Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.04.2022, Az. X ZR 44/20

10. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2619

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache: Einschränkende Auslegung des Patentanspruchs bei Abgrenzung von einer in der Beschreibung angeführten Entgegenhaltung - Verbundelement


Leitsatz

Verbundelement

Der Umstand, dass sich ein Patent durch ein bestimmtes Merkmal des Patentanspruchs von einer in der Beschreibung angeführten Entgegenhaltung abgrenzt, vermag nur dann zu einer einschränkenden Auslegung zu führen, wenn erkennbar ist, auf welche konkrete Ausgestaltung sich die Abgrenzung bezieht (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 2. März 2021 - X ZR 17/19, GRUR 2021, 945 - Schnellwechseldorn; Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 16/17, GRUR 2019, 491 - Scheinwerferbelüftungssystem).

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des 3. Senats ([X.]) des [X.] vom 28. Januar 2020 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

[X.]ie Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 516 720 (Streitpatents), das am 7. August 2004 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 19. September 2003 angemeldet worden ist und die Herstellung eines Verbundelements unter Einsatz eines Polyurethanhaftvermittlers betrifft. Patentanspruch 1, auf den zwei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der [X.]:

Verfahren zur Herstellung eines Verbundelements aufgebaut aus den Schichten

i) einer ersten [X.]eckschicht,

ii) einer reaktiven Haftvermittlerschicht, enthaltend Polyurethan mit einer [X.]ichte von 400 bis 1200 g/l,

iii) einer Schaumstoffschicht, enthaltend Polyisocyanurat mit einer [X.]ichte von 30 bis 100 g/l,

iv) gegebenenfalls einer zweiten reaktiven Haftvermittlerschicht, enthaltend Polyurethan mit einer [X.]ichte von 400 bis 1200 g/l, und

v) einer zweiten [X.]eckschicht.

umfassend die Schritte:

A) Bereitstellen einer ersten [X.]eckschicht,

B) Aufbringen von [X.], als flüssige Reaktionsmischung, auf die erste [X.]eckschicht,

[X.]) Aufbringen von [X.] auf die noch reaktionsfähige Haftvermittlerschicht und Aufschäumenlassen der [X.],

[X.]) gegebenenfalls Aufbringen einer zweiten Haftvermittlerschicht auf die zweite [X.]eckschicht und

E) Aufbringen der zweiten mit ausreagierendem Polyurethanhaftvermittler versehenen [X.]eckschicht auf die Polyisocyanuratschicht.

2

Patentanspruch 4, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezogen sind, schützt ein mit einem solchen Verfahren erhältliches Verbundelement, Patentanspruch 9 die Verwendung eines reaktiven Haftvermittlers zur Verbesserung der Haftung zwischen den Schichten eines einen Polyisocyanuratschaumstoff enthaltenden Verbundelements.

3

[X.]ie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. [X.]ie Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in acht geänderten Fassungen verteidigt.

4

[X.]as Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent weiterhin in der erteilten Fassung und hilfsweise in drei abermals geänderten Fassungen verteidigt. [X.]ie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.

6

I. [X.] betrifft die Herstellung eines Verbundelements unter Einsatz eines Polyurethanhaftvermittlers.

7

1. Nach den Ausführungen in der [X.] werden für die Herstellung von Verbundelementen zur Wärmedämmung sowohl Polyurethan-Systeme ([X.]) als auch [X.]-Systeme ([X.]) verwendet.

8

Bei [X.]n würden aufgrund des Verbots von Fluorchlorkohlenwasserstoffen brennbare Stoffe, beispielsweise Pentane, als Treibmittel eingesetzt. Brandschutzanforderungen könnten daher nur bedingt erfüllt werden (Abs. 2).

9

Dagegen wiesen [X.] auch bei einem - aus technischen Gründen oftmals wünschenswerten - reduzierten Flammschutzmittelgehalt gute Flammschutzeigenschaften auf. Indessen hafteten [X.] an den meisten bekannten Oberflächen schlechter als [X.] (Abs. 3). Konstruktionselemente mit metallischen Deckschichten müssten einen Haftungswert von mindestens 0,08 N/mm2 aufweisen, um für die Bauindustrie zugelassen zu werden. [X.] hätten [X.] von 0,12 bis 0,17 N/mm2. Die [X.] von [X.]n seien dagegen im Durchschnitt kleiner als 0,1 N/mm2 (Abs. 4).

2. [X.] betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein Verfahren zur Herstellung eines Verbundelements zur Verfügung zu stellen, das auch bei einem geringen Gehalt an Flammschutzmitteln guten Flammschutz und gute [X.] aufweist.

3. Zur Lösung des Problems schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. Das Verfahren dient der Herstellung von Verbundelementen.

2. [X.] ist aufgebaut aus:

2.1 einer ersten Deckschicht (i);

2.2 einer [X.]chicht (ii),

2.2.1 die reaktiv ist

2.2.2 und Polyurethan enthält,

2.2.3 mit einer Dichte von 400 bis 1200 g/l;

2.3 einer Schaumstoffschicht (iii),

2.3.1 die [X.] enthält,

2.3.2 mit einer Dichte von 30 bis 100 g/l;

2.4 gegebenenfalls einer zweiten [X.]chicht (iv),

2.4.1 die reaktiv ist

2.4.2 und Polyurethan enthält,

2.4.3 mit einer Dichte von 400 bis 1200 g/l;

2.5 einer zweiten Deckschicht (v).

