Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. XI ZR 274/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1841

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 274/05 Verkündet am: 25. September 2007 [X.] Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 25. September 2007 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 28. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
1 Der Kläger verlangt von der beklagten Bausparkasse [X.] wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt im Zu-sammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentums-wohnung. Der damals 26 Jahre alte Kläger wurde im Jahr 1998 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Ei-gentumswohnung in [X.]zu erwerben. Der Vermittler war für die [X.] tätig, die seit 1990 in großem Umfang [X.] vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Im Rahmen der Gespräche händigte der Vermittler dem Kläger u.a. eine Beispielrechnung aus, in welcher für die Jahre 1998 und 1999 jeweils monatliche Mieteinnahmen von insgesamt 475,86 DM ausgewiesen waren. Im Rahmen der [X.] unterschrieb der Kläger am 27. März 1998 einen Immobilienvermitt-lungsvertrag, einen Darlehensvermittlungsvertrag, einen Besuchsbericht und eine Vereinbarung über [X.], mit der er der für die zu erwerbende Wohnung bestehenden [X.]gemeinschaft, die von der zur [X.]Firmengruppe gehörenden M. GmbH (im Folgenden: M. ) verwaltet wurde, beitrat. Sein notarielles Kaufangebot gab der Kläger am 5. Juni 1998 ab, nachdem er am Tag zuvor zur Finanzierung des Kaufpreises von 150.112 DM zuzüglich Nebenkosten einen Darlehensvertrag unterschrie-ben hatte. Danach wurde der Kauf über ein tilgungsfreies Vorausdarle-hen bei der [X.]

(im Folgenden: [X.]) in Höhe von 175.000 DM sowie über zwei Bausparverträge bei der [X.] über 88.000 DM und 87.000 DM finanziert. Im [X.] - 4 - hang mit der Finanzierung wurde mit notarieller Urkunde vom 16. Juni 1998 zur Sicherung sowohl des valutierten [X.] als auch der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden [X.] zugunsten der [X.] eine Grundschuld in Höhe des [X.]betrags nebst Zinsen bestellt. Der Kläger übernahm die persönliche Haftung für die Grundschuldsumme und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen. [X.] widerrief er seine auf den Abschluss der Finanzierungsverträge ge-richteten Willenserklärungen unter Hinweis auf das Haustürwiderrufsge-setz. Mit seiner Klage begehrt er Schadensersatz. Er verlangt Zahlung von 24.483,92 • als Ersatz der bisher auf das [X.] gezahlten Zinsen abzüglich der gutgebrachten Mieterträge sowie Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem mit der [X.] abgeschlossenen [X.] um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung so-wie Feststellung der Verpflichtung der [X.] zum Ersatz weiterer aus dem Erwerb des Objekts erwachsender Schäden. Hilfsweise verlangt er Rückerstattung der in der [X.] vom Vertragsschluss bis Anfang 2002 gezahlten Zinsen in Höhe von 17.634,17 • aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem [X.]. 3 Seine Ansprüche stützt er in erster Linie darauf, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflichten verletzt habe. Ihr sei bekannt gewesen, dass der Kläger von dem Vermittler arglistig getäuscht worden sei. [X.] seien ihm verdeckte Innenprovisionen verschwiegen und vorsätzlich fiktiv überhöhte [X.]ausschüttungen angegeben worden, bei denen die Kosten für Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen nicht [X.] - 5 - kuliert gewesen seien. Rückabwicklung der Verträge könne er ferner ver-langen, weil die Beklagte ihn pflichtwidrig nicht über die Nachteile der gewählten Finanzierungskonstruktion aufgeklärt habe und er die [X.] bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht abgeschlossen hätte. [X.] schulde die Beklagte ihm insoweit Ersatz der Mehraufwendungen, die sich auf 31.316,68 • beliefen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 5 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 6 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 7 