Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2008, Az. XI ZR 246/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4910

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 18. März 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ BGB a.F. §§ 123, 276 (Fb)
a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen können die fi-nanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden [X.] zur Voraussetzung der [X.] gemacht hat, Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungs-tatbestands bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten [X.] treffen (Bestätigung von [X.], Urteil vom 20. März 2007 - [X.], [X.], 876 ff.). b) Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung solcher spezifi-schen Risiken des konkreten [X.].
[X.], Urteil vom 18. März 2008 - [X.] - OLG [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. März 2008 durch [X.] h.c. No[X.]e, [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] zu 1) wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 21. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als zum Nachteil der [X.] zu 1) ent-schieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt im Zusammenhang 1 - 3 - mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung. Seine Klage hat er zusätzlich gegen die Verkäuferin der Wohnung gerichtet. 2 Der Kläger, ein damals 27 Jahre alter Maschinenschlosser, wurde gemeinsam mit seiner Ehefrau, einer damals ebenfalls 27 Jahre alten Verkäuferin, Ende 1992 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuer-ersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in [X.]. zu erwerben. Der Vermittler war für die [X.] tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte zu 1) finanzierte.
Im Rahmen der Gespräche unterschrieben der Kläger und seine Ehefrau am 12. Dezember 1992 einen [X.], in welchem eine monatliche —Mieteinnahmefi von 469 DM ausgewiesen war. Außerdem unterzeichneten sie an diesem Tag unter anderem eine Vereinbarung über [X.]. Darin traten sie der für die zu erwerbende Woh-nung bestehenden [X.]gemeinschaft bei, die von der zur H.

Gruppe (im Folgenden: [X.]) gehörenden M.

GmbH (im Folgenden: M. ) verwaltet [X.]. Nachdem am 23. Dezember 1992 der notarielle Kaufvertrag über die Wohnung abgeschlossen worden war, unterschrieben der Kläger und seine Ehefrau am 26. Dezember 1992 zur Finanzierung des Kaufpreises von 129.812 DM zuzüglich Nebenkosten einen Darlehensvertrag mit der [X.] zu 1). Danach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens der [X.] zu 1) in Höhe von 149.000 DM sowie zweier Bausparverträge über 74.000 DM und 75.000 DM finanziert. [X.] für die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch der [X.] war nach § 3 des Vertrages u.a. der Beitritt zu einer [X.] - 4 - nahmegemeinschaft ([X.]). Zur Sicherung des valutierten [X.] und der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszu-reichenden Bauspardarlehen wurde zugunsten der [X.] zu 1) eine Grundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt. 4 Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der [X.] zu 1) als der Darlehensgeberin sowie von der [X.] zu 2) als der Verkäuferin der Wohnung Schadensersatz. Er begehrt von beiden [X.] als Ge-samtschuldnerinnen Zahlung von 48.286,38 • nebst Zinsen als Ersatz der Aufwendungen, die er zur Vollziehung der im Dezember 1992 abge-schlossenen Verträge erbracht hat, sowie von der [X.] zu 2) zu-sätzlich als Schadensersatz in Höhe des noch valutierten Darlehens Zah-lung von 76.182,49 • zuzüglich Zinsen, jeweils Zug um Zug gegen Über-tragung der Eigentumswohnung. Ferner verlangt er Feststellung, dass der [X.] zu 1) aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und dass ihm beide Beklagte als [X.] zum Ersatz sämtlicher nach dem 31. Dezember 2001 anfallender Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der Wohnung entstehen, verpflichtet sind.
Seine Ansprüche stützt er in erster Linie darauf, dass die Beklagte zu 1) ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten und dass die Beklagte zu 2) Beratungspflichten verletzt habe. Kaufvertrag und Darlehensvertrag seien sittenwidrig. Die erworbene Wohnung habe im Kaufzeitpunkt einen Verkehrswert von weniger als der Hälfte des Kaufpreises gehabt. Soweit in dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten ein Ver-kehrswert von 95.000 DM ausgewiesen werde, sei dies nicht zutreffend. Die von der [X.] zu 1) verlangte Beteiligung an dem [X.] habe 5 - 5 - zudem unkalkulierbare Nachteile und Risiken mit sich gebracht. Das [X.]konzept, das von der [X.] gemeinsam mit der [X.] zu 1) erarbeitet worden sei, habe generell - so auch in diesem Fall - be-trügerisch von Anfang an fiktiv überhöhte Ausschüttungen vorgesehen, so dass den Erwerbern ein in Wahrheit nicht vorhandener und auch nicht erzielbarer [X.] vorgespiegelt worden sei. Schließlich beruft sich der Kläger darauf, er und seine Frau hätten über die komplizierten Zu-sammenhänge der Finanzierung informiert werden müssen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des [X.] bis auf einen geringen Teil der Zins-forderung gegenüber beiden [X.] stattgegeben. Das Urteil ist [X.] der [X.] zu 2) rechtskräftig. Mit der vom Berufungsgericht für die Beklagte zu 1) zugelassenen Revision begehrt diese die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit zu ihrem Nachteil er-kannt worden ist. 6 Im [X.] an das Berufungsurteil haben sich der Kläger und seine Ehefrau mit notarieller Urkunde vom 28. August 2006 mit der [X.] zu 2) dahin geeinigt, dass diese die Eigentumswohnung gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 150.000 • zurücknimmt. Hiermit sollten unabhängig von dem Urteil alle wechselseitigen Ansprüche zwi-schen der [X.] zu 2) und dem Kläger und dessen Ehefrau abgegol-ten sein. Der von der [X.] zu 1) im Hinblick hierauf angeregten [X.] des Rechtsstreits hat der Kläger widersprochen. 7 - 6 - Entscheidungsgründe:
A. 8 Die Revision ist zulässig. Die Beklagte zu 1) hat auch angesichts der mittlerweile erfolgten Einigung zwischen dem Kläger und der [X.] zu 2) ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Da der Kläger der von der [X.] zu 1) angeregten Gesamterledigung widersprochen hat und eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung der beklagten [X.] wirkungslos ist ([X.], Beschluss vom 26. Mai 1994 - [X.], NJW 1994, 2363, 2364 m.w.Nachw.), stehen die Anträge des [X.], soweit sie die Beklagte zu 1) betreffen, weiter im Streit.
B. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils, soweit zum Nachteil der [X.] zu 1) erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 [X.] Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im [X.]sentlichen ausgeführt: 10 - 7 - Dem Kläger stehe gegen die Beklagte zu 1) (im Folgenden: [X.]) wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ein Anspruch auf Ersatz sämtlicher Schäden im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge von Dezember 1992 zu. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Klä-ger über Nachteile und Risiken der [X.]konstruktion, insbesondere die Gefahr überhöht kalkulierter [X.]ausschüttungen und die Unseri-osität der Verwalterin, aufzuklären, weil sie mit der im Darlehensvertrag enthaltenen Bedingung eines Beitritts zu einem [X.] einen besonde-ren [X.] geschaffen habe. Einen weiteren zur Aufklä-rung verpflichtenden [X.] habe sie dadurch geschaf-fen, dass sie ihre hausinternen [X.]rtermittlungen wissentlich an den sys-tematisch überhöhten [X.] ausgerichtet habe. Die Aufklä-rung in den vorliegenden Unterlagen sei insoweit nicht ausreichend. Die Gefährdung habe sich im Fall des [X.] auch realisiert, weil die Miet-ausschüttungen für seine Wohnung von Anfang an vorsätzlich erheblich überhöht gewesen seien. Die Beklagte sei dem Kläger zudem [X.], weil sie ihn und seine Ehefrau nicht ausreichend über die komplizierte Finanzierungskonstruktion aufgeklärt habe. Ob der [X.] auch unter den Gesichtspunkten eines aufklärungspflichtigen Wis-sensvorsprungs oder einer Interessenkollision ein Aufklärungsverschul-den zur Last falle, könne offen bleiben. 11 Sie hafte aber zusätzlich wegen Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263, 27 StGB, §§ 823 Abs. 2, 31 BGB. Sie habe das Anlagegeschäft durch ihre Finanzierung ermöglicht, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die Vertreter der [X.] den Kläger über den Ertragswert der Wohnung jedenfalls insoweit getäuscht hätten, als in den angegebenen 12 - 8 - [X.]ausschüttungen systematisch und vorsätzlich Reparaturen im Sondereigentum nicht einkalkuliert gewesen seien.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand. 13 1. Das Berufungsgericht hätte mit der gegebenen Begründung nicht annehmen dürfen, dass die Beklagte durch die in § 3 des [X.] vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt der Darlehensnehmer zu einem Miet-pool abhängig war, einen besonderen [X.] geschaf-fen hat, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken ver-pflichtet hätte. 14 a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ei-ne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf re-gelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwen-digen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der [X.] von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten be-züglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der [X.] oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin 15 - 9 - hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen [X.] für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-menhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-nen kann (vgl. etwa [X.]Z 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie [X.] [X.]Z 168, 1, 19 f., [X.]. 41 und vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 76, vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830 sowie vom 20. März 2007 - [X.], [X.], 876, 877, [X.]. 15). Davon ist auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutref-fend ausgegangen. b) Die Begründung, mit der es ein Aufklärungsverschulden ange-nommen hat, ist rechtlich aber nicht haltbar. 16 [X.]) Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, aus der Verpflichtung des [X.] und seiner Ehefrau, dem für ihr Objekt be-stehenden [X.] beizutreten, folge auch ohne Hinzutreten spezifi-scher Gefahren des konkreten [X.] eine umfassende Haftung der [X.] wegen Schaffung eines besonderen [X.]s. 17 Dies hat der erkennende [X.] bereits mit Urteil vom 20. März 2007 ([X.], [X.], 876, 877 f., [X.]. 17-22), dem in den [X.] dieselbe - weitgehend wortgleiche - Begründung des Berufungsgerichts und eine vergleichbare Beitrittsvereinbarung zugrunde 18 - 10 - lag, entschieden und im Einzelnen begründet. Darauf wird Bezug ge-nommen. 19 [X.]) Wie der erkennende [X.] mit Urteil vom 20. März 2007 ([X.]O S. 879 f., [X.]. 27 ff.) ebenfalls entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist hingegen der weitere Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend, dass die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu ei-nem [X.] zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten [X.] [X.] wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen [X.]s treffen können, deren Verletzung einen umfassenden Rückabwicklungsanspruch der Darlehensnehmer zur Folge haben kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Bank den [X.] in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten [X.] oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten [X.] Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als [X.] mithaften muss. Gleiches gilt, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabili-tät und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern ([X.]surteil vom 20. März 2007 - [X.], [X.], 876, 879, [X.]. 27). Insoweit sind jedoch die [X.] nicht ausreichend.
