Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2007, Az. XI ZR 414/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4685

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 414/04 Verkündet am: 20. März 2007 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ BGB a.F. §§ 123, 276 ([X.]) a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die [X.], die den [X.] des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsob-jekt bestehenden [X.] zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung [X.] hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken [X.]en wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen [X.]s. b) Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder be-günstigten besonderen [X.]s können sich nur bei Hinzutre-ten spezifischer Risiken des konkreten [X.]s ergeben. Aufklärungspflichten können etwa in Betracht kommen, wenn sie den [X.] in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten [X.]s verlangt oder in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten [X.] Darlehen gewährt wurden, für die die Anleger als [X.] haften müssen, oder in Kenntnis des Umstands, dass an die [X.] konstant überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzier-barkeit der Anlage vermitteln. [X.], Urteil vom 20. März 2007 - [X.] OLG [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. März 2007 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 24. November 2004 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des [X.] zurück-verwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Bausparkasse auf [X.]adensersatz im Zusammenhang mit dem kreditfinanzierten Erwerb einer Eigentums-wohnung in Anspruch. 1 Die Klägerin, eine damals 21 Jahre alte Polizeibeamtin, wurde [X.] 1996/Anfang 1997 von zwei Vermittlern der H.

GmbH 2 - 3 - geworben, zwecks Steuerersparnis eine nahezu vollständig fremdfinanzierte Eigentumswohnung in [X.]. zu erwerben. 3 Im Rahmen der Gespräche händigten die Vermittler der Klägerin eine Beispielrechnung über ihre monatlichen Gesamtaufwendungen aus, in welcher Nettomieteinnahmen von umgerechnet 324 DM monatlich ausgewiesen waren. Ferner legten sie der Klägerin einen "Besuchsbe-richt" zur Unterschrift vor. In der dort enthaltenen Berechung des monat-lichen Aufwands für Zins und Tilgung war eine [X.]ausschüttung von "z.Z." 324 DM ausgewiesen. Diesen Besuchsbericht unterzeichnete die Klägerin am 7. Februar 1997. Am selben Tag trat sie der für die zu er-werbende Wohnung bestehenden [X.]gemeinschaft bei, die von der zur [X.]

Firmengruppe gehörenden

M.

GmbH (im Folgenden: M. ) verwaltet wurde, erteilte der [X.]

GmbH und der [X.] einen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag", unter-zeichnete ein gemeinsames Formular "[X.] und Vollmacht zum Abschluss von Bausparverträgen" der [X.] und der [X.] und gab ein für einen Monat bindendes notarielles Kaufangebot für die Wohnung ab. Mit notarieller Erklärung vom 6. März 1997 unter-breitete ihr die Verkäuferin ein geändertes Vertragsangebot, das die Klä-gerin mit notarieller Erklärung vom 7. April 1997 annahm. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 88.115 DM zuzüglich Ne-benkosten unterschrieb die Klägerin am 7. März 1997 einen Darlehens-vertrag über 100.000 DM mit der [X.]

(im Folgenden: [X.]), vertreten durch die beklagte Bausparkasse. Das Darlehen sollte als tilgungsfreies "[X.]" bis zur [X.] - 4 - fe zweier bei der [X.] abgeschlossener Bausparverträge über je 50.000 DM dienen. Bedingung für die Auszahlung sowohl des [X.] als auch der Bauspardarlehen war nach § 3 des Vertrages u.a. der [X.] in eine Mieteinnahmegemeinschaft ([X.]). Zur Sicherung der Darlehen wurde zugunsten der [X.] eine Grundschuld über 100.000 DM nebst Zinsen bestellt. Die Auszahlung des [X.] erfolgte vereinbarungsgemäß an den beauftragten Notar.
Mit [X.]reiben vom 11. November 1999 widerrief die Klägerin ihre Erklärung zur Annahme des [X.]s unter Hinweis auf das [X.]. Seit Oktober 1999 waren jegliche [X.]aus-schüttungen ausgeblieben, nachdem die
M. zuvor zugunsten der Klä-gerin monatliche Zahlungen aus dem [X.] von 324,55 [X.] hatte, denen allerdings für 1997 und 1998 Nachzahlungen der Klägerin an den [X.] in Höhe von 2.426,48 DM und [X.] ge-genüber standen. Im Januar 2000 forderte die M. von der Klägerin für Baumaßnahmen an dem Gesamtobjekt eine Sonderumlage von 10.000 DM. 5 Die Klägerin begehrt von der [X.] Ersatz von 11.689,36 • nebst Zinsen für ihre auf das [X.] gezahlten Zinsen, ihre Nachzahlungen für 1997 und 1998 und die Sonderumlage, abzüglich gut-gebrachter Mietausschüttungen, die Freistellung von ihren [X.] aus dem Darlehensvertrag und Rückabtretung der zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche aus den Bausparverträgen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung, sowie die Feststellung der Verpflichtung der [X.] zum Ersatz weiterer im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb stehender [X.]äden ab Juni 2000. 6 - 5 - 7 Die Klägerin beruft sich darauf, die Beklagte sei ihr wegen Verlet-zung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und aus Delikt zu [X.]adens-ersatz verpflichtet, weil die Vermittler sie - die Klägerin - nicht ausrei-chend über die Finanzierungskonstruktion aufgeklärt und sowohl über Einzelheiten der Finanzierung als auch über den Wert der Immobilie und deren Rendite getäuscht hätten. Insbesondere habe die von der [X.] verlangte Beteiligung an dem [X.] unkalkulierbare Nachteile und Risiken mit sich gebracht. Das [X.]konzept, das von der [X.]