Ein Schadensersatzanspruch des [X.] aus einem Beratungs-verschulden scheide aus, da zwischen den Parteien kein Beratungsver-trag geschlossen worden sei. Dem Kläger stünden auch keine Ansprüche aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden der [X.] zu. Über die Besonderheiten der Finanzierungskonstruktion, für deren [X.] sich gerade im Fall des [X.] keine hinreichenden Anhaltspunkte er-8 - 6 - gäben, habe die Beklagte nicht aufklären müssen. Wegen angeblich im Kaufpreis enthaltener Innenprovisionen habe die Beklagte schon deshalb keine Aufklärungspflicht getroffen, weil der Kaufpreis nach dem eigenen Vortrag des [X.] nicht sittenwidrig überhöht gewesen sei. Die [X.] habe sich auch weder in einem zur Aufklärung verpflichtenden [X.] befunden noch habe sie in nach außen erkennbarer Weise ihre [X.] überschritten. Durch die im Darlehensvertrag vor-gesehene Beitrittsverpflichtung zu einem [X.] habe sie auch keinen zusätzlichen Gefährdungstatbestand geschaffen. Der hier zu [X.] sei im maßgeblichen [X.]punkt weder überschuldet gewesen noch habe die Beklagte ihn durch die Gewährung von Darlehen gestützt. Eine Überschuldung des [X.] folge nicht daraus, dass die [X.] im Jahr 1998 überhöht gewesen seien, so dass der Kläger am Ende des Jahres einen Ausgleich in Höhe von rund 1.000 DM habe leisten müssen. Die Rückforderung sei vielmehr Hinweis darauf, dass die - ausschließlich in den Risikobereich des [X.] fallenden - Erwartun-gen, die Einkünfte aus dem [X.] würden ausreichen, um seine mo-natlichen Belastungen weitgehend zu decken, nicht zutrafen. Die [X.] hafte auch nicht aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. [X.] des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs aus § 3 [X.] sei die Beklagte für die Rückabwicklung der Verträge, die der Kläger mit der [X.] geschlossen hat, nicht passiv legitimiert. Unabhängig hiervon sei der Darlehensvertrag nicht aufgrund einer Haustürsituation zustande ge-kommen. Angesichts eines [X.]abstands von etwa zehn Wochen zwi-schen den Gesprächen in der Wohnung des [X.] und der [X.], bestehe keine hinreichende Indizwirkung, dass der Abschluss des Vertrags auf ein Fortwirken der Überrumpe-lungssituation zurückzuführen sei. - 7 - [X.] 9 Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hätte die vom Klä-ger in erster Linie begehrte Rückabwicklung der Verträge nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch des [X.] aus einer Beratungs-pflichtverletzung ausscheidet. Eine solche hätte den Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien vorausgesetzt (vgl. Senatsur-teile vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 173, vom 13. Januar 2004 - [X.] ZR 355/02, [X.], 422, 424 und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 881, [X.]. 44). Daran fehlt es. Zur [X.] hatte der Kläger keinen unmittelbaren persönlichen Kontakt. Der für die H.
GmbH tätige Vermittler war nicht bevollmäch-tigt, für die Beklagte einen Beratungsvertrag abzuschließen. Dies macht auch die Revision nicht geltend. 10 2. Entgegen der Auffassung der Revision kann die mit dem Haupt-antrag begehrte umfassende Rückabwicklung der Verträge auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, die Beklagte habe den Kläger nicht über etwaige Nachteile und Risiken der Finanzierung des Kaufpreises durch ein [X.] in Kombination mit zwei neu abzuschließen-den Bausparverträgen aufgeklärt. Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen im Einzelfall insoweit überhaupt eine Pflicht der 11 - 8 - finanzierenden Bank, ungefragt über die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzuklären, in Betracht kommt, rechtfertigt eine et-waige [X.] die vom Kläger in erster Linie begehr-te Rückabwicklung des Darlehens- oder gar des Kaufvertrages schon deshalb nicht, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzie-rung entstandenen Mehrkosten führt (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile [X.], 1, 21 f., [X.]. 49 und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 881, [X.]. 