3. Das Verfahren umfasst folgende Schritte:

3.1 Bereitstellen einer ersten Deckschicht (A);

3.2 Aufbringen von [X.], als flüssige Reaktionsmischung, auf die erste Deckschicht (B);

3.3 Aufbringen einer [X.] auf die noch reaktionsfähige [X.]chicht (C);

3.4 Aufschäumenlassen der [X.] (C);

3.5 gegebenenfalls Aufbringen einer zweiten [X.]chicht auf die zweite Deckschicht (D);

3.6 Aufbringen der zweiten mit ausreagierendem Polyurethanhaftvermittler versehenen Deckschicht auf die [X.]chicht (E).

4. Der Gegenstand der Patentansprüche 4 und 9 unterliegt keiner abweichenden Beurteilung.

Das in Patentanspruch 4 geschützte Verbundelement ist durch das Herstellungsverfahren nach Anspruch 1 charakterisiert.

Die in Patentanspruch 9 geschützte Verwendung erfordert korrespondierend zu Merkmal 3.3, dass der Polyurethanhaftvermittler beim Aufbringen der [X.] noch reaktionsfähig ist. Zu Recht ist das Patentgericht hierbei davon ausgegangen, dass die abweichende Schreibweise in der Patentschrift (Polyurethan, Polyisocyanat) auf einem offenkundigen Schreibversehen beruht und für die Auslegung von Anspruch 9 deshalb die eigentlich gemeinten Begriffe (Polyurethan, [X.]) maßgeblich sind.

Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt dies nicht nur in Bezug auf diejenigen Wortbestandteile, die schon grammatikalisch keinen Sinn ergeben, sondern auch in Bezug auf den Bestandteil "cyanat". Weder aus den Patentansprüchen noch aus dem sonstigen Inhalt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Patentanspruch 9 hinsichtlich des eingesetzten Schaumstoffs andere Anforderungen enthält als die übrigen Ansprüche. Hieraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass auch die Angabe "cyanat" auf einem technischen Versehen beruht und deshalb als "cyanurat" zu verstehen ist.

5. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.

a) [X.] 2 enthält Vorgaben zu den einzelnen Schichten.

aa) Für die beiden Deckschichten (i, v) ist kein bestimmtes Material vorgesehen.

Nach der Beschreibung sind grundsätzlich alle üblicherweise verwendeten flexiblen und starren Materialien einsetzbar, vorzugsweise Metalle, insbesondere Aluminium oder Stahl (Abs. 10). Patentanspruch 1 enthält insoweit jedoch keine Festlegungen.

bb) Die Schaumstoffschicht (iii) enthält nach den Merkmalen 2.3.1 und 2.3.2 [X.] mit näher bestimmter Dichte.

Nach der Beschreibung kann bekannter [X.] verwendet werden, der durch Umsetzung von [X.] mit gegenüber Isocyanaten reaktiven Verbindungen in Gegenwart von Isocyanuratkatalysatoren erhältlich ist. Das Verhältnis der beiden Komponenten im Reaktionsgemisch wird mit 1,8 bis 8 zu 1 und bevorzugt mit 1,9 bis 4 zu 1 angegeben (Abs. 17). Diese Detailangaben haben in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.

cc) [X.] (ii) ist gemäß Merkmal 2.2.1 reaktiv und enthält nach den Merkmalen 2.2.2 und 2.2.3 Polyurethan mit näher bestimmter Dichte.

Nach der Beschreibung können aus dem Stand der Technik bekannte Haftvermittler auf [X.] verwendet werden, die durch die Umsetzung von [X.] mit Verbindungen mit zwei gegenüber Isocyanaten reaktiven Wasserstoffatomen erhältlich sind.

Das Verhältnis zwischen der Polyisocyanatkomponente und der reaktiven Wasserstoffatome aufweisenden Verbindung im Reaktionsgemisch wird in der Beschreibung mit 0,8 bis 1,8 zu 1 und bevorzugt mit 1 bis 1,6 zu 1 angegeben (Abs. 11). Diese Detailangaben zu Art und Mengenverhältnis der Komponenten der [X.]chicht haben in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.

Als reaktive Verbindungen, die für die Herstellung eines [X.] im Sinne von Merkmal 2.2.2 geeignet sind, führt die [X.] nicht nur solche mit zwei oder mehr [X.] (Polyole) an, die bei der Umsetzung mit einem Polyisocyanat zur Bildung von [X.] im engeren Sinn führen. Als geeignet bezeichnet werden vielmehr auch Verbindungen mit zwei oder mehr [X.], [X.], [X.] oder [X.] Gruppen (Abs. 13). Hieraus ergibt sich, wie das Patentgericht insoweit unangegriffen ausgeführt hat, dass der Begriff "Polyurethan" im Sinne von Merkmal 2.2.2 weit auszulegen ist und zum Beispiel auch [X.] umfasst, der durch Reaktion eines Polyisocyanats mit den Wasserstoffatomen von [X.]Gruppen entsteht.

b) Der [X.]chicht und der Art ihres Einsatzes kommt entscheidende Bedeutung für das in [X.] 3 definierte Verfahren und für die Hafteigenschaften des Verbundelements zu.

aa) Nach der Beschreibung führt die [X.]chicht mit einem Haftvermittler auf [X.] zu einer verbesserten Haftung zwischen [X.]schicht und Deckschicht (Abs. 6 und Abs. 28).

bb) Merkmal 3.2 konkretisiert die bereits in Merkmal 2.2.1 vorgesehene Anforderung, dass die [X.]chicht reaktiv sein muss, dahin, dass der reaktive Polyurethanhaftvermittler als flüssige Reaktionsmischung auf die erste Deckschicht aufgebracht werden muss.

Hieraus ergibt sich, dass der Haftvermittler als Mischung aus mindestens zwei Komponenten aufzubringen ist, die während des [X.] und für einen gewissen [X.]raum danach miteinander reagieren und so die Polyurethan enthaltende [X.]chicht bilden. Als geeignete Ausgangsstoffe kommen die in der Beschreibung beispielhaft erwähnten Polyisocyanate und Polyole in Betracht, aus deren Reaktion Polyurethan entsteht.

cc) Nach Merkmal 3.3 muss auch die Schaumstoffschicht in Form einer Reaktionsmischung aufgebracht werden.

