Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. XI ZR 112/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3491

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 112/05 Verkündet am: 12. Juni 2007 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die [X.] Dr. [X.] und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Prof. Dr. Schmitt für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zi-vilsenats des [X.] vom 10. März 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
- 3 - Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der beklagten Bausparkasse Schadens-ersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt im Zu-sammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer [X.]. 1 Der Kläger, ein damals 28 Jahre alter Schlosser, und seine Ehe-frau, eine damals 29 Jahre alte Steuerfachgehilfin, wurden im Jahr 1997 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapi-tal eine Eigentumswohnung in [X.]zu erwerben. Der Vermittler war für die [X.] tätig, die seit 1990 in großem Umfang An-lageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Im Rahmen der [X.] händigte der Vermittler den Klägern u.a. sogenannte Exklusivbe-rechnungen aus, in welchen Nettomieteinnahmen von insgesamt 360 DM monatlich ausgewiesen waren. Nach Abgabe eines notariellen Kaufan-gebots vom 10. März 1997, an das sie bis 30. April 1997 gebunden [X.], und Beitritt zu der für die zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft, die von der zur [X.]Firmengruppe gehörenden M.

GmbH (im [X.]: M. ) verwaltet wurde, unterschrieben die Kläger zur [X.] von 124.176 DM zuzüglich Nebenkosten am 24. März 1997 einen Darlehensvertrag. Danach wurde der Kauf über ein tilgungsfreies [X.] bei der [X.]

(im Folgenden: [X.]) in Höhe von 142.000 DM sowie über zwei Bausparverträge bei der [X.] über je 71.000 DM finan-ziert. Im Zusammenhang mit der Finanzierung wurde mit notarieller Ur-kunde vom 26. März 1997 zur Sicherung sowohl des valutierten [X.] - 4 - darlehens als auch der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarlehen zugunsten der [X.] eine Grund-schuld in Höhe des [X.]sbetrags nebst Zinsen bestellt. Die Kläger übernahmen die persönliche Haftung für die Grundschuldsumme und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr persönli-ches Vermögen. [X.] widerriefen sie ihre auf den Abschluss des [X.]s gerichteten Willenserklärungen unter Hinweis auf das [X.].
Mit ihrer Klage begehren sie Schadensersatz. Sie verlangen [X.] von 23.030,42 • als Ersatz der bisher auf das [X.] ge-zahlten Zinsen abzüglich der gutgebrachten Mieterträge sowie [X.] von den Verbindlichkeiten aus dem mit der [X.] abgeschlosse-nen Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übertragung der [X.] sowie Feststellung der Verpflichtung der [X.] zum Ersatz weiterer aus dem Erwerb des Objekts erwachsender Schäden. Hilfsweise verlangen sie die Mehrkosten in Höhe von 25.411,21 •, die sich nach ihrer Behauptung aus dem ihnen verkauften Finanzierungsmodell gegen-über einem Annuitätendarlehen ergeben. Ihre Ansprüche stützen sie in erster Linie darauf, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflichten verletzt habe. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Kläger von dem Vermittler arg-listig getäuscht worden seien. Insbesondere seien ihnen verdeckte [X.] verschwiegen und vorsätzlich fiktiv überhöhte Mietpool-ausschüttungen angegeben worden, bei denen die Kosten für Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen nicht einkalkuliert gewesen seien. 3 - 5 - Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. 4 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 6 Ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus einem Beratungsver-schulden scheide aus, da zwischen den Parteien kein selbständiger Be-ratungsvertrag geschlossen worden sei. Den Klägern stünden auch keine Ansprüche aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden der [X.] zu. Über die Besonderheiten der Finanzierungskonstruktion habe die [X.] nicht aufklären müssen. Die behauptete unzutreffende Ermittlung des [X.] rechtfertige einen Anspruch schon deshalb nicht, weil die Festsetzung des Werts ausschließlich im Interesse der Bank, nicht aber des Kunden geschehe. Die Beklagte habe auch nicht in nach außen erkennbarer Weise die [X.] überschritten. Durch die im Darlehensvertrag vorgesehene Beitrittsverpflichtung zu einem Miet-pool sei sie weder über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen 7 - 6 - noch habe sie einen zusätzlichen Gefährdungstatbestand geschaffen. Der hier zu beurteilende Mietpool sei im maßgeblichen Zeitpunkt weder defizitär gewesen noch habe die Beklagte ihn durch die Gewährung von Darlehen gestützt. Für das [X.] 1997 sei ein mögliches Scheitern des [X.] nicht absehbar gewesen. Aufklärungspflichten habe die Beklagte auch nicht wegen angeblich im Kaufpreis enthaltener [X.] und einer angeblichen sittenwidrigen Überteuerung der Eigentumswohnung verletzt. Insoweit fehle es an ausreichendem Vortrag der Kläger. Soweit diese zur angeblichen Überteuerung mit im [X.] überreichtem Schriftsatz vom 9. Februar 2005 ergänzend vorge-tragen hätten, sei dieses neue Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zuzulassen. Etwaige unrichtige Angaben der Vermittler zum Kaufobjekt müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Sie [X.] auch nicht aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 3 [X.] sei die Beklagte wegen der auf das Vor-ausdarlehen der [X.] geleisteten Zinsen nicht passiv legitimiert.
