chicht empfiehlt ([X.]: [0026]).

2.3 Soweit in der [X.] weitere Ausführungsformen hinsichtlich des Auftragens des [X.] genannt sind, nämlich, dass der [X.] bereits werkseitig auf der Metallschicht vorappliziert sein kann ([X.], [X.]2, [X.] 27-30; [X.]5, [X.] 1) oder dass dieser vollständig ausgehärtet ist ([X.]: [X.]5, [X.] 27-30, „complete curing“), ändert dies nichts an der – zumindest als gleichwertige Alternative – offenbarten teilweisen Aushärtung der [X.]chicht.

2.4 [X.]ie Beklagte ist zudem der Ansicht, es käme für die streitpatentgemäße Lehre auf die Auswahl des Zusammenwirkens einer Polyisocyanurat-[X.]chicht mit einer (noch reaktiven) Polyureth[X.]chicht an und möchte insoweit eine Auswahlerfindung geltend machen. Auch dieses Argument greift nicht durch, denn das [X.] stellt stofflich nicht auf besondere [X.]Haftvermittler ab oder darauf, dass diese gegenüber anderen Haftvermittlern nochmals verbesserte Eigenschaften aufweisen würden. Vielmehr ist der Begriff [X.] sehr breit zu verstehen ([X.]: [0011]) und die verwendeten Haftvermittler sind bereits aus dem Stand der Technik bekannt. Soweit Systeme aus [X.]Haftvermittler und [X.] aus dem Stand der Technik bereits bekannt sind, bleibt vorliegend kein Raum für eine Auswahlerfindung.

2.5 Soweit die Beklagte der Auffassung ist, den Merkmalen 2.2.1 und 3.3 sei hinsichtlich des Begriffs „reaktiv“ eine Bedeutung beizumessen, die den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gerade von der [X.] abgrenze, verkennt sie, dass die [X.] erst während des Prüfungsverfahrens als Stand der Technik ermittelt wurde. Schon aus diesem Grund ist auszuschließen, dass sich die ursprünglich offenbarte Erfindung von einem Stand der Technik wie der [X.] abgrenzen konnte. Inwieweit sich ein Patent vom ermittelten Stand der Technik abgrenzt, ist nicht nach dem Willen des Patentinhabers, sondern nach dem objektiven Verständnis des zuständigen Fachmanns zu beurteilen. [X.]anach bestimmt sich auch, wie die Lehren des [X.]s und des Standes der Technik auszulegen sind. Aus dem bloßen Willen eines Patentinhabers zur Abgrenzung vom Stand der Technik kann daher nicht auf eine hiervon abweichende, für den Patentinhaber günstige Auslegung des Standes der Technik geschlossen werden.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten genannten [X.]-Entscheidung „Scheinwerferbelüftungssystem“ ([X.], Urteil vom 27. [X.], [X.], [X.], 491). Gegenstand dieser Entscheidung war ein Patent, das vom Stand der Technik, den es im Oberbegriff des Patentanspruchs beschreibt, ausgeht und diesen durch zusätzliche Merkmale weiterentwickeln und damit verbessern möchte. [X.]ann können nach der vorgenannten höchstrichterlichen Entscheidung im Zweifel die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs genannten zusätzlichen Merkmale nicht einengend auf den Stand der Technik verstanden werden, den das Patent mit den zusätzlichen Merkmalen gerade erweitern und ergänzen möchte. Im konkret entschiedenen Fall ging es dabei um die Frage, ob der vorhandene Stand der Technik in der Weise (um-) interpretiert werden kann, dass dessen bekannte Merkmale bereits das weitere Merkmal (im konkret entschiedenen Fall handelte es sich um die zweifache Richtungsänderung des Luftstroms) verwirklichen, den das neue Patent erst durch eine besondere Ausgestaltung erreichen möchte, mit der es sich vom Stand der Technik unterscheiden soll. Eine solche (Um-) Interpretation des Standes der Technik in der Weise, dass dieser auch das Unterscheidungsmerkmal des späteren Patents mit umfasst, schließt die genannte Entscheidung aus. Abzugrenzen ist die dieser Entscheidung zugrundeliegende Fallkonstellation aber von den Fällen, in denen es nicht darum geht, ob der Stand der Technik ein patentgemäßes Merkmal über seine vorhandene Ausgestaltung hinaus mit umfasst, sondern darum, ob das fragliche Merkmal bereits unmittelbar zum Stand der Technik gehört. [X.]ies ist aber vorliegend Gegenstand der Beurteilung. [X.]enn diese betrifft nicht die Frage, ob das in der [X.] beschriebene Verfahren auch einen im Sinne des [X.]s „reaktiven“ Haftvermittler mit umfasst, sondern ob der in der [X.] stofflich konkret beschriebene Haftvermittler „reaktiv“ im Sinne des [X.]s ist. [X.]iese Frage war aber, wie oben bereits ausgeführt, auch auf der Grundlage der eigenen Ausführungen der Beklagten zu bejahen.