(1) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht annehmen dürfen, der 20 - 11 - [X.] [X.]. , dem der Kläger und seine Ehefrau beigetreten sind, habe spezifische Risiken aufgewiesen, die eine besondere Gefähr-dung in diesem Sinn darstellten. 21 Feststellungen, dass der [X.] bei Beitritt des [X.] im Dezember 1992 überschuldet war, hat das Berufungsgericht nicht getrof-fen. Auch ist unstreitig, dass die Beklagte diesem [X.] zu jenem Zeitpunkt noch kein Darlehen gewährt hatte. Soweit das [X.] festgestellt hat, die [X.]ausschüttungen seien schon bei Beitritt des [X.] bewusst und vorsätzlich systematisch überhöht gewesen und es hätten ihnen nach Kenntnis der [X.] unter Berücksichti-gung anfallender Kosten keine realen Einnahmen zugrunde gelegen, ist dieses Ergebnis mit der gegebenen Begründung - wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht tragfähig, weil es auf lückenhaften und wider-sprüchlichen Feststellungen beruht. (a) Dies gilt zunächst für die Annahme des Berufungsgerichts, es sei generell von einer systematisch vorsätzlichen betrügerischen Hand-habung der M. auszugehen, zur Vortäuschung eines höheren Ertrags-wertes bei den von ihr geführten [X.] überhöhte Ausschüttungen vorzunehmen. 22 Von einem —generellfi betrügerischen System hätte das Berufungs-gericht schon angesichts seiner eigenen Feststellung, —im [X.] sei es zu vorsätzlich überhöhten [X.]ausschüttungen gekommen, nicht ohne zusätzliche Feststellungen ausgehen dürfen. Solche Feststellungen waren insbesondere auch deshalb unabdingbar, weil das [X.] selbst ausdrücklich offen gelassen hat, ob und inwieweit in [X.] die [X.]ausschüttungen kalkulatorisch korrekt waren und ob dies insbesondere auch darauf beruht habe, dass sie korrekt kalkuliert gewesen seien. Mangels entgegen stehender Feststellungen ist daher für die Revision davon auszugehen, dass es auch kalkulatorisch korrekte [X.]ausschüttungen gegeben hat. Damit aber hätte es für den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, es liege ein generell [X.] System vor, unter Berücksichtigung einer genügend großen An-zahl anderer [X.] näherer Feststellungen dazu bedurft, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Abrechnungen fehlerhaft waren. Das Berufungsgericht hätte diese Frage daher nicht offen lassen dürfen.
Unzulässig - weil ebenfalls auf lückenhafter Tatsachengrundlage beruhend - ist auch der aus dem praktizierten Abrechnungsverfahren der M. mit zwei —[X.], von denen der zweite (incl. [X.] des Sondereigentums) bei der [X.] nicht [X.] worden sei, gezogene Rückschluss des Berufungsgerichts auf ein von Beginn an betrügerisches Konzept. Auch insoweit sind die Feststellungen lückenhaft, da das Berufungsgericht selbst feststellt, die-ses Verfahren sei nur —teilweisefi gebräuchlich gewesen. [X.]nn aber nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts diese [X.] nur teilweise praktiziert wurde, hätte es unter Berücksichtigung einer genügend großen Anzahl anderer [X.] näherer Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen bedurft, die gleichwohl auf ein generelles Problem schließen ließen. Hierzu wären nähere - auf konkreter Tatsa-chenbasis beruhende - Feststellungen dazu erforderlich gewesen, in wie vielen [X.] das beanstandete Abrechnungsverfahren angewandt wurde. Auch dazu fehlt jegliche Feststellung des Berufungsgerichts. 24 - 13 - 25 Inwieweit die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Gründe, insbesondere das werbungsmäßige Interesse der M. an einer konstant hohen Ausschüttung, Unterdeckungen bei verschiedenen (nicht allen) Pools, ihre Stützung durch Kaufpreisanteile und Äußerungen in der [X.] nach Zusammenbruch der Firmengruppe, geeig-net sind, auf das Bestehen eines betrügerischen Systems hinzuweisen, lässt sich angesichts der [X.] der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Diese Indiztatsachen können erst im Rahmen einer Gesamtschau endgültig bewertet werden.