Gruppe

gemeinsam mit der [X.] erarbeitet worden sei, habe generell - so auch in ihrem Fall - betrü-gerisch von Anfang an fiktiv überhöhte Ausschüttungen vorgesehen. Auf der Grundlage dieser überhöhten Ausschüttungen habe die Beklagte die Immobilien systematisch zu hoch bewertet.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über Üblich-keit und Risiken der im Streit stehenden [X.]konstruktion stattgege-ben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 8 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] 9 - 6 - [X.] 10 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 698 ff. [X.] ist, hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ein Anspruch auf Ersatz sämtlicher [X.]äden im [X.] mit dem Abschluss der Verträge von Februar/März 1997 zu. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin über Nachteile und Risiken der [X.]konstruktion, insbesondere die Gefahr überhöht kal-kulierter [X.]ausschüttungen und die Unseriosität der Verwalterin, aufzuklären, weil sie mit der im Darlehensvertrag enthaltenen Bedingung eines [X.]s zu einem [X.] einen besonderen [X.] geschaffen habe. Einen weiteren zur Aufklärung verpflichtenden [X.] habe sie dadurch geschaffen, dass sie ihre hausinternen Wertermittlungen wissentlich an den systematisch überhöh-ten Mietausschüttungen der M. ausgerichtet habe. Die Aufklärung in den vorliegenden Unterlagen sei insoweit nicht ausreichend. Die [X.] habe sich im Fall der Klägerin auch realisiert, weil die Mietaus-schüttungen für ihre Wohnung von Anfang an vorsätzlich erheblich über-höht gewesen seien. Eine Pflichtverletzung der [X.] liege ferner darin, dass sie die Klägerin nicht ausreichend über die komplizierte [X.]skonstruktion aufgeklärt habe. 11 Außerdem hafte die Beklagte wegen Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263, 27 StGB, §§ 823 Abs. 2, 31 BGB. Sie habe das Anlagegeschäft durch ihre Finanzierung ermöglicht, obwohl ihr bekannt gewesen sei, 12 - 7 - dass die Vertreter der [X.] die Klägerin über den Ertragswert der Wohnung jedenfalls insoweit getäuscht hätten, als in den ihr ange-gebenen [X.]ausschüttungen systematisch und vorsätzlich Repara-turen im Sondereigentum nicht einkalkuliert gewesen seien.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand. 13 1. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, dass die Beklagte durch die in § 3 des [X.] vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehens-valuta von einem [X.] der Darlehensnehmerin zu einem [X.] ab-hängig war, einen besonderen [X.] geschaffen hat, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet hätte. 14 a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ei-ne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung nur unter ganz besonderen Vor-aussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der [X.] - 8 - nung, Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaft-lichen Risiken hinzutretenden besonderen [X.] für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwi-ckelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa [X.]Z 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Urteile vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 76, vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1199 [X.]. 41, für [X.]Z 168, 1 ff. vorgesehen). Davon ist auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen. b) Die Begründung, mit der es ein Aufklärungsverschulden ange-nommen hat, ist rechtlich aber nicht haltbar. 16 [X.]) In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ist die Annahme des [X.], aus der Verpflichtung der Darlehensnehmer zum [X.] zu einem [X.] folge auch ohne Hinzutreten spezifischer Gefah-ren des konkreten [X.]s eine umfassende Haftung der [X.] wegen [X.]affung eines besonderen [X.]s. 17 (1) Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich aus einer solchen Verpflichtung ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren des kon-kreten [X.]s kein besonderer, Hinweis- und Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank auslösender, [X.]. 18 - 9 - 19 Ein zur Aufklärung verpflichtender besonderer [X.] ist nur anzunehmen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaft-liche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben nor-malerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. Senat, Urteile vom 28. April 1992 - [X.] ZR 165/91, [X.], 1310, 1311 und vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 174; [X.], Urteil vom 11. Februar 1999 - [X.], [X.], 678, 680 f.). Ein [X.] Risiko folgt aus dem bloßen [X.] zu einem [X.] schon [X.] nicht ohne weiteres, weil hierdurch zugleich das Risiko des [X.], bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzie-len, auf alle [X.]teilnehmer verteilt wird. Der [X.] zu einem Miet-pool ist daher für den Darlehensnehmer nicht notwendigerweise [X.], sondern führt auch zu einer Risikoreduzierung (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200 [X.]. 44, für [X.]Z 168, 1 ff. vorgesehen, und vom 19. Dezember 2006 - [X.] ZR 192/04 Umdruck S. 14). Zugleich trägt er dem banküblichen Bestreben des finanzierenden Kreditinstituts nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung ([X.], Senatsurteile vom 31. März 1992 - [X.] ZR 70/91, [X.], 901, 905 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200 [X.]. 43, für [X.]Z 168, 1 ff. vorgesehen). [X.] anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des vom Berufungsgericht eingeholten Gutachtens, das nach einer Erhebung bei Kreditinstituten zu dem Ergebnis gelangt, die Forderung der finanzierenden Bank nach dem [X.] des Darlehensnehmers in einen [X.] sei unüblich. Dabei kann offen bleiben, ob das Gutachten - wie die Revision geltend macht - ohnedies unbrauchbar ist, weil es nicht repräsentativ und darüber hinaus - 10 - verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Bereits die dem Sachver-ständigen vom Berufungsgericht unterbreitete Frage war nämlich [X.]. Entscheidendes Beurteilungskriterium für die [X.]affung eines be-sonderen [X.]s ist nicht die (statistische) Marktüb-lichkeit der Klausel über den [X.] zu einem [X.], sondern die aus der Bedingung resultierende besondere Gefährdung (ebenso [X.], Urteil vom 13. Februar 2007 - 16 U 5/06, Umdruck S. 19 f.)
(2) Unabhängig hiervon musste die Beklagte die Klägerin über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer [X.]beteiligung auch jedenfalls deshalb nicht aufklären, weil sie bereits der [X.]svereinba-rung deutlich zu entnehmen waren. Anders als das Berufungsgericht meint, ergeben sich aus ihr sowohl die Funktionsweise des [X.]s einschließlich der - auch bei seriöser Kalkulation - bestehenden Möglich-keit von Nachzahlungen am Ende des Wirtschaftsjahres, als auch die weitgehenden Befugnisse der Verwalterin und die Dauer der [X.]. Eine weitergehende Aufklärung über die sich daraus ergeben-den wirtschaftlichen Konsequenzen schuldete die Beklagte hierzu nicht (vgl. KG, Urteil vom 8. November 2005 - 4 U 175/04, juris [X.]. 82, inso-weit in [X.], 605 und [X.] 2006, 136 nicht abgedruckt; a.A. [X.], Urteil vom 13. Februar 2007 - 16 U 5/06, Umdruck S. 20 ff.). Das Berufungsgericht lässt außerdem unberücksichtigt, dass Anleger, die wie die Klägerin eine Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken an einem weit entfernten Ort erwerben, in aller Regel weder den Willen noch die Möglichkeit haben, sich selbst um die Verwaltung der Wohnung zu küm-mern. Eine - unabhängig von konkreten Anhaltspunkten für einen Miss-brauch - bestehende Pflicht, alle mit dem [X.]beitritt abstrakt ver-bundenen eventuellen Missbrauchsmöglichkeiten durch Dritte [X.] - 11 - gen, ist entgegen der Auffassung der [X.] ohnedies nicht anzuerkennen. 21 (3) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist auch die Auffassung des [X.] (ebenso [X.], Urteil vom 13. Februar 2007 - 16 U 5/06, Umdruck S. 27), die Verletzung einer Aufklärungspflicht über die allgemeinen Folgen eines [X.]beitritts rechtfertige einen Anspruch auf Rückabwicklung sämtlicher Verträge. Eine [X.] führt grundsätzlich nur zum Ersatz des [X.]adens, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (st.Rspr., vgl. etwa Senat, [X.]Z 116, 209, 212 f. und Urteile vom 20. Mai 2003 - [X.] ZR 248/02, [X.], 1370, 1373, vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 53/02, [X.], 417, 419, vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524 so-wie [X.], Urteil vom 13. Februar 2003 - [X.], [X.], 1621, 1622). Bei Kapitalanlagen folgt daraus, dass jemand, der nicht Partner des [X.] ist und dem Interessenten nur hinsichtlich eines bestimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunkts Aufklärung schuldet, nur für die Risiken einzustehen hat, für deren Einschätzung die erbetene Auskunft maßgebend war. Wie das Berufungsgericht verkennt, rechtfertigt auch der Umstand, dass der Anleger das gesamte Geschäft bei fehlerfreier Aufklärung nicht abgeschlossen hätte, es im Allgemeinen nicht, dem [X.] den gesamten mit dem fehlgeschlage-nen Vorhaben verbundenen [X.]aden aufzuerlegen. Jedenfalls dann, wenn bei wertender Betrachtung der aus der Auskunftspflichtverletzung herrührende [X.]aden - wie hier - isoliert und durch Ausgleich in Geld neutralisiert werden kann, wäre es unangemessen, das nicht den [X.] bildende volle Anlagerisiko allein unter Kausalitätsgesichtspunkten auf den Auskunftsgeber zu überwälzen. In - 12 - solchen Fällen darf der Geschädigte grundsätzlich nicht besser gestellt werden als er bei zutreffender Auskunft stünde ([X.]Z 116, 209, 213). 22 Da eine Aufklärungspflicht über die allgemeinen Nachteile einer [X.]beteiligung auch nur vor diesen, nicht aber vor speziellen Risi-ken des gesamten Objekts/[X.] schützen soll, folgt aus ihrer Verletzung nur ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten/Minderein-nahmen, die sich durch die [X.]beteiligung gegenüber einer eigen-ständigen Verwaltung ergeben haben (a.A. [X.], Urteil vom 13. Februar 2007 - 16 U 5/06, Umdruck S. 27 f.). Einen solchen [X.] hat die Klägerin nicht dargetan.
[X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] steht der Klä-gerin nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt auch kein umfassender Rückabwicklungsanspruch wegen spezifischer Risiken gerade des [X.]s [X.].

