Bundespatentgericht, Urteil vom 01.10.2013, Az. 3 Ni 15/12 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2013, 2314

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 714 351

([X.] 694 15 536)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und Dr. Wismeth

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 0 714 351 wird im Umfang seiner Ansprüche 1 bis 17 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] teilweise für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 3. August 1994 in [X.] angemeldeten, die Priorität der [X.] Patentanmeldung mit der [X.]. 08/104 791 (veröffentlicht als [X.] 5 422 172 A) vom 11. August 1993 in Anspruch nehmenden, mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 714 351 (Streitpatent), das vom [X.] unter der Nummer 694 15 536 geführt wird. Das Streitpatent, das mit einem Hauptantrag sowie eingeschränkt mit [X.] 1 bis 3 verteidigt wird, betrifft eine „Elastische mehrschichtige Folie aus schrittweise gestrecktem faserigem Vliesstoff und Elastomerfilm und Verfahren zu deren Herstellung" und umfasst 19 Patentansprüche, die in der erteilten Fassung in [X.] Übersetzung folgenden Wortlaut haben:

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2

Die Klägerin, die das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 17 angreift, macht den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit und hinsichtlich des Patentanspruchs 6 außerdem den [X.] der unzulässigen Erweiterung geltend und stützt ihr Vorbringen auf folgende [X.]:

3

([X.]) EP 0 714 351 [X.]

4

([X.]a) [X.] 694 15 536 T2

5

([X.]) [X.]/15444 A1

6

([X.]) [X.] 5 037 416 A

7

([X.]) [X.] 5 057 097 A

8

([X.]) [X.] 4 834 741 A

9

([X.]) Prüfungsbescheid des [X.] vom 10. Juni 1996 zu Anmeldung Nummer 94925169.8-2108

(K9) Eingabe von [X.], [X.] vom 17. Dezember 1996 auf den Prüfungsbescheid des [X.] vom 10. Juni 1996 zu Anmeldung Nummer 94925169.8-2108

([X.]) Eingabe der [X.] vom 31. Juli 2012 an das [X.] im Rechtsstreit 2 O 450/11

([X.]) [X.] 4 517 714 A

([X.]) [X.] 4 153 664 A

([X.]) EP 0 532 034 A2

([X.]) [X.] 5 176 670 A

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der Druckschrift [X.] oder [X.], zumindest aber nicht erfinderisch gegenüber der Kombination der Druckschriften [X.] oder [X.] mit einer der Druckschriften [X.] oder [X.], was auch für die Patentansprüche 2 bis 17 gelte. Weder Aufgabe noch Lösung des Streitpatents beschränkten den „Bogen“ hinsichtlich seiner Dimension. Vielmehr zeige bereits der [X.] Begriff „sheet“, dass auch elastisch laminierte ([X.] von ggf. größeren Bahnen oder durchgängig laminierte Bahnen – wie in [X.] offenbart – vom Streitpatent umfasst würden. Dementsprechend sei ausschließlich der (Teil-)Bereich des jeweiligen elastischen Laminats des Streitpatents mit dem der [X.] zu vergleichen. [X.] beschreibe explizit, dass auch ganze Bahnen aus Laminat schrittweise gestreckt werden könnten. Im Übrigen erfordere es keine erfinderische Tätigkeit, die Ausgestaltung von Teilbereichen auf eine größere Fläche als im Stand der Technik beschrieben zu übertragen.

Der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 6 sei außerdem in dem Merkmal, dass der Bogen einen Verformungsrest von nicht mehr als 10 % hat und Fasern des Vlieses somit dazu gebracht werden, von der gebundenen Vliesfläche nach außen wegzuverlaufen, um dem laminierten Bogen Volumen zu verleihen, unzulässig erweitert.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent 0 714 351 im Umfang der Ansprüche 1 bis 17 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent im angegriffenen Umfang die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3 gemäß Schriftsatz vom 5. August 2013, jeweils in der [X.] Übersetzung, erhält, wobei das Streitpatent bezüglich der Hilfsanträge 1 und 2 nur noch in den dortigen Ansprüchen 1 bis 9 und bezüglich des [X.] nur noch im Umfang der dortigen Ansprüche 1 bis 10 verteidigt wird.

Hilfsantrag 1 lautet:

1. Elastischer laminierter Bogen aus einem nichtgewebten Faservlies und einem elastomeren Film, umfassend einen elastomeren Film (3) und ein nichtgewebtes Faservlies (9), das auf eine Fläche des Films laminiert wird, so daß der laminierte Bogen (12) entsteht, wobei der laminierte Bogen (12) eine Vielzahl von Fasern aufweist, die von der laminierten Fläche nach außen wegverlaufen und durch [X.] Strecken des laminierten Bogens (12) entlang Linien im wesentlichen gleichmäßig über den laminierten Bogen (12) und durch seine gesamte Tiefe gebildet werden, wobei der laminierte Bogen (12) unter Einwirkung [X.] streckbar und nach Wegnahme [X.] zu der ursprünglichen oder annähernd zu der ursprünglichen Form wiederherstellbar ist und nach dem Strecken auf 50% seiner ursprünglichen Form einen Verformungsrest von nicht mehr als 10% hat, wobei der laminierte Bogen inkrementell in Querrichtung gestreckt wird, um einen streckbaren und wiederherstellbaren Verbundstoff in der genannten Querrichtung zu bilden.