Hierzu bedarf es einer Mischung aus mindestens zwei Stoffen, durch deren Reaktion eine Schaumstoffschicht aus [X.] entsteht. Als geeignete Ausgangsstoffe kommen nach der Beschreibung ebenfalls Polyisocyanate und Polyole in Betracht (Abs. 19), sofern zusätzlich ein Katalysator eingesetzt wird, der zur Bildung von [X.] führt (Abs. 18).

dd) Merkmal 3.3 sieht ferner vor, dass die [X.]chicht zu dem [X.]punkt, zu dem die [X.] aufgebracht wird, noch reaktionsfähig ist.

(1) [X.] ist die [X.]chicht nach der Beschreibung, wenn die Polyurethanreaktion des [X.] noch nicht abgeschlossen ist (Abs. 29). In diesem Stadium ist die [X.]chicht noch nicht vollständig ausgehärtet (Abs. 23). Diese in der Beschreibung nur als bevorzugt (Abs. 29) bzw. besonders bevorzugt (Abs. 23) bezeichnete, in Patentanspruch 1 aber zwingend vorgesehene Vorgehensweise gewährleistet, dass die [X.]chicht noch mit der [X.] reagiert (Abs. 23).

Diesen Funktionsangaben ist zu entnehmen, dass die restliche [X.]keit nicht nur die weitere Ausbildung von Polyurethan ermöglichen muss, sondern auch eine Reaktion zwischen den beiden Mischungen für die Haftvermittler- und die Schaumstoffschicht. Eine solche Reaktion ist jedenfalls dann möglich, wenn die [X.]chicht beim Aufbringen der [X.] noch Bestandteile enthält, die auch mit Bestandteilen der [X.] reagieren können. Bei dem in der Beschreibung geschilderten Beispiel, bei dem beide Mischungen Polyisocyanate und Polyole enthalten (Abs. 23), ist diese Voraussetzung erfüllt, solange die Reaktion in der [X.]chicht noch nicht vollständig abgeschlossen ist.

(2) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass Patentanspruch 1 keine festen Vorgaben dazu enthält, in welchem Umfang noch reaktionsfähige Bestandteile in der [X.]chicht vorhanden sein müssen.

(a) Aus den Erläuterungen zur Funktion von Merkmal 3.3 und aus der vom Streitpatent verfolgten Zielsetzung, die Haftung zwischen Schaumstoff- und Deckschicht zu verbessern, ergibt sich allerdings, dass die [X.]keit noch in einem Umfang vorhanden sein muss, der das angestrebte Maß an Haftung ermöglicht.

Hieraus können aber schon deshalb keine festen Grenzen abgeleitet werden, weil Patentanspruch 1 keine bindenden Vorgaben in Bezug auf die Haftfähigkeit enthält. Darüber hinaus gibt es auch keine festen Vorgaben in Bezug auf die Stoffe, aus denen die beiden Reaktionsmischungen bestehen, und zu der Art und Weise, in der diese Stoffe untereinander und mit den Stoffen der jeweils anderen Mischung reagieren können.

Vor diesem Hintergrund können weder dem Patentanspruch noch der Beschreibung Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die [X.]chicht beim Aufbringen der [X.] noch flüssig sein muss und dass als zeitliche Grenze hierfür das Erreichen des Gelpunkts maßgeblich ist.

(b) Den detaillierten Ausführungen der Parteien und ihrer Privatgutachter zu den [X.] und den erzielbaren Resultaten kommt in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

[X.] definiert insoweit gerade keine konkreten Anforderungen. Es beschränkt sich vielmehr auf die Vorgabe, dass die [X.]chicht noch nicht vollständig ausgehärtet sein darf.

(c) Aus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob und in welchem Umfang nach Erreichen des Gelpunkts Reaktionspartner im Inneren der [X.]chicht noch für eine Reaktion mit Bestandteilen der [X.] zur Verfügung stehen.

Wie die [X.] zutreffend darlegt, ist ausreichend, dass auf der Oberfläche der [X.]chicht, auf die die [X.] aufgebracht wird, reaktionsfähige Bestandteile in noch ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Dass diese Vorgabe nach Erreichen des Gelpunkts schlechterdings nicht eingehalten werden kann, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Berufung verlangt das Streitpatent demgegenüber nicht, dass möglichst viele Reaktionspartner vorhanden und zugänglich sind oder dass eine Durchmischungszone entsteht.

(d) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 3.3 auf der Grundlage dieses Verständnisses nicht bedeutungslos.

Der Umstand, dass der [X.] asymptotisch ist, ein Reaktionsgrad von 100 % aus theoretischer Sicht also nie erreichbar ist, mag dazu führen, dass der [X.]raum, innerhalb dessen die [X.]chicht als noch reaktionsfähig anzusehen ist, je nach den Umständen sehr lang sein kann. Eine praktisch relevante Grenze ergibt sich jedoch aus der Zielsetzung, dass das Aufbringen der [X.]chicht die Haftung zwischen Schaumstoff- und Deckschicht in relevantem Umfang verbessern muss. Auch insoweit enthält das Streitpatent zwar keine zahlenmäßig bestimmten Vorgaben. Eine Verbesserung der Haftfähigkeit in einem Umfang, der für den vorgesehenen Einsatz des hergestellten Verbundelements ohne jede Bedeutung ist, reicht aber nicht aus.

(e) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschreibung zu der internationalen Patentanmeldung 99/00559 ([X.]) keine abweichende Beurteilung.

[X.] führt aus, bei dem in [X.] offenbarten Verfahren zur Herstellung eines Metallsandwichpaneels werde der Haftvermittler kurz vor dem Aufbringen der [X.] ausgehärtet (Abs. 4).