zu, über die die Beklagte sie [X.] aufklären müssen. Die Feststellungen des [X.] zu einem von der [X.] geschaffenen [X.] halten auch in-soweit revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. 23 (1) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings [X.], dass ein Rückabwicklungsanspruch der Klägerin nicht schon wegen fehlender Kausalität einer möglichen [X.] der [X.] für einen der Klägerin im Zusammenhang mit dem [X.] entstandenen [X.]aden ausscheidet, weil die Klägerin dem [X.] bereits vor Abschluss des Darlehensvertrags beigetreten war. 24 - 13 - (a) Dies lässt sich jedoch entgegen der Auffassung des [X.] nicht damit begründen, die Beklagte habe die Klägerin schon vor Unterzeichnung des [X.]beitritts am 7. Februar 1997 über die hiermit verbundenen Risiken aufklären müssen. Grundsätzlich reicht es aus, wenn der Vertragspartner bei Abschluss des betreffenden [X.] - hier des Darlehensvertrags - über die geschuldeten [X.] verfügt. Ob im Einzelfall eine frühere Information geboten sein kann, wenn die Vertragsverhandlungen bereits eine gewisse Intensität erreicht haben (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1992 - [X.] ZR 133/91, juris [X.]. 34), kann dahinstehen, weil dies auch nach den Feststellungen des [X.] im Zeitpunkt des [X.]s der Klägerin zu dem [X.] am 7. Februar 1997 nicht der Fall war. Der Finanzierungsvermittlungsauftrag der Klägerin enthielt ebenso wie ihr [X.] weder eine recht-lich verbindliche Darlehenserklärung, noch wurden damit bereits die [X.] Einzelheiten der Finanzierung vollständig festgelegt. Der [X.] zweier Bausparverträge im Dezember 1996 lässt keinen [X.]luss auf die Darlehensverhandlungen zu. Es ist auch nicht festgestellt, dass die Vermittler die Klägerin am 7. Februar 1997 mit Rücksicht auf die Dar-lehensbedingung der [X.] zum [X.]beitritt veranlasst haben. Ob davon angesichts des Zusammenwirkens der [X.] mit der [X.] trotz des Vortrags der Klägerin, der [X.] sei ihr von den Vermittlern ohne Hinweis darauf, dass der später abzuschließende [X.] eine entsprechende Bedingung enthielt, empfohlen [X.], ohne Weiteres ausgegangen werden kann, bedarf keiner Entschei-dung. 25 (b) Denn eine Aufklärung über die Risiken des [X.]s wäre hier auch mit der Übersendung des Darlehensangebots vom 28. Februar 26 - 14 - 1997 für die Klägerin zur Vermeidung eventueller [X.]äden aus dem [X.]beitritt noch rechtzeitig gewesen, weil sie sich in diesem Zeit-punkt noch von dem [X.]beitritt hätte lösen können (vgl. Senat, Ur-teile vom 24. April 1990 - [X.] ZR 236/89, [X.], 920, 924 und vom 24. März 1992 - [X.] ZR 133/91, juris [X.]. 33 ff.). Da die Verkäuferin das notarielle Kaufangebot der Klägerin am 6. März 1997 durch ihre abän-dernde Annahme abgelehnt und der Klägerin ein neues Vertragsangebot unterbreitet hatte (§ 150 Abs. 2 BGB), war die Klägerin, die dieses noch nicht angenommen hatte, im Zeitpunkt der Übersendung des [X.] kaufvertraglich noch nicht gebunden und hätte von der Annah-me des neuen [X.] Abstand nehmen können. Damit wäre auch ihr [X.]beitritt hinfällig geworden. (2) Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegan-gen, dass die finanzierende Bank, die den [X.] zu einem [X.] zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezi-fischer Risiken des konkreten [X.]s Aufklärungspflichten wegen ei-nes durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen [X.] treffen können. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sie den [X.] in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten [X.]s oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten [X.] Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als [X.] mithaften muss (vgl. zur Rechtsnatur des [X.]s Drasdo [X.] 2003, 110, 111 und [X.], 393, 394 ff.). Gleiches gilt, wenn sie den [X.] verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen [X.] von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, 27 - 15 - sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern. 28 (3) Richtig ist in diesem Zusammenhang ferner die Annahme des [X.], eine diesbezügliche [X.] ha-be einen umfassenden Rückabwicklungsanspruch der Klägerin zur Fol-ge. Da die genannten Risiken nicht nur einen Aspekt, sondern die ge-samte Rentabilität und Finanzierbarkeit des [X.] betreffen, ist der Ersatzanspruch bei einer unzureichenden Aufklärung in diesem Fall - anders als die Revision meint - nicht durch den [X.]utzzweck der Pflicht auf einen [X.] begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2004 - [X.] ZR 355/02, [X.], 422, 424 f. und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1201 [X.]. 61, für [X.]Z 168, 1 ff. [X.]). (4) Aus Rechtsgründen ist schließlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der [X.] [X.]. , dem die Klägerin beigetreten ist, habe spezifische Risiken im genannten Sinn aufgewiesen, die eine besondere Gefährdung darstell-ten. 29 Zwar fehlt es an Feststellungen des [X.], dass der [X.] bei [X.] der Klägerin im Februar 1997 überschuldet war. Auch ist unstreitig, dass die Beklagte diesem [X.] kein Darlehen gewährt hat. Das Berufungsgericht hat aber - entgegen der Ansicht der Revision - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass [X.]ausschüttungen der M. bei dem [X.] [X.]. schon bei [X.] der Klägerin bewusst und vorsätzlich systematisch überhöht [X.] - 16 - ren und dass ihnen nach Kenntnis der H.