(b) Ob speziell im [X.] des Objekts [X.]. , dem der Kläger beigetreten ist, konstant von Anfang an überhöhte [X.]aus-schüttungen erfolgten, denen keine entsprechenden Einnahmen gegen-über standen, so dass der Zusammenbruch des [X.] schon bei [X.] des [X.] zwangsläufig war, ist ebenfalls ohne weitere tatrichterli-che Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen. Anders als zum [X.] Sch. in dem Rechtsstreit [X.] ([X.]O S. 879, [X.]. 32 f.) erweisen sich die Feststellungen des Berufungsgerichts, das den spezifischen Umständen des einzelnen [X.] angesichts der von ihm verfolgten generellen Lösung keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt hat, auch in diesem Zusammenhang als lückenhaft und nicht ausreichend. 26 Wie das Berufungsgericht aufgezeigt hat, lag zwar ein gewisses Risiko darin, dass die Verwalterin bei der Kalkulation der Ausschüttun-gen Reparaturaufwand am Sondereigentum insbesondere bei einem [X.] nicht berücksichtigt hatte (vgl. zur Kalkulierung [X.] - 14 - der Abschläge [X.]Z 156, 371, 377 f. und [X.], Urteil vom 14. Januar 2005 - [X.], [X.], 205, 207). Der nicht kalkulierte [X.] allein belegt aber eine zwangsläufig entstehende er-hebliche Unterdeckung im streitgegenständlichen [X.] nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die auf der Basis des vom [X.] eingehol-ten, im Berufungsverfahren aber angegriffenen, Sachverständigengut-achtens getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die Ausschüttun-gen seien aus diesem Grund um 52,13 DM (11,1%) monatlich zu hoch kalkuliert gewesen, fehlerfrei ist. Selbst wenn man die vom [X.] ermittelte Zahl zugrunde legt, steht - anders als in dem Verfahren [X.], in dem aus einer Aktennotiz hervorging, dass für jenen [X.] die Ausschüttungen von Beginn an bewusst weit überhöht fest-gesetzt worden waren - hier auch angesichts der nicht sehr erheblichen nicht berücksichtigten Beträge für [X.] eine zwangs-läufig entstehende erhebliche Unterdeckung des [X.] noch nicht fest. Auch bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht ermittelten Zahl, würde der nicht kalkulierte Reparaturaufwand dies nur belegen, wenn zugleich feststünde, dass bei einer Betrachtung der zu erwarten-den Ausgaben und Einnahmen von Beginn an den voraussichtlichen Ausgaben keine ausreichenden Einnahmen gegenüber standen, die trotz des nicht einkalkulierten Reparaturaufwands zu einer realistischen Kal-kulation führen konnten. Dies hängt insbesondere davon ab, in welchem [X.] sich das Objekt befand, wie hoch der Anteil der vermieteten Wohnungen war und in welchem Umfang realistischerweise mit einer Neuvermietung von Wohnungen zu rechnen war. Hierzu fehlt es aber bislang an tatrichterlichen Feststellungen. Zu diesen hätte umso mehr Anlass bestanden als der vom [X.] eingeschaltete Sach-verständige, auf dessen Gutachten sich das Berufungsgericht bei der - 15 - Ermittlung des auf die Renovierung entfallenden Betrags gestützt hat, in einem Ergänzungsgutachten für den [X.] einen nachhaltig erzielbaren Mietzins von 567 DM monatlich ermittelt hat, worauf die Re-vision zu Recht hinweist. Bei einem nachhaltig erzielbaren Mietzins in dieser Höhe aber hätten der im [X.] ausgewiesenen monatli-chen —Mieteinnahmefi von 469 DM auch bei Berücksichtigung des vom Berufungsgericht angenommenen, nicht kalkulierten [X.] von 52,13 DM entsprechende Einnahmen gegenüber gestanden. Schon deshalb durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststel-lungen davon ausgehen, die nicht kalkulierten Renovierungskosten im Sondereigentum hätten den [X.] zwangsläufig in eine Schieflage gebracht. Vielmehr lässt sich die Seriosität der Kalkulation ohne nähere Feststellungen insbesondere zum Vermietungsstand im Objekt nicht ab-schließend beurteilen.