Hilfsantrag 2 lautet:

1. Elastischer laminierter Bogen aus einem nichtgewebten Faservlies und einem elastomeren Film, umfassend einen elastomeren Film (3) und ein nichtgewebtes Faservlies (9), das auf eine Fläche des Films laminiert wird, so daß der laminierte Bogen (12) entsteht, wobei der laminierte Bogen (12) eine Vielzahl von Fasern aufweist, die von der laminierten Fläche nach außen wegverlaufen und durch [X.] Strecken des laminierten Bogens (12) entlang Linien im wesentlichen gleichmäßig über den laminierten Bogen (12) und durch seine gesamte Tiefe gebildet werden, wobei das inkrementelle Strecken in Querrichtung durch ineinandergreifende Walzen (10, 11) erfolgt, die in ständigem Eingriff bleiben, wobei die Zähne der einen ineinandergreifenden Walze (10) stets zwischen die Zähne der anderen ineinandergreifenden Walze (11) gelangen, wobei der laminierte Bogen (12) unter Einwirkung [X.] streckbar und nach Wegnahme [X.] zu der ursprünglichen oder annähernd zu der ursprünglichen Form wiederherstellbar ist und nach dem Strecken auf 50% seiner ursprünglichen Form einen Verformungsrest von nicht mehr als 10% hat, wobei der laminierte Bogen inkrementell in Querrichtung gestreckt wird, um einen streckbaren und wiederherstellbaren Verbundstoff in der genannten Querrichtung zu bilden.

Die Patentansprüche 2, 3 und 4 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2, 4 und 5, die Patentansprüche 5 bis 9 den erteilten Patentansprüchen 13 bis 17. Die Verfahrensansprüche sowie die sich auf ein Verfahren beziehenden Anteile der erteilten abhängigen Patentansprüche 13 bis 17 werden gestrichen. Die Bezüge werden jeweils angepasst.

Hilfsantrag 3 wird als Verwendungsanspruch formuliert und lautet:

1. Verwendung eines elastischen laminierten Bogens aus einem nichtgewebten Faservlies und einem elastomeren Film als Gewebe in einem Kleidungsstück, wobei der elastische laminierte Bogen einen elastomeren Film (3) und ein nichtgewebtes Faservlies (9) umfasst, das auf eine Fläche des Films laminiert wird, so daß der laminierte Bogen (12) entsteht, wobei der laminierte Bogen (12) eine Vielzahl von Fasern aufweist, die von der laminierten Fläche nach außen wegverlaufen und durch [X.] Strecken des laminierten Bogens (12) entlang Linien im wesentlichen gleichmäßig über den laminierten Bogen (12) und durch seine gesamte Tiefe gebildet werden, wobei das inkrementelle Strecken in Querrichtung durch ineinandergreifende Walzen (10, 11) erfolgt, die in ständigem Eingriff bleiben, wobei die Zähne der einen ineinandergreifenden Walze (10) stets zwischen die Zähne der anderen ineinandergreifenden Walze (11) gelangen und der laminierte Bogen (12) unter Einwirkung [X.] streckbar und nach Wegnahme [X.] zu der ursprünglichen oder annähernd zu der ursprünglichen Form wiederherstellbar ist und nach dem Strecken auf 50% seiner ursprünglichen Form einen Verformungsrest von nicht mehr als 10% hat, wobei der laminierte Bogen inkrementell in Querrichtung gestreckt wird, um einen streckbaren und wiederherstellbaren Verbundstoff in der genannten Querrichtung zu bilden.

Dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 schließt sich ein neu formulierter [X.] an, welcher lautet:

2. Verwendung eines elastischen laminierten Bogens nach Anspruch 1, wobei das Kleidungsstück eine Windel ist.

Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 3 geht auf den erteilten Patentanspruch 2, die Patentansprüche 4 und 5 auf die entsprechenden erteilten Patentansprüche und die Patentansprüche 6 bis 10 auf die erteilten Patentansprüche 13 bis 17 zurück.

Die Beklagte, die auf die Druckschrift

([X.]) [X.] 95/04654 A1

Bezug nimmt, tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen.