II[X.]

[X.]ie Beklagte kann ihr Patent auch nicht in beschränkter Fassung nach einem der Hilfsanträge erfolgreich verteidigen.

1. Für die Fassung nach Hilfsantrag 1 gilt dies schon deshalb, weil eine solche Verteidigung unzulässig ist. [X.]enn hiermit möchte die Beklagte lediglich die Begriffe „Polyurettian“ und „Pvlyisocyanat“ in Patentanspruch 9 der erteilten Fassung klarstellend korrigieren. Eine bloße Klarstellung, die lediglich der Auslegung und Festlegung des Schutzumfangs der Patentansprüche dient, diesen aber nicht zugleich ändert und beschränkt, ist aber im [X.] grundsätzlich nicht möglich ([X.] GRUR 1988, 757 – [X.]üngerstreuer).

2. Aber auch mit einer der Fassungen nach den Hilfsanträgen 2 bis 8 kann die Beklagte ihr Patent nicht erfolgreich verteidigen, da sich die danach beanspruchten Gegenstände jeweils als nicht patentfähig erweisen.

[X.]urch die Hilfsanträge ergeben sich gegenüber den unabhängigen Patentansprüchen nach Hauptantrag weitere Änderungen bzw. Ergänzungen, welche im Folgenden kursiv gesetzt sind. Mit den hochgestellten Ziffern wird angegeben, ab welchem Hilfsantrag das Merkmal in die Fassung eines Patentanspruchs aufgenommen ist.

2.1 [X.]er Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem Hauptantrag, der um die folgenden Merkmale 3.2.1 3.3.1

3.2.1 wobei der Haftvermittler erhältlich ist durch Umsetzung von a) Polyisocyanaten und b) Polyetherolen und/oder Polyesterolen;

3.3.1 zu einem Zeitpunkt, in dem die [X.]chicht noch nicht vollständig ausgehärtet ist, d. h. die [X.] zwischen [X.] schon eingesetzt hat, aber noch nicht abgeschlossen ist,

[X.]er Sachanspruch 4 entspricht dem nebengeordneten Patentanspruch 4 nach [X.].

[X.]er [X.] ist wortidentisch zum nebengeordneten Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 1, d. h. die Begriffe „Polyurettian“ und „Pvlyisocyanat“ in den Merkmalen V und [X.] werden geändert, so dass die Merkmale nun wie folgt lauten:

V [X.]-[X.] (vgl. Merkmal 3.2),

[X.] Polyisocyanurat-Reaktionsmischung auf die [X.]chicht noch reaktionsfähig ist (vgl. Merkmal 3.3),

2.2 [X.]er Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 entspricht dem Hauptantrag, mit der Maßgabe, dass die Merkmale 3.2.1 3.3.1 3.4.1 3.4.2

3.4.1 wobei der sich bildende [X.]chaumstoff erhältlich ist durch Umsetzung von a) Polyisocyanaten mit b) gegenüber Isocyanaten reaktiven Verbindungen in Gegenwart von c) Isocyanuratkatalysatoren,

3.4.2 wobei das [X.] so gewählt wird, dass im Reaktionsgemisch das Verhältnis von Anzahl an [X.] zu Anzahl an gegenüber Isocyanaten reaktiven Gruppen 1,8 bis 8 : 1 beträgt;

[X.]er Sachanspruch 4 entspricht dem nebengeordneten Patentanspruch 4 nach [X.]. [X.]er [X.] ist wortidentisch zum nebengeordneten Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 1.