Ohne die genannten zusätzlichen Feststellungen zu den genauen Verhältnissen im streitgegenständlichen [X.] rechtfertigen auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts nicht den Rückschluss auf vorsätzlich falsch kalkulierte Ausschüttungen bereits im Erwerbszeit-punkt. Soweit das Berufungsgericht auf das Hausgeld in Höhe von mo-natlich 279 DM verweist, das die WEG-Verwalterin bereits im [X.] nach dem Erwerb vom Kläger und seiner Ehefrau gefordert hat, mag dies zwar ein Anhaltspunkt dafür sein, dass möglicherweise im Vorfeld des Vertragsschlusses falsche Angaben zu den monatlichen Aufwendungen und damit der Rentabilität der Anlage gemacht wurden. Das kann im Zu-sammenhang mit der Frage eines aufklärungspflichtigen Wissensvor-sprungs von Bedeutung sein. Für den [X.] selbst lag in der zusätzli-chen Erhebung eines Hausgelds jedoch kein spezifisches Risiko, das die 28 - 16 - Beklagte wegen Schaffung eines besonderen [X.]s zur Aufklärung verpflichtete. Soweit das Berufungsgericht aus der in der [X.]abrechnung für 1995 erkennbaren Position für —[X.], [X.] auf eine bereits seit 1993 kontinuierlich aufgebaute Verschuldung des [X.] schließt und daraus eine zusätzliche über-höhte [X.]ausschüttung von durchschnittlich 107,26 DM herleiten will, handelt es sich mit der gegebenen Begründung um Spekulationen, denen gerade angesichts des vom Berufungsgericht selbst herangezo-genen Sachverständigengutachtens zur nachhaltig erzielbaren Miete eine ausreichende Tatsachengrundlage fehlt. Allerdings hat die Beklagte dem [X.] [X.]. - wie die Revision selbst einräumt - im Jahr 1995 ein Darlehen in Höhe von 47.000 DM gewährt. Auch ergibt sich - worauf das Berufungsgericht, von der Revision nicht angegriffen, verweist - schon aus der Steuererklärung des [X.] von 1993, dass die [X.] mit 369 DM monatlich bereits von Beginn an erheb-lich unter der im [X.] in Aussicht gestellten —Mieteinnahmefi von 469 DM monatlich lagen. Dies belegt, dass es in diesem [X.] offenbar finanzielle Probleme gab. Die entscheidende Frage, welche Ur-sache diese hatten - eine ungünstige Entwicklung des [X.] (etwa in Bezug auf den Leerstand) nach Abschluss der streitgegenständlichen Verträge oder von Anfang an falsch kalkulierte [X.], de-nen keine entsprechenden Einnahmen gegenüber gestanden hatten - ist damit aber noch nicht beantwortet.
(2) Als mit der gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft erweist sich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte ha-be den Kläger und seine Ehefrau durch ihr Verlangen nach einem Beitritt zu dem [X.] bewusst oder jedenfalls bedingt vorsätzlich mit [X.] - 17 - schen Risiken des [X.] belastet (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 1999 - [X.], [X.], 678, 680; [X.]surteile vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 173 und vom 20. März 2007 - [X.], [X.], 876, 880, [X.]. 34). Die hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
Die Revision beanstandet mit Recht die Feststellung des [X.], der [X.] selbst bzw. ihrem damaligen [X.]sei die Praxis systematisch überhöhter Ausschüttungen der M. bekannt gewesen. Wie der erkennende [X.] bereits in dem eine vergleichbare Begründung desselben [X.]s des Berufungsgerichts betreffenden Urteil vom 20. März 2007 ([X.] [X.]O, [X.]. 34 ff.) näher ausgeführt hat, beruht diese Annahme auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das aus § 286 Abs. 1, § 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 1992 - [X.], NJW 1992, 1768, 1769; [X.]surteile vom 29. Januar 2002 - [X.] ZR 86/01, [X.], 557, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 332/02, [X.], 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524). Die entsprechende Kenntnis der [X.] ist - entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung - zwischen den [X.]en streitig. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe von ir-gendwelchen Unregelmäßigkeiten im Bereich der von der M. durch-geführten [X.]verwaltung keine Kenntnis gehabt. Zum Beweis hat sich die Beklagte auf das Zeugnis ihres damaligen Vorstandsmitglieds [X.]berufen. Ohne die Vernehmung dieses Zeugen durfte das 30 - 18 - Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, von der behaupteten Kenntnis der [X.] nicht ausgehen. 31 Dies gilt besonders, weil die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht aufgrund der Aktenlage ohne Vernehmung des benannten Zeugen nicht nur eine unvollständige Beweiswürdigung dar-stellt, sondern ihrerseits revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält. Das Berufungsgericht hat Vortrag der [X.] und schriftlichen Äuße-rungen des ehemaligen Vorstandsmitglieds [X.]einen Inhalt [X.], der ihnen nicht zu entnehmen ist, und hat damit gegen Denkge-setze verstoßen (vgl. [X.], Urteile vom 22. Januar 1991 - [X.], NJW 1991, 1894, 1895, vom 14. Januar 1993 - [X.], [X.], 902, 905 ff. und vom 23. Januar 1997 - [X.], [X.], 1493, 1497). Soweit [X.]nach dem Vortrag der [X.] bekannt war, dass bei einzelnen [X.] zeitweise [X.] und im Zu-sammenhang damit zu zahlende Reparaturen im Sondereigentum bei Mieterwechsel zu Verbindlichkeiten geführt haben, besagt dies nur etwas über seine Kenntnis von Unterdeckungen bei verschiedenen Pools aus den genannten Gründen. Dass er von einem systembedingten Problem überhöhter Ausschüttungen in sämtlichen [X.] und damit auch im streitgegenständlichen [X.] u.a. wegen generell nicht einkalkulierter Reparaturen im Sondereigentum wusste, ergibt sich daraus nicht. [X.] gilt für seine Notizen vom 15. August 1994 und vom 16. März 1995, die zwar - möglicherweise rechtlich unzulässige - Überlegungen zum Ausgleich von [X.] enthalten, aber ebenfalls nicht deren Verursachung durch überhöhte Ausschüttungen zum Gegenstand haben. 32 - 19 - Die weiteren Schreiben [X.]