Sie ist der Meinung, die Dokumente [X.] und [X.] beträfen anders als das Streitpatent „Bögen“, die nur in Teilbereichen laminiert bzw. aktiviert seien, nämlich Windeln in Stundenglasform, mit einzelnen isolierten elastischen Flecken. Auch würden die Streckvorrichtungen der [X.] oder [X.] keine durchgehenden Linien über den gesamten laminierten Bogen erzeugen. Die nur in Teilbereichen elastischen „Bögen“ der [X.] und [X.] seien auch nicht streckbar und wiederherstellbar. Dagegen fordere Patentanspruch 1, dass der laminierte Bogen über seine gesamte Länge oder Breite oder auch entlang einer Diagonale insgesamt elastisch sei, da anderenfalls in der jeweiligen Dimension keine vollständige Streck- und Wiederherstellbarkeit gegeben wäre. Der Gegenstand des Streitpatents beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit, denn die Dokumente [X.] und [X.] beträfen ausschließlich diskrete elastische Bereiche und am [X.] des Streitpatents seien einteilige Windeln Stand der Technik gewesen. Es sei völlig fernliegend, hiervon ausgehend einteilig hergestellte Windeln vollständig elastisch auszubilden, zumal dies eine andere Art der Herstellung erfordere. Die Zurverfügungstellung eines laminierten Bogens, der insgesamt nur einen kleinen Verformungsrest aufweise, sei darum nicht nahegelegen. Die [X.] und [X.] beträfen zudem grundsätzlich anders aufgebaute Laminate.

Entscheidungsgründe

I.

Die auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) und der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit c EPÜ) gestützte Klage ist zulässig.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

1. [X.] betrifft einen elastischen laminierten Bogen aus einem nichtgewebten Faservlies und einem elastomeren Film sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung.

Sowohl Verfahren zur Verbindung von nichtgewebten [X.]n mit thermoplastischen Schichten oder Filmen als auch Verfahren des Extrusionslaminierens auf ungestreckte, nichtgewebte [X.] sind bekannt. Insbesondere sind im Stand der Technik streckbare und wiederherstellbare nichtgewebte [X.] bekannt, die auf einen thermoplastischen Film laminiert sind, welche in der Produktion von Wegwerfbekleidungsstücken wie beispielsweise [X.] verwendet werden (vgl. [X.], [X.], Abs. 1 bis [X.], Abs. 4).

2. Davon ausgehend liegt dem [X.] die Aufgabe zugrunde, die Eigenschaften von Laminaten aus nichtgewebten, faserigen Substraten in Kunststoffschichten bzw. Kunststofffolien, die ein ausreichendes Absorptionsvermögen und eine ausreichende Weichheit aufweisen, weiter zu verbessern und ihre Einsatzbereiche bei Bekleidungsstücken sowie auf andere nützliche Produkte zu erweitern. Gleichfalls stellt sich die Aufgabe, Verfahren zur Herstellung derartiger Laminate mit Hochgeschwindigkeits-Produktionsmaschinen zur Verfügung zu stellen ([X.]: [X.] unten bis [X.] oben).

3. Die Aufgabe wird durch das Erzeugnis gemäß Patentanspruch 1 und das Verfahren nach Patentanspruch 6 gelöst.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung weist folgende Merkmale auf:

[X.] Elastischer laminierter Bogen

[X.].1 aus einem nichtgewebten Faservlies

[X.].2 und einem elastomeren Film;

[X.] umfassend einen elastomeren Film (3) und ein nichtgewebtes Faservlies (9), das auf eine Fläche des Films laminiert ist, so dass der laminierte Bogen (12) entsteht;

[X.] der laminierte Bogen (12) weist eine Vielzahl von Fasern auf,

[X.].1 die von der laminierten Fläche nach außen wegverlaufen;

[X.].2 durch ein [X.] (schrittweises) Strecken des laminierten Bogens (12) wird erreicht, dass die Vielzahl von Fasern nach außen wegverlaufen;

M1.4 das inkrementelle (schrittweise) Strecken erfolgt

[X.]1 entlang [X.]

[X.] im Wesentlichen gleichmäßig über den laminierten Bogen (12)

[X.]3 und durch seine gesamte Tiefe;

[X.] der laminierte Bogen (12) ist streckbar und wiederherstellbar;

[X.] der laminierte Bogen (12) weist nach dem Strecken auf 50 % seiner ursprünglichen Form

[X.] einen [X.] von nicht mehr als 10 % auf.

4. Zuständiger Fachmann ist eine Person, welche hinsichtlich ihres Ausbildungsstandes ein Diplom oder einen vergleichbaren Abschluss auf dem Gebiet der Werkstoffwissenschaften oder des Chemieingenieurwesens hat und über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Verbundmaterialfertigung verfügt, insbesondere mit der Herstellung von [X.] vertraut ist.

II.

