Bundespatentgericht, Urteil vom 22.08.2018, Az. 4 Ni 10/17 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2018, 4533

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Zigarettenpackung (europäisches Patent)" – Nichtigkeitsangriff wegen unzulässiger Erweiterung - nicht ursprünglich offenbarte einschränkende Merkmale – Erfordernis der korrigierenden zusätzlichen Prüfung der Patentfähigkeit unter Wegfall des ursprünglich nicht offenbarten einschränkenden Merkmals, und zwar losgelöst davon, ob ein Angriff wegen mangelnder Patentfähigkeit im Rahmen derselben Nichtigkeitsklage erfolgt ist – zur Einbeziehung weiterer Nichtigkeitsgründe und darüber hinausgehender  Zulässigkeitsaspekte – zur Kennzeichnung der uneigentlichen Erweiterung durch einen Disclaimer – zur Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung


Leitsatz

Zigarettenpackung

1. Der im Falle eines Nichtigkeitsangriffs wegen unzulässiger Erweiterung des Inhalts der Anmeldung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG (bzw. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) mögliche Rechtserhalt eines Streitpatents bei nicht ursprünglich offenbarten einschränkenden Merkmalen (uneigentliche Erweiterung) ist Resultat einer bereits teleologisch restriktiven Auslegung des Tatbestands und erfordert insoweit die in der Rechtsprechung (BGH GRUR 2011, 40 – Winkelmesseinrichtung; GRUR 2015, 573 – Wundbehandlungsvorrichtung) geforderte (inzidente) korrigierende zusätzliche Prüfung der Patentfähigkeit des verteidigten Anspruchs unter Wegfall des ursprünglich nicht offenbarten einschränkenden Merkmals, und zwar losgelöst davon, ob ein Angriff wegen mangelnder Patentfähigkeit im Rahmen derselben Nichtigkeitsklage erfolgt ist.

2. Es spricht viel dafür, im Rahmen der ergänzenden Beurteilung eines möglichen Rechtsbestands eines wegen unzulässiger Erweiterung des Inhalts der Anmeldung angegriffenen Streitpatents bei sog. uneigentlicher Erweiterungen nicht nur eine korrigierende zusätzliche Prüfung der Patentfähigkeit vorzunehmen, sondern auch die weiteren Nichtigkeitsgründe und darüber hinausgehende Zulässigkeitsaspekte einzubeziehen.

3. Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint es sinnvoll, die uneigentliche Erweiterung im Patentanspruch durch einen entsprechenden Zusatz („Disclaimer“) zu kennzeichnen.

4. Der Senat sieht es als folgerichtig an, dass in den o. g. Fällen bei gebotener modifizierter Prüfung auf erfinderische Tätigkeit, welche die Prioritätsfrage einschließt, auch die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung zulässig ist, welche die Merkmale des verteidigten Anspruchs mit Ausnahme der uneigentlichen Erweiterung offenbart und insoweit prioritätsbegründend ist.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 942 880

([X.] 03 940)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2018 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.]. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und Dipl.-Ing. Gruber

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 0 942 880 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht und in der aus dem Merkmal „[X.] seams overlie at least partly a part of the frame“ keine Rechte hergeleitet werden können:

“1. A pack of smoking articles having a frame (10,10',101) with a major panel (11,11',102) having a top edge and a recess in [X.], [X.] (12,104) and at least a partial end flap (108) placed adjacent a face, [X.], respectively, of a charge (15) of smoking articles, wherein a said end flap is a base flap (108) [X.], and a flexible barrier sheet (24,200,229,258, 259) [X.] enclosure around them by virtue of sealed seams characterized in [X.] seams overlie at least partly a part (12,21/22, 21'/22',104,112) of the frame and wherein the barrier sheet (200, 229) has a resealable access aperture (211,211',241,242), [X.] top end face of the charge of smoking articles and the recess in the major panel, and wherein said resealable access aperture (211,211',241,242) is covered by a cover layer having edge portions overlapping the barrier material surrounding the access aperture, with a permanently tacky adhesive on said edge portions.

2. A pack according to claim 1 wherein a said end flap consists of top flaps (112) extending only partially over the top of the charge.

3. A pack according to claim 1 wherein the base flap (108) and side wings (104) are hingedly linked to respective edges of the major panel (102) and top flaps (112) extending only partially over the top of the charge are respectively hingedly linked to the side wings (104).

4. A pack according to any one of the preceding claims wherein the said major panel (102) is the only major panel.

5. A pack according to claim 4 wherein free edges of the side wings (12,104) [X.] (11,11',102) form edges of the frame.

6. A pack according to claim 1 wherein the permanently tacky adhesive includes microcapsules of a flavourant.

7. A pack according to claim 1 wherein the frame (10,10',101) [X.], at least one end and only one major face of a cuboid said charge (15) of smoking articles.

8. A pack according to claim 7 wherein the [X.] (12,104) of the frame are attached by one edge to the major panel (11, 11',102), [X.] each side flap being free.

9. A pack according to claim 7 or claim 8 wherein the frame (101) overlies both ends of the charge (15), with a base flap (108) to surround a base of the charge and top flaps (112) only partially surrounding a top of the charge.

10. A pack according to claim 10 or claim 11 wherein each of the side wings (104) and end flaps (108,112) is attached through only one edge.

11. A pack according to any one of the preceding claims wherein the charge (15) is a 7-6-7 charge of cigarettes.

12. A pack according to any one of the preceding claims which includes a flavourant.

13. A pack according to claim 12 wherein the flavourant is borne by the frame (10,10',101).”

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents EP 0 942 880, [X.] Aktenzeichen [X.] 697 03 940 ([X.]), das am 19. November 1997 unter Beanspruchung der Prioritäten GB 96 24 274 vom 21. November 1996, GB 97 16 699 vom 6. August 1997 und GB 97 210 80 vom 3. Oktober 1997 angemeldet und dessen Erteilung am 17. Januar 2001 veröffentlicht worden ist.

2

Das in [X.] Verfahrenssprache veröffentlichte [X.] mit der Bezeichnung „PACKAGING OF SMOKING [X.]“ umfasst 19 Patentansprüche und betrifft gemäß der [X.] Übersetzung das Verpacken von rauchbaren Artikeln bzw. Rauchwaren wie zum Beispiel Cigarren, Cigarillos und Cigaretten, wobei die Ansprüche 1 bis 17 auf ein Päckchen für Rauchwaren gerichtet sind, und die Ansprüche 18 und 19 ein Verfahren zur Herstellung eines Päckchens von Rauchwaren betreffen.

3

Patentanspruch 1 lautet in der [X.]:

4

1. A pack of smoking articles having a frame (10,10',101) with a major panel (11,11',102), [X.] (12,104) and at least a partial end flap (21/[X.]) placed adjacent a face, [X.], respectively, of a charge (15) of smoking articles, and a flexible barrier sheet ([X.]) wrapping the charge and frame and forming a sealed enclosure around them by virtue of sealed seams characterized in [X.] seams overlie at least partly a part (12,21/[X.]) of the frame.

5

Und in der [X.] Übersetzung gemäß Patentschrift:

6

1. Päckchen für Rauchwaren mit einer Zarge (10,10',101) mit einer Hauptfläche (11,11',102), zwei Seitenlaschen (12,104) und wenigstens einer teilweisen Stirn- bzw. [X.] (21/[X.]), die in der Nähe einer Fläche, von Seiten bzw. wenigstens zum Teil wenigstens eines Endes einer Füllung (15) von Rauchwaren angeordnet sind, und mit einem flexiblen Sperr- bzw. [X.]/Blatt (24,200, 229,258,259), das um die Füllung und die Zarge gewickelt ist bzw. diese umhüllt und dank versiegelter Nähte eine abgedichtete/versiegelte Umhüllung um sie bildet, dadurch gekennzeichnet, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise über einem Teil (12,21/22,21'/22', 104,112) der Zarge liegen.

7

Patentanspruch 18 lautet in der [X.]:

8

18. A method of making a pack of smoking articles which includes placing around a charge of smoking articles a frame with a major panel, [X.], in [X.], [X.], [X.], respectively, of the charge, [X.] flexible barrier sheet and forming a sealed enclosure around the charge and frame by pressing portions of the flexible barrier sheet together by a sealer to form seams which seams each overlie at least in part a respective part of the frame, the frame spreading the pressure exerted by the sealer on the smoking articles in the formation of at least part of all of the seams.

9

Und in der [X.] Übersetzung gemäß Patentschrift:

18. Verfahren zur Herstellung eines Päckchens von Rauchwaren mit den Schritten: Anordnen einer Zarge mit einer Hauptfläche, zwei [X.] und wenigstens einer teilweisen End- bzw. Stirnklappe rund um eine Füllung von Rauchwaren in der Weise, dass die Hauptfläche, die [X.] und die Stirnlasche sich in einer solchen Lage befinden, dass sie an einer Fläche, an den Seiten bzw. wenigstens einem Teil wenigstens eines Endes der Füllung anliegen, Umwickeln der Füllung und der Zarge mit einem flexiblen Sperr- bzw. Schutz-FIächengebiIde/Blatt, und Ausbilden einer abgedichteten bzw. versiegelten Umhüllung rund um die Füllung und die Zarge durch Zusammendrücken von Bereichen des flexiblen Schutzblattes durch eine Versiegelungseinrichtung, um Nähte zu bilden, die wenigstens zum Teil über einem jeweiligen bzw. zugeordneten Teil der Zarge liegen, wobei die Zarge den durch die Versiegelungseinrichtung auf die Rauchwaren ausgeübten Druck bei der Ausbildung wenigstens eines Teils aller Nähte verbreitet bzw. verteilt.

Wegen der direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 17 und des auf den Patentanspruch 18 rückbezogenen Anspruchs 19 wird auf die [X.]schrift Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, dass das Klagepatent wegen unzulässiger Änderung des Inhalts der Anmeldung (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) und wegen mangelnder Patentfähigkeit, insbesondere wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 lit. a, 52, 54, 56 EPÜ), für nichtig zu erklären sei.

Die Klägerin stützt die Nichtigkeitsklage auf folgende Dokumente und [X.] („A“ = Anmeldetag, „V“ = Veröffentlichungstag):

NK0 Auszug aus der Klageschrift der [X.]. [X.]/16

[X.] [X.] in der erteilten Fassung A: 19.11.1997

[X.]-2 [X.] Übersetzung [X.] 697 03 940 T2 des [X.]s

[X.] WO 98/22368 [X.] ursprünglich eingereichte Unterlagen zum [X.]

[X.] [X.] 24 274 Prioanmeldung zum [X.] A: 21.11.1996

[X.] GB 97 16 699 Prioanmeldung zum [X.] A: 06.08.1997

[X.] GB 97 21 080 Prioanmeldung zum [X.] A: 03.10.1997

[X.] zur PCT-Anmeldung WO 98/22368 [X.] ([X.])

[X.] [X.] 5 542 529 A V: 06.08.1996

[X.] [X.] 1 755 579 V: 22.04.1930

[X.] [X.] 6 237 760 B1 V: 09.05.2001

[X.]0 GB 918 388 V: 13.02.1963

[X.]1 GB 1 514 174 V: 14.06.1978

[X.]2 WO 97/42098 [X.] V: 13.11.1997

[X.]3 [X.] 28 54 443 [X.] V: 03.07.1980

[X.]4 [X.] 28 33 389 [X.] V: 07.02.1980

[X.]5 [X.] 5 158 664 A V: 27.10.1992

[X.]6 Amtsbescheid [X.]PTO vom 14.01.2000 zu [X.] 09/284 986

[X.]7 Replik der (dortigen) Klägerin im [X.] (15.09.16)

[X.]8 Duplik der (dortigen) [X.] im [X.] (31.01.17)

[X.]9 WO 98/22367 [X.] A: 19.11.1997 V: 28.05.1998

[X.]0 [X.]24275.5 Prioanmeldung zur [X.]9 A: 21.11.1996

[X.]1 [X.] 5 333 729 A V: 02.08.1994

[X.]2 [X.] 39 15 192 [X.] V: 15.11.1990

[X.]3 [X.] 5 029 712 V: 09.07.1991

[X.]4 EP 0 556 628 [X.] V: 25.08.1993

[X.]5 Berufungsbegründung der [X.] vom 18.12.2017 im [X.] (2. Instanz) [X.]. 3 [X.]/17

[X.]6 Schriftsatz der Nichtigkeitsbeklagten vom 06.06.2017 im [X.] (1. Instanz) [X.]. [X.]/16

Hinsichtlich der unzulässigen Änderung des Inhalts der Anmeldung hat die Klägerin geltend gemacht, dass dem Gesamtoffenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen, der [X.], sich weder eine Textstelle entnehmen lasse, die die verallgemeinerte Ausgestaltung der Zarge unmittelbar und eindeutig offenbare, noch die verallgemeinerten Anforderungen an die Lage der Nähte, mithin die Merkmale [X.] und [X.] sowie M1.D, M1.E, insbesondere die Lehre, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise über einem Teil der Zarge positioniert seien (M1.E). Der von der [X.] in diesem Zusammenhang zitierten Textstelle in der [X.] auf Seite 2, Zeile 27, bis Seite 3, Zeile 2, könne der Fachmann lediglich entnehmen, dass die Seitenlaschen der Zarge bei der Ausbildung von versiegelten Nähten behilflich seien („assisted by“), völlig unabhängig von der Anzahl, Lage und relativen Ausrichtung der zu [X.] Nähte in Bezug zur Zarge. Die offenbarte technische Lehre der [X.] erschöpfe sich also im Wesentlichen in der Bereitstellung einer Zarge, deren erfindungswesentliches Element in dem Vorhandensein von Seitenlaschen bestehe. Der o. g. Textstelle lasse sich somit gerade keine allgemeine Lehre zum wenigstens teilweisen Überliegen von Nähten über Teilen der Zarge zum Zwecke der Unterstützung von [X.] aller Nähte unmittelbar und eindeutig entnehmen. Dieser Mangel an [X.] könne auch nicht dadurch geheilt werden, dass sich ggf. ein Teil der konkreten Ausführungsbeispiele der [X.] unter das Merkmal M1.E subsumieren ließen. Der Fachmann könne das Merkmal M1.E daher nicht ohne weiteres als zu der in [X.] beschriebenen Erfindung gehörend erkennen.

Bei diesem unzulässig erweiterten Merkmal handle es sich auch nicht um eine Konkretisierung der in der o. g. Textstelle der [X.] ursprungsoffenbarten Lehre, mithin nicht um eine sog. „uneigentliche Erweiterung“. Zwar ergebe sich aus dem diskutierten Satz allgemein, dass die Seitenlaschen der Unterstützung der Ausbildung der versiegelten Nähte – welcher und wie auch immer – dienten, im Speziellen derjenigen Nähte auf den Seitenlaschen („especially on the sides of a pack“). Durch die Hinzufügung des Merkmals M1.E seien aber nunmehr auch Ausführungsformen geschützt, bei denen überhaupt keine Seitenlaschen vorhanden seien, ferner fielen auch Ausführungsbeispiele hierunter, bei denen die Seitenlaschen keine Bedeutung für die Ausbildung der Nähte hätten, also dort, wo beispielsweise die Nähte auf den Hauptflächen oder auf den [X.]n lägen. Die Hinzufügung des Merkmals M1.E habe daher zur Beanspruchung eines Aliuds geführt und ziehe zwingend die vollständige Nichtigerklärung des [X.]s nach sich.

Jedenfalls könnten die erteilten Ansprüche 1 bis 19 die genannten Prioritäten [X.] bis [X.] nicht wirksam in Anspruch nehmen, da keine der drei Schriften dieselbe Erfindung wie die im [X.] beanspruchte Erfindung betreffe. Weder [X.] noch [X.] oder [X.] offenbarten die spezifischen Merkmalskombinationen der Ansprüche 1 bis 19 des [X.]s, insbesondere die Lehre, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise über einem Teil der Zarge positioniert seien. Daher könne nur der Zeitrang des Anmeldetags des [X.]s, nämlich der 19. November 1997 beansprucht werden.

In ihrem schriftsätzlichen Vorbringen hat die Klägerin zur Begründung fehlender Neuheit der Lehre des erteilten Anspruchs 1 den Stand der Technik nach den [X.] [X.], [X.], [X.]0, [X.]1, [X.]2 und [X.]9 herangezogen. Ferner hat sie geltend gemacht, dass die Lehre des Anspruchs 1 bei unterstellter Neuheit dem Fachmann ausgehend von der [X.]2 sowie von [X.]3 oder [X.]4 in Verbindung mit [X.], [X.], [X.]0, [X.]1, [X.]2 oder [X.]5 nahegelegt sei.

In der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin bei ihrem Vortrag zur fehlenden Neuheit nur noch auf die [X.]0 sowie erstmals auf die – mit Schriftsatz vom 1. August 2017 eingereichte – [X.]1 gestützt.

Die Klägerin rügt den jeweils beanspruchten Gegenstand gemäß den von der [X.] mit Schriftsätzen vom 5. Februar 2018 und 6. März 2018 – nach Fallenlassen des bisherigen [X.] vom 13. Juni 2017 – neu überreichten [X.] 1, 1A, 1B, 1C, 2, 2A, [X.], [X.], 3, 3A, [X.], 3C, 4, [X.], [X.], [X.], 5, 5A, 5B und 5C als gegenüber dem Inhalt der Anmeldung unzulässig erweitert, da der jeweils einzige unabhängige Anspruch 1 das unzulässig erweiterte Merkmal M1.E aufweise. Sollte insoweit das Vorliegen einer „uneigentlichen Erweiterung“ bejaht werden, könnten die Ansprüche der Hilfsanträge – ebenso wie die des [X.] – jedenfalls keine der drei Prioritäten [X.], [X.] bzw. [X.] wirksam in Anspruch nehmen, da in diesem Zusammenhang das unzulässig erweiterte Merkmal berücksichtigt werden müsse und weder die [X.] noch die [X.] oder [X.] eine ausreichende [X.] der Lehre nach Merkmal M1.E enthielten. Eine Prioritätsdisclaimerlösung verbiete sich vorliegend, auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Senats 4 Ni 28/11 (EP) vom 1. August 2013 – Bildprojektor.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 hinsichtlich der wiederversiegelbaren Zugangsöffnung im [X.] gemäß Merkmal M1.F nicht ausführbar offenbart sei, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 auch [X.] mit [X.] an der Oberseite umfasse, bei denen keine der versiegelten Nähte des [X.]s an der Oberseite angeordnet sei – die beschriebenen Ausführungsbeispiele offenbarten jedoch lediglich [X.] mit versiegelten Nähte an der Oberseite.