Gruppe unter Berücksichti-gung anfallender Kosten keine realen Einnahmen zu Grunde lagen. 31 (a) Dabei kann dahin stehen, ob die Feststellungen des [X.], es sei generell von einer systematisch vorsätzlichen [X.] Handhabung der M. auszugehen, zur Vortäuschung eines höheren [X.] bei den von ihr geführten [X.]s überhöhte Ausschüttungen vorzunehmen, tragfähig sind angesichts des Umstands, dass es nach den eigenen Feststellungen des [X.] nur "im Regelfall" zu [X.]-Ausschüttungen kam, die vorsätzlich überhöht [X.]. Ob die vom Berufungsgericht angeführten Gründe, insbesondere das werbungsmäßige Interesse der M. an einer konstant hohen Aus-schüttung, die Unterdeckungen bei verschiedenen (nicht allen) Pools, ihre Stützung durch Kaufpreisanteile und Äußerungen in der Vertriebsdi-rektorensitzung nach Zusammenbruch der Firmengruppe hierfür reichen, muss ebenso wenig geklärt werden wie die Frage, ob das nach den Feststellungen des [X.] bei mehreren - mithin nicht bei [X.] praktizierte Abrechnungsverfahren der M. mit zwei "Aus-gabeblöcken", von denen der zweite (incl. Reparaturkosten des [X.]) bei der [X.] nicht berücksichtigt wurde, einen ausreichenden Rückschluss darauf zulassen, das [X.]konzept der M. sei von Anfang an betrügerisch gewesen.
(b) Jedenfalls für den [X.] [X.].