vom 9. Dezember 1997, 17. August 1998 und sein im ... vom 3. August 2001 veröffentlichtes [X.] vom 25. März 1998 zum Objekt [X.]

beziehen sich nicht auf die [X.]ausschüttung, sondern auf die Beleihungswertermittlung und besagen insbesondere nichts für die Kenntnis der [X.] in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bei Abschluss des Darlehensvertrages [X.] 1992. Ohne Aussagekraft ist insoweit auch das vom Berufungsgericht genannte Schreiben vom 30. Januar 1998. Dieses besagt lediglich, dass nach Auffassung [X.] in der [X.]praxis nur eingehende Mieten zusammengefasst werden und enthält damit zu der Frage unseriöser Handhabung keine Aussage.
Durch Urkunden ist damit entgegen der Auffassung des [X.] allein das Wissen der [X.] von Unterdeckungen bei mehreren von der M. verwalteten [X.] belegt, nicht aber das Wissen, dass dies Ausdruck eines generellen, systembedingten Risikos bei dem Verwalter war und schon gar nicht, dass dieses Risiko auch gerade den konkreten [X.] betraf. Der vom Berufungsgericht in die-sem Zusammenhang gezogene Rückschluss aus der späteren Insolvenz der M. ist schon mit Rücksicht darauf, dass die Insolvenz erst im [X.] und damit rund 8 Jahre nach dem Beitritt des [X.] zu dem [X.] eintrat, nicht tragfähig. 33 Das erforderliche Bewusstsein der [X.] folgt auch nicht etwa aus der Kenntnis der Vertreter der [X.]. Anders als das Berufungsgericht meint, kann deren Kenntnis der [X.] nicht mit der Begründung zugerechnet werden, sie seien —im Rahmen des beson-deren [X.]sfi Erfüllungsgehilfen der [X.]. Die 34 - 20 - Wissenszurechnung kann Folge dieses Tatbestands sein, nicht aber zu seiner Begründung dienen. 35 2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zur Aufklärung über Risiken des [X.] verpflichtet gewesen, weil sie durch ihre internen Beleihungswertfestsetzungen in den Käufern nicht bekannten Beschlussbögen einen besonderen Gefähr-dungstatbestand geschaffen habe. Vielmehr vermag auch die vom Kläger behauptete fehlerhafte Ermittlung des [X.] durch die [X.] keine einen Schadensersatzanspruch auslösende [X.] zu begründen. Wie der [X.] mit Urteil vom 20. März 2007 ([X.], [X.], 876, 880 f., [X.]. 41) bestätigt und noch einmal im Einzelnen dargelegt hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des [X.] den [X.]rt der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im [X.] ([X.]Z 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., [X.]. 45; [X.], [X.]surteile vom 7. April 1992 - [X.] ZR 200/91, [X.], 977, vom 21. Oktober 1997 - [X.] ZR 25/97, [X.], 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - [X.] ZR 21/03, [X.], 24, 27). Dementsprechend kann sich grund-sätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Belei-hungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem [X.] und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben ([X.]surteile [X.]Z 168 [X.]O S. 21, [X.]. 45 und vom 20. März 2007 - [X.], [X.], 876, 881, [X.]. 41; a.A. OLG Celle ZGS 2007, 152, 156 f.). Der [X.] hat auch bereits darauf hingewiesen, dass es auf die Frage, ob die Bank mit der überhöhten Verkehrswertfestsetzung ei-gene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, ebenso wenig ankommt wie auf die - 21 - Frage, ob das finanzierende Kreditinstitut es dem Verkäufer durch die überhöhte [X.]rtermittlung und Finanzierung ermöglicht, das Objekt zu einem überteuerten Kaufpreis zu veräußern ([X.]surteil vom 20. März 2007 [X.]O). Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beklagte habe im Zusammenhang mit der [X.] wissentlich auf die [X.] Druck ausgeübt, die [X.] in unrealistischer Höhe zu kalkulieren, fehlt es an entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts. Dieses hat ledig-lich ausgeführt, die Beklagte habe durch ihr Verfahren überhöhte [X.] provoziert, hat aber ausdrücklich offen gelassen, ob es insoweit überhaupt eine Absprache zwischen der [X.] und der [X.] gegeben hat.