Auch die in Hilfsantrag 1B nunmehr beanspruchte Kombination des Merkmals M1.E mit Merkmal [X.] sei nicht ausführbar. Das im Hilfsantrag 1C neu hinzugekommene Merkmal M1.B.o.i stelle eine unzulässige Erweiterung dar. Hilfsantrag 3 sei ebenfalls unzulässig erweitert, da die aufgenommenen Merkmale [X.] und M1.F.i nur im Zusammenhang mit einer ganz speziellen Ausführungsform der Zarge – mit nur einer Hauptfläche und Seitenlaschen an der Stirnfläche, wie in den Figuren 13 und 14 der [X.] gezeigt – offenbart seien und sich aus der diesbezüglichen [X.] keine Verallgemeinerung im Sinne der o. g. Merkmale herleiten lasse, vielmehr liege eine willkürliche Kombination einzelner Elemente verschiedener Ausführungsbeispiele vor.

Im Übrigen sieht die Klägerin den jeweiligen Gegenstand gemäß den o. g. [X.] – insbesondere ausgehend von [X.]1 und [X.]5 – als nicht neu und/oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend an. Bei Scheitern der in Anspruch genommenen Prioritäten stehe einer Patentfähigkeit aller Hilfsanträge ferner die [X.]9 mit einem ihrer Prioritätsdokumente, nämlich der [X.]0, [X.] und [X.] als Stand der Technik entgegen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das [X.] Patent 0 942 880 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das [X.] mit den [X.] 1, 1A, 1B, 1C, 2, 2A, [X.], [X.], 3, 3A, [X.], 3C, 4, [X.], [X.], [X.], 5, 5A, 5B und 5C, eingereicht mit Schriftsätzen vom 05.02.2018 und 06.03.2018, verteidigt wird, wobei es in sämtlichen [X.] in Anspruch 1 heißen muss statt: „[X.] ([X.]…“ nunmehr: „wherein a said end flap is a base flap ([X.]…“,

wobei im protokollierten Antrag der [X.] in den letzten beiden Zeilen jeweils das Wort „end“ vor „flap“ fehlt (vgl. S. 7 oben des Protokolls vom 17.04.2018); hierbei handelt es sich jedoch um eine offenbare Unrichtigkeit, da eindeutig „end flap“ gemeint war, wie sich insbesondere aus den vorgenannten [X.], die allesamt das Merkmal M1.B.v mit der Formulierung „end flap“ enthalten, ergibt.

Dem einzigen unabhängigen Patentanspruch 1 schließen sich gemäß den [X.] 1, 1A, 1B und 1C jeweils die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14, sowie gemäß den [X.] 2, 2A, [X.], [X.], 3, 3A, [X.], 3C, 4, [X.], [X.], [X.], 5, 5A, 5B und 5C jeweils die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 an. Die nebengeordneten [X.] (Patentansprüche 18 und 19 gemäß Hauptantrag) entfallen bei allen [X.]. Nicht aufgenommen in das Protokoll wurde die mit Schriftsatz vom 5. Februar 2018 weiter hilfsweise beantragte Verteidigung des [X.]s nach den oben genannten [X.] unter Aufnahme eines „Disclaimers“ bzgl. des Merkmals M1.E.

Wegen des Wortlauts der jeweiligen Anspruchssätze nach den [X.] wird auf die Anlage [X.] zum Schriftsatz der [X.] vom 5. Februar 2018 und die Anlage [X.] zum Schriftsatz der [X.] vom 6. März 2018 verwiesen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das [X.] für patentfähig; dies gelte jedenfalls für eine der Fassungen der o. g. Hilfsanträge.

Die Klägerin komme nur deshalb zu dem Ergebnis, dass der Gegenstand der Patentansprüche des [X.]s im Stand der Technik vorweggenommen sei, weil sie die Merkmale der Patentansprüche fehlerhaft auslege.

Das [X.] sei in seiner erteilten Fassung nicht unzulässig erweitert. Das Merkmal M1.E, wonach alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise über der Zarge lägen, ergebe sich aus der Textpassage der [X.] auf Seite 2, Zeilen 10 ff. insbesondere ab Zeile 27 bis Seite 3 Zeile 5, wo der technische Vorteil nach Merkmal M1.E bereits unmittelbar offenbart werde. Auch wenn diese Passage nur auf die Besonderheit des Vorteils bei den seitlichen Zargen verweise, werde der Fachmann insoweit die Lehre verallgemeinern und unmittelbar im Sinne des Merkmals M1.E verstehen, jedenfalls in Verbindung mit den Ausführungsbeispielen in den Figuren 1 bis 5, 13 bis 22 und 27 bis 29. Hierzu stehe nicht im Widerspruch, dass bei bestimmten Ausführungsbeispielen – wie bei den Figuren 6 und 7, bei denen auch auf der Oberseite gesiegelt werde – der Vorteil der Lehre nach Merkmal M1.E nicht erreicht werde. Auch fehle die [X.] für die ganzen bzw. teilweisen [X.]n nicht, vgl. z. B. die Figuren 13 und 14 der [X.]. Zudem befasse sich die [X.] ausdrücklich mit dem Herstellungsverfahren der Verpackung. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne deshalb das [X.] für die erteilten Ansprüche 1 bis 19 auch die Prioritäten der [X.] bis [X.] wirksam in Anspruch nehmen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.]s werde durch die [X.]0 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen, da bei dieser – im Unterschied zur erfindungsgemäßen Lehre – die Sperrschicht vollflächig am Container anklebe und damit zu einer hermetischen Abdichtung auch ohne die Nähte führe.

Die [X.]1 stehe der Neuheit ebenfalls nicht entgegen, denn sie offenbare – neben den Merkmalen [X.] und M1.D – insbesondere das Merkmal M1.B nicht, da ihre Lehre auf Softpacks abgestellt sei.

Auch der weitere von der Klägerin zitierte Stand der Technik komme dem Gegenstand des [X.]s nicht näher. Keine der genannten Schriften sei neuheitsschädlich.

Zudem könnten die [X.] aus dem Stand der Technik das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht in Zweifel ziehen. Dies gelte auch für die insoweit neu ins Feld geführte [X.]1. Denn der Fachmann hätte, um ausgehend von der [X.]1 zur Erfindung zu gelangen, die dort gelehrte Verpackungsart eines Softpacks ändern müssen, was der gesamten Lehre widerspreche.

Der von der Klägerin hinsichtlich der Hilfsanträge jeweils erhobene Einwand der unzulässigen Erweiterung greife nicht durch. Das in allen [X.] enthaltene Merkmal M1.E stelle aus o. g. Gründen keine unzulässige Erweiterung dar. Die in Hilfsantrag 3 ergänzten beiden Merkmale [X.] und M1.F.i führten entgegen der Ansicht der Klägerin – vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des [X.] zur Frage der Zulässigkeit von Verallgemeinerungen einzelner Merkmale eines in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen enthaltenen Ausführungsbeispiels – ebenfalls nicht zu einer unzulässigen Erweiterung. Denn die vorgenannten Merkmale seien dazu in der Lage, den erfindungsgemäßen Erfolg in Form der Gewährleistung eines bestmöglichen Zugangs herbeizuführen.

Die jeweiligen Gegenstände der Hilfsanträge seien allesamt auch neu und beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit, insbesondere stehe die [X.]1 einer Patentfähigkeit nicht entgegen. Die [X.]2 und [X.]9 seien kein Stand der Technik, da die Ansprüche der Hilfsanträge – ebenso wie die des [X.] – die Prioritäten aus [X.], [X.] und [X.] in Anspruch nehmen könnten; dies gelte jedenfalls einschränkend ohne das Merkmal M1.E, wobei eine sog. Prioritätsdisclaimerlösung vorliegend zulässig sei.

Vor Erhebung der Nichtigkeitsklage hat die hiesige Beklagte beim [X.] unter dem 2. Februar 2016 eine Verletzungsklage wegen einer vermeintlichen Verletzung des [X.]s gegen die hiesige Klägerin eingereicht. Mit Urteil des [X.] vom 8. September 2017, [X.]. 315 O 39/16, wurde die hiesige Klägerin – basierend auf einer eingeschränkten Anspruchsfassung, in der die zusätzlichen Merkmale des erteilten Anspruchs 7 in den Hauptanspruch des [X.]s aufgenommen wurden, und nach Klagerücknahme im Übrigen – antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Urteil (Anlage [X.] zum Schriftsatz der [X.] vom 05.02.2018) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die hiesige Klägerin Berufung beim [X.] eingelegt ([X.]. 3 U 181/17), die sie mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 begründet hat (Anlage [X.]5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.03.2018). Eine Entscheidung des Berufungsgerichts im parallelen [X.] liegt noch nicht vor.

Der Senat hat den Parteien einen frühen qualifizierten Hinweis vom 1. Dezember 2017 nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet, soweit das Streitpatent in der erteilten Fassung nach Hauptantrag und nach den [X.] 1, 1A, 1B, 1[X.], 2, 2A, [X.], [X.] in zulässig beschränkter Fassung verteidigt wird, weil die jeweilige Lehre sich nicht als patentfähig erweist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 138 Abs. 1 lit. a, Art. 52, Art. 54, Art. 56 EPÜ).

Soweit das Streitpatent in der zulässig beschränkten Fassung gemäß Hilfsantrag 3 verteidigt wird, führt die Klage jedoch nicht zum Erfolg und ist abzuweisen, da sich der hiergegen gerichtete Nichtigkeitsangriff im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Änderung des Inhalts der Anmeldung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) und der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. 52, Art. 54, Art. 56 EPÜ) als nicht begründet erweist.

Auf die weiteren jeweiligen Anspruchsfassungen der nachrangigen Hilfsanträge 3A, [X.], 3[X.], 4, [X.], [X.], [X.], 5, 5A, 5B und 5[X.] kam es bei dieser Sachlage nicht an.

[X.]

1. Gegenstand des [X.] ([X.]) ist eine Rauchwarenpackung. Gemäß der Beschreibungseinleitung sind starre und weiche Packungen (rigid and soft packs) bekannt, Abs. 0002. Dazu ist ausgeführt, dass der starre Packungstyp einen guten Schutz des Inhalts ermögliche, aber komplex und teuer sei. Weiche Packungen seien einfacher und günstiger, jedoch sei der Inhalt einem größeren Beschädigungsrisiko ausgesetzt, Abs. 0003, 0004.

Die Erfindung schlägt demgegenüber eine halb- oder teilweise starre ([X.]) Zigarettenpackung vor, Abs. 0005. In den folgenden Absätzen 0006 bis 0010 wird eine Reihe von bekannten Lösungen aufgezählt, bei denen Verstärkungen, z. B. in Form einer Auskleidung (liner), einer Schachtel (box) oder einer Zarge (frame) zwischen den Zigaretten und einer weichen Umhüllung angeordnet sind. Eine Diskussion eventueller Nachteile dieses bekannten Standes der Technik, aus denen sich eine dem Patent zugrunde liegende Aufgabe ableiten ließe, erfolgt hier nicht, in der [X.]chrift wird auch keine Aufgabe ausdrücklich genannt.

Die erfindungsgemäße Rauchwarenpackung weist eine Zarge aus Karton oder einem vergleichbaren Material auf, mit einer Hauptfläche (main panel), zwei Seitenflügeln ([X.]) und wenigstens einer teilweisen [X.] (partial end flap), die angrenzend an Vorderseite (face), Seiten (sides) und wenigstens einen Teil wenigstens eines Endes (end) einer Rauchwarenfüllung angeordnet sind, und ein flexibles [X.] (flexible barrier sheet), das Füllung und Zarge umwickelt und darum versiegelt ist.

Von einer solchen Rauchwarenpackung, die laut Abs. 0011 aus der [X.] 514 174 ([X.]1) bekannt ist, soll sich die Rauchwarenpackung nach der Erfindung dadurch unterscheiden, dass alle versiegelten Nähte ([X.]s) wenigstens teilweise einen Teil der Zarge überliegen. So heißt es im letzten Absatz von Abs. 0011 der erteilten Patentschrift ([X.]), welcher sich allerdings nicht in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ([X.]) befindet:

In Absatz 0013 wird schließlich hinsichtlich des flexiblen [X.]s, das Füllung und Zarge umwickelt und versiegelt, erläutert, dass das Sperr- bzw. Schutzblatt aus einem [X.] besteht, wie beispielsweise einem Metallfolie/Kunststoff-Laminat oder einem metallisierten [X.], und abgedichtet bzw. versiegelt ist, um eine praktisch hermetische Umhüllung für Füllung und die Zarge zu bilden. Die Ausgestaltung der hierzu abgedichteten Nähte wird, insbesondere an den Seiten der Verpackung,

2. Als vorliegend angesprochenen Fachmann sieht der [X.] einen Ingenieur im Bereich der Verpackungstechnologie, insbesondere einen Diplomingenieur oder Master der Verpackungstechnologie oder des Maschinenbaus mit entsprechender Vertiefungsrichtung, mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Verpackung von Rauchartikeln wie beispielsweise Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos.

3. Der erteilte und nach Hauptantrag geltende Anspruch 1 ist auf ein Rauchwarenpäckchen mit folgenden Merkmalen gerichtet (diesseitige [X.] Übersetzung zur Information:

M1.A   

A pack of smoking articles

Ein Rauchwarenpäckchen,

M1.B   

having a frame (10, 10‘, 101)

das eine Zarge hat,

M1.B.i

with a major panel (11, 11’, 102),

mit einer Hauptfläche,

[X.]

two [X.] (12, 104)

zwei Seitenflügeln

[X.]i

and at least a partial end flap (21/22, 21’/22’, 108, 112)

und wenigstens einer teilweisen [X.],

[X.]

[X.] a face, [X.], respectively, of a charge (15) of smoking articles,

angeordnet jeweils angrenzend an eine Fläche, Seiten und wenigstens einen Teil wenigstens eines Endes einer Rauchwarenfüllung,

M1.[X.]   

and a flexible barrier sheet (24, 200, 229, 258, 259) wrapping the [X.]

und ein flexibles [X.], das Füllung und Zarge umwickelt

M1.D   

and forming a sealed enclosure around them by virtue of [X.]s

und mittels versiegelter Nähte eine abgedichtete Umhüllung um sie bildet,

M1.E   

characterized in [X.] seams overlie at least partly a part (12, 21/22, 21’/22’, 104, 112) of the frame.

dadurch gekennzeichnet, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise einen Teil der Zarge überliegen.

Hilfsantrag 1 kommen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 nach Merkmal [X.] ein Merkmal M1.B.v und am Ende ein Merkmal M1.F hinzu. Er lautet gegliedert:

M1.A   

A pack of smoking articles

Ein Rauchwarenpäckchen,

M1.B   

having a frame (10, 10‘, 101)

das eine Zarge hat,

M1.B.i

with a major panel (11, 11’, 102),

mit einer Hauptfläche,

[X.]

two [X.] (12, 104)

zwei Seitenflügeln

[X.]i

and at least a partial end flap (21/22, 21’/22’, 108, 112)

und wenigstens einer teilweisen [X.],

[X.]

[X.] a face, [X.], respectively, of a charge (15) of smoking articles,

angeordnet jeweils angrenzend an eine Fläche, Seiten und wenigstens einen Teil wenigstens eines Endes einer Rauchwarenfüllung,

M1.B.v

wherein said end flap is a base flap (108) below the bottom end face of the charge

wobei eine besagte [X.] eine [X.] unter dem unteren Ende der Füllung ist.

M1.[X.]   

and a flexible barrier sheet (24, 200, 229, 258, 259) wrapping the [X.]

und ein flexibles [X.], das Füllung und Zarge umwickelt

M1.D   

and forming a sealed enclosure around them by virtue of [X.]s

und mittels versiegelter Nähte eine abgedichtete Umhüllung um sie bildet,

M1.E   

characterized in [X.] seams overlie at least partly a part (12, 21/22, 21’/22’, 104, 112) of the frame.

dadurch gekennzeichnet, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise einen Teil der Zarge überliegen,

M1.F   

and wherein the barrier sheet (200, 229) has a resealable access aperture.

und wobei das [X.] eine wiederversiegelbare Zugangsöffnung hat.

Hilfsantrag 2 kommt gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 am Ende ein Merkmal [X.] hinzu:

[X.]   

and wherein said resealable access aperture (211, 211’, 241, 242) is covered by a cover layer having edge portions overlapping the barrier material surrounding the access aperture, with a permanently tacky adhesive on said edge portions.

und wobei besagte wiederversiegelbare Zugangsöffnung von einer Deckschicht bedeckt ist, die [X.] hat, welche das die Zugangsöffnung umgebende [X.] überlappen, mit einem permanent klebrigen Klebemittel auf besagten [X.]n.

Hilfsantrag 1A und 2A wird das Merkmal M1.B durch das Merkmal M1.B.o ersetzt:

M1.B.o

having an open frame (10, 10‘, 101)

das eine offene Zarge hat,

Hilfsantrag 1B und [X.] kommt nach dem Merkmal M1.B.v ein Merkmal [X.] hinzu:

[X.]

and wherein the top end of the frame is open

und wobei das obere Ende der Zarge offen ist

Hilfsantrag 1[X.] und [X.] kommt nach dem Merkmal M1.B.o (open frame) ein Merkmal M1.B.o.i hinzu:

M1.B.o.i

formed from an undivided sheet of foldable material

gebildet aus einem ungeteilten Blatt faltbaren Materials

Hilfsantrag 3 kommen gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 zwei Merkmale [X.] und M1.F.i hinzu. Er lautet gegliedert:

M1.A   

A pack of smoking articles

Ein Rauchwarenpäckchen,

M1.B   

having a frame (10, 10‘, 101)

das eine Zarge hat,

M1.B.i

with a major panel (11, 11’, 102),

mit einer Hauptfläche,

[X.]

having a top edge and a recess in [X.],

die eine Oberkante und einen Ausschnitt in besagter Oberkante hat,

[X.]

two [X.] (12, 104)

zwei Seitenflügeln

[X.]i

and at least a partial end flap
(108)

und wenigstens einer teilweisen [X.],

[X.]

[X.] a face, [X.], respectively, of a charge (15) of smoking articles,

angeordnet jeweils angrenzend an eine Fläche, Seiten und wenigstens einen Teil wenigstens eines Endes einer Rauchwarenfüllung,

M1.B.v

wherein said end flap is a base flap (108) below the bottom end face of the charge

wobei eine besagte [X.] eine [X.] unter dem unteren Ende der Füllung ist.