Hieraus ist zu entnehmen, dass sich das Streitpatent durch Merkmal 3.3 von [X.] abgrenzen möchte. Solche Abgrenzungen können nach der Rechtsprechung des Senats für die Auslegung des betreffenden Merkmals von Bedeutung sein ([X.], Urteil vom 2. März 2021 - [X.], [X.], 945 Rn. 22 - [X.]; Urteil vom 27. November 2018 - [X.], [X.], 491 Rn. 19 - Scheinwerferbelüftungssystem).

Im Streitfall könnten die in Rede stehenden Ausführungen jedoch allenfalls dann zu einem engeren Verständnis von Merkmal 3.3 führen, wenn erkennbar wäre, auf welche konkrete Verfahrensgestaltung sich die Abgrenzung bezieht. Unabhängig von der noch zu erörternden Frage, ob [X.] den Gegenstand des Streitpatents vorwegnimmt oder nahelegt, enthält die Entgegenhaltung indes keine näheren Angaben dazu, in welchem Umfang die [X.]chicht beim Aufbringen der [X.] bereits ausgehärtet sein und in welchem Aggregatzustand sie sich befinden soll.

c) Nach [X.] 2.4 kann optional eine zweite [X.]chicht vorhanden sein. Diese wird gemäß Merkmal 3.5 gegebenenfalls auf die zweite Deckschicht aufgebracht.

Aus diesen Merkmalen hat das Patentgericht zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass Merkmal 3.6 ebenfalls optional ist, soweit dieses vorgibt, dass die zweite Deckschicht mit ausreagierendem Polyurethanhaftvermittler versehen ist.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 und damit auch der Gegenstand der Patentansprüche 4 und 9 sei gegenüber der internationalen Patentanmeldung 99/00559 ([X.]) nicht neu.

[X.] offenbare [X.] mit einer inneren Deckschicht, einem [X.], einer [X.]chicht und einer [X.]. Der Schaumkern und die [X.]chicht würden in Form einer Reaktionsmischung aufgebracht. Die Dichte des Schaumkerns sei mit 25,6 bis 38,4 g/l und bevorzugt mit 30,4 bis 33,6 g/l angegeben. [X.] bestehe nach [X.] bevorzugt aus [X.], könne alternativ aber auch aus Polyurethan bestehen. [X.] Polyurethan weise materialinhärent eine Dichte im Bereich von 1200 g/l auf. Durch Restwasser, das als Treibmittel wirke, könne sich die Dichte auf 300 bis 400 g/l reduzieren.

[X.] führe die verbesserte Haftwirkung darauf zurück, dass endständige Wasserstoffatome der [X.]schicht eine chemische Reaktion mit reaktiven Gruppen von Komponenten der den [X.] bildenden ([X.] gestatteten. Diese Erklärung beziehe der Fachmann, ein in der Regel promovierter [X.] mit mehrjähriger Erfahrung in der Herstellung und praxisbezogenen Verwendung von Schaumstoff-Verbundelementen und Kenntnissen bezüglich der damit in Zusammenhang stehenden erforderlichen Eigenschaften, auch auf eine Schicht aus Polyurethan.

Dass die [X.]chicht beim Aufbringen der [X.] noch reaktionsfähig sei, könne schon aus der Angabe gefolgert werden, dass die [X.]chicht bei einer Ausführungsform auf die innere Oberfläche der [X.] aufgebracht werde, kurz nachdem diese abgerollt, geglättet und profiliert worden sei und unmittelbar bevor sie in unmittelbare Nähe der inneren Deckschicht gebracht und die [X.] dazwischen appliziert werde. Deshalb könne offenbleiben, wie die darauffolgende Textstelle auszulegen sei, wonach das Verfahren bei Bedarf so angepasst werden könne, dass es der Polyurethanschicht möglich sei, "to cure slightly before application of the polyisocyanurate foam mixture". [X.] sei zwar keine Lehre hinsichtlich eines bestimmten geeigneten [X.]punkts zu entnehmen. [X.] enthalte aber in gleicher Weise keine Lehre hierzu.

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 in [X.] nicht vollständig offenbart.

a) [X.] offenbart ein [X.] mit einer Metalldeckschicht zur Gebäudeverkleidung und ein Verfahren zu dessen Herstellung.

Ein Ausführungsbeispiel eines insbesondere als Wandelement einsetzbaren Paneels ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Abbildung

Das [X.] (10) besteht aus zwei Deckschichten (18, 20) und [X.] (12) aus einem PIR-Hartschaum mit einer zellularen Struktur, der in einer Ausführungsform eine Dichte von 1,6 bis 2,4 lbs/ft3 und in einer bevorzugten Ausführungsform von 1,9 bis 2,1 lbs/ft3 haben kann ([X.] 16-20). Die Schaumstoffschicht (12) ist auf ihrer ersten Seite (14) unmittelbar mit der inneren Deckschicht (18) verbunden, die aus unterschiedlichen Materialien wie Metall, Polymermaterialien oder Zellstoffmaterialien bestehen kann (S. 12 Z. 33 bis [X.]). Auf ihrer zweiten Seite (16) wird die Schaumstoffschicht (12) von einer äußeren Deckschicht (20) aus Metall abgedeckt (S. 11 Z. 8-11). Auf der Innenseite (26) der Metallschicht (20) ist zur Verbesserung der Haftung mit der Schaumstoffschicht (12) eine [X.]schicht (22) aufgebracht ([X.]). Diese kann beispielsweise aus [X.], Polyurethan-, Polyacryl- oder [X.]systemen bestehen (S. 11 Z. 25-29).