I[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 8 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den auf § 3 [X.] gestützten Rückabwicklungsanspruch der [X.]. Diese können sich schon deshalb nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten [X.] nach § 1 Abs. 1 [X.] berufen, weil bei wirksamem Widerruf 9 - 7 - eines Realkreditvertrages der Darlehensgeber gegen den [X.] gemäß § 3 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Erstattung des aus-gezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzin-sung hat (Senat, [X.], 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. No-vember 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 176, vom 21. März 2006 - [X.] ZR 204/03, [X.], 846, 847, [X.]. 12 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196, [X.]. 20, für [X.], 1 ff. vorgesehen) und die Darlehensnehmer die finanzierende Bank nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobilie [X.] können (Senat, [X.], 331, 337, Urteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1196, [X.]. 21, für [X.], 1 ff. vorgesehen). Dass diese Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Gemeinschafts-recht darstellt und dass sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2079 ff. Schul-te und [X.], 2086 ff. [X.]) ergibt, hat der erken-nende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 ([X.] ZR 6/04 [X.]O S. 1197 f., [X.]. 26 ff., für [X.], 1 ff. vorgesehen) im Einzelnen aus-geführt. Wie der Senat dort ebenfalls bereits entschieden und im [X.] begründet hat, ergibt sich jedenfalls in Fällen, in denen die Darle-hensnehmer - wie hier - bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages an ihr Kaufvertragsangebot gebunden sind, auch aus der unterbliebenen Widerrufsbelehrung kein anderes Ergebnis (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1199, [X.]. 38, für [X.], 1 ff. 10 - 8 - vorgesehen und vom 19. September 2006 - [X.] ZR 204/04, [X.], 2343, 2347, [X.]. 43, für [X.] vorgesehen). 11 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus einer Beratungspflicht-verletzung ausscheidet. Eine solche hätte den Abschluss eines [X.] zwischen den Parteien vorausgesetzt (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 173, vom 13. Januar 2004 - [X.] ZR 355/02, [X.], 422, 424 und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 881, [X.]. 44). Daran fehlt es. Zur [X.] hatten die Kläger keinen unmittelbaren persönlichen Kontakt. Der für die H.
GmbH tätige Vermittler war nicht bevollmäch-tigt, für die Beklagte einen Beratungsvertrag abzuschließen.
3. Eine Haftung der [X.] aus vorvertraglichem Aufklärungs-verschulden lässt sich hingegen nicht mit der vom Berufungsgericht ge-gebenen Begründung verneinen. 12 a) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfeh-lerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des [X.] ein Aufklärungsverschulden der [X.] verneint hat. 13 [X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte [X.] nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die [X.] verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der [X.] oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-menhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-nen kann (vgl. etwa Senat, [X.] 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie [X.] vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 76, vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1199, [X.]. 41, für [X.], 1 ff. vorgesehen). [X.]) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des [X.] bei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten [X.] nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlau-fen wäre. 15 (1) Zu Recht hat das Berufungsgericht den auf eine Rückabwick-lung gerichteten Hauptantrag der Kläger abgelehnt, soweit dieser darauf gestützt wird, die Beklagte habe die Kläger nicht über etwaige Nachteile 16 - 10 - und Risiken der Finanzierung des Kaufpreises durch ein [X.] in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen aufge-klärt. Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen im Einzel-fall insoweit überhaupt eine Pflicht der finanzierenden Bank, ungefragt über die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzuklä-ren, in Betracht kommt, rechtfertigt eine etwaige Aufklärungspflichtver-letzung die von den Klägern mit dem Hauptantrag begehrte Rückabwick-lung des Darlehens- oder gar des Kaufvertrages schon deshalb nicht, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstande-nen Mehrkosten führt (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200, [X.]. 49 m.w.Nachw., für [X.], 1 ff. vorgesehen und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 881, [X.]. 42). Ein weitergehender Anspruch besteht, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. März 2007 ([X.] ZR 414/04, [X.], 876, 881, [X.]. 43) näher ausgeführt hat, angesichts des beschränkten Schutzzwecks der Aufklärungspflicht auch dann nicht, wenn die Kläger, wie sie behauptet haben, bei entsprechender Aufklärung mangels einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit von dem finanzierten Kauf der Eigentumswohnung abgesehen hätten. (2) Rechtsfehlerfrei ist entgegen der Auffassung der Revision auch die Annahme des Berufungsgerichts, in der von den [X.] fehlerhaften Ermittlung des [X.] durch die Beklagte liege keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Aufklärungspflichtver-letzung. Wie der Senat zuletzt mit Urteil vom 20. März 2007 ([X.] ZR 414/04, [X.], 876, 880 f., [X.]