1. Der erteilte Patentanspruch ist in den Merkmalen [X.], [X.], [X.] bis [X.].2 sowie [X.], [X.] und [X.] erklärungs- bzw. auslegungsbedürftig.

a) Die Formulierung „[…] wobei der laminierte Bogen (12) eine Vielzahl von Fasern aufweist, die von der laminierten Fläche nach außen wegverlaufen, die durch schrittweises Strecken des laminierten Bogens […] gebildet wird […]“, bringt zum Ausdruck, dass die laminierte Fläche durch schrittweises Strecken gebildet wird. Hier liegt jedoch ein Übersetzungsfehler gegenüber der maßgeblichen englischsprachigen Fassung vor. Nach der englischsprachigen Fassung des Patentanspruchs 1 ist das Verb „bilden“ („formed“) auf die „Vielzahl von Fasern“ zu beziehen, so dass es in dem, [X.] Patentanspruch 1 richtig übersetzt „gebildet werden“ heißen müsste. Dies wird auch bestätigt durch [X.], Abs. 2 der [X.], welche eine korrekte Übersetzung der [X.], [X.] 45 - 47 des [X.] darstellt. Die Hilfsanträge korrigieren diesen Übersetzungsfehler.

In den [X.]n wird zusätzlich der Begriff „schrittweises Strecken“ („incremental streching“)“ durch „[X.] Strecken“ ersetzt. Gegen diese Änderung bestehen keine Bedenken; sie ist im Übrigen nicht strittig.

b) Nach Merkmal [X.] wird der Bogen auf 50 % seiner ursprünglichen Form gestreckt. Im englischsprachigen Original lautet diese Stelle „streched to 50 % of its original shape“.

Nach übereinstimmender Ansicht der Klägerin und der Beklagten unterscheidet das [X.] zwischen einem „Aktivierungsstrecken“ und einem „Teststrecken“.

[X.].2 und M1.4. Die Merkmale [X.], [X.] und [X.] beziehen sich dann auf das „Teststrecken“ des fertigen Bogens. Dieser wird in einem Tester um einen bestimmten Wert gedehnt (z. B. 50 %) und weist dann eine „bleibende Verformung“ ([X.]) auf (z.B. 20 %), wie dies in [X.] auf [X.]3, Abs. 1 beschrieben ist.

c) [X.] lässt offen, ob der „laminierte Bogen“ entsprechend Merkmal [X.] vollständig laminiert ist oder nur einzelne Bereiche des Bogens laminiert sind. Für die Beurteilung der Patentfähigkeit ist daher grundsätzlich von dieser möglichen Auslegungsbreite des Patentanspruchs auszugehen.

d) Auch Merkmal [X.] lässt mit der Formulierung, dass die [X.] „im Wesentlichen gleichmäßig über den laminierten Bogen“ verlaufen, offen, ob der Bogen insgesamt in der Aktivierungsrichtung elastisch ist und sich die [X.] über die gesamte Breite oder Länge des Laminats erstrecken oder nur Teilbereiche betreffen. Damit bleibt auch offen, ob der Bogen insgesamt streckbar und wiederherstellbar ist oder diese Eigenschaft nur für die aktivierten Bereiche gilt (Merkmal [X.]). Gemäß [X.] können ausdrücklich auch Bereiche mit [X.] („gestreckte Bereiche“), welche an Bereiche ohne [X.] („ungedehnte Bereiche“) angrenzen, in dem Laminat vorhanden sein (vgl. auch [X.]: S. 4, [X.] 2-3).

e) Dementsprechend sind auch die Zahlenangaben der Merkmale [X.] und [X.] zur „Teststreckung“ auslegungsbedürftig. Sie können sich nach Auffassung des Senats entsprechend der aufgezeigten [X.] auf den gesamten (laminierten) Bogen beziehen oder nur auf die gestreckten Bereiche.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.]s ist aus Sicht des Senats gegenüber der Druckschrift [X.] bereits nicht neu. Jedenfalls aber beruht er gegenüber der Druckschrift [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Die Druckschrift [X.] betrifft ausweislich ihres Titels ein Verfahren und eine Vorrichtung zum schrittweisen (inkrementellen) Strecken eines „spannungslosen“ Strecklaminats.

[X.] // [X.]: [X.], [X.] 13-22). Im Weiteren wird in der [X.] dann das Beispiel der diskreten Elemente ausgeführt. Damit ist aber in dem Fall, dass beide Lagen eine kontinuierliche Bahn darstellen, das Merkmal [X.] durch die [X.] verwirklicht, selbst wenn zugunsten der Beklagten angenommen wird, dass das Merkmal [X.] ausschließlich einen vollständig laminierten Bogen beschreibt.

[X.].2 // [X.]: [X.], [X.] 10-14 u. [X.]6, [X.] 23-35 mit [X.]. 1, [X.]. 4a). Nach [X.]. 1 der [X.] sind dies elastomere Stücke 4a, welche zwischen einer Feuchte undurchlässigen polymeren Rückseitenschicht 5 und einer Feuchte durchlässigen Deckschicht 6 liegen. Die Deckschicht 6 ist typischerweise ein dehnbares Faservlies ([X.].1 und [X.], „nonwoven [X.] material“). Nach dem Beispiel der [X.]. 1 werden [X.] hergestellt, wobei hier die Rückseitenschicht 5 und die Deckschicht 6 kontinuierliche Bahnen sind ([X.]: [X.]8, [X.] 5-6).