M1.[X.]   

and a flexible barrier sheet (24, 200, 229, 258, 259) wrapping the [X.]

und ein flexibles [X.], das Füllung und Zarge umwickelt

M1.D   

and forming a sealed enclosure around them by virtue of [X.]s

und mittels versiegelter Nähte eine abgedichtete Umhüllung um sie bildet,

M1.E   

characterized in [X.] seams overlie at least partly a part (12, 21/22, 21’/22’, 104, 112) of the frame.

dadurch gekennzeichnet, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise einen Teil der Zarge überliegen,

M1.F   

and wherein the barrier sheet (200, 229) has a resealable access aperture (211, 211’, 241, 242),

und wobei das [X.] eine wiederversiegelbare Zugangsöffnung hat,

M1.F.i

which overlies the top end face of the charge of smoking articles and the recess in the major panel

welche die obere Endseite der Rauchwarenfüllung und den Ausschnitt in der Hauptfläche überliegt,

[X.]   

and wherein said resealable access aperture (211, 211’, 241, 242) is covered by a cover layer having edge portions overlapping the barrier material surrounding the access aperture, with a permanently tacky adhesive on said edge portions.

und wobei besagte wiederversiegelbare Zugangsöffnung von einer Deckschicht bedeckt ist, die [X.] hat, welche das die Zugangsöffnung umgebende [X.] überlappen, mit einem permanent klebrigen Klebemittel auf besagten [X.]n.

I[X.]

Maßgebliche Grundlage dafür, was durch das Streitpatent unter Schutz gestellt ist, ist gemäß Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche in der jeweiligen [X.]. Insoweit sieht der [X.] sich für die stets gebotene Auslegung eines Patentanspruchs und seiner einzelnen Merkmale zu folgenden Anmerkungen zur Lehre des [X.] und des erteilten Patentanspruchs 1 veranlasst:

1. Der Anspruchsgegenstand ist nach Merkmal M1.A auf ein „pack of smoking articles“ (Rauchwarenpäckchen) gerichtet, nicht dagegen, wie die ungenaue [X.] Übersetzung vermitteln mag, auf ein „pack for smoking articles“ (Päckchen für Rauchwaren), wonach nur eine Bestimmungsangabe als Geeignetheitskriterium vorläge. Im Folgenden wird der Anschaulichkeit halber statt des Begriffs „Rauchwaren“ der Begriff „Zigaretten“ verwendet.

2. Die im Merkmal M1.B eingeführte Zarge („frame“) wird erfindungsgemäß gefaltet und ist zwischen den Zigaretten und der Hülle / der weichen Verpackung angeordnet. Sie kann nach der Beschreibungseinleitung, Abs. 0011, aus Karton (card) oder einem entsprechenden Material bestehen. Bezüglich der Festigkeit des Kartons berücksichtigt der Fachmann, dass die Rauchwarenpackung insgesamt steifer sein soll, als übliche bekannte weiche Verpackungen (soft packs), Abs. 0002 bis 0005, und dass die Seitenflügel der Zarge ausreichend steif sein sollen, um den beim Siegeln der seitlichen Nähte der aus dem [X.] gebildeten Umhüllung von der Versiegelungsvorrichtung ausgebildeten Druck zu verteilen, Abs. 0013.

[X.] – [X.] umfasst die Zarge wenigstens eine teilweise [X.] (end flap), die angrenzend an wenigstens ein Ende der Rauchwarenfüllung, also an den Stirnseiten der Rauchwaren, angeordnet ist. Sie umfasst weiter zwei Seitenflügel ([X.] oder [X.] genannt), die angrenzend an die Seiten der Rauchwarenfüllung angeordnet sind. Danach können die Seitenflügel und die [X.](n) an mehr als einer Kante mit jeweiligen weiteren Flächen verbunden sein, auch eine allseitige Verbindung ist patentgemäß nicht ausgeschlossen: Zwar legen die Begriffe Flügel und Lasche (wing, flap) eine scharnierartige Beweglichkeit nahe, und auch bei den Ausführungsbeispielen sind die Seitenflügel und die [X.]n jeweils nur über eine Kante mit der restlichen Zarge verbunden ([X.]. 3, 14, 27). Jedoch wird erst im erteilten Anspruch 13 auf eine Ausführung beschränkt, bei der jeder Seitenflügel und jede [X.] nur über eine Kante verbunden sind. Hieraus ist zu folgern, dass diese Beschränkung für die Zarge gemäß Patentanspruch 1 nicht gilt.

Die Zarge umfasst nach M1.B.i eine Hauptfläche (major panel), die nach [X.] angrenzend (adjacent) an eine der verbleibenden Flächen der Rauchwarenfüllung, d. h. an Vorderseite oder Rückseite, angeordnet ist, wobei wegen der Formulierung „[X.],…“ wenigstens eine [X.] vorgesehen ist, die eine Teil-Lasche sein kann aber nicht muss, oder zwei [X.]n, von denen jede (unabhängig von der anderen) eine Teil-Lasche sein kann aber nicht muss. Dass dabei alle Seiten der Zarge angrenzend (adjacent) an die Füllung angeordnet sind, schließt weitere Verpackungsschichten zwischen Füllung und Zarge aus.

Zur Anzahl der Zargenflächen werden im Anspruch 1 eine Hauptfläche, zwei Seitenflügel und wenigstens eine teilweise [X.] genannt, womit mindestens vier Seiten der Rauchwarenfüllung vollständig oder wenigstens teilweise von der Zarge bedeckt sind.

Zu den [X.]n ergibt sich aus den erteilten Ansprüchen 2 und 3, dass sowohl am unteren Ende als auch am oberen Ende der Rauchwarenfüllung [X.]n angeordnet sein können. Zu der Hauptfläche ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 5, der die Zarge darauf beschränkt, dass sie nur eine Hauptfläche umfasst, dass die Zarge des Anspruchs 1 auch zwei Hauptflächen umfassen darf. Da also außer den zwei Seitenflügeln und den zwei Endaschen, die jeweils an das gesamte jeweilige Ende angrenzen können, auch zwei Hauptflächen vorhanden sein können, kann die Zarge als Grenzfall entgegen der Auffassung der Beklagten auch sämtliche sechs Seiten bedecken.

Dies bestätigen auch die weiteren abhängigen Patentansprüche, deren Sinngehalt grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs eines Patents beiträgt und die regelmäßig – nicht anders als Ausführungsbeispiele – gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen ([X.], 1031 – Wärmetauscher).

Soweit die Beklagte ausgeführt hat, einer derartigen Auslegung, wonach die Zarge sämtliche sechs Seiten der Rauchwarenfüllung bedecken könne, stünde entgegen, dass nach Merkmal M1.E alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise einen Teil der Zarge überliegen müssen, diese Angabe dann aber redundant wäre, vermag der [X.] dem nicht zu folgen: Denn Merkmal M1.E wäre nur dann redundant, wenn der Anspruch 1 zwingend fordern würde, dass die Zarge sechs Seiten bedecken muss.

Zum Grad der Bedeckung der Seiten durch die Zarge ist in Merkmal M1B.iii zur [X.] angegeben, dass es sich wenigstens um eine teilweise [X.] (at least a partial end flap) handeln muss, die also die jeweilige Endfläche vollständig bedecken darf, aber nicht muss, während zu den Seitenflügeln und der Hauptfläche entsprechende Konkretisierungen fehlen.

Abbildung

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Die Ausführungsbeispiele [X.]. 3, 14, 27 zeigen Seitenflügel, die die Seiten der Rauchwarenfüllung jeweils vollständig bedecken, und Hauptflächen, die die Vorderseite der Rauchwarenfüllung nicht vollständig bedecken, woraus sich zumindest für die Hauptfläche ergibt, dass diese die entsprechende Seite der Rauchwarenfüllung vollständig bedecken darf, aber nicht muss.

Die Zarge gemäß dem Anspruch 1 kann einstückig oder mehrteilig ausgebildet sein. Die Ausführungsbeispiele zeigen zwar durch Falten aus einem einzigen Stück Karton gebildete Zargen. In der Beschreibung Abs. 0014 der [X.]chrift ist jedoch ausgeführt, dass die Zarge einen einen Deckel definierenden Bereich (lid defining portion) umfassen kann. Zumindest ein solcher Deckel kann laut Abs. 0014 einstückig oder gesondert (integrally or separately) ausgebildet sein.

3. Der Fachmann berücksichtigt bei seinem Verständnis der Zarge auch, dass das resultierende Rauchwarenpäckchen gemäß der Beschreibungseinleitung nicht nur fester als sogenannte weiche Packungen sein soll, sondern auch weniger steif als sogenannte steife Packungen, d. h. als geschlossene Kartons, wie z. B. übliche Zigarettenschachteln, Abs. 0005. Diese Steifheit wird durch die Festigkeit des für die Zarge verwendeten Materials beeinflusst, das jedoch wenigstens eine ausreichende Festigkeit zur Druckverteilung beim Siegeln besitzen muss, Abs. 0013. Sie wird weiter dadurch beeinflusst, wie viele der sechs Seiten wie weit bedeckt sind und bei einer allseitigen Bedeckung noch dadurch, wie viele der zwölf Kanten miteinander verbunden sind.

Daraus folgt, dass zumindest eine Zarge, die sowohl aus einem Karton mit einer Festigkeit wie für übliche Zigarettenschachteln hergestellt ist, als auch alle sechs Seiten der Rauchwarenfüllung vollständig umgibt, sowie gleichzeitig an allen 12 Kanten vollständig verbunden ist, keine patentgemäße Zarge ist.

4. Gemäß den Merkmalen M1.[X.] und M1.D hat das Rauchwarenpäckchen außer der Zarge ein flexibles [X.] (flexible barrier sheet), das Zarge und Füllung umwickelt (wrapping) und mittels versiegelter Nähte eine abgedichtete Umhüllung darum bildet. Mit der Formulierung „wrapping the [X.]“ ist angegeben, was von dem „flexible barrier sheet“ umhüllt wird, nämlich „[X.]“. Diese Formulierung schließt nicht aus, dass dabei auch noch etwas anderes mit umhüllt wird, z. B. eine weitere Schicht zwischen der Zarge und der Umhüllung.

4.1. Im maßgeblichen [X.] Anspruchswortlaut wird dabei im Merkmal M1.D zweimal das Wort „sealed“ verwendet (and forming a sealed enclosure around them by virtue of [X.]s). Dieses wird vom Fachmann im Zusammenhang mit der Umhüllung (sealed enclosure) als „abgedichtet“ bzw. „so gut wie dicht“ verstanden, vergl. den zweiten Satz in Abs. 0013 (as far as practical hermetic). Im Zusammenhang mit den Siegelnähten ([X.]s) versteht der Fachmann dies als „versiegelt/gesiegelt“ im Sinne von „durch einen Siegelvorgang entstanden“, vergl. auch hierzu den zweiten Satz in Abs. 0013 (sealed).

Die in Merkmal M1.D genannten versiegelten Nähte bezeichnen danach überlappende Bereiche der Umhüllung, die miteinander verklebt sind. Dies kann durch [X.] erfolgen, darauf ist das [X.] des erteilten Anspruchs 1 jedoch nicht beschränkt, vergl. Abs. 0034 (heat sealed or otherwise permanently sealed). Daraus, dass die im Merkmal M1.D geforderte Dichtheit durch die ebenfalls im Merkmal M1.D eingeführten versiegelten Nähte entsteht, folgt im Umkehrschluss, dass sämtliche für diese Dichtheit erforderlichen Verklebungen bzw. Versiegelungen überlappender Bereiche des um Zarge und Füllung herumgewickelten [X.]s versiegelte Nähte „[X.]s“ im Sinne des Merkmals M1.D sind.

4.2. Dem steht nicht entgegen, dass einige der überlappenden Bereiche in der Beschreibung als Nähte (seams), andere dagegen als Faltungen (folds) bezeichnet werden, u. a. in Abs. 0017, 0041 und 0078. Denn alle diese überlappenden Bereiche werden schließlich miteinander versiegelt, um eine abgedichtete Umhüllung auszubilden ([X.]), siehe jeweils das Ende von Abs. 0041 und 0078, sie stellen also im versiegelten Zustand sämtlich versiegelte Nähte im Sinne des Merkmals M1.D dar.

Dass überlappende Bereiche der aus dem [X.] gebildeten Umhüllung miteinander verklebt/versiegelt werden, schließt nicht aus, dass das [X.] auch mit der Zarge verklebt wird. Dies ist ausdrücklich vorgesehen bei den Ausführungsbeispielen nach [X.]. 3 und [X.]. 27, siehe dort die schraffierten Bereiche der Zarge und die Erläuterungen dazu in Abs. 0043 und 0081.

4.3. Beim Umwickeln von Zarge und Füllung mit dem [X.] können drei der sechs Flächen direkt mit dem [X.] bedeckt werden, auf den verbleibenden drei Flächen entstehen zu versiegelnde Überlappungen. Wird mit dem Umwickeln von Zarge und Füllung auf einer Endseite begonnen, so entstehen Siegelnähte auf den beiden Schmalseiten, d. h. den Seitenflügeln, und der gegenüberliegenden Endseite. Alternativ dazu nennt die Patentschrift die Möglichkeit, mit dem Umwickeln auf einer der Schmalseiten zu beginnen, wodurch Siegelnähte auf beiden [X.] und der gegenüberliegenden Schmalseite entstehen, [X.] 0017. Andere Möglichkeiten werden im Patent nicht betrachtet, aber auch nicht ausgeschlossen.

5. Im Merkmal M1.E ist angegeben, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise einen Teil der Zarge überliegen müssen. Dass bedeutet, dass die Anordnung der Siegelnähte und die Gestaltung der Zarge so aufeinander abgestimmt sein müssen, dass jede Siegelnaht wenigstens teilweise über einem Teil der Zarge liegt.

Abbildung

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5.1. Diese Forderung der Lehre nach M1.E widerspricht allerdings den beiden Ausführungsbeispielen nach [X.]. 6, 7 und [X.]. 8, 9. Denn bei beiden Ausführungsbeispielen sind auf der Oberseite des Päckchens versiegelte überlappende Bereiche des [X.]s angeordnet, wie die [X.]. 6, 8 zeigen, obwohl darunter entsprechend den [X.]. 7, 9 kein Teil der Zarge bzw. Zargenabschnitt (lid portion) vorgesehen ist: So heißt es auch in Abs. 0045: „The embodiment in [X.]ures 6 and 7 is a package 31 having a single side seam 32 in the barrier material wrapped around an inner frame 33 […], no lid portion being provided on the inner frame blank“.

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Das Ausführungsbeispiel gemäß [X.]. 6, 7 hat danach „a single side seam“, was bedeutet, dass das Falten des barrier sheets von einer Schmalseite aus beginnt, und dass auf der Oberseite, der gegenüberliegenden Schmalseite und der Unterseite gefaltet und gesiegelt wird.

Dass dabei unter anderem auf der Oberseite gesiegelt werden soll, ergibt sich auch aus der Beschreibung zu [X.]uren 15–19, die ein [X.] (barrier sheet) zeigen, das ebenfalls nur auf einer der zwei Schmalseiten gesiegelt wird, und das ausdrücklich u. a. auch für das Ausführungsbeispiel nach [X.]. 6, 7 verwendet werden kann. So heißt es in Abs. 0057:

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“[X.]ure 15 shows a cut blank for forming a barrier seal around a charge of smoking articles, usually contained in an inner frame. [X.] in [X.] envisaged above and may be made of any of the materials mentioned there, but differs in that it is designed to be applied by folding around one minor side edge of the charge and of any inner frame rather than around one minor end.”

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Das gleiche Ergebnis wird erzielt bei Anwendung des [X.]s (barrier sheet) nach [X.]. 20–24 auf [X.]. 6, 7, das sich von dem [X.] aus [X.]. 15 nur dadurch unterscheidet, dass die vier Zwickel auf die Oberseite und die Unterseite gefaltet werden, siehe [X.]. 22, 23, 24, statt wie beim Ausführungsbeispiel nach [X.]. 15 auf die Schmalseiten, siehe [X.]. 17, 18, 19. Hierbei liegen die Zwickel auf der Oberseite, also genau so, wie auch in [X.]. 6 dargestellt, was ein Vergleich von [X.]. 6 und [X.]. 22 bestätigt.

Es besteht deshalb kein Zweifel, dass auch bei dem Ausführungsbeispiel nach [X.]. 6, 7 eine Siegelung auf der Oberseite erfolgt, obwohl dort kein Teil der Zarge vorgesehen ist.

5.2. Dieser Widerspruch zum Anspruchswortlaut nach Merkmal M1.E und dem in der Beschreibung Abs. 0011 der [X.]chrift hinzugefügten letzten Satz, wonach alle versiegelten Nähte teilweise einen Teil der Zarge überliegen, kann entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht durch die [X.]ahme aufgelöst werden, der Fachmann werde deshalb den Anspruch so auslegen, dass unter Zuhilfenahme der Unterscheidung zwischen „[X.]s“ einerseits und „folds“ andererseits die auf der Oberseite der Packung vorgesehenen gesiegelten „folds“ keine „[X.]s“ im Sinne des Anspruchs 1 bildeten und deshalb auch nicht gemäß Merkmal M1.E wenigstens teilweise über einem Teil der Zarge liegen müssten, sodass widerspruchsfrei sämtliche Ausführungsbeispiele mit der anspruchsgemäßen Lehre vereinbar seien.

5.3. Einem derartigen Verständnis steht entgegen, dass sowohl in Abs. 0041 als auch in Abs. 0078 der [X.]chrift ausdrücklich angegeben ist, dass nach dem Bilden der „side seams“ und „folds“ alle überlappenden Teile, d. h. sowohl die „side seams“ als auch die „folds“ gesiegelt werden und damit nach dem Verständnis des Fachmanns die „[X.]s“ / versiegelten Nähte des Merkmals M1.D entstehen.

Insoweit verkennt der [X.] nicht, dass zunächst für die Auslegung der Klägerin das Ergebnis spricht, dass danach alle in den [X.]uren abgebildeten Ausführungsbeispiele in Einklang mit der so verstandenen Lehre des Anspruchs 1 stehen. Denn die Patentschrift ist in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch ist im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben. Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden ([X.], 972 – [X.]; unter Hinweis auf [X.], 330 – [X.]).

5.3.1. Ein derartiger unauflösbarer Widerspruch würde bei einem unterstellten klägerischen Verständnis der Lehre nach Merkmal M1.E aber entstehen, weil bereits in Abs. 0011 ausgeführt wird (Unterstreichungen hinzugefügt):

a frame of card or equivalent material with a major panel, two [X.] and at least a partial end flap [X.] a face, [X.], respectively of the charge of smoking articles, and a flexible barrier sheet wrapping the [X.] and sealed around them, as in [X.]514174 as far as a single end flap is concerned. In the invention, however, [X.] seams overlie at least partly a part of the frame”,

mithin auch die Teil-[X.] Teil der Zarge ist und im letzten Satz dieses Absatzes ausdrücklich gefordert wird, dass alle versiegelten Nähte – des die Zarge umhüllenden flexiblen [X.]s – die Bedingung nach Merkmal M1.E erfüllen. Zugleich steht diese Aussage auch im Gesamtkontext der Beschreibung, wie auch die Absätze 0041 und 0078 belegen, die für den Fachmann keinen Zweifel aufkommen lassen, dass trotz der [X.]uren [X.]. 6, 7 und [X.]. 8, 9 auch diejenigen Bereiche der versiegelten Naht eine „[X.]“ bilden, welche mit einer Faltung (fold) unterlegt sind.