Die [X.]e der [X.] werden in einem kontinuierlichen Verfahren hergestellt. Die Materialien der äußeren und inneren Deckschicht werden als Coils bereitgestellt und auf die Bandanlage gegeben (S. 15 Z. 15-16). Bei einer Ausführungsform wird die [X.]schicht (22) auf die Metallschicht (20) aufgebracht, kurz nachdem diese abgerollt, geglättet und profiliert worden ist und unmittelbar bevor sie in enge Verbindung mit der inneren Deckschicht (18) gebracht und die [X.] dazwischen eingebracht wird. Bei Bedarf kann das Verfahren angepasst werden, um es der [X.]schicht (22) auf der Metallschicht (29) zu ermöglichen, "to cure slightly before application of the polyisocyanurate foam mixture" (S. 12 Z. 16-23). Das Metall kann bereits vom Hersteller mit einem [X.] versehen worden sein (S. 12 Z. 27-29; S. 15 Z. 1).

Im Detail beschreibt [X.] das Herstellungsverfahren wie folgt: Die [X.] würden nach dem Abwickeln zunächst gerichtet und geglättet. Beide Deckschichten könnten vorgewärmt, [X.] zusätzlich an der Oberfläche mit einem Profil oder einer Prägung versehen werden. Wenn die Metallschicht nicht bereits herstellerseitig mit einem [X.] versehen sei, werde die [X.]schicht (22) nach dem Richten, Glätten und gegebenenfalls Vorwärmen und Profilieren auf die Innenseite (26) der Metallschicht (20) aufgebracht. Bei dieser Ausführungsvariante könne es erforderlich sein, den nächsten Verfahrensschritt abhängig von der Härtegeschwindigkeit des für die [X.]schicht (22) verwendeten Polymers hinauszuschieben. Zusätzlich könne eine teilweise oder vollständige Härtung der [X.]schicht in einem Ofen oder einer Heizkammer erreicht werden (S. 15 Z. 15-30).

Im weiteren Verfahrensverlauf wird eine [X.] zwischen den Deckschichten eingebracht (S. 15 Z. 36 bis [X.]). Bei einer Ausführungsform werden die Deckschichten hierfür so zusammengeführt, dass die [X.]schicht (22) auf der Innenseite (26) der äußeren Metallschicht (20) und die Innenseite der inneren Deckschicht (18) gleichzeitig mit der [X.] in Kontakt kommen. Bei einer anderen Ausführungsform wird die [X.] zunächst nur auf eine der beiden Deckschichten - bei der Metallschicht (20) auf die [X.]schicht (22) - aufgetragen und erst danach die jeweils andere Deckschicht mit ihr in Kontakt gebracht (S. 15 Z. 3-14).

b) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1, 2, 2.1, 2.2, 2.2.2, 2.3, 2.3.1, 2.3.2, 2.5 sowie die Merkmale 3, 3.1, 3.4 und 3.6 offenbart.

c) Ebenfalls offenbart sind die Merkmale 2.2.3 und 2.3.2.

aa) Die Dichte des [X.] ist in [X.] ausdrücklich angegeben. Der dort als bevorzugt bezeichnete Bereich von umgerechnet 30,4 bis 33,6 g/l liegt innerhalb der in Merkmal 2.3.2 definierten [X.]anne.

bb) Die Dichte der [X.]schicht ist zwar nicht ausdrücklich angegeben. Aus der Benennung von Polyurethan ergibt sich nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts jedoch eine Dichte im Bereich zwischen 300 bis 1250 g/l, was sich weitgehend mit dem in Merkmal 2.2.3 genannten Wertebereich deckt.

d) Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht Merkmal 3.2 als offenbart angesehen.

Nach den insoweit nicht angefochtenen Feststellungen des Patentgerichts impliziert die Benennung von bekannten Techniken wie Walzenbeschichtung, Tauchbeschichtung und Elektrobeschichtung, dass die [X.]schicht in flüssigem Zustand und damit als Reaktionsmischung aufgetragen wird.

e) [X.] offenbart ferner die optionale [X.] 2.4 und das ebenfalls optionale Merkmal 3.5.

f) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist Merkmal 3.3 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

aa) Wie auch das Patentgericht im Ansatz nicht verkannt hat, enthält [X.] keine näheren Angaben zum [X.] der [X.]schicht im [X.]punkt des [X.] der [X.].

bb) Aus den bereits erwähnten Erläuterungen in [X.], wonach endständige [X.] in der [X.]schicht eine chemische Reaktion mit den reaktiven Gruppen der die Schaumstoffschicht bildenden [X.]-Mischung eingehen, lassen sich insoweit keine eindeutigen Schlussfolgerungen ziehen.

Selbst wenn diese Erläuterungen auf Polyurethan übertragen werden, lassen sie nicht erkennen, dass die geschilderte Reaktion nur dann möglich ist, wenn die [X.]schicht noch nicht vollständig ausgehärtet ist. Gegen eine solche Annahme spricht schon der Umstand, dass [X.] wahlweise auch den Einsatz einer Metallschicht mit herstellerseitig aufgebrachter [X.]schicht vorsieht.

Vor diesem Hintergrund deuten die Ausführungen, es könne je nach Härtungsgeschwindigkeit des verwendeten Polymers erforderlich sein, mit dem nächsten Verfahrensschritt eine [X.]spanne zuzuwarten, und der Hinweis, ergänzend könne die [X.]schicht in einem Ofen oder einer Heizkammer ganz oder teilweise ausgehärtet werden, eher darauf hin, dass auch eine in situ aufgebrachte [X.]schicht im Wesentlichen ausgehärtet sein soll, bevor die [X.] aufgetragen wird.

cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergeben sich aus den Ausführungen, wonach die [X.]schicht unmittelbar vor dem Heranführen der inneren Deckschicht (18) und dem Einbringen der [X.] aufgebracht wird, keine weitergehenden Hinweise.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Formulierung "unmittelbar vor" (just before) für sich gesehen die Schlussfolgerung zulässt, dass die [X.]schicht im [X.]punkt des Einbringens der [X.] noch nicht vollständig ausgehärtet ist. Bei der gebotenen Berücksichtigung des Kontexts, in dem die Formulierung verwendet wird, ermöglicht sie eine eindeutige Schlussfolgerung in diese Richtung jedenfalls nicht.