2.3 [X.]ie Patentansprüche 1 (Verfahren) und 4 ([X.]) nach Hilfsantrag 4 sind wortidentisch mit dem Hilfsantrag 3.

[X.]er Patentanspruch 9 (Verwendung) nach Hilfsantrag 4 entspricht dem nebengeordneten Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 1 (wegen Schreibfehlern gegenüber dem Hauptantrag abgeänderte Merkmale V [X.] [X.] [X.].1 [X.] [X.]

[X.] wobei der Haftvermittler als flüssige Reaktionsmischung auf eine erste [X.]eckschicht aufgebracht wird (vgl. Merkmal 3.2 )

[X.].1 und erhältlich ist durch Umsetzung von a) Polyisocyanaten und b) Polyetherolen und/oder Polyesterolen (vgl. Merkmal 3.2.1 ),

[X.] wobei der sich bildende [X.]chaumstoff erhältlich ist durch Umsetzung von a) Polyisocyanaten mit b) gegenüber Isocyanaten reaktiven Verbindungen in Gegenwart von c) lsocyanuratkatalysatoren (vgl. Merkmal 3.4.1 ),

[X.] wobei das [X.] so gewählt wird, dass im Reaktionsgemisch das Verhältnis von Anzahl an [X.] zu Anzahl an gegenüber Isocyanaten reaktiven Gruppen 1,8 bis 8 : 1 beträgt (vgl. Merkmal 3.4.2 ).

Mithin wird der Patentanspruch 9 lediglich hinsichtlich seiner Merkmale an den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 angepasst.

2.4 [X.]er Patentanspruch 1 (Verfahren) nach Hilfsantrag 5 entspricht dem Hauptantrag mit der Maßgabe, dass die Merkmale 3.2.1 3.3.1 3.4.1 3.4.2 3.2.2 3.4.2

3.2.2 wobei das [X.] so gewählt wird, dass im Reaktionsgemisch das Verhältnis von Anzahl an [X.] zu Anzahl an gegenüber Isocyanaten reaktiven Gruppen 0,8 bis 1,8 : 1 beträgt;

3.4.2 1,9 bis 4 : 1 beträgt;

[X.]er Patentanspruch 4 ([X.]) nach Hilfsantrag 5 ist wortidentisch mit dem Hauptantrag.

[X.]er Patentanspruch 9 (Verwendung) nach Hilfsantrag 5 entspricht dem nebengeordneten Patentanspruch 9 nach Hauptantrag mit der Maßgabe, dass die Merkmale V [X.] [X.] [X.].1 [X.] [X.] [X.].2 [X.]

[X.].2 wobei das [X.] so gewählt wird, dass im Reaktionsgemisch das Verhältnis von Anzahl an [X.] zu Anzahl an gegenüber Isocyanaten reaktiven Gruppen 0,8 bis 1,8 : 1 beträgt (vgl. Merkmal 3.2.2 ),

[X.] 1,9 bis 4 : 1 beträgt (vgl. Merkmal 3.4.2

2.5 [X.]ie Patentansprüche 1 (Verfahren) und 9 (Verwendung) nach Hilfsantrag 6 sind wortidentisch mit dem Hilfsantrag 5.

[X.]er Patentanspruch 4 ([X.]) nach Hilfsantrag 6 entspricht dem Hauptantrag. [X.]as folgende Merkmal [X.]