Im Absatz 0012 ist dann die Zarge (frame) beschrieben und im Absatz 0013 das flexible [X.] (barrier sheet). Dabei ist erläutert, dass die Zarge dazu dient, den beim Siegeln auf die Zigaretten ausgeübten Druck zu verteilen – diese Funktion kann aber nur erfüllt werden, wenn überall (auch auf der Oberseite), wo gesiegelt wird, ein unter der [X.] liegender Teil der Zarge vorgesehen ist.

5.3.2. Dieser Auslegung steht auch der Umstand, dass in Abs. 0013 diese Funktion der bereits in Absatz 0012 beschriebene Zarge nur im Zusammenhang mit den seitlichen Flügeln erläutert ist, nicht entgegen. Denn insoweit heißt es (Unterstreichung hinzugefügt):

especially on the sides of a pack, is assisted by the presence of the [X.] (wings) of the inner frame which abut against cigarettes of the charge and spread the pressure exerted by the sealer on them.”

Der Hinweis auf zargenunterstützte Nähte insbesondere im Bereich der seitlichen Flügel bringt keine Zweifel dahingehend auf, dass entgegen der zuvor genannten Aussage und erfindungsgemäßen Lehre sich der Begriff „[X.]s“ nicht auch auf diejenigen versiegelten Nähte beziehen soll, welche durch „folds“ gebildet werden.

Aus Abs. 0013 ergibt sich somit entgegen der Lesart der Klägerin gerade nicht, dass das Patent nur für die Schmalseiten lehrt, dass die dort vorgesehenen gesiegelten Nähte über einem Teil der Zarge liegen sollen, sondern lediglich, dass die Seiten beispielhaft genannt werden (especially), weil dort die Anwendung der erfindungsgemäßen Lehre besonders nutzbringend sei (especially useful).

5.3.3. Letztlich ist darauf hinzuweisen und zu berücksichtigen, dass Merkmal M1.E erst nachträglich während des Prüfungsverfahrens der Anmeldung in den Patentanspruch 1 aufgenommen worden ist und die ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen in ihrem Inhalt, so auch bzgl. der zitierten Abs. 0011 und 0013 der Beschreibung, geändert worden sind, was mithin die Diskrepanz zwischen Anspruch und Ausführungsbeispielen erklärbar macht.

Insoweit ist es zunächst nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 194, 107 – [X.]) wegen des Vorrangs der Auslegung und der Rechtsnormqualität erteilter Ansprüche ([X.], 868 – [X.] II) unerheblich, ob deren Auslegung zu einem Ergebnis führt, bei dem der Patentanspruch eine unzulässige Erweiterung gegenüber den [X.] enthält. Ebenso wenig wie der Patentanspruch nach Maßgabe dessen ausgelegt werden darf, was sich nach Prüfung des Standes der Technik als patentfähig erweist ([X.]Z 156, 179, 186 – Blasenfreie Gummibahn I), darf er nach Maßgabe des Sinngehalts der [X.] ausgelegt werden.

Grundlage der Auslegung ist danach zwar grundsätzlich allein die Patentschrift, aber ein Vergleich mit der Veröffentlichung der Patentanmeldung kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies bei Widersprüchen zwischen Beschreibung und Patentanspruch zur Klärung des Umfangs einer bei der Erteilung des Patents oder im Einspruchsverfahren vorgenommenen Beschränkung des geschützten Gegenstands beitragen kann (so [X.]Z 194, 107 – [X.] zum [X.] unter Hinweis auf [X.], 330 – [X.]; GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung, jeweils zum Verletzungsverfahren). So ist es auch hier, weil nach der ursprünglich zur Erfindung gehörenden Lehre der [X.] auch die Ausführungsbeispiele [X.]. 6, 7 und [X.]. 8, 9 mit dieser Lehre übereinstimmen, wie sie auch im weiter gefassten ursprünglichen Patentanspruch 1 zum Ausdruck kam, diese Lehre aber aufgrund der ergänzten Beschreibung und des enger gefassten Patentanspruchs 1 nicht mehr in der [X.]chrift zum Ausdruck kommt und als erfindungsgemäß gelehrt wird.

Im Ergebnis entnimmt der Fachmann dem Anspruch 1 wegen Merkmal M1.E auch nicht im Zusammenhang mit der Beschreibung und den [X.]uren, dass entgegen dem Wortlaut etwas anderes gemeint ist, als ausdrücklich ausgesagt ist, sondern er bemerkt nur, dass einige der Ausführungsbeispiele nicht mit der Lehre nach Anspruch 1 in Einklang zu bringen sind und die im Vergleich zur [X.] geänderte Lehre zwar im Beschreibungstext ihren Niederschlag gefunden hat, nicht jedoch in der Darstellung der Ausführungsbeispiele in den [X.]uren.

II[X.]

Der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung des [X.] wegen des [X.] der unzulässigen Erweiterung des Inhalts der Anmeldung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ führt nicht zum Erfolg.

1. Zwar geht der Gegenstand des [X.] insoweit über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, als das beschränkende Merkmal M1.E ursprünglich nicht Gegenstand der Anmeldung war und deren Informationsgehalt (hierzu Blumer/[X.] EPÜ 7. Aufl., Art. 123 Rn. 34) deswegen erweitert worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] führt jedoch eine unzulässige beschränkende Änderung des Inhalts der Anmeldung, eine sog. uneigentliche Erweiterung – entgegen der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentsamts zur sogenannten „unentrinnbaren Falle“ – nicht zwingend zu der Rechtsfolge der Nichtigerklärung des [X.]; dies gilt auch im Rahmen der Anwendung des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG bei [X.] ([X.], 573 – Wundbehandlungsvorrichtung).

So hat der [X.] in der Entscheidung „[X.]“ ([X.], 40) zum Einspruchsverfahren und dem [X.] des § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] wie auch zum [X.] ([X.] [X.], 1003 – Integrationselement) beim nationalen Patent, aber auch dem folgend zum [X.] ([X.], 573 – Wundbehandlungsvorrichtung) und dem [X.] nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsprechung zum [X.] ([X.], 140 – [X.]) die Nichtigerklärung des Patents des Weiteren vermieden werden kann, wenn die Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten Merkmals zu einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt. In solchen Fällen sei den berechtigten Interessen der Öffentlichkeit Genüge getan, wenn das einschränkende Merkmal im Patentanspruch verbleibe und zugleich dafür Sorge getragen werde, dass im Übrigen, also was die Entstehung von [X.] anbelange, keine Rechte aus der Änderung hergeleitet werden könnten (§ 38 S. 2 [X.]). Es sei lediglich notwendig, die Erkenntnisse, die erst die nachträgliche Änderung vermittele, nicht zur positiven Beantwortung der Frage ihrer Patentfähigkeit heranzuziehen ([X.], 140 – [X.]).

Ob wegen dieser Notwendigkeit ein entsprechender erläuternder Hinweis im Patent erforderlich sein kann, hat der [X.] in der Entscheidung „[X.]“ ([X.], 140) im Hinblick auf die dortige Prozesssituation einer erledigten Hauptsache noch dahinstehen lassen, in jüngerer Rechtsprechung jedoch für das Einspruchs- und [X.] dahingehend beantwortet, dass es insoweit keiner Klarstellung in den Ansprüchen oder in der Patentschrift bedürfe, eine solche aber auch nicht grundsätzlich zu beanstanden sei. So wird in der Entscheidung „[X.]“ ([X.], 40) ausgeführt, dass ein Zusatz dieser Art weder im Hinblick auf künftige Verletzungsverfahren erforderlich sei, noch um sicherzustellen, dass der Patentinhaber aus den in Rede stehenden Merkmalen Rechte nicht herleite. Diese Rechtsfolge ergebe sich bereits aus dem Gesetz und sei auch ohne entsprechenden Hinweis in der Patentschrift in jedem nachfolgenden [X.] zu beachten. Der ausdrücklichen Erwähnung dieses Umstands in der Patentschrift könne deshalb keine rechtsgestaltende, sondern allenfalls eine klarstellende Funktion zukommen ([X.] [X.], 40 – [X.]).

2. Ausgehend von dieser Rechtsprechung führt auch vorliegend im Rahmen des Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG die durch das beschränkende Merkmal M1.E begründete unzulässige Erweiterung des Inhalts der Anmeldung als sog. uneigentliche Erweiterung nicht zum Erfolg einer Nichtigerklärung des [X.], weil sich dieses jedenfalls in der im [X.] wiedergegebenen Fassung auch ohne Berücksichtigung des Merkmals M1.E nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG als patentfähig erweist.

2.1. Der [X.] folgt der Rechtsprechung des [X.] zur einschränkenden Anwendung des Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG mit dem Ergebnis, dass der Angriff auf den Rechtsbestand des [X.] jedenfalls im Falle einer sog. uneigentlichen Erweiterung dann nicht erfolgreich ist, wenn das ursprünglich nicht offenbarte einschränkende Merkmal die Patentfähigkeit nicht begründet, anders formuliert: sich das Streitpatent auch ohne das in Rede stehende Merkmal in der erteilten oder einer verteidigten zusätzlich beschränkten Fassung ([X.], 573 – Wundbehandlungsvorrichtung) als patentfähig erweist.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich einer derart beschränkten Angreifbarkeit von [X.], welche einschränkende Merkmale betreffen, bisher ungeklärt ist, ob die Forderung nach der Bewertung der Patentfähigkeit in diesem Zusammenhang das Resultat einer bereits teleologisch restriktiven Auslegung des Tatbestands und der Sachprüfung des [X.] nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] (bzw. § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) ist oder ob sie nur die (gesetzlich modifizierte) Rechtsfolge für eine sonstige Sachprüfung auf fehlende Patentfähigkeit wiedergibt, sei es – quasi als Rechtsreflex – im Rahmen eines gleichzeitigen oder – als Rechtsfolgenausspruch – auch eines zukünftigen Angriffs auf das Patent wegen fehlender Patentfähigkeit, bei welchem für diese Sachprüfung das betreffende Merkmal insoweit außer Betracht zu lassen ist, als es zur Stützung der Patentfähigkeit nicht herangezogen werden darf.

Insoweit erscheint dem [X.] die Sichtweise vorzugswürdig, welche bereits von einer einschränkenden Anwendung des Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] und danach stets – im Rahmen dieses Tatbestands – erforderlichen (inzidenten) Prüfung der Patentfähigkeit ausgeht, welche darüber entscheidet, ob der Angriff auf unzulässige Erweiterung des Inhalts der Anmeldung erfolgreich oder zurückzuweisen ist; und zwar völlig losgelöst davon, ob gleichzeitig ein Angriff auf fehlende Patentfähigkeit erfolgt oder nicht.

Damit sind Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen eines derartigen Angriffs eindeutig bestimmt, insbesondere auch in Fällen eines isolierten Angriffs, bei dem ansonsten nicht nur die Tenorierung fraglich wäre, sondern auch die Urteils- und Rechtswirkungen für die zukünftige Prüfung einer Patentfähigkeit verbindlich gestaltet und festgelegt werden müssten. Eine entsprechende Rechtsfolge ergäbe sich eben nicht – wie vom [X.] angenommen – „aus dem Gesetz“ und wäre auch nicht – wie gefordert – „ohne entsprechenden Hinweis in der Patentschrift“ in jedem nachfolgenden [X.] zu beachten, so z. B. insbesondere bei einer erneuten Nichtigkeitsklage eines anderen Klägers. Damit würde einem „Disclaimer“ aber zugleich auch nicht nur eine „allenfalls klarstellende Funktion“ zukommen, wie in der Rechtsprechung des [X.] angenommen ([X.] [X.], 40 – [X.]), sondern diesem könnte dann eine rechtsgestaltende Wirkung nicht mehr abgesprochen werden, welche auch im [X.] und im Streitpatent als Ausdruck einer rechtsgestaltenden Beschränkung körperlich seinen Niederschlag finden müsste, um in jedem nachfolgenden [X.] Beachtung finden zu können.

Ferner spricht nach Ansicht des [X.]s viel dafür, im Rahmen der ergänzenden Beurteilung eines möglichen [X.] eines wegen unzulässiger Erweiterung des Inhalts der Anmeldung angegriffenen [X.] bei sog. uneigentlicher Erweiterungen nicht nur eine korrigierende zusätzliche Prüfung der Patentfähigkeit vorzunehmen, sondern auch die weiteren Nichtigkeitsgründe einzubeziehen, insbesondere die Frage, ob hierdurch erst eine Ausführbarkeit der in den Anmeldeunterlagen nur allgemein offenbarten Lehre geschaffen wurde.

Letztlich stellt sich sogar die Frage, ob nicht – vergleichbar der erweiterten Zulässigkeitsprüfung bei [X.] erteilter Patente – auch Zulässigkeitsaspekte von Bedeutung sein können, welche über die Nichtigkeitsgründe hinausgehen. Denn bei der zusätzlichen Prüfung auf Patentfähigkeit unter Wegfall des ursprünglich nicht offenbarten einschränkenden Merkmals wird ein Anspruch geprüft, der noch nicht Gegenstand der Prüfung im Erteilungsverfahren war. Danach spricht viel dafür, dass nur so letztlich der Forderung, dafür Sorge zu tragen, dass hinsichtlich der Entstehung von [X.] keine Rechte aus der unzulässigen Erweiterung hergeleitet werden können, ausreichend Rechnung getragen werden kann.

2.2. Allerdings würde vorliegend auch aus einer abweichenden systematischen Sichtweise und losgelöst von dem inhaltlich Umfang einer zusätzlichen Prüfung kein abweichendes Ergebnis resultieren, weil die Klägerin mit derselben Klage einen weiteren Nichtigkeitsangriff nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG wegen fehlender Patentfähigkeit geltend macht und des Weiteren auch im Rahmen einer ergänzenden Prüfung sonstiger zulässigkeitsrelevanter Aspekte keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche das in Rede stehende unzulässig erweiterte Merkmal im Hinblick auf den hierdurch geschaffenen Rechtsbestand des Patents als bedenklich erscheinen lassen könnten.

2.3. Soweit die Beklagte das Streitpatent auch unter Aufnahme entsprechender „Disclaimer“ verteidigt hat, ist der [X.] auch nach der Rechtsansicht des [X.] jedenfalls nicht gehindert, eine derartige Fassung des [X.] zu akzeptieren, die im Übrigen auch jenseits der Frage einer dogmatischen Notwendigkeit bereits im Hinblick auf den Aspekt der Rechtssicherheit als vorzugswürdig anzusehen ist, da so bereits die Fassung des Patents und nicht erst das Studium der Entscheidungsgründe die notwendige Information vermittelt.

M1.E in den [X.] aufzunehmen.

3. Insoweit ist festzustellen, dass mit Ausnahme des Merkmals M1.E sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 in der [X.] offenbart sind und nicht über deren Inhalt hinausgehen:

3.1. Merkmale M1.A, M1.B und M1.B.i (pack, frame und major panel) ergeben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1, siehe die Offenlegungsschrift [X.].

Merkmal [X.] ([X.]) ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit dem letzten Absatz auf Seite 5 [X.], wobei die Seitenlaschen (side flaps) des Anspruchs 1 in der [X.] als Seitenflügel ([X.]) bezeichnet werden.

Merkmal [X.]i (end flap) ergibt sich aus Seite 2 Zeile 17 [X.], wobei die Erläuterung im Anspruch, dass die Zarge auch teilweise [X.]n umfassen kann, die Anzahl offen lässt, und somit auch eine einzige teilweise [X.] umfasst ist.

Merkmal [X.] ([X.]) ergibt sich für die Hauptfläche und die Seitenflügel aus dem Anspruch 1, wobei sich aus Seite 2 Zeilen 10, 11 [X.] und den Ausführungsbeispielen gemäß [X.]. 2, 13 und 29 unmittelbar ergibt, dass auch die wenigstens eine teilweise [X.] angrenzend an die Füllung, genauer gesagt angrenzend an wenigstens einen Teil wenigstens eines Endes der Rauchwarenfüllung, anzuordnen ist.

Merkmal M1.[X.] (barrier sheet) ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 7.

Merkmal M1.D (sealed enclosure) folgt aus dem letzten Absatz auf Seite 2 der [X.].

3.2. Merkmal M1.E des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wonach alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise einen Teil der Zarge überliegen, ist in der ursprünglichen Anmeldung allerdings nicht offenbart.

3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum [X.] einer Patentanmeldung nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist ([X.], 573 – Wundbehandlungsvorrichtung, [X.], 50 – Teilreflektierende Folie).

Eine unzulässige Erweiterung liegt erst vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat, so wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist ([X.] GRUR 2013, 809 – Verschlüsselungsverfahren).

Andererseits ist zu beachten, dass das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen [X.] dabei in einer Weise angewendet werden muss, die berücksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden [X.]harakter hat, und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des [X.]s der Voranmeldung vermeidet ([X.] GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal). Innerhalb dieses Rahmens können deshalb – wie vorliegend – die Patentansprüche bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen ([X.] GRUR 2010, 910 – [X.] Dokument, m. w. N.).

Zu beachten ist ferner, dass der Fachmann sich nicht nur an dem Wortlaut der Unterlagen orientiert, sondern auch an dem mit der Erfindung im Hinblick auf die Nachteile des Stands der Technik verfolgten Zweck und an dem Lösungsvorschlag mit seinen Elementen ([X.] GRUR 2008, 56 – [X.]), ferner, dass die Anmeldeunterlagen nach ihrem „objektiven“ Gehalt und dem darin unmittelbar und eindeutig offenbarten allgemeinsten Erfindungsgedanken auszulegen sind; die etwaigen subjektiven Vorstellungen des Erfinders bzw. Anmelders, wie sie in der Beschreibung oder in den Ausführungsbeispielen zum Ausdruck kommen, sind danach nicht entscheidend, selbst wenn sie abweichen sollten (siehe bereits [X.] Urt. v. 19.6.2015, 4 Ni 4/14 (EP) unter Hinweis auf [X.] GRUR 2008, 887 – Momentanpol II).

Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken, sofern die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann, und wenn die Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern und/oder der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen ([X.], 50 – Teilreflektierende Folie; GRUR 2015, 249 – [X.]; [X.] 4 Ni 4/14 (EP) Urt. v. 19.6.2015).