42). Ein weitergehender Anspruch besteht, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. März 2007 ([X.] ZR 414/04, [X.], 876, 881, [X.]. 43) näher ausgeführt hat, angesichts des beschränkten Schutzzwecks der Aufklärungspflicht auch dann nicht, wenn der Kläger, wie er behauptet hat, bei entsprechender Aufklärung mangels einer an-derweitigen Finanzierungsmöglichkeit von dem finanzierten Kauf der Ei-gentumswohnung abgesehen hätte. Über die Frage, ob dem Kläger der hilfsweise geltend gemachte [X.] zusteht, war hier nicht zu entscheiden. 3. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachver-halt besteht nämlich die Möglichkeit, dass der Kläger aus anderen Grün-den mit seinem auf umfassende Rückabwicklung der Verträge [X.] durchdringt. Mit der vom Berufungsgericht gegebe-nen Begründung lässt sich eine Haftung der [X.] aus vorvertragli-chem Aufklärungsverschulden wegen unterbliebener Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nicht verneinen. 12 a) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfeh-lerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der früheren 13 - 9 - Rechtsprechung des [X.] ein solches Aufklärungsver-schulden der [X.] verneint hat. 14 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte [X.] nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der [X.] oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-menhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-nen kann (vgl. etwa [X.], 294, 316; 161, 15, 20 sowie [X.] [X.], 1, 19 f., [X.]. 41 und vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 76 sowie vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830). [X.]) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des [X.] 15 - 10 - bei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten [X.] nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlau-fen wäre. 16 (1) Als rechtsfehlerfrei erweist sich das Berufungsurteil entgegen der Auffassung der Revision, soweit das Berufungsgericht eine Aufklä-rungspflichtverletzung der [X.] im Hinblick auf eine angeblich im finanzierten Kaufpreis enthaltene verdeckte Innenprovision wegen eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs verneint hat. Bei steuersparen-den Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende [X.] grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene Innenprovision aufzuklären. Eine Auf-klärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Ver-kehrswert beiträgt, dass das Kreditinstitut - anders als hier - von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa [X.], Senatsurteile vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830, jeweils m.w.Nachw.). (2) Entgegen der Auffassung der Revision vermag auch die vom Kläger behauptete fehlerhafte Ermittlung des [X.] durch die Beklagte keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Aufklärungs-pflichtverletzung zu begründen. Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 ([X.] ZR 414/04, [X.], 876, 880 f., [X.]. 41 m.w.Nachw.) bestätigt und im Einzelnen begründet hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des [X.] den Wert der ihnen 17 - 11 - gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninte-resse ([X.]Z 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., [X.]. 45; [X.], Senatsurteile vom 7. April 1992 - [X.] ZR 200/91, [X.], 977, vom 21. Oktober 1997 - [X.] ZR 25/97, [X.], 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - [X.] ZR 21/03, [X.], 24, 27). Dementsprechend kann sich grund-sätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Belei-hungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem [X.] und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senatsurteile [X.] aaO S. 21 und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 881, [X.]. 41; a.A. [X.] ZGS 2007, 152, 156 f.). (3) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind schließlich die Feststellungen des Berufungsgerichts, ein haftungsbegründendes Über-schreiten der [X.] durch die Beklagte sei nicht dargetan. Die enge Zusammenarbeit der [X.] mit den Unternehmen der H.