Gegen die Argumentation des Patentgerichts spricht schon der Umstand, dass [X.] auch in diesem Zusammenhang darauf hinweist, bei Bedarf solle ein Aushärten der [X.]schicht ermöglicht werden. Diese Formulierung ist für sich gesehen zwar ebenfalls nicht eindeutig, weil das Wort "slightly" sowohl auf das Verb "cure" als auch auf die Präposition "before" bezogen werden kann und die Ausführungen in [X.] nicht eindeutig erkennen lassen, welcher Bezug gemeint ist. Dies begründet aber zusätzliche Zweifel daran, dass [X.] an dieser Stelle ein Aufbringen der [X.] auf eine nicht vollständig ausgehärtete [X.]schicht lehrt.

Hinzu kommt, dass bei der detaillierteren Beschreibung des Herstellungsprozesses nochmals auf zusätzliche Vorkehrungen hingewiesen wird, um ein Aushärten der [X.]schicht zu ermöglichen, und das Wort "slightly" in diesem Zusammenhang nicht verwendet wird. Der an dieser Stelle hinzugefügte Hinweis, zum teilweisen oder vollständigen Aushärten könne ein Ofen eingesetzt werden, lässt für sich gesehen zwar ebenfalls die Deutung zu, dass die [X.]schicht beim Einbringen der [X.] nicht zwingend schon vollständig ausgehärtet sein muss. Der Umstand, dass dies als zusätzliche Maßnahme erwähnt wird, deutet aber darauf hin, dass ein teilweises Härten in einem Ofen auch die Funktion haben kann, die Wartezeit bis zum vollständigen Aushärten zu verkürzen.

dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sich aus dem in [X.] geschilderten Beispiel 1 ebenfalls keine eindeutigen Schlussfolgerungen zum [X.] der [X.]schicht im [X.]punkt des [X.] der [X.] ziehen.

Für die Variante einer in situ aufgebrachten [X.]schicht ist nach dem Beispiel vorgesehen, das Verfahren so zu gestalten, dass eine zu gleichen Teilen aus [X.] und [X.] bestehende [X.]-[X.]schicht nach dem Aufsprühen auf die Innenseite der Stahlschicht zehn Sekunden lang aushärten kann, bevor die [X.] aufgetragen wird ([X.]0-34). Welchen [X.] die [X.]schicht nach Ablauf der zehn Sekunden erreicht hat, ist dem Beispiel nicht zu entnehmen. Wie schon im Rahmen der allgemeinen Erläuterungen des erfindungsgemäßen Verfahrens deutet jedoch auch hier der Umstand, dass der Einsatz einer Stahlschicht mit herstellerseitig aufgebrachter [X.]schicht als gleichwertige Alternative für die Variante einer in situ aufgebrachten [X.]schicht genannt wird ([X.]4-35), eher darauf hin, dass die in situ aufgesprühte [X.]-[X.]schicht nach Ablauf der zehn Sekunden und damit beim Auftragen der [X.] im Wesentlichen ausgehärtet ist.

2. Die angefochtene Entscheidung, erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 119 Abs. 1 [X.]).

a) Entgegen der vorläufigen Einschätzung des Patentgerichts in dem nach § 83 Abs. 1 [X.] erteilten Hinweis lag der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von [X.] nicht nahe.

Dabei kann mit dem Patentgericht angenommen werden, dass es zum allgemeinen Fachwissen gehörte, dass die in [X.] als Ursache der guten Haftwirkung vermutete Bildung von chemischen Bindungen umso besser gelingen kann, je mehr potentielle Reaktionspartner zur Verfügung stehen.

Um zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen, bedurfte es auch unter dieser Prämisse der zusätzlichen Erkenntnis, dass geeignete Reaktionspartner in einer als flüssige Reaktionsmischung aufgebrachten [X.]chicht aus Polyurethan in größerem Umfang zur Verfügung stehen, solange der [X.] noch nicht abgeschlossen ist. Diesbezüglich ergab sich aus [X.] keine hinreichende Anregung, weil der Auftrag als Flüssigkeit nur beiläufig als eine von mehreren in Frage kommenden Methoden erwähnt wird, zu den näher beschriebenen Alternativmethoden sogar der Einsatz von [X.] mit herstellerseitig aufgetragener [X.]schicht gehört, und [X.] keine dieser Methoden als besonders geeignet hervorhebt.

b) Der Gegenstand des Streitpatents ist durch die [X.] Patentanmeldung [X.]-16783 ([X.]; [X.] Übersetzung: [X.]A) weder offenbart noch nahegelegt.

aa) [X.] befasst sich mit der Aufgabe, die Haftung von Verbundplatten mit [X.] aus Polyurethan oder [X.] zu verbessern, um zu verhindern, dass die Schichten sich im Laufe der [X.] durch äußere Einflüsse ablösen ([X.]A S. 2 Z. 21 bis [X.] 22).

Zur Lösung schlägt [X.] vor, zwischen der Deckschicht und dem Schaumstoffkern eine Klebeschicht einzufügen. Ein Ausführungsbeispiel für eine solche Verbundplatte ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

Abbildung

Auf ein starres Substrat (1, 10), das zum Beispiel aus Metall bestehen kann ([X.]A [X.] 27 bis [X.]), wird Klebstoff in Form einer dünnen Schicht (2, 20) aufgebracht ([X.]A [X.]0-11; [X.] 24).