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, ein Rückabwicklungsanspruch des [X.] ergebe sich daraus, dass die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau nicht über etwaige Nachteile und Risiken der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen aufge-klärt habe. Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen im Einzelfall insoweit überhaupt eine Pflicht der finanzierenden Bank, [X.] über die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzu-klären, in Betracht kommt, rechtfertigt eine etwaige [X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die vom Klä-ger begehrte Rückabwicklung des Darlehens- oder gar des [X.] schon deshalb nicht, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führt (st.Rspr., siehe etwa [X.] vom 20. März 2007 - [X.], [X.], 876, 881, [X.]. 42 m.w.Nachw.). Solche Mehrkosten hat der Kläger nicht dargetan. 36 - 22 - 37 Soweit das Berufungsgericht in Widerspruch zu seinen Ausführun-gen, eine nicht geringe Anzahl von Kreditinstituten habe zwischen 1990 und 1999 - teilweise systematisch - Immobilienkredite ohne ausreichende grundpfandrechtliche Absicherung gewährt, darauf abstellt, der Kläger und seine Ehefrau hätten bei entsprechender Aufklärung mangels anderweitiger Finanzierungsmöglichkeit möglicherweise von dem gesam-ten Anlagegeschäft abgesehen, rechtfertigt dies entgegen der [X.] der Revisionserwiderung angesichts des Schutzzwecks der [X.] keine andere Beurteilung. Dies hat der [X.] - nach Erlass des Berufungsurteils - bereits mit Urteil vom 20. März 2007 ([X.] [X.]O, [X.]. 43) zu den dort zugrunde liegenden identischen Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts entschieden und näher begründet. Die Revisionserwiderung gibt dem [X.] keinen Anlass, seine dortigen [X.] zu ändern oder zu ergänzen.
Ebenso wie dort sind auch hier die in diesem Zusammenhang ste-henden Ausführungen des Berufungsgerichts verfehlt, die Beklagte habe möglicherweise die Verpflichtung getroffen, dem Kläger und seiner Ehe-frau von einer Finanzierung im Rahmen des vorgesehenen [X.] abzuraten. Das Berufungsgericht verkennt insoweit die [X.] zwischen einer schuldhaften [X.] und einer Beratungspflichtverletzung, die nur in Betracht kommen kann, wenn zwischen den [X.]en ein Beratungsvertrag geschlossen worden ist (vgl. [X.]surteil vom 20. März 2007 [X.]O, [X.]. 44 m.w.Nachw.). Einen solchen nimmt auch das Berufungsgericht bezogen auf die finanzierende Bank nicht an. 38 - 23 - 4. Da es - wie ausgeführt - an fehlerfreien Feststellungen des Be-rufungsgerichts zur Kenntnis der [X.] von Unregelmäßigkeiten im Bereich der von M. durchgeführten [X.]verwaltung, insbesondere von bewusst und planmäßig überhöhten Ausschüttungen beim [X.] [X.]. fehlt, ist schließlich auch ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263, 27 StGB, 823 Abs. 2, 31 BGB nicht haltbar. Es stellt, wie die Revision zu Recht rügt, insbesondere einen groben, grundrechtsrelevanten Verfahrensfehler dar, wenn das Berufungsgericht dem ehemaligen Vorstandsmitglied A.

Beihilfe zum Betrug vorwirft, ohne ihn auch nur gehört zu haben. 39 II[X.] Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zu weiteren möglichen Aufklärungspflichtverlet-zungen der [X.] fehlt es bislang an Feststellungen. 40 1. Dies gilt zunächst für die Frage, ob sich die Beklagte im Zeit-punkt der Kreditgewährung in einem zur Aufklärung verpflichtenden schwerwiegenden Interessenkonflikt befand. Hierfür reicht es nicht aus, dass die kreditgebende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers einer Immobilie ist, oder ihm eine globale Finanzierungszu-sage erteilt hat ([X.]Z 161, 15, 21; [X.], [X.]surteil vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 624). Feststellungen, dass die [X.] bei Abschluss des Darlehensvertrages Ende 1992 etwa das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements bei der [X.] auf 41 - 24 - die Erwerber abgewälzt hat [X.] EWiR 2005, 657, 658), hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen. 42 2. Auch zu der Frage, ob die Beklagte zur Aufklärung über die vom Kläger behauptete Unangemessenheit des Kaufpreises verpflichtet war, fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts. Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank besteht insoweit wegen eines Wissensvor-sprungs nur dann, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa [X.], [X.]surteil vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225 m.w.Nachw.), wenn also der [X.]rt der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der [X.]rt der Gegenleis-tung (vgl. etwa [X.]surteile vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524 und vom 23. März 2004 [X.]O, jeweils m.w.Nachw.). Nach dem erstinstanzlich eingeholten - vom Kläger allerdings [X.] - Sachverständigengutachten, ausweislich dessen die Wohnung im [X.] einen Verkehrswert von 95.000 DM hatte, sind diese Voraussetzungen angesichts eines Kaufpreises von 129.812 DM nicht gegeben. Feststellungen hat das Berufungsgericht, das die Höhe des Verkehrswerts ausdrücklich offen gelassen hat, insoweit nicht getroffen.