Gruppe führt nicht zum Überschreiten der [X.]. Eine nach außen erkennbare Übernahme von Funktionen des Veräußerers oder Vertreibers der Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht festgestellt. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch nicht erwogen, die Beklagte könne durch die in § 3 des [X.] vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darle-hensvaluta von einem Beitritt des [X.] in einen [X.] abhängig war, über ihre Rolle als Finanzierungsbank hinausgegangen sein. Ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers ver-18 - 12 - knüpft (Senatsurteile [X.], 1, 20, [X.]. 43 und vom 31. März 1992 - [X.] ZR 70/91, [X.], 901, 905). 19 cc) Im Hinblick auf den von der [X.] veranlassten [X.]-beitritt des [X.] lässt sich jedoch im [X.] an die Urteile des er-kennenden Senats vom 16. Mai 2006 ([X.], 1, 22 ff., [X.]. 50 ff.) und vom 20. März 2007 ([X.] ZR 414/04, [X.], 876, 879 ff., [X.]. 27 ff.) eine Haftung der [X.] für eigenes [X.] nicht abschließend verneinen. Mit diesen Urteilen hat der [X.] seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank ergänzt. (1) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachver-halt kommt insoweit eine Aufklärungspflicht der [X.] wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefähr-dungstatbestands in Betracht. 20 Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 ([X.] ZR 414/04, [X.], 876, 879 ff., [X.]. 27 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, können die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu einem [X.] zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Miet-pools Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands treffen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten [X.] oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten [X.] Darlehen gewährt 21 - 13 - wurden, für die der Anleger als [X.] mithaften muss (vgl. zur Rechtsnatur des [X.] Drasdo [X.] 2003, 110, 111 und [X.], 393, 394 ff.). Beides hat das Berufungsgericht hier zwar ohne Rechtsfehler verneint. Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 ent-schieden hat, kann Gleiches aber auch gelten, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen [X.] von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 879, [X.]. 27). Das war nach der unter Beweis gestellten Behauptung des [X.] hier der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts blieben die Einkünfte des [X.] bereits im Erwerbsjahr hinter den [X.] mit der Folge, dass der Kläger einen Ausgleich von rund 1.000 DM leisten musste. Der Kläger hat insoweit behauptet, die Verwalterin habe in Absprache mit der [X.] für die [X.]ausschüttungen fiktive gewinnmaximierte Werte eingesetzt und - ebenso wie in dem dem [X.] vom 20. März 2007 (aaO) zugrunde liegenden Fall - bei der Kalkulation der Ausschüttungen Reparaturaufwand am Sondereigentum nicht berücksichtigt mit der Folge, dass die Ausschüttungen schon aus diesem Grund monatlich zu hoch kalkuliert gewesen seien. 22 (2) Mit Rücksicht auf die nach Behauptung des [X.] falschen Angaben des Vermittlers zur erzielten Miete kommt darüber hinaus nach der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtsprechung 23 - 14 - des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklä-rungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank auch eine Aufklärungspflicht der [X.] und ein daraus folgender [X.]anspruch des [X.] unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungs-pflichtigen Wissensvorsprungs über Risiken des [X.] in [X.]. (a) Nach dieser Rechtsprechung ([X.], 1, 22 ff., [X.]. 50 ff. und Urteile vom 19. September 2006 - [X.] ZR 204/04, [X.], 2343, 2345, [X.]. 23, für [X.]Z 169, 109 ff. vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 205/05, [X.], 114, 115, [X.]. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - [X.] ZR 341/05, [X.], 414, 418, [X.]. 29 und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882, [X.]. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der [X.] mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch un-richtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermu-tet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und [X.] zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom [X.] oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die [X.] der Angaben des Verkäufers, [X.] oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen 24 - 15 - des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Le-benserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. 25 (b) Ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 ([X.], 1, 23 f., [X.]. 53-55) näher dargelegten Grundsätze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die [X.] von einer arglistigen Täuschung des [X.] über die erzielte Miete Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden. Dies betrifft zum Einen die Behauptung des [X.], der Vermittler habe ihn durch vorsätzlich überhöhte Angaben zur [X.]ausschüt-tung, der unter Berücksichtigung anfallender Kosten keine tatsächlich erzielte Miete zugrunde lag, arglistig über die Rentabilität des [X.] getäuscht. Zum Anderen wird ggf. zu klären sein, ob die nach Be-hauptung des [X.] ihm vorgespiegelte Miete auch objektiv evident unrichtig war. 26 Sofern das der Fall sein sollte, würde die Kenntnis der [X.] von diesen objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete widerlegbar vermutet, weil auch die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleich-terung nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt [X.]