[X.].1 und [X.].2 in Bezug auf die Fasern des [X.]s durch die [X.] verwirklicht, was im Übrigen von den Parteien nicht bestritten wird.

M1.4 sind auch die Merkmale M1.4 bis [X.]3 in der [X.] verwirklicht ([X.]: [X.]6, [X.] 17-25). Insbesondere zeigt beispielsweise [X.]. 4 das gleichmäßige Strecken entlang von [X.] und [X.]. 3A die Streckung durch die gesamte Tiefe des laminierten Bogens.

[X.] nicht ausschließlich so ausgelegt werden, dass der laminierte Bogen „insgesamt“ streckbar und wiederherstellbar sein muss. Da entsprechend [X.]8, [X.] 24-28 der [X.] auch ein vollständig („entirely“) elastisch laminierter Bogen von der Lehre der [X.] umfasst sein soll, wird aber selbst im Falle der engst möglichen Auslegung Merkmal [X.] durch die [X.] verwirklicht.

[X.] und [X.] auf ein „Teststrecken“ beziehen, sind diese Merkmale in der [X.] nicht explizit verwirklicht. Da der elastische laminierte Bogen aber mit den gleichen Mitteln wie das [X.] hergestellt wird, wird auch die gleiche Wirkung erzielt. Patentanspruch 1 enthält nämlich keine stofflichen Merkmale oder Verfahrensmerkmale, welche ihn von dem Erzeugnis der [X.] unterscheiden würden, so dass im Ergebnis die Merkmale [X.] und [X.] des [X.]s auch im elastischen laminierten Bogen der [X.] verwirklicht sein müssen.

Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach [X.] durch die [X.] vorbeschrieben. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach [X.] ist nicht neu gegenüber der [X.].

b) Selbst wenn die Merkmale [X.] und [X.] als nicht durch die [X.] neuheitsschädlich vorbeschrieben zu erachten sein sollten, ergeben sich diese Merkmale für den Fachmann in naheliegender Weise allein aus der [X.] in Verbindung mit seinem Wissen und Können.

Ein Fachmann, der vor die objektive Aufgabe gestellt ist, ausgehend von der [X.] die elastischen Eigenschaften des laminierten Bogens der [X.] zu verbessern, wird den Wunsch haben, dass bei einer beliebigen Dehnung der [X.] nach Möglichkeit 0 % beträgt. Damit sind die Merkmale [X.] in Verwirklichung des Wunsches des Fachmanns insofern auch nahegelegt, als er sich bei einer realistischen Dehnung von 50 % einen möglichst kleinen Wert für den [X.] erhofft, z. B. kleiner als 10 %.

Der Fachmann kommt so ausgehend von der [X.] zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.]s, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

Der im [X.] angegebene Wert eines [X.]es von 10 % bei einer „Teststreckung“ von 50 % ist zudem beispielsweise vor dem Hintergrund der Druckschrift [X.] realistisch ([X.]: [X.]. 6, [X.] 64 bis [X.]. 7, [X.] 3), da die [X.] ebenfalls elastische absorbierende laminierte Bögen betrifft, im speziellen Wegwerf-[X.].

3. Zum gleichen Ergebnis der mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach [X.] gelangt der Senat, wenn er von der Druckschrift [X.] ausgeht.

a) Die Druckschrift [X.] offenbart insbesondere eine Wegwerf-Windel, welche eine Deckschicht 11 („top-sheet“) aus einem nichtgewebten Faservlies aufweist (M.1.1.1 // [X.]: [X.]. 5, [X.] 22 - 25 u. [X.]. 7, [X.] 62 bis [X.]. 8, [X.] 5). Auf diese Deckschicht wird ein elastisches Band 41 und 42 insbesondere im Bereich der Taille und der Beine der Windel aufgebracht ([X.].2 // [X.]: [X.]. 7, [X.] 55 - 66 und [X.]. 9, [X.] 35 - 40 und [X.]. 11, [X.] 38 - 41), so dass jedenfalls Teilbereiche vorhanden sind, welche für sich betrachtet einen elastischen laminierten Bogen bilden ([X.] und [X.]).

[X.] verwirklicht.

M1.4 bis [X.]3 erfolgt ein schrittweises ([X.]) Strecken der [X.] („composite web“) der [X.] zumindest im Bereich der elastischen Bänder ([X.]: [X.]. 9, [X.] 46 - 65). Dieses „Aktivierungsstrecken“ könnte aber nach [X.]. 4, [X.] 25 - 27 auch über das gesamte Verbundmaterial erfolgen.