erweisen sich die Fest-stellungen des [X.] als rechtsfehlerfrei, der Klägerin seien von den zur [X.] gehörenden Unternehmen von Anfang an [X.] und vorsätzlich systematisch überhöhte [X.]ausschüttungen als realistisch erzielbar vorgespiegelt und ausgezahlt worden, die 32 - 17 - zwangsläufig zu einer Unterdeckung im [X.] und letztlich dem [X.] führen mussten. 33 Wie das Berufungsgericht anhand der Abrechnungen für die Jahre 1997 und 1998 zutreffend aufgezeigt hat, lag ein Risiko bereits darin, dass die Verwalterin bei der Kalkulation der Ausschüttungen [X.] am Sondereigentum insbesondere bei einem Mieterwechsel un-streitig nicht berücksichtigt hatte (vgl. zur Kalkulierung entsprechender Abschläge [X.]Z 156, 371, 377 f. und [X.], Urteil vom 14. Januar 2005 - [X.], [X.], 205, 207) mit der Folge, dass die [X.] schon aus diesem Grund um 14,40 DM bzw. 14 DM monatlich zu hoch kalkuliert war. Insbesondere spricht aber für bewusst überhöhte Ausschüttungen die an die Herren [X.]und [X.]übersandte Akten-notiz der M. vom 11. August 1995. Danach war bereits damals eine Ausschüttung von allenfalls 8,20 DM/m² vertretbar, während bei fortge-setzter Ausschüttung von 11,40 DM/m² - wie sie auch die Klägerin erhal-ten hat - eine erhebliche Unterdeckung des [X.]s erwartet wurde. Entsprechend ergaben sich für die Klägerin auch bereits von 1997 an am Jahresende erhebliche Nachzahlungen. Angesichts dessen ist es recht-lich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine vorsätzliche überhöhte Kalkulation und Vorspiegelung einer realistisch nicht zu erzie-lenden Miete angenommen hat.
(5) Als mit der gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die weitere Annahme des [X.], die Beklagte habe die Klägerin durch ihr Verlangen nach einem [X.] zu dem Miet-pool bewusst oder jedenfalls bedingt vorsätzlich mit diesem spezifischen Risiko des [X.]s belastet (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 1999 34 - 18 - - [X.], [X.], 678, 680; Senatsurteil vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 173). Die hierzu getroffenen Fest-stellungen des [X.] halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 35 Die Revision beanstandet mit Recht die Feststellung des [X.], der [X.] selbst bzw. ihrem damaligen [X.]sei die Praxis systematisch überhöhter Ausschüttungen der M. bekannt gewesen. Diese Annahme beruht auf einem Verstoß des [X.] gegen das aus § 286 Abs. 1, § 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 1992 - [X.], NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - [X.] ZR 86/01, [X.], 557, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 332/02, [X.], 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524). Die entsprechende Kenntnis der [X.] ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe von irgendwel-chen Unregelmäßigkeiten im Bereich der von der M. durchgeführten [X.]verwaltung, insbesondere von bewusst und planmäßig überhöh-ten Ausschüttungen beim [X.] [X.]. bei Abschluss des [X.] vom 28. Februar/7. März 1997 keine Kenntnis gehabt. Zum Beweis hat sich die Beklagte auf das Zeugnis ihres damaligen [X.]sowie des [X.]. berufen. Ohne die Vernehmung dieser Zeugen durfte das Berufungsgericht, wie die [X.] zu Recht rügt, von der behaupteten Kenntnis der [X.] nicht ausgehen. - 19 - Das gilt besonders, da die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht aufgrund der Aktenlage revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält. Das Berufungsgericht hat Vortrag der [X.] und schriftlichen Äußerungen des ehemaligen Vorstandsmitglieds [X.]einen Inhalt beigemessen, der ihnen nicht zu entnehmen ist, und hat damit gegen Denkgesetze verstoßen (vgl. [X.], Urteile vom 22. Januar 1991 - [X.], NJW 1991, 1894, 1895, vom 14. Januar 1993 - [X.], [X.], 902, 905 ff. und vom 23. Januar 1997 - [X.], [X.], 1493, 1497). 36 Soweit [X.]nach dem Vortrag der [X.] bekannt war, dass bei einzelnen [X.]s zeitweise [X.] und im Zu-sammenhang damit zu zahlende Reparaturen im Sondereigentum bei Mieterwechsel zu Verbindlichkeiten geführt haben, besagt dies nur etwas über seine Kenntnis von Unterdeckungen bei verschiedenen Pools aus den genannten Gründen. Dass er von einem systembedingten Problem überhöhter Ausschüttungen in sämtlichen [X.]s und damit auch im [X.] [X.]. u.a. wegen generell nicht einkalkulierter Reparaturen im Sondereigentum wusste, ergibt sich daraus nicht. Gleiches gilt für seine Notizen vom 15. August 1994 und vom 16. März 1995, die zwar - möglicherweise rechtlich unzulässige - Überlegungen zum Ausgleich von [X.] enthalten, aber ebenfalls nicht deren Verursa-chung durch überhöhte Ausschüttungen zum Gegenstand haben. Die weiteren vorliegenden [X.]reiben [X.]