3. Ob im [X.] an die Urteile des erkennenden [X.]s vom 16. Mai 2006 ([X.]Z 168, 1, 22 ff., [X.]. 50 ff.) und vom 20. März 2007 ([X.], [X.], 876, 882 f., [X.]. 52 ff.) eine Haftung der [X.] für eigenes Aufklärungsverschulden unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs im Hinblick auf den von der [X.] veranlassten [X.]beitritt des [X.] und seiner 43 - 25 - Ehefrau besteht, lässt sich nicht abschließend beurteilen, nachdem sich das Berufungsgericht ausdrücklich nicht veranlasst gesehen hat, im [X.] an das Urteil vom 16. Mai 2006, mit dem der erkennende [X.] seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der [X.] ergänzt hat, entsprechende Feststellungen zu treffen.
a) Nach dieser Rechtsprechung ([X.]Z 168, 1, 22 ff., [X.]. 50 ff.; 169, 109, 115, [X.]. 23; [X.]surteile vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 205/05, [X.], 114, 115, [X.]. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - [X.] ZR 341/05, [X.], 414, 418, [X.]. 29 und vom 20. März 2007 - [X.], [X.], 876, 882, [X.]. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der [X.] mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-ten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-sammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-tige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten [X.] und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und [X.]ise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom [X.] oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die [X.] der Angaben des Verkäufers, [X.] oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen 44 - 26 - Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglisti-gen Täuschung geradezu verschlossen. 45 b) Die Frage, ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden [X.]s vom 16. Mai 2006 ([X.]Z 168, 1, 23 f., [X.]. 53-55) näher darge-legten Grundsätze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Beklagte von einer arglistigen Täuschung des [X.] über die erzielte Miete Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungs-gerichts nicht beantwortet werden.
[X.]) Allein auf den nicht berücksichtigten Reparaturaufwand am Sondereigentum lässt sich bislang eine widerlegliche Vermutung nicht stützen, weil es angesichts einer nach den bisher getroffenen [X.] um 11,1% überhöhten Kalkulation der [X.] insoweit an der erforderlichen Evidenz einer möglichen [X.] fehlt. 46 [X.]) Immerhin blieben nach den Feststellungen des [X.]s die Nettomieteinkünfte allerdings von Beginn an hinter den dem Kläger mitgeteilten Einkünften zurück. In dem [X.] waren Mieteinnahmen von 469 DM und in der Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Nettomiete (nach Abzug von Verwaltungs- und Nebenkosten) von 469,20 DM ausgewiesen; tatsächlich aber hatten der Kläger und seine Ehefrau nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits [X.] im [X.] an den Erwerb der Wohnung seit Beginn des [X.] 1993 ein zusätzliches Hausgeld von 279 DM monatlich zu zahlen, obwohl das Hausgeld ausweislich Ziff. 3 a) der Vereinbarung über [X.] angeblich aus den Einnahmen des [X.] geleistet 47 - 27 - werden sollte. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, ihm sei von Anfang an eine in Wahrheit nicht zu erzielende Miete und Rendite vorgetäuscht worden. Entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts, das aus-drücklich offen gelassen hat, ob der Vermittler fahrlässig oder vorsätzlich zu hohe Mieteinnahmen angesetzt und damit dem Kläger ein falsches Bild von der Wirtschaftlichkeit der Wohnung vermittelt habe, fehlen. Es wird insoweit zu klären sein, ob die Behauptung des [X.] zutrifft, der Vermittler habe ihn und seine Frau durch vorsätzlich über-höhte Angaben zur [X.]ausschüttung arglistig über die Rentabilität des [X.] getäuscht. Außerdem wird ggf. zu klären sein, ob die nach Behauptung des [X.] vorgespiegelte Miete auch objektiv evi-dent unrichtig war. 48 Sofern das der Fall sein sollte, würde die Kenntnis der [X.] von diesen objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete widerlegbar vermutet, weil die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vorliegen. Dies hat der [X.] bereits wiederholt zu vergleichbaren Sachverhalten ausgeführt (vgl. etwa [X.]surteile vom 20. März 2007 - [X.], [X.], 876, 882, [X.]. 56 und vom 25. September 2007 - [X.] ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., [X.]. 27). 49 Ihre hiernach ggf. widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den fehlerhaften Angaben des Vermittlers zu der unter Berücksichtigung an-fallender Kosten erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und für ihre fehlende Kenntnis Beweis angeboten. Ihr müsste daher für den Fall der 50 - 28 - Annahme einer widerlegbaren Vermutung Gelegenheit gegeben werden, die Vermutung zu widerlegen.
IV. Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der [X.] von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht wird - nachdem die [X.]en im Hinblick auf die Ergänzung der Recht-sprechung zu einem zur Aufklärung verpflichtenden besonderen [X.] und zum konkreten Wissensvorsprung der [X.] Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines 51 - 29 - möglichen Schadensersatzanspruchs des [X.] aus [X.] zu treffen haben. Nach der Aufhebung und Zurückverweisung besteht auch Gelegenheit, die Klageanträge der neuen Sachlage anzu-passen, die durch die zwischen der [X.] zu 2) und dem Kläger am 28. August 2006 geschlossene notarielle Vereinbarung und deren Um-setzung entstanden ist.
No[X.]e [X.] Joeres
[X.] [X.]
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 15.07.2004 - 8 O 33/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -

Meta

XI ZR 246/06

18.03.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2008, Az. XI ZR 246/06 (REWIS RS 2008, 4910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4910

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