3.2.2. Vorliegend ist im Hinblick auf die ursprünglich in ihrer Gesamtheit offenbarte technische Lehre zu verneinen, dass der Fachmann die Lehre des Patents nach Anspruch 1 im Hinblick auf Merkmal M1.E und dessen insoweit zentrale Lehre ohne Hinzufügung weiterer von seinem Fachwissen getragener Überlegungen und ohne weitere Erkenntnis als mögliche konkrete Ausgestaltung der [X.] der [X.] unmittelbar und eindeutig als zur angemeldeten Erfindung gehörend entnimmt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen bei unbefangener Betrachtung zur Kenntnis genommen hat.

3.2.2.1. Nach dem Vortrag der Beklagten ist Merkmal M1.E durch den Absatz im Übergang von Seite 2 auf Seite 3 der [X.] offenbart: Danach wird die Ausbildung versiegelter Nähte in der Umhüllung oder Sperrschicht, insbesondere auf den Seiten eines Päckchens, unterstützt durch die Anwesenheit der Seitenflächen der inneren Zarge, die an den Zigaretten der Füllung anliegen und den von der Versiegelungsvorrichtung auf sie ausgeübten Druck verteilen. Das ist insbesondere dann nützlich, wenn die Füllung unterschiedliche Anzahlen von Zigaretten in verschiedenen Reihen hat, wie in einer 7-6-7-Anordnung, wo anderenfalls die Neigung zur Ausbildung eines Kanals auf den Seiten bestünde.

Obige Passage soll der Fachmann nach Auffassung der Beklagten dahingehend verstehen, dass es für die Ausbildung der Seitennähte vorteilhaft sei, wenn diese auf den Seitenflächen der Zarge lägen. Dabei sei jedoch erkennbar, dass damit eine allgemeine Aussage lediglich in Form eines Beispiels erläutert werde. Daher sei auch unmittelbar offenbart, dass es generell für die Ausbildung aller Nähte vorteilhaft sei, wenn diese auf einem Teil der Zarge lägen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass zwei Ausführungsbeispiele gemäß [X.]. 6, 7 und [X.]. 8, 9 dem Anspruch 1 einschließlich Merkmal M1.E nicht entsprächen.

3.2.2.2. Diese Sichtweise lässt jedoch außer Betracht, dass in dieser Passage von einer Zarge die Rede ist, die erfindungsgemäß lediglich aus einer Hauptfläche und zwei Seitenflügeln besteht, siehe [X.] Seite 2 Zeilen 10 bis 12, und die in bevorzugter Weise offen und kanalartig ausgebildet ist, siehe Zeilen 14 bis 17. Soweit in Zeile 17 erläutert ist, dass die Zarge wenigstens teilweise [X.]n besitzen darf, wird das lediglich als zulässige Abweichung von der bevorzugten offenen und kanalartigen Bauweise beschrieben, ohne dass diesen [X.]n hier eine Wirkung zugeschrieben wird.

Bezugnehmend auf diese Zarge mit einer Hauptfläche und zwei Seitenflügeln ist im Übergang von Seite 2 auf Seite 3 [X.] erläutert: Die Ausbildung versiegelter Nähte in der Umhüllung oder Sperrschicht, […], wird unterstützt durch die Anwesenheit der Seitenflächen der inneren Zarge.

Dabei ist nicht davon die Rede, dass die Ausbildung der Seitennähte durch die Anwesenheit der Seitenflächen unterstützt wird, sondern dass die Ausbildung der Nähte schlechthin, das heißt die Ausbildung aller Nähte, durch die Anwesenheit der Seitenflächen unterstützt wird. Ein direktes In-Beziehung-Setzen von Seitennähten und darunter angeordneten Seitenflächen der Zarge, das eine Übertragung auf andere Nähte und darunter angeordnete Flächen der Zarge erlauben würde, erfolgt hier nicht.

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3.2.2.3. Der Einschub, dass die genannte Unterstützung der Ausbildung versiegelter Nähte durch die Anwesenheit der Zargen-Seitenflächen insbesondere auf den Seiten erfolgt, wird nachvollziehbar damit erläutert, dass bei typischen Zigarettenpackungen auf den Seiten lediglich eine linienförmige Berührung der Verpackung mit den [X.] zweier Zigaretten möglich ist, wobei sich zwischen den beiden Berührungslinien ein Kanal (channel) bildet, [X.] Seite 3 Zeilen 2 bis 5, in dem – ohne die erfindungsgemäßen Seitenflächen der Zarge – keinerlei Auflage einer zu versiegelnden Umhüllung auf der Zigarettenfüllung möglich ist. [X.]ur 4 der Anmeldung zeigt einen solchen von der Zargen-Seitenfläche 12 abgedeckten Kanal zwischen den beiden rechts oben und rechts unten im Bild angeordneten Zigaretten.

Auf der Ober- und Unterseite der Zigarettenfüllung sind die Verhältnisse völlig anders: Wie dem Fachmann bekannt ist, vergl. ebenfalls [X.]. 4, stellen die Zigaretten hier eine nahezu lückenlose Auflagefläche für eine zu versiegelnde Umhüllung bereit. Aus der Erläuterung der Probleme beim Siegeln von Nähten auf den Seitenflächen aufgrund der dort – ohne erfindungsgemäße Zarge – fehlenden Auflage ergibt sich daher nicht eine für alle Seiten der Rauchwarenfüllung geltende Lehre, dass Nähte generell, gleich auf welcher Seite sie angeordnet sind, auf einem Teil der Zarge liegen sollten.

3.2.3. Auch aus den Ausführungsbeispielen nach [X.]. 13, 14, 15, [X.]. 1, 2, 3 und [X.]. 27, 28, 29, bei denen – anders als bei den zwei Ausführungsbeispielen nach [X.]. 6, 7 und [X.]. 8, 9 – tatsächlich alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise einen Teil der Zarge überliegen, lässt sich die Lehre des Merkmals M1.E nicht ableiten, da auch bei diesen Ausführungsbeispielen das jeweilige Zusammentreffen von Nähten und Zargenteilen nicht in einem Zusammenhang mit dem Versiegeln steht, sondern sich aus Überlegungen zum Entnehmen der Zigaretten aus der geöffneten Packung und zur [X.] ([X.]. 13, 14, 15) bzw. zur Wiederverschließbarkeit und einer willkürlichen Festlegung der Lage der versiegelten Nähte ([X.]. 1, 2, 3 und [X.]. 27, 28, 29) ergibt:

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Die Zarge nach dem Ausführungsbeispiel gemäß [X.]. 13, 14 hat eine [X.] 108, die dadurch zustande kommt, dass an der Oberkante der vorderen Hauptfläche 102 ein Ausschnitt vorgesehen ist, der einen Teil der [X.] zu den Zigaretten (aperture for cigarette access) bildet, siehe [X.] Seite 14 Zeilen 23 bis 26, und dass die Zargen verschnittfrei hergestellt werden sollen (tesselate), siehe Seite 14 Zeilen 18 bis 22. Bei einer solchen verschnittfreien Herstellung ergibt sich aus dem Ausschnitt oben in der Zarge, siehe [X.]ur 13 oben, eine entsprechend geformte [X.] 108 an der jeweils angrenzenden nächsten Zarge, siehe [X.]ur 13 unten. Ein weiterer Zweck ist für die [X.] 108 nicht offenbart.

Die Zarge nach dem Ausführungsbeispiel gemäß [X.]. 13, 14 hat außerdem zwei teilweise obere [X.]n 112, die dem [X.] der geöffneten Packung dienen, indem eine erfindungsgemäß vorgesehene klebrige Deckschicht sich beim [X.], d. h. beim [X.], auf den teilweisen oberen [X.]n 112 und eventuell noch darunter befindlichen Zigaretten abstützen kann, siehe Seite 14 Zeilen 26 bis 30.

Wird die Zarge nach [X.]. 13, 14 mit Sperrblättern nach [X.]ur 15 oder [X.]. 25, 26 kombiniert, bei denen sämtliche versiegelten Nähte auf einer Schmalseite und beiden [X.] bzw. auf einer Endseite und beiden Schmalseiten angeordnet sind, so liegen zwar im Ergebnis alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise über einem Teil der Zarge, damit ist jedoch für den Fachmann, der die gesamte Anmeldung mit allen Ausführungsbeispielen betrachtet, nicht offenbart, dass es auf dieses Ergebnis erfindungsgemäß ankommt.

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3.2.4. In den Ausführungsbeispielen nach [X.]. 1, 2, 3 und [X.]. 27, 28, 29 sind an den unteren [X.] keine [X.]n vorgesehen. Die jeweils vorhandenen oberen [X.]n 21, 22 bzw. 21‘, 22‘ dienen nicht dem Versiegeln der Nähte, sondern sollen das Wiederverschließen der geöffneten Packung erleichtern (facilitate reclosure) durch Einstecken des Laschenendes 9, siehe im allgemeinen Beschreibungsteil der [X.] die Seite 3 Zeilen 11 bis 13 und zu den Ausführungsbeispielen Seite 10 Zeilen 18 bis 20 und Seite 20 Zeilen 20 bis 23 sowie die [X.]uren 2 und 29:

Dass bei diesen Ausführungsbeispielen im Ergebnis alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise einen Teil der Zarge überliegen, ergibt sich also aus dem Zusammentreffen der zum Zwecke des [X.]s vorgesehenen oberen [X.]n mit einer Nahtanordnung, bei der eine der drei Nähte über die Oberseite verläuft – was jedoch erfindungsgemäß nicht erforderlich ist, sondern sich hier nur zufällig ergibt:

Hinsichtlich der Lage der jeweils drei erforderlichen versiegelten Nähte werden in der Anmeldung solche Ausführungen ausdrücklich betrachtet, bei denen die Nähte über eine Schmalseite und die obere und untere Endseite der Füllung verlaufen, [X.] Seite 3 Zeile 29 bis Seite 4 Zeile 2, und solche, bei denen die Nähte über eine Endseite und beide Schmalseiten verlaufen, [X.] Seite 3 Zeilen 26 bis 28. Für diesen Fall lässt die Anmeldung die Auswahlmöglichkeit offen, ob die Naht über die obere oder untere Endseite verlaufen soll, nur bei den in den [X.]uren dargestellten Ausführungsbeispielen verläuft die Naht dabei stets über die obere Endseite.

3.2.5. Auch die Ausführungsbeispiele nach [X.]. 1, 2, 3 und [X.]. 27, 28, 29 offenbaren dem Fachmann daher nicht, dass es auf das hier zufällige Ergebnis, dass alle versiegelten Nähte über einem Teil der Zarge liegen, erfindungsgemäß ankommt.

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3.2.6. Schließlich betrachtet der Fachmann auch die Ausführungsbeispiele nach [X.]. 6, 7 und 8, 9, bei denen jeweils eine versiegelte Naht an der Oberseite angeordnet und unter dieser Naht ausdrücklich kein Zargenteil vorgesehen ist; vielmehr sollen nach dem Öffnen der Umhüllung die [X.] vollständig freiliegen, siehe auch [X.] Seite 12 Zeilen 25 bis 28 und Seite 13 Zeilen 4 bis 6.

Nachdem bereits die Lehre, dass zur Unterstützung der Ausbildung der versiegelten Nähte jede dieser Nähte über einem Teil der Zarge liegen soll, sich als nicht eindeutig und unmittelbar ursprünglich offenbart erweist, kommt es auf die Frage, ob und wie andernfalls weiterhin als erfindungsgemäß offenbart wäre, dass auch ein nur teilweises Überliegen gemäß Merkmal M1.E ausreicht, nicht an.

4. Ist danach Merkmal M1.E zwar in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart, führt dies jedoch nur dazu, dass dieses Merkmal bei der Beurteilung der Patentfähigkeit keine Abgrenzung zum Stand der Technik zu schaffen vermag und unberücksichtigt bleibt, da es sich entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht um ein [X.], sondern um ein einschränkendes Merkmal im Sinne einer unzulässigen konkretisierenden Auswahl handelt, und damit um eine sogenannte uneigentliche Erweiterung.

4.1. Ob es sich um eine uneigentliche Erweiterung im genannten Sinne oder um ein "[X.]" handelt, kann nicht allein nach formalen Kriterien entschieden werden. Entscheidend ist vielmehr, ob mit der Hinzufügung des Merkmals lediglich eine Anweisung zum technischen Handeln konkretisiert wird, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, oder ob damit ein technischer Aspekt angesprochen wird, der aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch auch nur in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist ([X.] [X.], 40 Rn. 22 – [X.]).

4.2. Vorliegend konkretisiert das hinzugefügte Merkmal M1.E eine Anweisung zum technischen Handeln, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, sodass von einer uneigentlichen Erweiterung auszugehen ist. Das fragliche Merkmal ist deshalb lediglich bei der Prüfung der Patentfähigkeit insoweit außer Betracht zu lassen, als es nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden darf ([X.] GRUR 15, 573 – Wundbehandlungsvorrichtung; [X.] GRUR 11, 40 – [X.]).

Aus der Lehre des Absatzes im Übergang von Seite 2 auf Seite 3 der [X.], wonach die Ausbildung versiegelter Nähte durch die Anwesenheit der Seitenflächen der inneren Zarge unterstützt wird, und dies besonders auf den Seiten nützlich ist, wo nur eine unzureichende Auflagefläche für die zu [X.] des umhüllenden [X.]s vorhanden ist, ergibt sich aus o. g. Gründen nicht die Lehre des Merkmal M1.E, dass zu versiegelnde Nähte stets wenigstens teilweise einen Teil der Zarge überliegen sollten, auch wenn es sich um Nähte auf der oberen oder unteren Endseite handelt, wo die Rauchwarenfüllung eine nahezu lückenlose Auflagefläche für die zu [X.] des umhüllenden [X.]s bereitstellt.

Diese Lehre ergibt sich erst durch eigene Überlegungen des Fachmanns, die von seinem Fachwissen getragen sind, und die zu dem Ergebnis führen können, dass ein unter einer zu versiegelnden Naht liegender Zargenabschnitt nicht nur für die Qualität der Naht vorteilhaft sein kann, sondern auch zum Schutz der Rauchwarenfüllung vor dem Druck und der Hitze einer Heißsiegelvorrichtung. Unter diesem Aspekt ist es sinnvoll, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise einen Teil der Zarge überliegen, auch bei Nähten auf den [X.] der Rauchwaren, wo diese zwar bereits eine für das Versiegeln ausreichende Auflagefläche für die Überlappungsabschnitte des umhüllenden [X.]s bereitstellen, aber ein hier angeordneter Zargenabschnitt den von der Siegelvorrichtung auf die Rauchwaren ausgeübten Druck auf eine größere Fläche verteilt und zusätzlich die Rauchwaren vor Hitze schützen kann.

Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung des bereits [X.], nämlich von der einen offenbarten Funktion einer verstärkenden Zarge zum Schutz des Inhalts (reinforcement or protective sheet), siehe in der [X.] Seite 1 Zeilen 24 bis 26, und der weiteren offenbarten Funktion der Zarge zur Unterstützung bei der Ausbildung der Umhüllungs-[X.], siehe in der [X.] den Absatz im Übergang von Seite 2 auf 3, zu der weiteren Funktion des Schutzes des Inhalts auch bei der Ausbildung der [X.].

Durch diese Konkretisierung wird auch nichts anderes und nicht mehr geschützt als ohne. Merkmal M1.E führt lediglich zu einer Abstimmung der erfindungsgemäß möglichen Zargenausführungen und der möglichen Siegelnahtanordnungen aufeinander, mit dem Ergebnis, dass nur noch ein Teil der zuvor möglichen Kombinationen dem Anspruch 1 einschließlich Merkmal M1.E entspricht. Dies zeigt sich deutlich auch daran, dass ein Teil der offenbarten Ausführungsformen – wenn auch aus anderen Gründen – bereits dieser Lehre entspricht.

Soweit die Klägerin dagegen darauf abstellt, Merkmal M1.E stelle auch Dinge unter Schutz, die von der ursprünglich als erfindungsgemäß offenbarten Lehre nicht umfasst waren, so ein [X.] mit einer Zarge ohne Seitenflügel, lässt diese Betrachtung außer [X.], dass es bei der Frage, ob ein [X.] vorliegt, nicht auf einen Vergleich der ursprünglich offenbarten erfindungsgemäßen Lehre mit dem Merkmal M1.E ankommt, sondern auf einen Vergleich der ursprünglich offenbarten erfindungsgemäßen Lehre ohne das Merkmal M1.E mit der ursprünglich offenbarten erfindungsgemäßen Lehre einschließlich des Merkmals M1.E – letzterer Vergleich führt zu dem Ergebnis, dass einschließlich Merkmal M1.E lediglich ein Weniger als ursprünglich erfindungsgemäß offenbart unter Schutz gestellt wird.

Es bleibt danach festzustellen, dass das einschränkende Merkmal M1.E eine sog. uneigentliche Erweiterung bildet, und deshalb der Nichtigkeitsangriff nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] nur Erfolg hat, wenn sich im Rahmen der danach erforderlichen zusätzlichen Prüfung der Patentfähigkeit des nach Haupt- und [X.] verteidigten [X.] unter Wegfall des ursprünglich nicht offenbarten einschränkenden Merkmals M1.E die verteidigte Lehre als nicht patentfähig erweist.

IV. Patentfähigkeit

1. Stand der Technik und Prioritäten

Ob für den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag – in dem Merkmal [X.] nicht enthalten ist – die Priorität der [X.] in Anspruch genommen werden kann, kann dahinstehen; darauf kommt es für die Entscheidung nicht an.

2. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag erweist sich als nicht patentfähig, da die beanspruchte Lehre nicht neu ist und ferner für den angesprochenen Fachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung des [X.] durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a, Art. 52, 54, 56 EPÜ).

2.1. Der Lehre nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag steht die [X.]0 neuheitsschädlich entgegen.

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M1.A, siehe die Überschrift, mit einer Zarge entsprechend dem Merkmal M1.B, die aus einem becherförmigen Behälter (cup-shaped stiff container) aus festem Papier oder leichtem Karton mit einer Einlage (insert) aus festem Karton als Deckel (siehe [X.]ur 6) besteht und die somit unter anderem eine Hauptfläche, zwei Seitenflügel und eine [X.] entsprechend den Merkmalen M1.B.i, [X.] und [X.]i hat, siehe [X.]uren 5, 6, 8 und 9 sowie Seite 1 Zeile 83 bis Seite 2 Zeile 4 und zu den Materialangaben Seite 2 Zeilen 24 bis 26 und 55 bis 58.