[X.] wobei die Haftung zwischen der [X.]eckschicht (i) und der [X.]chicht (iii) mehr als 0,12 N/mm , gemessen nach [X.] 53292, beträgt.

2.6 [X.]ie einzigen unabhängigen Patentansprüche 1 (Verfahren) und 4 (Verwendung) nach Hilfsantrag 7 sind wortidentisch mit den Patentansprüchen 1 (Verfahren) und 9 (Verwendung) von Hilfsantrag 5.

2.7 [X.]er einzige unabhängige Patentanspruch 1 (Verfahren) nach Hilfsantrag 8 ist wortidentisch mit dem Patentanspruch 1 (Verfahren) von Hilfsantrag 5.

3. [X.]as in den Hilfsanträgen 2 bis 8 hinzugekommene Merkmal 3.3.1 3.3 dargelegt (vgl. oben Abschnitt A.I[X.]4.3).

4. Inwieweit die Änderungen in den Patentansprüchen nach den Hilfsanträgen 2 bis 8 den Patentgegenstand jeweils einschränken und daher zulässig sind, kann ebenso wie die Fragen, ob ihnen die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Änderung und, wie die Klägerin geltend macht, der mangelnden Ausführbarkeit entgegenstehen, dahinstehen. [X.]enn jedenfalls können die nach den Hilfsanträgen 2 bis 8 hinzukommenden Merkmale eine erfinderische Tätigkeit gegenüber der [X.] nicht begründen.

4.1 [X.]ie Aufgabe des [X.]s liegt darin, ein [X.], insbesondere zur Wärmedämmung, bereit zu stellen, welches im Wesentlichen mit reduziertem Flammschutzmittelgehalt sowohl den Anforderungen an die Haftung als auch an den Flammschutz genügt ([X.]: [0005]).

Mit der Verwendung von [X.]chaumstoffen in der [X.], die bekanntermaßen gegenüber herkömmlichen [X.]ystemen verbesserte Flammschutzeigenschaften aufweisen ([X.]: [0003]), hatte der Fachmann ausgehend von der [X.] Veranlassung, zur Haftungsverbesserung Maßnahmen entsprechend den Merkmalen 3.2.1 3.3.1 Hilfsantrag 2 zu ergreifen.

Gemäß Merkmal 3.2.1

[X.]avon abgesehen, dass die [X.] zu den Haftvermittlern neben [X.]systemen auch [X.] bereits vorschlägt ([X.]: [X.]1, [X.] 25-29), stellt [X.] gegenüber [X.] ein fachnotorisches Austauschmittel dar, wie es auch das [X.] zu erkennen gibt, indem [X.]e (mittels NH2-Gruppen gebildet) neben [X.] (mittels [X.] gebildet) als gleichwertig für den Erfolg der Haftungsverbesserung beschrieben werden ([X.]: [0013]).

[X.]er Fachmann wird ausgehend von der [X.] [X.]e daher ebenso durch [X.] bilden, wie bereits die [X.]e, zumal das Reaktionssystem zur Bildung eines [X.]s mit demjenigen zur Bildung eines [X.]chaums ([X.]) bis auf den für den [X.]-Schaum verwendeten Katalysator vergleichbar ist (vgl. auch Abschnitt A.[X.]4.1). So beschreibt die [X.] die Bildung des [X.]-Schaums aus geeigneten [X.]i- oder Polyisocyanaten ([X.]: [X.], [X.] 12 bis [X.], [X.] 14) mit Polyetherpolyolen ([X.]: [X.], [X.] 15 bis [X.], [X.] 8) oder aromatischen Polyesterpolyolen ([X.]: [X.], [X.] 9-16).

Mithin hat auch die Verwendung einer Reaktionsmischung aus Polyisocyanaten, die mit Polyetherolen und/oder Polyesterolen zu einer [X.]chicht entsprechend Merkmal 3.2.1

[X.]a das weitere zusätzliche Merkmal 3.3.1

4.2 Auch die zusätzlichen Merkmale 3.4.1 3.4.2 Hilfsantrag 3 hinsichtlich der verwendeten Ausgangsstoffe zur Bildung des [X.]chaumstoffs und des dabei gewählten Umsetzungsverhältnisses vermögen eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.