[X.].2 ([X.]: [X.]. 9, [X.] 65 - 68). Wenn der [X.] beendet ist, geht das elastische Band etwa bis zu seiner ursprünglichen Länge zurück, während die Deckschicht gerafft wird ([X.]: [X.]. 10, [X.] 1 - 5). Das elastische Band kann aber auch kontinuierlich mit der Deckschicht verbunden werden ([X.]: [X.]. 10, [X.] 17 - 21).

[X.] streckbar und wiederherstellbar ist.

M1.4 bis [X.]3 sind daher in diesen Teilbereichen aus der [X.] bekannt.

[X.] und [X.] wird in der [X.] nicht ausdrücklich genannt. Die [X.]. 10, [X.] 1 - 6 bezieht sich zunächst auf das „Aktivierungsstrecken“. Dies impliziert in der Folge jedoch auch die Möglichkeit, das Ergebnis des Aktivierungsstreckens zu testen.

b) Selbst wenn für die Beurteilung der Patentfähigkeit die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 2. Juli 2013 neu definierte Aufgabe zugrunde gelegt wird, ist die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach [X.] nicht gegeben.

Aus dieser Sicht der Beklagten besteht vor dem Hintergrund des Standes der Technik die objektive Aufgabe darin, einen laminierten Bogen aus nichtgewebten, faserigen Substraten und einem elastomeren Film zur Verfügung zu stellen, der insgesamt elastisch und als Bestandteil für vielseitige Zwecke verwendbar ist und insbesondere für die Herstellung von [X.] und anderen Kleidungsstücken verwendet werden kann. Gleichfalls wird ein Verfahren zur Herstellung derartiger laminierter Bögen mit Hochgeschwindigkeits-Produktionsmaschinen zur Verfügung gestellt.

Es liegt für einen Fachmann auf der Hand, dass die elastischen Eigenschaften der Erzeugnisse der [X.] im Wesentlichen durch die elastisch laminierten Teilbereiche erzielt werden, nachdem diese durch [X.] Strecken aktivierten wurden.

Daher war es für einen Fachmann ohne weiteres zu erkennen und damit naheliegend, die laminierten und aktivierten Teilbereiche der [X.] als separates Erzeugnis im Sinne eines insgesamt elastischen Bogens zu sehen, da ein Fachmann die elastische Wirkung eben diesen Teilbereichen zuschreibt.

[X.] bis [X.] aufweist. Auch möglichst günstige Eigenschaften bezüglich des [X.]es (Merkmale [X.] und [X.]) werden aus den bereits in Abschnitt [X.] genannten Gründen durch den Fachmann angestrebt werden. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruht daher selbst bei einer engen Auslegung der Merkmale zu Gunsten der Beklagten und unabhängig davon, von welcher Aufgabe ausgegangen wird, gegenüber der [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass der Patentanspruch 1 des [X.]s keinen Bestand hat.

c) Eine sinngemäße Argumentation kann auch ausgehend von der Druckschrift [X.] geführt werden, wenn die dortigen elastisch laminierten und aktivierten Teilbereiche betrachtet werden.

4. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 17 ist weder behauptet worden noch ersichtlich. Außerdem hat die Beklagte erklärt, dass sie die Haupt- und Hilfsanträge als jeweils geschlossene Anspruchssätze versteht. Einer Entscheidung über eine mögliche unzulässige Erweiterung des Gegenstands von Verfahrensanspruch 6 , der im Wesentlichen aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, bedarf es daher nicht.

[X.]

1. Durch die Hilfsanträge 1 und 2 ergeben sich im Patentanspruch 1 nach [X.] Änderungen bzw. Ergänzungen in den Merkmalsgruppen M1.4 und [X.], welche kursiv gesetzt sind. Mit der hochgestellten Ziffer wird angegeben, ab welchem Hilfsantrag das Merkmal in die Fassung des Patentanspruchs aufgenommen ist.

M1.4 das inkrementelle Strecken erfolgt

[X.]1 entlang [X.]

[X.] im Wesentlichen gleichmäßig über den laminierten Bogen (12)

[X.]3 und durch seine gesamte Tiefe;

[X.]4

[X.]5

[X.]5.1

[X.]5.2

[X.]

2. Der Patentanspruch 1 von Hilfsantrag 3 umfasst alle Merkmale des Patentanspruchs 1 von Hilfsantrag 2. Die Merkmalsgruppe [X.] ist wie folgt geändert:

[X.]

[X.].1 aus einem nichtgewebten Faservlies

[X.].2 und einem elastomeren Film

[X.].3

3. Die Hilfsanträge sind zulässig. Ihre zusätzlichen Merkmale sind ursprünglich offenbart, sie sind Gegenstand des [X.]s und schränken den Gegenstand der Patentansprüche des [X.]s weiter ein.

Im Einzelnen ergeben sich die Merkmale

[X.]

[X.]4

[X.]5 [X.]5.1 [X.]5.2

[X.] [X.].3

Der neue [X.] von Hilfsantrag 3 ergibt sich aus [X.], [X.], [X.] 33 - 35.