Der Übereinstimmung des in [X.]0 offenbarten becherförmigen Behälters samt Einlage mit der streitpatentgemäßen Zarge steht weder entgegen, dass Becher und Einlage zweiteilig ausgeführt sind, noch dass sie sämtliche sechs Seiten der Füllung bedecken, da dies wie ausgeführt auch vom Streitpatent nicht ausgeschlossen wird. Die Zarge gemäß [X.]0 unterscheidet sich auch von einem im Streitpatent als nicht erfindungsgemäße steife Packung bezeichneten geschlossenen Karton dadurch, dass nicht sämtliche 12 Kanten der sechs Flächen miteinander verbunden sind: An den vier Kanten zwischen Einlage und becherförmigem Behälter ist keine Verbindung vorgesehen und an der Kante zwischen den Seiten 14 und 15 des becherförmigen Behälters ist wenigstens zum Teil keine Verbindung vorgesehen, siehe Seite 2 Zeilen 49 bis 54. Die Zarge gemäß [X.]0 ist dadurch weniger steif als ein geschlossener Karton.

[X.].

M1.[X.] und M.1D. Dazu siehe Seite 2 Zeilen 95 bis 114, wo das hitzeversiegelbare flexible [X.]material (heat sealable outer wrapper) angegeben ist, und Seite 2 Zeilen 124 bis 130, wo die Ausbildung einer Umhüllung durch Hitzeversiegeln der überlappenden [X.]bereiche des [X.]s (overlapped portions of the wrapper material) beschrieben ist, woraus sich auch die Dichtheit der Umhüllung ergibt.

Der Übereinstimmung der in [X.]0 offenbarten hitzeversiegelten überlappenden [X.]bereiche mit den streitpatentgemäß versiegelten Nähten steht nicht entgegen, dass das [X.] außerdem auch mit den Außenseiten des becherförmigen Behälters und der Einlage verklebt wird, da auch das Streitpatent, wie oben ausgeführt, eine Verklebung von Zarge und Umhüllung nicht ausschließt.

M1.E erfüllt. Insoweit kommt es hinsichtlich der [X.]0 nicht darauf an, dass die einschränkende Lehre nach Merkmal M1.E – wie erläutert – bei der Prüfung auf Patentfähigkeit als uneigentliche Erweiterung nicht zu berücksichtigen ist.

2.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich zudem in naheliegender Weise aus der Lehre der [X.]1.

2.2.1. Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (st. Rspr. gemäß [X.] GRUR 2010, 607, [X.]. 18 – Fettsäurezusammensetzung; [X.] GRUR 2010, 602, [X.]. 27 – Gelenkanordnung). Dabei können für die Beantwortung der Frage, ob die beanspruchte technische Lehre für den angesprochenen Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. im Prioritätszeitpunkt nahelag, nicht nur der sogenannte „nächstliegende“ Stand der Technik, sondern verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein ([X.] GRUR 2009, 1039 – [X.]; [X.] GRUR 2009, 382 – [X.]; B[X.] GRUR 2004, 317 – Programmartmitteilung).

2.2.2. Insoweit hat die Klägerin die zuletzt in den Fokus gerückte Schrift [X.]1 geltend gemacht und in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragen, das Merkmal „wrap“ der [X.]1 sei auf das Merkmal M1.B („having a frame“) zu lesen, da die vom Streitpatent vorausgesetzte funktionelle Eignung dieses Merkmals nicht über die Lehre der [X.]1 hinausgehe. Unter der [X.]ahme, dass das Merkmal M1.B in der [X.]1 nicht erfüllt sein sollte, führe diese Entgegenhaltung, die sich ausdrücklich auch mit der Frage der Stabilität beschäftige, jedenfalls in naheliegender Weise zur Lehre des [X.] und stehe damit zumindest einer erfinderischen Tätigkeit entgegen.

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[X.]1 offenbart ein Rauchwarenpäckchen (siehe bereits die Überschrift) entsprechend dem Merkmal M1.A, welches in der Ausführungsform gemäß [X.]. 11, 12 einen oben offenen Behälter (label wrap 48) mit einem Boden und vier Seitenwänden (Spalte 7 Zeilen 4 bis 8) und eine den Behälter und den Inhalt umgebende Umhüllung (outer sealing film 300) aufweist (Spalte 7 Zeilen 17, 18).

M1.B. Er kann zwar laut Spalte 3 Zeilen 47 f. aus Papier bestehen. In Spalte 8 Zeilen 20 bis 26 wird jedoch auch vorgeschlagen, ein dickeres und festeres Material zu verwenden, um eine größere Sicherheit gegen Zerdrücken zu erzielen ([X.] character).

Um Sicherheit gegen Zerdrücken gewährleisten zu können, müsste der Behälter 48 in der Lage sein, auf eine Seite ausgeübten Druck über die daran angrenzenden Seiten abzuleiten, ohne dass der Druck auf den Inhalt übertragen wird. Verglichen mit der streitpatentgemäßen Zarge, die lediglich in der Lage sein soll, auf den Inhalt ausgeübten Druck zu verteilen, [X.] 0013, verlangt ein Behälter 48 gemäß [X.]1, der Sicherheit gegen Zerdrücken bietet, ein festeres Material. Schon die Anregung der [X.]1 Spalte 8 Zeilen 20 bis 26, für den Behälter 48 ein Material zu wählen, das verglichen mit dem für weiche Packungen üblichen Papier eine nicht vollständige, aber größere Sicherheit gegen Zerdrücken bietet ([X.] character), führt daher zu einer Materialsteifigkeit, die der einer streitpatentgemäßen Zarge entspricht.

Der Übereinstimmung des Behälters 48 mit einer Zarge nach Merkmal M1.B steht auch nicht entgegen, dass die Verwendung eines dickeren und festeren Materials beispielsweise besonders (e. g. particularly) für Behälter 48 vorgeschlagen wird, die weder eine Oberseite noch eine Unterseite besitzen. Denn das Interesse, die enthaltenen Zigaretten davor zu schützen, zerdrückt zu werden, besteht unabhängig davon, ob die Verpackung einen Behälter 48 mit oder ohne Boden innerhalb ihrer Umhüllung besitzt. Ob der Behälter einen Boden besitzt oder nicht, kann daher lediglich eine Auswirkung darauf haben, wie dick und fest das Material für den Behälter gewählt werden muss, um die gewünschte Sicherheit gegen Zerdrücken zu erreichen. Dies führt jedoch für Behälter mit Boden, bei denen aus fachmännischer Sicht eine etwas geringere Materialfestigkeit ausreichen könnte als bei Behältern ohne Boden, nicht dazu, dass der Fachmann lediglich Materialstärken in Betracht zieht, die unterhalb derer einer streitpatentgemäßen Zarge bleiben.

M1.B.i, [X.] und [X.]i. Mit den in den [X.]uren der [X.]1 dargestellten Zugangsöffnungen, die jeweils nur einen Teil der Päckchenoberseite freigeben, ist dem Fachmann auch die Anordnung der Zigaretten in dem Päckchen offenbart, die nur stehend enthalten sein können, weil sie sonst durch die dargestellten Zugangsöffnungen nicht entnommen werden könnten. Der Behälter 48 grenzt somit an die vorder- und rückseitige Hauptfläche, an die Seiten sowie das untere Ende der Zigarettenfüllung und entspricht damit auch dem Merkmal [X.].

M1.[X.]. Dem steht nicht entgegen, dass zusätzlich zum Behälter 48 und der Füllung noch ein über die obere Öffnung des Behälters geklebtes, die obere Öffnung teilweise abdeckendes Folienstück (closure stamp) 118 von der äußeren Umhüllung 300 mit umwickelt wird, siehe Spalte 7 Zeilen 11 bis 17 und [X.]. 11, da das Streitpatent dies nicht ausschließt.

Die äußere Umhüllung 300 umwickelt den Behälter 48 und die Füllung so, dass dabei Überlappungen entstehen, siehe [X.]. 11 und 12. In Spalte 7 Zeilen 50 bis 53 der [X.]1 ist weiter angegeben, dass die äußere Umhüllung 300 in bekannter Art und Weise versiegelt wird, sodass eine dichte Packung ([X.]) entsteht. An dieser Stelle ist nicht eindeutig offenbart, ob auch die Überlappung an der Oberseite versiegelt wird, oder ob sie durch Aufkleben der Deckschicht (closure tab) 60 verschlossen wird.

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Für eine innere Umhüllung 46 ist in [X.]1 ausdrücklich die Auswahlmöglichkeit offenbart, sie entweder an der Oberseite lediglich zu falten und mit einem über die Oberseite geklebten Folienstück (closure stamp) 118 zu verschließen (siehe Spalte 5 Zeilen 55 bis 60 und 67 f. sowie [X.]. 6) oder sie vollständig, auch an der Oberseite, zu versiegeln ([X.]), siehe Spalte 3 Zeile 66 bis Spalte 4 Zeile 4. Für den letzteren Fall ist auch offenbart, dass eine Heißsiegelschicht oder sonstige Kleberschicht an der inneren Umhüllung nicht vollflächig vorgesehen ist, sondern nur dort, wo es zum Versiegeln erforderlich ist, siehe Spalte 3 Zeile 66 bis Spalte 4 Zeile 4.

M1.D.

M1.E nicht erfüllt. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil das Merkmal M1.E bei der Prüfung auf Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist, wie bereits aufgezeigt wurde.

V. Hilfsanträge

1. Anspruch 1 nach Hilfsanträgen 1 und 2

1.1. Die nach Hilfsanträgen 1 und 2 jeweils zum Anspruch 1 hinzukommenden Merkmale bedürfen der Erläuterung:

1.1.1. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 präzisiert mit dem Merkmal M1.B.v, dass die im Merkmal [X.]i eingeführte Ausgestaltung des Rauchwarenpäckchens mit wenigstens einer teilweisen [X.] nunmehr eine [X.] aufweist, die eine [X.] unter dem unteren Ende der Füllung ist. Die Enden der Füllung werden wie bereits ausgeführt von den Enden, d. h. den Stirnseiten der Rauchwaren gebildet. Die Unterscheidung zwischen unterem und oberem Ende ergibt sich daraus, dass dasjenige Ende, an dem die Zugangsöffnung vorgesehen ist, in Beschreibung und Ausführungsbeispielen als oberes Ende bezeichnet wird.

M1.F gibt weiter an, dass das [X.] eine wiederversiegelbare Zugangsöffnung hat. Im Unterschied zu einem bloßen Wiederverschließen (reclosure), das patentgemäß durch das Einstecken eines deckelartigen Zargenabschnitts erreicht werden kann, vergl. in [X.] den letzten Satz des Abs. 0014 sowie [X.]. 2 und Abs. 0038, bezeichnet das [X.] (reseal) ein dichtes Wiederverschließen, vergl. Abs. 0016.

1.1.2. Während nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 offen bleibt, wie die [X.] der Zugangsöffnung nach M1.F erreicht wird, lehrt Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hierzu mit Merkmal [X.], dass die wiederversiegelbare Zugangsöffnung von einer Deckschicht bedeckt ist, die [X.] hat, welche das die Zugangsöffnung umgebende [X.] überlappen, und zwar mit einem permanent klebrigen Klebemittel auf besagten [X.]n.

Im Abs. 0016 ist hierzu genauer angegeben, dass die klebrigen [X.] der Deckschicht das die [X.] umgebende [X.] auf allen Seiten (all sides) – in anderen Worten: lückenlos ringsum – überlappen müssen. Da diese Formulierung jedoch nicht Eingang in den Anspruch gefunden hat, ist lediglich gefordert, dass die klebrigen [X.] der Deckschicht das die [X.] umgebende [X.] soweit überlappen, dass eine wiederverschlossene [X.] dicht im Sinne des Patents ist, d. h. so gut wie dicht, Abs. 0013 (as far as practical hermetic).

1.2. Die jeweiligen Ansprüche 1 nach Hilfsanträgen 1 und 2 sind zulässig geändert. Auch der Umstand, dass sämtliche Hilfsanträge das ursprünglich in den Anmeldeunterlagen nicht offenbarte Merkmal M1.E erneut aufweisen (hierzu kritisch im Hinblick auf Art. 123 Abs. 2 EPÜ: B[X.] Urt. v. 28.12.2015, 4 Ni 15/10 ([X.]) verb. m. 4 Ni 20/10 ([X.]) – Unterdruckwundverband II), steht der Zulässigkeit nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 204, 199 – Wundbehandlungsvorrichtung) nicht entgegen, wenn dieses Merkmal bereits in dem erteilten Anspruch 1 enthalten war und sich die Zulässigkeit des [X.] im Übrigen als unbedenklich erweist.

1.2.1. Das nach Hilfsantrag 1 hinzukommende Merkmal M1.B.v, wonach eine besagte [X.] eine [X.] unter dem unteren Ende der Füllung ist, ergibt sich aus der Anmeldung, siehe Seite 5 Zeilen 24 bis 26 [X.] und auch aus [X.]. 13, 14, siehe auch Seite 14 Zeilen 7 bis 10 [X.], und aus dem Patent, siehe Abs. 0026 und ebenfalls [X.]. 13, 14 und Abs. 0051.

M1.F, wonach das [X.] eine wiederversiegelbare Zugangsöffnung hat, ergibt sich aus der Anmeldung, siehe Seite 3 Zeilen 17 bis 21 und Seite 14 Zeilen 23 bis 30 [X.], und aus dem Patent, siehe Abs. 0016 und 0054.

Soweit die Klägerin insoweit geltend gemacht hat, der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sei hinsichtlich der wiederversiegelbaren [X.] im [X.] gemäß Merkmal M1.F nicht ausführbar offenbart, weil er auch [X.] mit [X.] an der Oberseite umfasse, bei denen keine der versiegelten Nähte des [X.]s an der Oberseite angeordnet sei, die beschriebenen Ausführungsbeispiele jedoch lediglich [X.] mit versiegelten Nähten an der Oberseite offenbarten, greift ihr Einwand nicht durch.

Eine Lehre ist ausführbar, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird ([X.] [X.], 707 – Dentalgerätesatz).

Es trifft zwar zu, dass von der Erfindung auch [X.] umfasst sind, bei denen keine der versiegelten Nähte des [X.]s an der Oberseite angeordnet ist: Absatz 0017 der Beschreibung führt ausdrücklich aus, dass das Umwickeln von Zarge und Füllung so auf einer Endseite beginnen kann, dass zu versiegelnde Überlappungen des [X.]s auf den beiden Schmalseiten und der gegenüberliegenden Endseite entstehen. Auf welcher Endseite dabei begonnen wird, bleibt offen. Wird auf der unteren Endseite begonnen, so ergibt sich ein [X.] mit einer versiegelten Naht auf der Oberseite. Wird dagegen auf der oberen Endseite begonnen, so ergibt sich ein [X.], das eine versiegelte Naht auf der Unterseite besitzt, nicht jedoch auf der Oberseite.

Auch für diesen Fall ist jedoch deutlich und vollständig offenbart, wie eine [X.] an der Oberseite angebracht werden kann: [X.]ur 15 in Verbindung mit den Absätzen 0060 und 0061 offenbart, dass eine [X.] durch einen Schnitt entlang dreier von vier Seiten der gewünschten [X.] definiert wird, wodurch eine Zugangslasche (access flap) entsteht, die auch nach dem Öffnen noch über die vierte Seite mit der restlichen Umhüllung verbunden bleibt.

Soweit in den Absätzen 0061 bis 0064 darauf eingegangen wird, wie ein solcher Schnitt in einem Fall anzubringen ist, in dem die [X.] über einen zu versiegelnden Überlappungsbereich des [X.]s hinweg verlaufen soll, ist ohne weiteres klar, dass diese Überlegungen entfallen können, wenn die [X.] in einem durchgehenden [X.]bereich angeordnet wird, wie z. B. im mittleren Bereich 262 des [X.]s aus [X.]. 25. Hier reduziert sich das Schaffen der [X.] darauf, am gewünschten Ort einen Schnitt entlang dreier von vier Seiten der [X.] anzubringen.

Unabhängig von ihrer Lage wird eine [X.] dadurch wiederverschließbar, dass eine Abdeckung vorgesehen wird, die sich allseitig über die [X.] hinaus erstreckt und die durch eine dauerhaft klebrige Seite mit dem [X.] verbunden wird, Abs. 0016.

1.2.2. Das nach Hilfsantrag 2 hinzukommende Merkmal [X.], wonach besagte wiederversiegelbare Zugangsöffnung von einer Deckschicht bedeckt ist, die [X.] hat, welche das die Zugangsöffnung umgebende [X.] überlappen, und zwar mit einem permanent klebrigen Klebemittel auf besagten [X.]n, ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart, siehe [X.] Seite 3 Zeilen 17 bis 24 (Patentschrift Abs. 0016).

1.3. Patentfähigkeit von Anspruch 1 nach Hilfsanträgen 1 und 2

[X.]1 ergibt.

Insoweit kann dahinstehen, ob das Streitpatent die drei Prioritäten der [X.] 96 24 274 vom 21. November 1996 ([X.]), [X.] 97 16 699 vom 6. August 1997 ([X.]) und [X.] 97 21 080 vom 3. Oktober 1997 ([X.]) wirksam in Anspruch nimmt, da die [X.]1 bereits am 2. August 1994 veröffentlicht worden ist.

1.3.1. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1

M1.B.v und mit dem Verschlussstreifen (closure tab) 60 eine wiederversiegelbare Zugangsöffnung 73, Spalte 7 Zeilen 54 bis 61, entsprechend Merkmal M1.F.

1.3.2. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2

[X.] wird in der [X.]1 offenbart: Dort bildet der Verschlussstreifen 60 eine die wiederversiegelbare Zugangsöffnung 73 bedeckende Deckschicht, die [X.] hat, welche das die Zugangsöffnung 73 umgebende [X.] überlappen, siehe in [X.]. 12 die [X.] 312. Auf besagten [X.]n ist ein Klebemittel (adhesive) vorgesehen, Spalte 7 Zeilen 43 bis 46, das permanent klebrig ist, wie sich aus Spalte 7 Zeilen 59 bis 63 ergibt, wonach aufgrund des Klebemittels im Bereich 312 der Verschlussstreifen 60 zum Wiederverschließen des Rauchwarenpäckchens benutzt werden kann. Das entspricht dem weiteren Merkmal [X.] des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2.

2. Anspruch 1 nach Hilfsanträgen 1A, 1B, 1[X.] und 2A, [X.], [X.]

2.1. Hinzukommende Merkmale

2.1.1. Die jeweiligen Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 1A und 2A präzisieren mit dem Merkmal M1.B.o die Zarge dahingehend, dass sie eine offene Zarge ist. Das schließt jedenfalls aus, dass die Zarge alle sechs Seiten der Füllung vollständig bedeckt.

2.1.2. Die jeweiligen Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 1B und [X.] geben mit dem jeweiligen Merkmal [X.] weiter an, dass das obere Ende der Zarge offen ist.