Beide Eigenschaften sind bereits durch die [X.] vorbeschrieben. [X.]as streitpatentgemäß beanspruchte [X.] von 1,8 bis 8 : 1 (Merkmal 3.4.2 3.4.1

4.3 Mit Hilfsantrag 4 wird lediglich der [X.] in seiner Merkmalsgestaltung an den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 angepasst, indem die Merkmale [X.] [X.].1 [X.] 3.2, 3.2.1 3.4.1

4.4 [X.]er Hilfsantrag 5 ergänzt die Bildung des Polyureth[X.] aus Polyisocyanaten mit Polyetherolen und/oder Polyesterolen durch dessen Umsetzungsverhältnis gemäß Merkmal 3.2.2 3.4.2 3.4.2

[X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. [X.]er [X.] nach Hilfsantrag 5 entspricht in seinen hinzukommenden Merkmalen [X.].2 [X.] 3.2.2 3.4.2

4.5 Abgesehen davon, dass die Gegenstände des Verfahrensanspruchs 1 und des [X.] 9 nach Hilfsantrag 6 wortidentisch mit denjenigen des [X.] sind, zu deren Patentfähigkeit das bereits Ausgeführte gilt, kann auch das in Patentanspruch 4 hinzugenommene Merkmal [X.]

Auch wenn die angegebenen Haftungswerte zwischen [X.]eckschicht (i) und [X.]chicht (iii) nach [X.] 53292 in keiner der im Verfahren befindlichen [X.]ruckschriften expressis verbis genannt sind, tragen sie zur erfinderischen Tätigkeit nicht bei. [X.]enn das [X.] selbst nennt keine Maßnahmen zur Erreichung dieser Haftwerte, die über Maßnahmen des Standes der Technik hinausgehen. Insoweit werden diese Werte zwangläufig erreicht oder sind als möglichst gute Haftungswerte in naheliegender Weise im Blickfeld des Fachmanns.

4.6 [X.]ie einzigen unabhängigen Patentansprüche 1 (Verfahren) und 4 (Verwendung) nach Hilfsantrag 7 sind wortidentisch mit den Patentansprüchen 1 (Verfahren) und 9 (Verwendung) von Hilfsantrag 5. [X.]er einzige unabhängige Patentanspruch 1 (Verfahren) nach Hilfsantrag 8 ist wortidentisch mit dem Patentanspruch 1 (Verfahren) von Hilfsantrag 5. Insoweit gilt das jeweils zum Hilfsantrag 5 bereits Ausgeführte sinngemäß.

4.7 [X.]ie Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die jeweiligen Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen als in sich geschlossen anzusehen. Insoweit auch die auf den einzigen Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 des [X.] (entsprechend den erteilten Unteransprüchen 2 und 3) nicht isoliert verteidigt worden sind, bedürfen auch diese Unteransprüche keiner gesonderten Prüfung ([X.] GRUR 2016, 1143 – Photokatalytische Titandioxidschicht; GRUR 2016, 365 – Telekommunikationsverbindung; GRUR 2017, 57 – [X.]atengenerator).

Ungeachtet dessen ist auch in den Ausgestaltungen der nicht abgehandelten [X.] ein eigener erfinderischer Gehalt weder ersichtlich noch geltend gemacht worden ([X.] GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung).

B.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

3 Ni 3/19 (EP)

28.01.2020

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 26. April 2022, Az: X ZR 44/20, Urteil

Art 69 EuPatÜbk, § 14 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 28.01.2020, Az. 3 Ni 3/19 (EP) (REWIS RS 2020, 65)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 65


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 Ni 3/19 (EP)

Bundespatentgericht, 3 Ni 3/19 (EP), 28.01.2020.


Az. X ZR 44/20

Bundesgerichtshof, X ZR 44/20, 26.04.2022.


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X ZR 16/17

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