. Danach bestand zwischen der Wohnungsverkäuferin, der [X.]n und den Vermittlern eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die die Veräußerung von Eigentumswohnungen und die Finanzierung des [X.] durch die Beklagte im Strukturvertrieb vorsah. Grundlage dieser planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsa-27 - 16 - mes Vertriebskonzept der [X.] und der [X.], zu der sowohl die Immobilien- und die Finanzmaklerin als auch die Verkäuferin und die [X.]verwalterin gehörten. Die Vermittler traten gegenüber den [X.] sowohl als Vermittler der Verkäuferin als auch als Handelsvertreter der [X.] auf. Die von ihnen vermittelte Finanzierung sah meist eine Vollfinanzierung durch ein [X.] einer Bank vor, das nach Zu-teilung von zwei gleichzeitig bei der [X.] abgeschlossenen, zu un-terschiedlichen [X.]punkten zuteilungsreifen Bausparverträgen getilgt werden sollte. Die [X.] oder deren Untervermittler übernahmen sämtliche Vertragsverhandlungen mit den Erwerbern auch bezüglich der Finanzierung und erhielten für diese die Finanzierungszusage der [X.], die ihrerseits die Darlehensauszahlung von dem Beitritt der Käu-fer zu einer Mieteinnahmegesellschaft der [X.] abhängig [X.]. Auch dem Kläger wurde die Finanzierung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb angeboten, ohne dass er persönlichen Kontakt mit [X.] der [X.] gehabt oder von sich aus um einen Kredit dort nachgesucht hätte. Der Vermittler, dem die konzeptionelle [X.] der [X.] bekannt war, benannte sie dem Kläger als finanzierendes Institut und legte ihm die Darlehensantragsformulare der [X.] zur Unterschrift vor (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882 f., [X.]. 56). Ihre hiernach ggf. widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den fehlerhaften Angaben des Vermittlers zu der unter Berücksichtigung an-fallender Kosten erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und für ihre fehlende Kenntnis Beweis angeboten. Ihr müsste daher für den Fall der Annahme einer widerlegbaren Vermutung Gelegenheit gegeben werden, die Vermutung zu widerlegen. 28 - 17 - 29 (3) Im Falle einer [X.] im dargelegten Sinn wegen eines durch sie geschaffenen oder begünstigten besonderen [X.] oder wegen eines aufklärungspflichtigen Wissens-vorsprungs hätte die Beklagte den Kläger nach dem Grundsatz der Natu-ralrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie er ohne die schuld-hafte [X.] gestanden hätte. Der vom Kläger in erster Linie geltend gemachte umfassende Rückabwicklungsanspruch hätte in diesem Fall also Erfolg, wenn die Beklagte nicht den Beweis er-bringt, dass der Kläger die kreditfinanzierte Eigentumswohnung auch bei gehöriger Aufklärung durch die Beklagte erworben hätte (vgl. Senatsur-teile [X.], 1, 26, [X.]. 61 und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 879, [X.]. 28).
I[X.] Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Ergänzung der Rechtsprechung zu einem zur Aufklärung verpflichtenden besonderen Gefährdungstatbestand und zum konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum ergänzen-den Sachvortrag hatten - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs des [X.] aus Aufklärungsverschulden zu treffen haben. Entsprechend dem Hinweis des [X.] in der mündlichen Verhandlung könnten [X.] - 18 - sichts der mittlerweile bekannt gewordenen Einzelheiten zu den wirt-schaftlichen Schwierigkeiten der [X.] und der zeitlichen Nähe des Abschlusses des Darlehensvertrages zum Auftreten dieser Schwie-rigkeiten ggf. noch weitere Feststellungen zur Frage veranlasst sein, ob sich die Beklagte im [X.]punkt der Kreditgewährung in einem zur Aufklä-rung verpflichtenden schwerwiegenden Interessenkonflikt befand (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882, [X.]. 50 m.w.Nachw.). Für den Fall der erneuten Erfolglosigkeit des [X.] des [X.] wird dieser auch mit seinem auf das [X.] ge-stützten Hilfsantrag auf Rückzahlung geleisteter Zinsen keinen Erfolg haben können. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Klä-ger sei nicht aufgrund einer Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden, weil das Überraschungsmoment der Haustürsituation vom 27. März 1998 für den Abschluss des Darlehensvertrages am 4. Juni 1998 nicht ([X.] geworden sei, wendet sich die Revision ohne Erfolg. 31 - 19 - Dies ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls und vom [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt worden.
[X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.03.2005 - 3 O 201/04 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2005 - 3 U 103/05 -

Meta

XI ZR 274/05

25.09.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. XI ZR 274/05 (REWIS RS 2007, 1841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1841

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