vom 9. Dezember 1997, 17. August 1998 und sein im ...

vom 3. August 2001 [X.]es [X.]reiben vom 25. März 1998 zum Objekt [X.]beziehen sich nicht auf die [X.]ausschüttung, sondern auf die [X.] und besagen insbesondere nichts für die Kenntnis der [X.] - 20 - klagten in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bei Abschluss des [X.] vom 28. Februar/7. März 1997. 38 Durch Urkunden ist damit entgegen der Auffassung des [X.] allein das Wissen der [X.] von Unterdeckungen bei mehreren von der M. verwalteten [X.]s belegt, nicht aber das Wissen, dass dies Ausdruck eines generellen, systembedingten Risikos bei dem Verwalter war und schon gar nicht, dass dieses Risiko auch [X.] den konkreten [X.] betraf. Der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gezogene Rückschluss aus der späteren Insolvenz der
M. ist schon mit Rücksicht darauf, dass die Insolvenz erst einige Jahre nach dem [X.] der Klägerin zu dem [X.] eintrat, nicht tragfähig.
Das erforderliche Bewusstsein der [X.] folgt auch nicht etwa aus der Kenntnis der Vertreter der H.

Gruppe. Anders als das [X.] meint, kann deren Kenntnis - wie die Revision zu Recht be-anstandet - der [X.] nicht mit der Begründung zugerechnet werden, sie seien —im Rahmen des besonderen [X.]sfi Erfül-lungsgehilfen der [X.]. Die Wissenszurechnung kann Folge dieses Tatbestands sein, nicht aber zu seiner Begründung dienen. 39 2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des [X.], die Beklagte sei zur Aufklärung über Risiken des [X.]s verpflichtet gewesen, weil sie durch ihre internen Beleihungswertfestsetzungen in den Käufern nicht bekannten Beschlussbögen einen besonderen [X.]statbestand geschaffen habe. Selbst wenn die Beklagte - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die interne [X.] anhand überhöht kalkulierter Mietausschüttungen vorgenommen haben sollte, 40 - 21 - begründet das entgegen der Auffassung des [X.] keine Aufklärungspflicht der [X.]. 41 Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] prüfen und ermitteln Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse ([X.]Z 147, 343, 349; [X.], Senatsurteile vom 7. April 1992 - [X.] ZR 200/91, [X.], 977, vom 21. Oktober 1997 - [X.] ZR 25/97, [X.], 2301, 2302, vom 11. November 2003 - [X.] ZR 21/03, [X.], 24, 27 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200 [X.]. 45, für [X.]Z 168, 1 ff. vorgesehen). Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer ledig-lich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04 [X.]O; a.A. [X.], Urteil vom 13. Februar 2007 - 16 U 5/06, Umdruck S. 30 ff.). Auf die Frage, ob die Bank mit der über-höhten internen Verkehrswertfestsetzung eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, kommt es insoweit ebenso wenig an (a.A. [X.] [X.]O Um-druck S. 30) wie auf die Frage, ob das finanzierende Kreditinstitut es dem Verkäufer durch die überhöhte Wertermittlung und Finanzierung er-möglicht, das Objekt zu einem überteuerten Kaufpreis zu veräußern. Letzteres gilt schon deshalb, weil die Veräußerung der Immobilie zu ei-nem überteuerten Kaufpreis nach ständiger Rechsprechung des Bundes-gerichtshofs selbst für den Verkäufer nicht ohne Weiteres einen zur Auf-klärung verpflichtenden Umstand darstellt ([X.], Urteil vom 14. März 2003 - [X.], [X.], 1686, 1688; Senatsurteile vom [X.] - [X.] ZR 53/02, [X.], 417, 419 und vom 20. Januar - 22 - 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524). Dies gilt erst recht für die [X.]. Sie ist nur dann ausnahmsweise zur Aufklärung über die Unangemessenheit eines Kaufpreises verpflichtet, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und [X.] kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa [X.], Senatsurteil vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225 m.w.Nachw.), wenn also der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524 und vom 23. März 2004 [X.]O, jeweils m.w.Nachw.). Das ist hier nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht der Fall, da hiernach der Verkehrswert der Wohnung - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - 62.313 DM betragen hat. 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, ein Rückabwicklungsanspruch der Klägerin ergebe sich daraus, dass die Beklagte die Klägerin nicht über etwaige Nachteile und Risiken der [X.] durch ein [X.] in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen aufgeklärt habe. Un-geachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen im Einzelfall inso-weit überhaupt eine Pflicht der finanzierenden Bank, ungefragt über die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzuklären, in [X.] kommt, rechtfertigt eine etwaige [X.] ent-gegen der Auffassung des [X.] die von der Klägerin [X.] Rückabwicklung des Darlehens- oder gar des Kaufvertrages schon deshalb nicht, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte [X.] entstandenen Mehrkosten führt (st.Rspr., siehe etwa [X.] - 23 - urteil vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200 [X.]. 49 m.w.Nachw., für [X.]Z 168, 1 ff. vorgesehen). Solche Mehrkosten hat die Klägerin nicht dargetan. 