Der Begriff „schrittweises Stecken“ wurde in „[X.] Strecken“ geändert, welcher in gleicher Weise durch die maßgeblich englischsprachige Fassung „incremental streching“ gedeckt ist.

4. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 beruhen gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Eine Streckung in Querrichtung entsprechend Merkmal [X.]4 [X.]

1.4.5 1.4.5

[X.]5.1 [X.]5.2

In der Folge beruhen daher auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach [X.]n 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

b) Auch in den Merkmalen [X.] [X.].3

c) Sofern die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass [X.] zum Zeitpunkt der Anmeldung des [X.]s einteilig hergestellt wurden, weshalb es nicht nahe gelegen habe, insgesamt elastische laminierte Bögen herzustellen, kann sich der Senat dem nicht anschließen.

Einzelteil einer Windel zusammengezogen werden kann, indem es geriffelt oder plissiert wird und das elastische Element anschließend im entspannten oder ungedehnten Zustand befestigt wird ([X.]: [X.]. 1, [X.] 51-54).

Es war also bereits bekannt, separate Teile für ein Kleidungsstück wie eine Windel herzustellen. Davon ausgehend lag es dann auch nahe, elastische Teile dort anzubringen und einzusetzen, wo sie gebraucht werden, also bei [X.] im Bauch- und Beinbereich und damit auch als Seitenteile der Windel. Hierzu war es auch erforderlich, diese Teile als insgesamt elastische laminierte Teile im Sinne des [X.]s herzustellen und anschließend entsprechend zu konfektionieren. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass letztlich „Windelohren“ als solche nicht Offenbarungsgehalt des [X.]s sind, wenn dies auch die hauptsächliche Einsatzform des streitpatentgemäßen laminierten Bogens betreffen mag.

d) Gemäß dem weiteren Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung liege der substantielle Unterscheid zwischen dem [X.] und dem Stand der Technik darin, dass es im Stand der Technik Probleme gegeben habe, nur Seitenteile als elastische Laminate zu aktivieren, wenn bei der einteiligen Herstellung von [X.] diese durch [X.]n (Walzen) gezogen wurden. Dagegen könne bei der Herstellung von insgesamt laminierten elastischen Bögen gemäß dem [X.] eine viel höhere Kraft aufgebracht werden, weshalb eine Streckung um 50 % nur möglich sei, wenn die [X.] nicht den Vliesstoff alleine treffe.

Auch dieses Argument begründet keine erfinderische Tätigkeit der Patentansprüche nach Haupt- und [X.]n da vollständig laminierte Vliesstoffe bereits aus dem Stand der Technik bekannt, zumindest aber nahegelegt waren (vgl. die Ausführungen zur [X.] in Abschnitt [X.]). Aktivierungen der elastischen Laminate im Bereich von 50 % oder darüber waren dem Fachmann zudem beispielweise aus den Druckschriften [X.], [X.], [X.] oder [X.] nahegelegt. Zwar stellen die [X.]uren der Streckwalzen der Druckschriften grundsätzlich zunächst Prinzipskizzen dar (vgl. [X.]: [X.]. [X.], 3A, [X.] // [X.]: [X.]. 5 // [X.]: [X.]. 3 // [X.]: [X.]. 7). Ein Fachmann würde dennoch aus ihnen erkennen, dass eine Streckung um mindestens 50 % grundsätzlich möglich ist, da die Form der ineinandergreifenden Walzen auf eine Streckung um mindestens 50 % hinweist. Hierfür möglicherweise limitierende Materialeigenschaften sind nicht Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche und sind auch nicht geltend gemacht worden.

5. Ein bestandsfähiger Rest ist für den Senat auch nicht in den Gegenständen der Unteransprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag 3 zu erkennen. Die im Folgenden genannten Druckschriften [X.] und [X.] beschäftigen sich ebenfalls mit den Eigenschaften elastischer Laminate, insbesondere von [X.], und sind daher für das vorliegende [X.] einschlägiger Stand der Technik.

a) Bereits die [X.] und die [X.] beschreiben [X.], welche streitpatentgemäße elastisch laminierte Teilbereiche aufweisen (z.B. [X.]: [X.], [X.] 8 - 11 // [X.]: [X.]. 2, [X.] 12 - 15). Davon ausgehend bei mehrteilig hergestellten [X.] die elastischen Verschlussbänder, wie sie beispielsweise auch in den Druckschriften [X.] und [X.] gezeigt werden ([X.]: [X.]. 3 sowie [X.]. 5, [X.] 35 - 37 und [X.]. 12, [X.] 16 - 41 // [X.]: [X.]. 11 sowie [X.]. 10, [X.] 12 - 19), als elastisch laminierten Bögen entsprechend dem [X.] nach [X.] zu verwenden, entsprach damit bereits einer zum Zeitpunkt der Anmeldung des [X.]s fachüblichen Vorgehensweise.