Dabei bedarf es der Klärung, ob der Begriff „offen“ als vollständig offen zu verstehen ist, oder lediglich als Abgrenzung von einem geschlossenen oberen Ende, wofür also auch eine teilweise Öffnung ausreichen würde. Die Formulierung, dass das obere Ende der Zarge offen sein soll, findet sich allerdings weder in der Beschreibung des [X.] zum Gegenstand der Erfindung noch in den Ausführungsbeispielen oder Ansprüchen und wird somit auch nicht erläutert.

Allerdings offenbart die Patentschrift ein einziges [X.], das auch die mit dem Merkmal M1.B.v geforderte [X.] (108) aufweist ([X.]. 13, 14). Der angesprochene Fachmann wird sich deshalb insoweit an diesem Ausführungsbeispiel orientieren und davon ausgehen, dass ein auf eine Zarge mit [X.] gerichteter Anspruch jedenfalls dieses Ausführungsbeispiel umfassen soll, das an der Oberseite zwei teilweise [X.]n (112) besitzt, die das obere Ende der Rauchwarenfüllung nur unvollständig (incomplete) bedecken, siehe den letzten Satz im Abs. 0026 und den Abs. 0052, sodass zwischen ihnen eine Lücke (gap) offen bleibt, siehe den ersten Satz im Abs. 0054.

Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass „offen“ nicht im Sinne von vollständig, restlos offen, sondern im Sinne von nicht vollständig geschlossen zu verstehen ist.

2.1.3. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1[X.] und [X.] fordert mit dem Merkmal M1.B.o.i weiter, dass die Zarge aus einem ungeteilten Blatt faltbaren Materials gebildet ist. Das schließt mehrteilig ausgebildete Zargen aus, insbesondere den in Abs. 0014 als erfindungsgemäß bezeichneten gesonderten Deckel (lid).

2.2. Auf die [X.] der weiteren Merkmale des jeweiligen Anspruchs 1 in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1A, 1B, 1[X.] und 2A, [X.], [X.] kommt es für die Entscheidung nicht an.

2.3. Patentfähigkeit des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1A, 1B, 1[X.] und 2A, [X.], [X.]

2.3.1. Stand der Technik und Prioritäten

Wie bereits ausgeführt kann dahinstehen, ob das Streitpatent die drei Prioritäten der [X.]-[X.] wirksam in Anspruch nimmt, da die maßgebliche Schrift [X.]1 bereits am 2. August 1994 veröffentlicht worden ist.

2.3.2. Naheliegen

[X.]1.

1.B.o der Hilfsanträge 1A und 2A sowie dem weiteren Merkmal [X.] der Hilfsanträge 1B und [X.]. Die Bezeichnung des Behälters 48 als eine durch Umwickeln entstandene Hülle (wrap), Spalte 7 Zeile 5, legt nahe, ihn aus einem ungeteilten Blatt faltbaren Materials zu bilden. Das entspricht dem weiteren Merkmal M1.B.o.i der Hilfsanträge 1[X.] und [X.].

3. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3

Soweit das Streitpatent in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 verteidigt wird, sieht der [X.] die danach zulässig verteidigte eingeschränkte Lehre als patentfähig an. Denn weder können im Hinblick auf die umstrittene Inanspruchnahme der Prioritäten des [X.] die Schriften [X.]2 und [X.]9 als Stand der Technik nach Art. 54 ff. EPÜ herangezogen werden, noch ist der auf die zeitrangälteren Schriften [X.]1 und [X.]5 gestützte Angriff der Klägerin erfolgreich.

3.1. Hinzukommende Merkmale

Hilfsantrag 3 kommt zum erteilten Anspruch 1 zusätzlich zu der mit dem Hilfsantrag 1 eingeführten Anordnung einer [X.] als [X.] (M1.B.v) und der wiederversiegelbaren Zugangsöffnung im [X.] (M1.F), die gemäß Hilfsantrag 2 als Deckschicht mit permanent klebrigen, das die Zugangsöffnung umgebende [X.] überlappenden [X.]n ausgeführt ist ([X.]), weiter hinzu, dass gemäß Merkmal [X.] die Hauptfläche der Zarge eine Oberkante und einen Ausschnitt in besagter Oberkante hat, der eine größere Zugangsöffnung und damit einen erleichterten Zugang (may be accessed, Abs. 0028 [X.]) zu den enthaltenen Zigaretten ermöglicht.

Zur Größe des Ausschnitts ergibt sich für den Fachmann aus Merkmal [X.] keine Begrenzung nach unten. Nach oben ist die Größe des Ausschnitts jedoch nicht nur dadurch begrenzt, dass wegen Merkmal M1.B.i noch etwas von der Hauptfläche übrig bleiben muss, sondern auch dadurch, dass von der Oberkante der Hauptfläche etwas übrig bleiben muss, weil Merkmal [X.] selbst nicht nur den Ausschnitt, sondern auch das Vorhandensein der Oberkante fordert. Das [X.] nach [X.]. 13, 14 besitzt einen Ausschnitt, der diesen Anforderungen gerecht wird.

M1.F.i, dass die Zugangsöffnung des [X.]s die obere Endseite der Rauchwarenfüllung und den Ausschnitt in der Oberkante der Zargen-Hauptfläche überliegt.

3.2. Zulässigkeit der Anspruchsfassung

Die weiter beschränkte Anspruchsfassung erweist sich als zulässig und stellt insbesondere keine gegenüber dem ursprünglichen Gegenstand der Anmeldung unzulässig verallgemeinerte technische Lehre dar.

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3.2.1. Merkmal [X.] des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, wonach die Hauptfläche der Zarge eine Oberkante und einen Ausschnitt in besagter Oberkante hat, ergibt sich aus der Anmeldung, siehe Seite 6 Zeilen 3 bis 4 und Seite 14 Zeilen 18 f. sowie [X.]. 13 und 14 in der [X.], und aus dem Patent, siehe Abs. 0027 und Abs. 0053 sowie [X.]. 13 und 14 in der [X.].

[X.] stelle eine unzulässige Verallgemeinerung der nur im Zusammenhang mit dem Zargen-Ausführungsbeispiel gemäß [X.]. 13, 14 ursprünglich offenbarten Lehre dar, teilt der [X.] diese Auffassung nicht.

Ausschnitts in der Oberkante der Zargen-Hauptfläche 102 dieser Ausführungsbeispiele in den Anspruch 1 verlange zwingend die Aufnahme auch der teilweisen oberen [X.]n 112, da diese die beim Zudrücken der Deckschicht zum [X.] der Packung die nun nicht mehr durchgängig vorhandene Oberkante der Zargen-Hauptfläche ersetzen müssten. Weiter müsse auch aufgenommen werden, dass die [X.] 108 so gestaltet sein müsse, dass die erfindungsgemäßen Zargen verschnittfrei hergestellt werden könnten.

Jedoch ist im Streitpatent ebenso wie in den Anmeldeunterlagen hinsichtlich der teilweisen oberen [X.]n 112 lediglich offenbart, dass sie beim [X.] helfen ([X.]), wenn, d. h. falls, die Zarge in einem wiederversiegelbaren Päckchen eingesetzt wird, was jedoch nicht zwingend verlangt wird, siehe [X.] Seite 6 Zeilen 14 bis 20 und Seite 13 Zeilen 27 f. sowie [X.] Abs. 0028 und 0050. Die von der Klägerin behauptete Funktion der teilweisen oberen [X.]n 112 als zwingender Ersatz für die Oberkante der [X.] ergibt sich daraus nicht.

Darüber hinaus können die teilweisen oberen [X.]n 112 lediglich das [X.] der zwei zu den Schmalseiten 104 der Packung zeigenden Seitenkanten der Deckschicht unterstützen, nicht dagegen das [X.] der dritten zur [X.] 102 zeigenden dritten Seitenkante der Deckschicht. Fehlt dort eine unterstützende durchgehende Oberkante der [X.], weil ein Ausschnitt vorgesehen ist, kann dem nicht durch das Vorsehen von teilweisen oberen [X.]n 112 abgeholfen werden. Auch deshalb war die von der Klägerin behauptete Funktion der [X.]n 112 als zwingender Ersatz für die Oberkante für den Fachmann nicht offenbart.

Auch der verschnittfreie [X.] der [X.] 108 an den Ausschnitt der jeweils nächsten Zarge ist lediglich als weitere bevorzugte Gestaltungsmöglichkeit beschrieben, wenn ein Ausschnitt vorgesehen ist, [X.] Seite 6 Zeilen 5 bis 9 und [X.] Abs. 0027. Es setzt also der verschnittfreie [X.] der [X.] 108 das Vorhandensein des Ausschnitts in der Oberkante der [X.] 102 voraus, nicht dagegen umgekehrt der Ausschnitt den verschnittfreien [X.] der [X.].

[X.] ist folglich für sich in der Lage, den erfindungsgemäß angestrebten Erfolg zu fördern, indem er eine vergrößerte Zugangsöffnung zu der Rauchwarenfüllung ermöglicht, vergleiche Merkmal M1.F.i, und steht nicht in einem zwingenden technischen Zusammenhang mit den teilweisen oberen [X.]n 112 und dem verschnittfreien [X.] der [X.]. Er kann deshalb in zulässiger Weise ohne diese weiteren Merkmale in den Anspruch 1 aufgenommen werden.

So ist es nach ständiger Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass auch ein „breit“ formulierter Anspruch als unbedenklich zu erachten sein kann, wenn sich ein in der ursprünglichen Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung – sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen – als zu der angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist ([X.] GRUR 2014, 970 – Stent; GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal; 2012, 1124 – [X.]).

Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen insbesondere dann, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch diese Merkmale aber nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht ([X.], 1038 – [X.]; Beschluss vom 11. September 2001 – [X.], [X.], 49 – Drehmomentübertragungseinrichtung). Dies ist aber aus den dargelegten Gründen gerade nicht der Fall.

3.2.2. Merkmal M1.F.i, wonach die wiederversiegelbare Zugangsöffnung im [X.] die obere Endseite der Rauchwarenfüllung und den Ausschnitt in der Hauptfläche überliegt, ergibt sich aus der Anmeldung, siehe Seite 6 Zeilen 10 bis 14 und Seite 14 Zeilen 23 bis 26 [X.], und aus dem Patent, siehe Abs. 0028 und Abs. 0054 PS.

Dass die [X.] u. a. die obere Endseite der Rauchwarenfüllung überliegt, ergibt sich zwar nicht wörtlich aus den genannten Textstellen, vielmehr ist lediglich angegeben, dass die [X.] vorzugsweise den Bereich zwischen den – nicht in den Anspruch 1 aufgenommenen – teilweisen oberen [X.]n überliegen soll, vergl. [X.] Seite 6, Zeilen 11 bis 13. Da hier jedoch bereits mit der Einschränkung „vorzugsweise“ klargestellt wird, dass dieser Zusammenhang zwischen der Lage der [X.] und den teilweisen oberen [X.]n nicht zwingend ist, stellt sich die Formulierung „obere Endseite“ („top end face“) anstelle von „Bereich zwischen den teilweisen oberen [X.]n“ („region between the flap(s)“) als zulässig bei der Beschreibung der erfindungsgemäßen Lage der [X.] dar.

3.3. Patentfähigkeit von Anspruch 1

3.3.1. Streitpatent und Priorität

Zwischen den Parteien ist vorliegend nicht nur im Streit, ob das Streitpatent im Hinblick auf Merkmal M1.E den Inhalt der Anmeldung [X.] unzulässig erweitert, sondern ob darüber hinaus auch die Prioritätsschriften dieses Merkmal nicht zeigen und deshalb die Prioritäten aus der [X.], [X.] und [X.] nicht in Anspruch genommen werden können, wobei die Beklagte sich darauf beruft, dass die Priorität jedenfalls einschränkend ohne das Merkmal M1.E in Anspruch genommen werden könne.

3.3.2. Keine [X.] von Merkmal M1.E in den Prioritätsschriften

Das Prioritätsrecht nach Art. 87 Abs. 1 EPÜ kann in Anspruch genommen werden, wenn Nachanmeldung und Voranmeldung beide dieselbe Erfindung betreffen, wobei eine Übereinstimmung des maßgeblichen Anspruchs auch nachträglich durch zulässige Beschränkung hergestellt werden kann ([X.] GRUR 2004, 133 – elektronische Funktionseinheit) und für die Beurteilung der identischen [X.] die Prinzipien der Neuheitsprüfung gelten. Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung muss danach im [X.] identisch offenbart sein und der Fachmann muss die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den [X.] unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen können ([X.], 50 – Teilreflektierende Folie, unter Hinweis auf [X.]Z 200, 63 – Kommunikationskanal). Möglich ist auch die Inanspruchnahme mehrerer Prioritäten (Art. 88 EPÜ), wobei grundsätzlich (zur Ausnahme generischer Teilprioritäten vgl. Entscheidung der [X.] des [X.] vom 29.11.2016, [X.]) [X.] nicht in ein und demselben Patentanspruch mit unterschiedlicher Priorität miteinander kombiniert werden können ([X.]Z 148, 383 – Luftverteiler im [X.] an [X.] v. 31. Mai 2001).

3.3.2.1. Nach diesen Kriterien ist das in der Anmeldung ursprünglich nicht offenbarte beschränkende Merkmal M1.E auch in keiner der drei Voranmeldungen [X.], [X.] und [X.], deren Prioritäten vom Patent in Anspruch genommen werden, als erfindungsgegenständlich offenbart.

[X.] offenbart zwar mit [X.]. 1, 2, 3 ein Ausführungsbeispiel eines Rauchwarenpäckchens mit einer Zarge und einem umhüllenden [X.], das dem der [X.]. 1, 2, 3 der Anmeldung entspricht, bei dem aufgrund des Vorhandenseins einer zum Wiederverschließen vorgesehenen [X.] 9 an der Oberseite des Päckchens in Verbindung mit der gewählten Siegelnahtanordnung der Umwicklung Merkmal M1.E zufällig erfüllt ist.

Die [X.] offenbart jedoch mit [X.]. 6, 7 und 8, 9 auch zwei Ausführungsbeispiele, die denen der [X.]. 6, 7 und 8, 9 der Anmeldung entsprechen, bei denen jeweils eine an der Oberseite des Päckchens angeordnete versiegelte Naht nicht über einem Teil der Zarge liegt, Merkmal M1.E also nicht erfüllt ist. Es findet sich daher im Ergebnis kein Gesamtoffenbarungsgehalt in [X.], wonach es erfindungsgemäß darauf ankäme, dass alle versiegelten Nähte überhaupt oder gar nur wenigstens teilweise einen Teil der Zarge überliegen. Selbst die von der Beklagten im Hinblick auf die Frage einer unzulässigen Änderung des Inhalts der Anmeldung zur Verteidigung einer ursprünglichen [X.] des Merkmals M1.E herangezogene Textpassage von Seite 2 Zeile 27 bis Seite 3 Zeile 5 der [X.] findet sich in keiner der drei Prioritätsschriften [X.], [X.], [X.].

[X.] offenbart zwar mit [X.]. 1, 2 ein Zargen-Ausführungsbeispiel, das dem der [X.]. 13, 14 der Anmeldung entspricht, bei dem bereits fünf Seiten der Rauchwarenfüllung wenigstens teilweise von Zargenabschnitten bedeckt sind, sodass lediglich die rückseitige Hauptfläche frei bleibt. [X.] offenbart jedoch keine Beschränkung, wonach die versiegelten Nähte der Umhüllung nur auf diesen fünf Seiten angeordnet werden dürften, im Gegenteil: Auf Seite 7 Zeilen 14 bis 17 der [X.] wird ausdrücklich die Möglichkeit angeführt, Siegelnähte sowohl auf der vorderseitigen als auch auf der rückseitigen Hauptfläche (front and back) vorzusehen. Es gibt daher im Ergebnis auch in der [X.] keine [X.] des Merkmals M1.E.

[X.] offenbart mit [X.]. 1 bis 12 Ausführungsbeispiele für Sperrblätter zur Umhüllung von Zarge und Rauchwarenfüllung, die denen der [X.]. 15 bis 26 der Anmeldung entsprechen und bei denen sämtliche Siegelnähte entweder auf einer Schmalseite sowie der oberen und unteren Endseite oder auf beiden Schmalseiten sowie der oberen Endseite der Rauchwarenfüllung angeordnet sind. Eine Zuordnung der möglichen Siegelnahtanordnungen zu möglichen Anordnungen von Zargenabschnitten wird in [X.] nicht hergestellt. In dem Gesamtoffenbarungsgehalt der [X.] als solchem findet sich deshalb nicht die technische Anweisung und Lehre nach Merkmal M1.E.

3.3.2.2. Dies gilt auch für eine Zusammenschau des [X.]s der [X.] mit jeweils der [X.] oder [X.] unter dem Aspekt eines durch Bezugnahmen zu berücksichtigenden Gesamtoffenbarungsgehalts einer einzelnen Priorität, wie die [X.], in welcher sich gemäß Seite 8 Zeilen 1 bis 3 der Hinweis findet, dass die Umhüllungen der [X.] mit sämtlichen Zargen gemäß [X.] und [X.] verwendbar sein sollen. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung ([X.] GRUR 1980, 283 – Terephthalsäure) der Inhalt einer in Bezug genommenen weiteren Schrift auch zum offenbarten Inhalt der Bezug nehmenden Schrift gemacht worden sein, da es auf den Inhalt des [X.] ohne Einfluss ist, dass an Stelle der wörtlichen Wiederholung des Textes der kürzere Weg der Wiedergabe, nämlich der der Bezugnahme, gewählt wird. Insoweit gilt dies aber nur mit der Einschränkung, dass zur Auslegung des [X.]s einer Patentschrift als Stand der Technik bei einer Bezugnahme auf eine weitere Schrift zunächst zu klären ist, welche Bedeutung aus Sicht des [X.] der enthaltenen Bezugnahme für den [X.] beizumessen ist ([X.] Beschluss vom 14.5.1985, X ZB 19/83 = [X.] 1985, 373). Es bleibt danach eine Prüfung des Einzelfalls, ob und inwieweit eine Verweisung auf ein weiteres Dokument geeignet ist, den [X.] der verweisenden Schrift zu ergänzen, oder ob das Dokument nur das Fachwissen repräsentiert und im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit Berücksichtigung finden kann (B[X.] Urt. v. 10.5.2017 – 5 Ni 54/15 (EP)).