43 Soweit das Berufungsgericht in Widerspruch zu seinen Ausführun-gen, eine nicht geringe Anzahl von Kreditinstituten habe zwischen 1990 und 1999 - teilweise systematisch - Immobilienkredite ohne ausreichende grundpfandrechtliche Absicherung gewährt, darauf abstellt, die Klägerin hätte bei entsprechender Aufklärung mangels anderweitiger Finanzie-rungsmöglichkeit möglicherweise von dem gesamten Anlagegeschäft ab-gesehen, rechtfertigt dies angesichts des [X.]utzzwecks der [X.] keine andere Beurteilung. Bei intransparenten Finanzie-rungskonstruktionen soll der Kunde durch ausreichende Aufklärung über deren spezifische Besonderheiten in die Lage versetzt werden, selbst darüber zu entscheiden, ob der Abschluss dieser Finanzierungsform sei-nen wirtschaftlichen Verhältnissen und Vorstellungen entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 1989 - [X.], [X.], 665, 667; [X.] [X.], 913, 916; Siol, in: [X.]imansky/Bunte/[X.], [X.] 2. Aufl. § 44 Rdn. 41). Ihm sollen hingegen nicht Risi-ken des [X.] verdeutlicht oder die Entscheidungsgrundlage dafür geliefert werden, ob eine Kreditaufnahme in seiner Situation über-haupt sinnvoll ist. Bei fehlerhafter Aufklärung besteht daher nur [X.] auf Ausgleich der Nachteile der spezifischen gegenüber einer herkömmlichen Finanzierung. Dieser [X.] ließe sich - anders als das Berufungsgericht meint - auch hier in Form der Mehr-kosten gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit isoliert von einem etwaigen Anlageschaden betrachten und in Geld neutralisieren. - 24 - Gänzlich verfehlt sind die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen des [X.], die Beklagte habe möglicherweise die Verpflichtung getroffen, der Klägerin von einer Finanzierung im Rah-men des vorgesehenen Finanzierungsmodells abzuraten. Das [X.] verkennt insoweit die Unterschiede zwischen einer schuld-haften [X.] und einer Beratungspflichtverletzung, die nur in Betracht kommen kann, wenn zwischen den Parteien ein Bera-tungsvertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Novem-ber 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 173 und vom 13. Januar 2004 - [X.] ZR 355/02, [X.], 422, 424). Einen solchen nimmt auch das Be-rufungsgericht nicht an. 44 4. Da es - wie ausgeführt - an fehlerfreien Feststellungen des Be-rufungsgerichts zur Kenntnis der [X.] von Unregelmäßigkeiten im Bereich der von M. durchgeführten [X.]verwaltung, insbesondere von bewusst und planmäßig überhöhten Ausschüttungen beim [X.] [X.]. fehlt, ist schließlich auch ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263, 27 StGB, 823 Abs. 2, 31 BGB nicht haltbar. Es stellt, wie die Revision zu Recht rügt, insbesondere einen groben, grund-rechtsrelevanten Verfahrensfehler dar, wenn das Berufungsgericht dem ehemaligen Vorstandsmitglied [X.]Beihilfe zum Betrug vorwirft, oh-ne ihn auch nur gehört zu haben. 45 II[X.] Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 46 - 25 - 47 1. Soweit das Berufungsgericht einen Rückabwicklungsanspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt eines verbundenen Geschäfts ge-mäß § 9 VerbrKrG erwogen, dies aber letztlich offen gelassen hat, steht dem § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entgegen. Das Darlehen ist von der Si-cherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grund-pfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt [X.]. Der Hinweis des [X.], der Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG könnten möglicherweise die von der [X.] versteckten Zinssubventionen entgegenstehen, rechtfertigt kein [X.] Ergebnis. Für die Beurteilung der Üblichkeit der mit dem Verbrau-cher vereinbarten Konditionen ist unerheblich, wie sie intern durch den Kreditgeber kalkuliert wurden (vgl. [X.], Urteil vom 6. September 2006 - 4 U 175/05, juris [X.]. 93).
2. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt scheiden auch weitere, vom Berufungsgericht erwogene, letztlich aber offen gelassene, [X.]en der [X.] aus. 48 a) Dies gilt zunächst für eine angebliche Verletzung von [X.]en der [X.] im Zusammenhang mit der Finanzierung der Immobilie. Für die vom Berufungsgericht erwogene Zurechnung [X.] Angaben der Vermittler über den [X.] gemäß § 278 BGB (vgl. Senat, Urteile vom 24. September 1996 - [X.] ZR 318/95, [X.], 2105, 2106 und vom 14. November 2000 - [X.] ZR 336/99, [X.], 2539, 2540) fehlt es an Feststellungen zu der von der Klägerin behaupteten unrichtigen Angabe über die Anspardauer der [X.] und deren Erheblichkeit für den späteren Vertragsschluss. 49 - 26 - 50 b) Feststellungen des [X.] fehlen auch zu der Frage, ob sich die Beklagte im Zeitpunkt der Kreditgewährung in einem zur Auf-klärung verpflichtenden schwerwiegenden Interessenkonflikt befand. Hierfür reicht es nicht aus, dass die kreditgebende Bank zugleich Kredit-geberin des Bauträgers oder Verkäufers einer Immobilie ist oder ihm ei-ne globale Finanzierungszusage erteilt hat ([X.]Z 161, 15, 21; [X.], [X.] vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 624). Feststellungen, dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages Anfang 1997 etwa das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengage-ments bei der [X.] auf die Erwerber abgewälzt hat (vgl. [X.] EWiR 2005, 657, 658), hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen.
c) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sach-verhalt besteht auch keine Aufklärungspflicht der [X.] unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs über Ri-siken des [X.]. Hierzu bedarf es vielmehr ergänzender Fest-stellungen des [X.]. 51 [X.]) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, kommen eine solche Aufklärungspflicht der [X.] und ein daraus folgender [X.]adensersatzanspruch der Klägerin nach der erst nach Erlass des [X.] modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvor-sprungs der kreditgebenden Bank mit Rücksicht auf die oben näher [X.] falschen Angaben der Vermittler zur erzielten Miete in Betracht. 52 - 27 - [X.]) Nach dieser Rechtsprechung (Urteile vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200 f. [X.]. 50 ff., für [X.]Z 168, 1 ff. vorgesehen, vom 19. September 2006 - [X.] ZR 204/04, [X.], 2343, 2345 [X.]. 23, für [X.]Z vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 205/05, [X.], 114, 115 [X.]. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - [X.] ZR 341/05, [X.], 414, 418 [X.]. 29 und vom 19. Dezember 2006 - [X.] ZR 401/03, Umdruck S. 12) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten [X.] mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvor-sprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, [X.] oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlage-objekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen [X.] wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiato-ren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzie-rung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, an-geboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, [X.] oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu ver-schlossen. 53 cc) Bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 ([X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200 f. [X.]. 53-55, für 54 - 28 - [X.]Z 168, 1 ff. vorgesehen) näher dargelegten Grundsätze besteht nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt eine [X.] Vermutung, dass die Beklagte von der arglistigen Täuschung der Klägerin über die erzielte Miete Kenntnis hatte. 55 (1) Durch die vorsätzlich überhöhte Angabe der Mietausschüttung, der unter Berücksichtigung anfallender Kosten keine tatsächlich erzielte Miete zugrunde lag, haben die Vermittler die Klägerin arglistig über die Rentabilität des [X.] getäuscht. Angesichts einer gegenüber der - unter Berücksichtigung anfallender Kosten - tatsächlich erzielten Miete von 8,20 DM/qm um fast 40% überhöhten Angabe war die der Klä-gerin mit 11,40 DM/qm vorgespiegelte Miete auch objektiv evident un-richtig. (2) Die Kenntnis der [X.] von diesen objektiv evident fehler-haften Angaben zur Miete wird widerlegbar vermutet, weil auch die [X.] Voraussetzungen für die Beweiserleichterung nach dem im [X.]sverfahren maßgeblichen Sachverhalt vorliegen. Danach bestand zwi-schen der Wohnungsverkäuferin, der [X.] und den Vermittlern eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die die Veräußerung von Eigen-tumswohnungen und die Finanzierung des Erwerbs durch die Beklagte im Strukturvertrieb vorsah. Grundlage dieser planmäßigen und arbeitstei-ligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsames Vertriebskonzept der [X.] und der [X.], zu der sowohl die Immobilien- und die Finanzmaklerin als auch die Verkäuferin und die [X.]verwalterin ge-hörten. Die Vermittler traten gegenüber den Kunden sowohl als Vermitt-ler der Verkäuferin als auch als Handelsvertreter der [X.] auf. Die von ihnen vermittelte Finanzierung sah meist eine Vollfinanzierung durch 56 - 29 - ein [X.] einer Bank vor, das nach Zuteilung von zwei gleich-zeitig bei der [X.] abgeschlossenen, zu unterschiedlichen Zeit-punkten zuteilungsreifen Bausparverträgen getilgt werden sollte. Die [X.] oder deren Untervermittler übernahmen sämtliche Ver-tragsverhandlungen mit den Erwerbern auch bezüglich der Finanzierung und erhielten für diese die Finanzierungszusage der [X.], die ih-rerseits die Darlehensauszahlung von dem [X.] der Käufer zu einer Mieteinnahmegesellschaft der H.
Gruppe abhängig machte. Auch der Klägerin wurde die Finanzierung durch den eingeschalteten Strukturver-trieb angeboten, ohne dass sie persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der [X.] gehabt hätte oder von sich aus um einen Kredit dort [X.] hätte. Die Vermittler, denen die konzeptionelle Finanzierungsbe-reitschaft der [X.] bekannt war, benannten sie der Klägerin als [X.] und legten ihr die [X.]sformulare der [X.] zur Unterschrift vor.
[X.]) Ihre hiernach widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den fehlerhaften Angaben der Vermittler zu der unter Berücksichtigung anfal-lender Kosten erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und für ihre feh-lende Kenntnis Beweis angeboten. Da - wie dargelegt - die Annahme des [X.], eine entsprechende Kenntnis der [X.] stehe fest, auf [X.] beruht, muss der [X.] Gelegenheit gegeben werden, die Vermutung zu widerlegen. 57 - 30 - IV. 58 Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht wird zu einem möglichen Aufklärungs-verschulden der [X.] ergänzende Feststellungen zu treffen haben, insbesondere auch dazu, ob die Beklagte die vermutete Kenntnis von den vorsätzlich überhöhten Mietausschüttungen widerlegen kann sowie ggf. zu den angeblichen Falschangaben der Vermittler insbesondere - 31 - über Baujahr und Zustand sowie die Vermietung aller zum [X.] ge-hörenden Wohnungen vor Abschluss des kreditfinanzierten [X.].
[X.] Joeres [X.] Richter am Bundesgerichts- [X.]

hof [X.] ist wegen

Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 05.12.2000 - 11 O 95/00 - OLG [X.], Entscheidung vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - - 32 - [X.]reibfehlerberichtigung

Das Urteil vom 20. März 2007 - [X.] wird dahingehend berichtigt, dass es bei den [X.] am Ende des Urteils statt [X.] richtig heißen muss: —[X.]fi.
[X.], 10. Mai 2007 [X.] - Geschäftsstelle des [X.]. Zivilsenats -

Meta

XI ZR 414/04

20.03.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2007, Az. XI ZR 414/04 (REWIS RS 2007, 4685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4685

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