b) Der Gegenstand von [X.] ist bereits aus der [X.] oder [X.] bekannt und kann daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen (vgl. [X.]: Patentanspruch 11 // [X.]: [X.]. 4, [X.] 27 - 29 und [X.] 44 - 46 oder [X.]. 9, [X.] 60 - 62).

c) Eine [X.] Strecken in längs und Querrichtung entsprechend [X.] 4 wird bereits in der [X.] oder [X.] gelehrt ([X.]: [X.]8, [X.] 29 bis [X.]9, [X.] 6 // [X.]: [X.]. 4, [X.] 27 - 29 oder [X.]. 9, [X.] 60 - 64)

d) Die [X.] beschreibt, dass die Vorderseite 11 ([X.]. 7, [X.] 66 bis [X.]. 8, [X.] 5) aus einem nichtgewebtem Faservlies bestehen kann. Das Material der Rückseite 3 wird in Bezug auf seine Webstruktur nicht weiter charakterisiert. In der Beschreibung zu den [X.]uren 9 und 10 in [X.]. 10, [X.] 2 - 26 werden beide Seiten einfach als „web fibers“ bezeichnet. Schon deshalb ist die Verwendung gleichen Materials entsprechend [X.] naheliegend.

e) Die [X.] offenbart als Material für das nichtgewebte Faservlies auf [X.]7, [X.] 30 - 35 Polypropylenfasern. In der [X.] werden in [X.]. 8, [X.] 5 - 13 u. a. Polypropylen, Polyethylen, Polyester und Nylon genannt. Damit liegt in der bloßen Materialauswahl entsprechend [X.] keine erfinderische Tätigkeit.

f) Nach [X.] haben die [X.] ein Gewicht von 4 - 110 g/yd

g) Der elastomere Film soll nach [X.] eine Dicke von 6,5 bis 250 µm (0,25 - 10 mil) haben. Die Einheit mil ist die Abkürzung für [X.] (1/1000 inch), weshalb 1 mil ungefähr 0,0254 mm bzw. 25,4 µm entspricht.

Nach [X.] kann der elastomere Film in Form eines [X.]schaums eine Dicke von 80 mil haben ([X.]: [X.]7, [X.] 9) oder als vernetzter Kautschuk („natural rubber“) 50 mil ([X.]: [X.]7, [X.] 12), also dicker als der elastomere Film des [X.]s. Gemäß [X.] hängt aber die Länge, Breite, Form und Dicke der elastischen Elemente von der gewünschten Ausgestaltung der [X.] ab ([X.]: [X.]. 5, [X.] 14 - 21). Die [X.] offenbart einen elastischen laminierten Bogen, dessen Schichten und damit unter anderem der elastomere Film eine Dicke von 5 - 500 µm (0,2 - 20 mil) aufweisen können. Somit liegt der elastomere Film des [X.]s innerhalb des Bereichs der [X.] ([X.]: [X.]. 3, [X.] 3 - 6 [X.] [X.]. 3, [X.] 25 - 28). Dies zeigt, dass im Ergebnis die Auswahl der Dicke des elastomeren Films beispielsweise von der gewünschten Verwendung oder den Materialkosten abhängt, so dass damit eine erfinderische Tätigkeit nicht begründet werden kann.

h) Der [X.] kombiniert das Gewicht des nichtgewebten [X.]s nach [X.] 7 mit der Dicke des elastomeren Films nach [X.]. Die geeignete Wahl der Schichtdicke und des Flächengewichts gehört zu den handwerklichen Ausgestaltungen des Erzeugnisses, welche je nach Verwendung des Laminats zu wählen ist. Daher kann auch in einer Kombination der beiden Eigenschaften (Dicke und Flächengewicht) keine erfinderische Tätigkeit gesehen werden.

i) Die [X.] nennt als Material für den elastomeren Film [X.] ([X.]: [X.]7, [X.] 3 - 11). Die [X.] offenbart ebenfalls [X.] ([X.]: [X.]. 3, [X.] 40 - 50) und allgemein, dass jedes thermoplastische elastische Material, welches weich und dehnbar ist, als elastomeres Material geeignet ist ([X.]: [X.]. 3, [X.] 51 - 56). In der [X.] werden zusätzlich noch Ethylen-Propylen-Polymere und [X.]e genannt ([X.]: [X.]. 4, [X.] 63 - 67), sowie in der [X.] [X.] und [X.] (entsprechend Poly([X.]) bzw. [X.], [X.], vgl. [X.]: [X.]. 1, [X.] 7 - 15). In der bloßen Materialauswahl nach [X.] 10 wird daher keine erfinderische Tätigkeit gesehen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

3 Ni 15/12 (EP)

01.10.2013

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 01.10.2013, Az. 3 Ni 15/12 (EP) (REWIS RS 2013, 2314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2314

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