Aber auch unter Berücksichtigung des Aspekts, dass Bezugnahmen Teil des [X.]s sein können, ergeben sich zwar einige Kombinationen von Sperrblättern gemäß [X.] mit Zargen gemäß [X.] bzw. [X.], bei denen zufällig die Bedingung des Merkmals M1.E erfüllt ist, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise einen Teil der Zarge überliegen, siehe [X.]. 2 aus [X.] und [X.]. 2 aus [X.]. Es ergeben sich aber ebenso auch einige Kombinationen, bei denen dies nicht der Fall ist, siehe [X.]. 7 und 9 aus [X.], sodass der Fachmann auch einer Bezug nehmenden [X.] auf einen Gesamtoffenbarungsgehalt keinen Gesamtoffenbarungsgehalt entnehmen kann, welcher der Bedingung des Merkmals M1.E entspräche.

3.3.3. Kein Prioritätsverlust

Merkmal M1.E ist danach weder in der Anmeldung noch in den [X.]en [X.], [X.], [X.] offenbart. Da es sich beim Merkmal M1.E jedoch aus o. g. Gründen um ein die Erfindung konkretisierendes und beschränkendes Merkmal handelt, führt dies nicht zum Scheitern einer Prioritätsbeanspruchung, sondern lediglich dazu, dass dieses Merkmal – ebenso wie bei der Prüfung des Angriffs wegen unzulässiger Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung – bei der Prüfung der nach Hauptantrag und [X.] beanspruchten Gegenstände auf Patentfähigkeit im Hinblick auf die beanspruchte Priorität und den dadurch vermittelten [X.] nicht zu berücksichtigen ist.

Da [X.] unterschiedlicher Priorität jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Fall eines in der Nachanmeldung hinzugekommenen Merkmals („[X.], vgl. bereits [X.] B[X.] [X.], 500 – Bildprojektor) nicht in einem einzigen Patentanspruch miteinander kombiniert werden können, war zu entscheiden, ob die Beklagte sich bzgl. Hilfsantrag 3 nur einheitlich auf ein Prioritätsrecht nach Art. 87 EPÜ berufen kann, oder ob der auch von der Beklagten vertretenen Auffassung zu folgen ist, welche die Möglichkeit eines sog. Prioritätsdisclaimers befürwortet (so B[X.] GRUR 2003, 953 = B[X.]E 47, 34 – Prioritätsdisclaimer; zustimmend: BeckOK [X.]/[X.], 8. [X.]. 16.4.2018, [X.] § 41 Rn. 47; Kraßer/[X.], Patentrecht, 7. Aufl. (2016), § 24 Rn. 150; ablehnend unter Hinweis auf B[X.] [X.], 500 – Bildprojektor: Busse/Keukenschrijver, [X.], 8. Aufl. (2016), § 41 Rn. 30; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. (2017), § 41 Rn. 41).

3.3.3.1. Der [X.] folgt im vorliegenden Fall der Auffassung, welche bei beschränkenden Merkmalen eine solche Möglichkeit der eingeschränkten Inanspruchnahme einer Priorität bejaht, wobei es der Rechtsprechung des [X.] zur Behandlung uneigentlicher Erweiterungen folgend an sich nicht einmal eines expliziten Zusatzes „Disclaimers“ im Anspruch des [X.] oder an anderer Stelle bedürfte ([X.] [X.], 40 – [X.]). Damit entfällt zugleich eine ungerechtfertigte Beanspruchung des durch die Priorität vermittelten [X.]s für die verbleibenden und die Patentfähigkeit begründenden weiteren Merkmale.

Es ist zwar zur Begründung einer restriktiven Behandlung der Prioritätsfrage in der Rechtsprechung des [X.] ([X.] [X.], 146 – Luftverteiler) ebenso wie in derjenigen durch die [X.] seit der Entscheidung [X.] ([X.]. 2002, 80) betont worden, dass nur demjenigen Anmelder das Patent zustehe, der den beanspruchten Gegenstand in seiner Gesamtheit zuerst offenbart habe (vgl. hierzu ausführlich [X.] [X.], 500 – Bildprojektor). Dem ist trotz Kritik auch die nationale Rechtsprechung u. a. mit dem Argument gefolgt, dass es der Rechtssicherheit der Beurteilung einer wirksamen Prioritätsinanspruchnahme unzuträglich wäre, wenn bei der Nachanmeldung hinzugefügte Merkmale danach zu unterscheiden wären, ob sie Funktion und Wirkung der Erfindung im Sinne des technischen Sinngehalts der ursprünglichen Merkmalskombination beeinflussten oder nicht ([X.] [X.], 146 – Luftverteiler). Auch in jüngster nationaler Rechtsprechung wird an der Forderung einer identischen [X.] und der Geltung der Prinzipien der Neuheitsprüfung festgehalten ([X.], 50 – Teilreflektierende Folie).

Dennoch sieht der [X.] in der vorliegenden Konstellation einer gleichzeitig vorliegenden uneigentlichen Erweiterung des Inhalts der Anmeldung die Möglichkeit eines Erhalts des [X.] aus den vergleichbaren Gründen, welche nach der Rechtsprechung des [X.] für die Behandlung sog. uneigentlicher Erweiterungen herangezogen werden, und insbesondere als konsequente Fortführung der bereits insoweit gebotenen modifizierten Prüfung auf erfinderische Tätigkeit, welche die Prioritätsfrage einschließt. Entscheidend erscheint dem [X.] die danach bestehende Gemeinsamkeit, dass es für die Beurteilung und Bejahung der Patentfähigkeit nicht der Heranziehung des nicht offenbarten einschränkenden Merkmals bedarf und damit auch dem Sinn und Zweck des [X.] folgend die geschützte Erfindung nicht zu Unrecht den [X.] der Priorität genießt und dem Patentinhaber als Erfinder zusteht.

3.3.3.2. Allerdings ist der [X.] in der Entscheidung „Bildprojektor“ ([X.], 500) zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt. Dieser Sachverhalt unterschied sich insoweit von dem vorliegenden Fall, als dort das im Anspruch befindliche einschränkende Merkmal in den Anmeldeunterlagen offenbart war und der [X.]smangel ausschließlich die Prioritätsschrift und damit den [X.], nicht jedoch den Angriff und Bestand des Patents im Hinblick auf eine uneigentliche Erweiterung der Anmeldung und eine damit verbundene „unentrinnbare Falle“ betraf. Die Anerkennung eines nur die Priorität betreffenden Disclaimers, eines sog. Prioritätsdisclaimers, in diesem Fall hätte nur dazu gedient, dem Patentinhaber – je nach entgegengehaltenem Stand der Technik im [X.] – eine Wahlmöglichkeit zu eröffnen, die Priorität unter Verzicht auf das den Patentanspruch einschränkende Merkmal in Anspruch zu nehmen und sich damit für einen weiter gefassten Anspruch mit günstigerem [X.] zu entscheiden – oder auf den [X.] der Priorität zu verzichten und sich für einen enger gefassten Anspruch mit dem ungünstigeren [X.] der Anmeldung zu entscheiden, ohne dass ein [X.]sdefizit der Anmeldung einer dieser Alternativen entgegenstand. Der [X.] hat darin eine vom Gesetz nicht vorgesehene Begünstigung des Patentinhabers gesehen, die ihm im Sinne eines Wahlrechts eine Entscheidung für oder gegen eine prioritätswahrende Verteidigung des Patents gegen den Stand der Technik ermöglichen würde.

Der [X.] sieht deshalb in der vorliegenden Entscheidung keinen Widerspruch, sondern eine gerechtfertigte Differenzierung zu der Entscheidung „Bildprojektor“. Insoweit hatte der [X.] zu dem dort erläuterten Beispiel A, welches der vorliegenden Fallkonstellation entspricht, bereits darauf hingewiesen, dass für diese Fallkonstellation (ebenso für das dortige Beispiel B) die [X.]ahme, mit der „Disclaimerlösung“ werde nicht nur die uneigentliche Erweiterung der Anmeldung beseitigt, sondern zugleich auch untrennbar die Priorität wieder hergestellt, als eine konsistente Folgerung erscheine, während für das den Gegenstand jener Entscheidung betreffende Beispiel [X.] des ausschließlichen [X.]smangels in der Prioritätsschrift keine zwingende Notwendigkeit für eine derartige Lösung zum Erhalt des Patents bestehe.

Insoweit greift deshalb auch die weitere Argumentation der Klägerin nicht, dass die „Prioritätsdisclaimerlösung“ sich vorliegend schon deshalb verbiete, weil auch eine zulässige Fassung des Patentanspruchs, nämlich in Übereinstimmung mit der ursprünglichen [X.] der Anmeldung, nicht durch die Prioritätsschriften gedeckt gewesen wäre, und die Beklagte insoweit nicht günstiger gestellt sein könne. Denn dieser Fall des ausschließlich die Priorität betreffenden [X.]smangels unterscheidet sich gerade von der hier maßgeblichen Konstellation und rechtfertigt nach Ansicht des [X.]s ein anderes und im Hinblick auf die Priorität durchaus [X.] Ergebnis für den Patentinhaber.

3.3.3.3. Die [X.] offenbart mit Ausnahme des Merkmals M1.E sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 (und auch in der erteilten Fassung nach Hauptantrag und den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2).

So ergibt sich Merkmal M1.A aus Seite 1 Zeilen 3 bis 6. Eine Zarge entsprechend Merkmalen M1.B, M1.B.i, [X.], [X.], [X.]i, [X.] und M1.B.v ergibt sich aus [X.]uren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung ab Seite 8 Zeile 18. Das flexible [X.] nach Merkmal M1.[X.] ergibt sich aus Seite 9 Zeilen 14 bis 16. Die Ausbildung versiegelter Nähte gemäß Merkmal M1.D ist im Übergang von Seite 7 auf Seite 8 beschrieben, dass dabei eine versiegelte, d. h. abgedichtete Umhüllung entstehen soll, ergibt sich schon aus der [X.] (resealable) gemäß Seite 9 Zeile 16. Die Anordnung der wiederversiegelbaren [X.] nach Merkmalen M1.F und M1.F.i ist auf Seite 4 Zeilen 24 bis 26 und Seite 9 Zeilen 17 bis 19 der [X.] offenbart, wie bereits zur [X.] in den entsprechenden Textpassagen der Anmeldung und des Patents erläutert. Merkmal [X.] ist auf Seite 2 Zeilen 16 bis 22 offenbart.

3.3.3.4. Da die [X.] wie ausgeführt mit Ausnahme des Merkmals M1.E sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 offenbart, ist für die der Prüfung auf Patentfähigkeit zugrunde zu legende Fassung dieses Anspruchs – ohne Merkmal M1.E – auch die Bedingung der Erfindungsidentität zwischen Anmeldung und früherer prioritätsbegründender Anmeldung jedenfalls für die [X.] gegeben.

3.3.4. Stand der Technik und Prioritäten

[X.]9 und [X.]2 vorgelegten Schriften entgegen, da diese jedenfalls nicht den [X.] der durch das Streitpatent im Hinblick auf die [X.] wirksam in Anspruch genommen Priorität genießen, auch wenn die [X.] ebenso wie die Anmeldung [X.] das Merkmal M1.E nicht offenbart und deshalb insoweit die Prioritätsinanspruchnahme scheitert.

[X.]9 zwar denselben Anmeldetag vom 19. November 1997 wie das Streitpatent und die Prioritäten der [X.]0 (21.11.1996) und ebenso wie das Streitpatent die Prioritäten der [X.] (06.08.1997) und [X.] (03.10.1997) in Anspruch nimmt, wobei der Anmeldetag der [X.]0 mit dem der [X.] übereinstimmt. Soweit die Klägerin aber die Auffassung vertreten hat, für den Gegenstand des Anspruchs 1 könne die Priorität der [X.] selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn man Merkmal M1.E nicht für eine wirksame Prioritätsinanspruchnahme fordere, da die ältere Anmeldung [X.] 96 24 275 ([X.]0) der Beklagten, deren Priorität von [X.] in Anspruch genommen werde, bereits sämtliche Merkmale außer M1.E offenbare und diese Lehre deshalb nicht mehr prioritätsbegründend aus der [X.] genommen werden könne, greift dieser Einwand schon deshalb nicht, weil die [X.]0 keine Zarge mit einer [X.] unter dem unteren Ende der Füllung entsprechend Merkmal M1.B.v offenbart und es damit bei der prioritätsbegründenden Lehre durch die [X.] verbleibt.

3.3.5. Kein Naheliegen ausgehend von [X.]1 und der [X.]5.

Soweit das Streitpatent in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 verteidigt wird, sieht der [X.] den nur im Hinblick auf fehlende erfinderische Tätigkeit, und zwar ausgehend von [X.]1 in Zusammenschau mit [X.]5, gestützten Angriff der Klägerin als nicht erfolgreich an, da sich die Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 durch diesen Stand der Technik als nicht nahegelegt erweist.

Dabei kann dahinstehen, ob sich für den von der Lehre der [X.]1 ausgehenden Fachmann ein Anlass ergab, den Inhalt der [X.]5 zur Kenntnis zu nehmen, da auch eine Zusammenschau beider Druckschriften nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 führt.

3.3.5.1. Die [X.]1 lehrt entgegen Merkmal [X.] keinen Ausschnitt in der Oberkante einer Hauptfläche, da der der Zarge des Anspruchs 1 entsprechende Behälter (label wrap) 48 des aus [X.]1 bekannten Zigarettenpäckchens nur oben offen ist. Dementsprechend ist bei dem Zigarettenpäckchen nach [X.]1 auch die wiederversiegelbare Zugangsöffnung entgegen dem Merkmal M1.F.i lediglich an der oberen Endseite vorgesehen.

Abbildung

3.3.5.2. Die [X.]5 offenbart eine Zarge, die als Abstandshalter in eine Zigarettenschachtel eingelegt werden soll, und zwar zum Verpacken dünner Zigaretten, die eine Standardschachtel nicht ausfüllen. Die Zarge heißt „innerframe“ bzw. „interframe“ (siehe abstract), weil sie zwischen Schachtel und Füllung vorgesehen wird – nicht aber innerhalb einer anspruchsgemäß die Zigaretten umgebenden Umhüllung.

Sofern eine Hülle vorgesehen wird, werden damit die Zigaretten umwickelt, siehe Spalte 1, Zeilen 12–16, nicht die Zarge – was auch aufgrund ihrer nicht annähernd quaderförmigen Außenform kaum möglich wäre.

[X.]5 betrifft die Aufgabe, 20 Zigaretten, die einen geringeren Umfang als gewöhnlich aufweisen, in eine für 20 gewöhnliche Zigaretten vorgesehene Zigarettenschachtel üblicher Größe zu verpacken, siehe Spalte 1, Zeilen 6 bis 45. Dazu schlägt die [X.]5 den inneren Rahmen (innerframe) 1 vor, der den in der Zigarettenschachtel 5 verbleibenden Freiraum ausfüllt, siehe abgebildete [X.]ur 2 mit Beschreibung ab Spalte 2, Zeile 43, und der aus Karton gefaltet sein kann, siehe den Anspruch 9. Die Zigarettenschachtel 5 besitzt wie üblich einen Klappdeckel 7, der in bekannter Weise beim Öffnen die Oberseite und einen Teil der Vorderseite freigibt. Deshalb muss auch der innere Rahmen 1 oben offen sein und einen entsprechenden Ausschnitt 18 in der Oberkante der vorderen Hauptfläche aufweisen, siehe [X.]ur 1 und 2, um eine entsprechende Öffnung zu bilden und die Entnahme von Zigaretten möglich zu machen.

3.3.5.3. Selbst wenn der angesprochene Fachmann, der von dem aus [X.]1 bekannten Zigarettenpäckchen ausgeht, in welchem Bestreben auch immer, die [X.]5 interessiert zur Kenntnis nimmt, ergibt sich daraus keine Anregung für die Umgestaltung des Behälters (label wrap) 48 aus [X.]1 mit dem Merkmal [X.]. Denn der Fachmann fertigt gemäß der Anregung der [X.]1, Spalte 8, Zeilen 20 bis 26, den Behälter 48 gerade deshalb aus einem stabileren Material als dem üblichen Papier, um die Zigaretten vor Beschädigung durch Zerdrücken zu schützen – erst dadurch wird aus dem Behälter 48 eine Zarge entsprechend dem Anspruch 1 des [X.]. Derselbe Fachmann sieht daher an dem Behälter 48 keinesfalls einen Ausschnitt in der Oberkante einer Hauptfläche vor, da damit ein Bereich entstünde, in dem die Zigaretten nicht mehr vor Zerdrücken geschützt wären. Denn im Fall der [X.]1 ist keine zusätzliche äußere Schachtel vorgesehen wie die Schachtel 5 aus [X.]5 – zum Schutz der Zigaretten vor Zerdrücken ist vielmehr allein der Behälter 48 vorhanden.

Es kann dahinstehen, ob der von [X.]1 ausgehende Fachmann die [X.]5 zum Anlass nimmt, auch bei dem Zigarettenpäckchen nach [X.]1 gegebenenfalls einen zusätzlichen [X.] nach Merkmal in dem Behälter 48 vorzusehen, um auch Zigaretten mit geringerem Umfang als gewöhnlich darin verpacken zu können. Denn auch in diesem Fall sieht der Fachmann aus dem bereits genannten Grund des Schutzes der Zigaretten vor Zerdrücken keinen Ausschnitt in der Oberkante einer Hauptfläche des Behälters 48 vor. Deshalb ergibt sich auch kein Anlass, einen Ausschnitt in der Oberkante der Hauptfläche eines in dem Behälter 48 angeordneten [X.]s vorzusehen.

3.3.5.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik im Übrigen nur die [X.]5 ein Rauchwarenpäckchen offenbart, das mit dem [X.] 5 eine Zarge hat, die nach oben offen ist und einen Ausschnitt in der Oberkante einer Hauptfläche besitzt, mithin das Merkmal [X.].

Der Fachmann gelangt somit auch durch eine sonstige Zusammenschau des im Verfahren befindlichen Standes der Technik nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3.

3.3.6. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 Bestand. Im Ergebnis erweist sich deshalb der Angriff nach Art. II § 6 Nr. 3 IntPatÜG als unbegründet und derjenige nach Art. II § 6 Nr. 1 IntPatÜG nur teilweise als begründet, sodass die Klage im Übrigen abzuweisen war.

V[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte das Streitpatent mit den Fassungen nach Hauptantrag und den [X.] 1, 1A, 1B, 1[X.], 2, 2A, [X.] und [X.] nicht erfolgreich verteidigen konnte, sondern sich die durch das Vorsehen eines Ausschnitts in der Oberkante einer Hauptfläche (Merkmal M1.B.1.a) deutlich eingeschränkte Fassung nach Hilfsantrag 3 sich als bestandsfähig erwies, bewertet der [X.] das Unterliegen der Beklagten auf 3/4 und das der Klägerin auf 1/4 des Gebührenstreitwerts.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

4 Ni 10/17 (EP)

22.08.2018

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 22.08.2018, Az. 4 Ni 10/17 (EP) (REWIS RS 2018, 4533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4533

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