Als Klebstoff kommen Substanzen in Betracht, die es ermöglichen, die Deckschicht und das Kernmaterial der Verbundplatte durch eine chemische Bindung fest miteinander zu verkleben ([X.]A [X.]2-16; [X.] 25-28). Als geeignet bezeichnet werden unter anderem wärmehärtende, thermoplastische oder auch [X.] ([X.]A [X.]7-20). Als vorteilhaft hervorgehoben werden Klebstoffe, die ein Isocyanat oder Diisocyanat enthalten, das mit Komponenten des Schaumstoffkernmaterials chemisch reaktiv ist, weil damit eine besonders feste Haftung erzeugt werden könne, die stärker sei, als wenn das Schaumstoffkernmaterial unmittelbar auf die Deckschicht aufgebracht würde ([X.]A [X.] 23 bis S. 6 Z. 3).

Während oder nach der Bildung der [X.] wird mittels einer Auftragsvorrichtung (16) ein Schaumstoff (3), beispielsweise ein PUR-Schaum oder ein [X.], der Flammschutzmittel enthalten kann ([X.]A S. 4 Z. 23 bis [X.] 1), in flüssiger oder körniger Form auf die [X.] aufgebracht ([X.]A S. 6 Z. 3-5). Abschließend wird die zweite Deckschicht ([X.]: 4; Figur 4: 18) aufgebracht, die aus einem blattartigen Material wie Kraftpapier, Kunstharzfolie oder Aluminiumfolie bestehen kann ([X.]A [X.] 1-4).

[X.] führt ergänzend aus, bei dem erfindungsgemäßen Verfahren werde in der Regel keine Struktur ausgebildet, bei der die [X.] und die Schaumstoffschicht so klar voneinander getrennt seien, wie dies in der schematischen Darstellung in Figur 2 gezeigt sei. Vielmehr werde eine verwickelte Struktur ausgebildet, bei der die [X.] und die Schaumstoffschicht einander durchdrängen, oder eine Struktur, bei der die beiden Schichten aufgrund einer sich bildenden homogenen Substanz nur schwer voneinander zu unterscheiden seien ([X.]A S. 6 Z. 12-19).

Bei einem ersten Ausführungsbeispiel werden Polyurethan-Schaum-Rohstoff als Kernmaterial und [X.] ([X.]) als Klebstoff eingesetzt, bei einem zweiten Beispiel [X.]-Rohmaterial und [X.] ([X.] bis S. 7 Z. 6).

bb) Daraus ergab sich keine Anregung, [X.] aus [X.] mit einer Reaktionsmischung für Polyurethan zu kombinieren.

(1) [X.] führt zwar Isocyanate als besonders geeignete Klebstoffe an. Isocyanate sind aber nur eine von mindestens zwei Komponenten, die für eine Reaktionsmischung zur Herstellung von Polyurethan benötigt werden. Eine solche Reaktionsmischung wird in [X.] nur im Zusammenhang mit dem Kernmaterial erwähnt, nicht aber als in Frage kommender Klebstoff.

(2) Eine Anregung, eine solche Mischung dennoch als Klebstoff einzusetzen, ergab sich auch nicht aus einer ergänzenden Heranziehung von [X.].

In [X.] wird zwar eine [X.]schicht aus diesem Material eingesetzt. Wie bereits oben dargelegt wurde, lässt [X.] aber nicht erkennen, dass die [X.]schicht schon vor ihrem vollständigen Aushärten mit der darauf aufgebrachten [X.] in Kontakt gebracht wird. Um zu einer Kombination von [X.] und [X.] zu gelangen, hätte es mithin der Erkenntnis bedurft, dass die [X.]schicht in [X.] in derselben Weise wirkt wie der Klebstoff in [X.].

Für diesbezügliche Überlegungen mag gesprochen haben, dass beide [X.] die Wirkungsweise mit chemischen Bindungen zwischen den beiden Schichten erklären. Auch hieraus ergab sich aber nicht, dass es gerade darauf ankommt, die [X.] vor dem Aushärten der [X.]schicht aufzubringen. [X.] hebt diese Vorgehensweise nicht als besonders geeignet hervor, sondern stellt die Aufbringung während oder nach Bildung der [X.] als grundsätzlich gleichwertig nebeneinander.

c) Der Gegenstand des Streitpatents ist auch nicht durch die [X.] Patentanmeldungen 728 574 ([X.]) und 1 279 885 ([X.]) offenbart oder nahegelegt.

aa) [X.] offenbart ein Verfahren zur Herstellung selbsttragender Sandwich-Strukturelemente aus mindestens einer massiven Polyurethanschicht und mindestens einer Polyurethanschaumschicht.

(1) [X.] befasst sich mit der Aufgabe, die Haftung derartiger Sandwich-Strukturelemente an Formteilen aus Polymethylmethacrylat (PMMA) zu verbessern und Verwerfungen zu vermeiden, zu denen es beim Aushärten der Polyurethanreaktivmischung infolge der in den Schichten des [X.] zu unterschiedlichen [X.]en eintretenden Schrumpfungen kommen kann ([X.]. 1 Z. 34-36; [X.]. 2 Z. 9-15).

Zur Lösung schlägt [X.] vor, zumindest für die massiven [X.] eine Polyurethanreaktivmasse mit einem bestimmten Anteil an Glimmer einzusetzen ([X.]. 2 Z. 15-20).

Die Erzeugung der erfindungsgemäßen Sandwich-Strukturen erfolgt durch schichtweisen Auftrag auf ein Substrat ([X.]. 3 Z. 45-47). In einer vorteilhaften Ausführungsform werden die einzelnen Massiv- und Schaumschichten durch Aufsprühen der Reaktivmischung in mehreren Lagen erzeugt, um insbesondere dann, wenn eine dickere Schicht erzeugt werden soll, ein Ablaufen der jeweils noch flüssigen, nicht ausreagierten Lage von einer geneigten Auftragungsfläche zu vermeiden. Dabei soll die Auftragung der aufeinanderfolgenden Lagen einer Schicht wie auch die Auftragung der ersten Lage einer Schaumschicht auf die letzte Lage der darunterliegenden massiven Polyurethanschicht vorzugsweise "nass in nass" erfolgen, was nach den Erläuterungen in der [X.] dahin zu verstehen ist, dass die vorhergehende Lage beim Auftragen der nachfolgenden Lage noch nicht vollständig ausreagiert und der Zustand der [X.] noch nicht erreicht ist ([X.]. 4 Z. 7-21).

(2) Daraus ergab sich keine Anregung, eine aus [X.] bestehende Schicht auf eine Polyurethanreaktionsmischung aufzutragen, solange diese noch nicht vollständig ausgehärtet ist.

Der Fachmann kann der [X.] zwar - wie die [X.] insoweit zu Recht geltend macht - entnehmen, dass ein Aufbringen einer Schicht vor dem vollständigen Aushärten der vorangehenden Schicht vorteilhaft ist, weil sich diese dann noch in einem klebenden Zustand befindet und somit eine bessere Haftung erzielt werden kann. Hieraus ergab sich aber ebenso wie aus den Ausführungen in [X.] keine Anregung, diese Erkenntnis auf das Zusammenfügen einer [X.]schicht aus Polyurethan und einer [X.] zu übertragen.

bb) [X.] offenbart ein Verfahren zur thermischen Isolierung metallischer Strukturen, die extrem tiefen Temperaturen ausgesetzt sind, zum Beispiel Treibstoffspeicher von Geräten der Luft- und Raumfahrt.

(1) [X.] kritisiert an den bisher angewandten Verfahren, dass sie aufwändig und kostenintensiv seien (Abs. 14).

Um die Metallstrukturen serienmäßig zu angemessenen Kosten und in der geforderten Qualität isolieren zu können (Abs. 16), schlägt [X.] vor, den als Isoliermittel dienenden Polyurethanschaumstoff nicht direkt auf das Metall aufzubringen, sondern zuvor die Oberfläche des Metalls mit einer Klebeschicht zu versehen, wobei in einer bevorzugten Ausführungsform als Haftmittel aus einem Isocyanat und einem Polyol gebildetes Polyurethan vorgesehen ist (Abs. 22, 34). Auf die so vorbereitete Metalloberfläche soll anschließend der Polyurethanschaumstoff aufgebracht werden, und zwar zu einem [X.]punkt, zu dem der Klebstoff noch nicht polymerisiert und ausgehärtet ist (Abs. 19, 37).

(2) Eine Anregung, eine [X.] enthaltende Schaumstoffschicht auf eine noch nicht polymerisierte, Polyurethan enthaltende [X.]chicht aufzutragen, ergab sich daraus nicht.

Der Fachmann kann der [X.] ebenso wie der [X.] zwar entnehmen, dass eine bessere Haftung erzielt werden kann, wenn der Schaumstoff auf die [X.]chichtschicht aufgebracht wird, solange diese noch nicht polymerisiert und ausgehärtet ist. Auch [X.] bezieht sich aber ausschließlich auf Strukturen mit einer Schaumstoffschicht aus Polyurethan. [X.] bezeichnet es zudem als vorzugswürdig, wenn Haftmittel und Schaumstoffschicht in Bezug auf ihre chemische Beschaffenheit kompatibel sind und jeweils aus Polyurethan bestehen, das aus einem Polyol und einem Isocyanat gebildet wird, weil dann Klebe- und Schaumstoffschicht gleichzeitig polymerisieren (Abs. 22).

Aus alldem ergab sich keine Anregung, die in [X.] offenbarten Erkenntnisse auf das Zusammenfügen einer [X.]schicht aus Polyurethan und einer [X.] zu übertragen. Bei dieser Kombination können die in [X.] als günstig bezeichneten Rahmenbedingungen - das Vorhandensein eines Polyols und eines Isocyanats in beiden Schichten - zwar ebenfalls erfüllt sein. [X.] lehrt aber, zu diesem Zweck beide Schichten bevorzugt aus demselben Material auszugestalten, und gibt damit keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob die genannten Bedingungen auch beim Einsatz unterschiedlicher Materialien erfüllt werden können.

d) Die weiteren [X.] liegen, wie das Patentgericht bereits in seinem nach § 83 Abs. 1 [X.] erteilten Hinweis ausgeführt hat, weiter ab und bedürfen deshalb keiner vertieften Erörterung.

IV. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 119 Abs. 5 Satz 2 [X.]).

[X.] erweist sich aus den oben aufgezeigten Gründen als rechtsbeständig. Die Klage ist deshalb abzuweisen.

V. Die Kostentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.

[X.]    

        

Hoffmann    

        

Deichfuß

        

Kober-Dehm    

        

Crummenerl    

        

Meta

X ZR 44/20

26.04.2022

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 28. Januar 2020, Az: 3 Ni 3/19 (EP), Urteil

§ 14 PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.04.2022, Az. X ZR 44/20 (REWIS RS 2022, 2619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2619 GRUR 2022, 1129 REWIS RS 2022, 2619 MDR 2022, 1172-1173 REWIS RS 2022, 2619


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 Ni 3/19 (EP)

Bundespatentgericht, 3 Ni 3/19 (EP), 28.01.2020.


Az. X ZR 44/20

Bundesgerichtshof, X ZR 44/20, 26.04.2022.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 Ni 32/19 (EP) (Bundespatentgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

X ZR 87/20

Zitiert

X ZR 17/19

X ZR 16/17

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