. 41 m.w.Nachw.) bestätigt und im [X.] begründet hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des [X.] den Wert der ihnen gestellten 17 - 11 - Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse ([X.] 147, 343, 349; [X.], Senatsurteile vom 7. April 1992 - [X.] ZR 200/91, [X.], 977, vom 21. Oktober 1997 - [X.] ZR 25/97, [X.], 2301, 2302, vom 11. November 2003 - [X.] ZR 21/03, [X.], 24, 27 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200, [X.]. 45, für [X.], 1 ff. vorgesehen). Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswert-ermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und [X.] auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04 [X.]O und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 881, [X.]. 41; a.A. [X.] ZGS 2007, 152, 156 f.). Auf die Frage, ob die Bank mit der überhöhten internen [X.] eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, kommt es insoweit ebenso wenig an (a.A. [X.] [X.]O S. 156) wie auf die [X.], ob das finanzierende Kreditinstitut es dem Verkäufer durch die über-höhte Wertermittlung und Finanzierung ermöglicht, das Objekt zu einem überteuerten Kaufpreis zu veräußern. Letzteres gilt schon deshalb, weil die Veräußerung der Immobilie zu einem überteuerten Kaufpreis nach ständiger Rechsprechung des [X.] selbst für den [X.] nicht ohne Weiteres einen zur Aufklärung verpflichtenden Umstand darstellt ([X.], Urteil vom 14. März 2003 - [X.], [X.], 1686, 1688; Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 53/02, [X.], 417, 419 und vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524). Dies gilt erst recht für die finanzierende Bank. Sie ist nur dann aus-nahmsweise zur Aufklärung über die Unangemessenheit eines Kaufprei-ses verpflichtet, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der [X.] zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von - 12 - einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa [X.], Senatsurteile vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225 m.w.Nachw. und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 881, [X.]. 41), wenn also der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegen-leistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524 und vom 23. März 2004 [X.]O, jeweils m.w.Nachw.). Das ist hier nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Aus-führungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Das Vorbringen der Klä-ger im Schriftsatz vom 9. Februar 2005 hat das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
(3) Damit erweist sich das Berufungsurteil entgegen der [X.] der Revision auch als rechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht eine [X.] der [X.] im Hinblick auf den [X.] weit überteuerten Kaufpreis sowie eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene verdeckte Innenprovision wegen eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs verneint hat. 18 Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidri-gen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa [X.], Senatsurteile vom 23. März 2004 [X.]O und vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830, jeweils m.w.Nachw.). 19 - 13 - 20 (4) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind schließlich die Feststellungen des Berufungsgerichts, ein haftungsbegründendes Über-schreiten der [X.] durch die Beklagte sei nicht dargetan. [X.] geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, dass die Beklagte durch die in § 3 des Darlehensvertrages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem [X.] in einen Mietpool abhängig war, nicht über ihre Rolle als Finanzie-rungsbank hinausgegangen ist. Ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft ([X.], Senatsurteile vom 31. März 1992 - [X.] ZR 70/91, [X.], 901, 905 und vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1199 f., [X.]. 43, für [X.], 1 ff. [X.]). Die enge Zusammenarbeit der [X.] mit der H.

GmbH führt nicht zum Überschreiten der [X.]. Eine nach au-ßen erkennbare Übernahme von Funktionen des Veräußerers oder [X.] der Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht festgestellt. b) Mit diesen Ausführungen lässt sich jedoch im [X.] an die Urteile des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 ([X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200 f., [X.]. 50 ff., für [X.], 1 ff. vorgesehen) und vom 20. März 2007 ([X.] ZR 414/04, [X.], 876, 879 ff., [X.]. 27 ff.) eine Haftung der [X.] für eigenes Aufklärungsverschulden nicht ab-schließend verneinen. Mit diesen Urteilen hat der erkennende Senat sei-ne Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der [X.] ergänzt. 21 - 14 - [X.]) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachver-halt kommt danach eine Aufklärungspflicht der [X.] wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefähr-dungstatbestands in Betracht. 22 23 Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 ([X.] ZR 414/04, [X.], 876, 879 ff., [X.]. 27 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, können die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Miet-pools Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands treffen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als [X.] mithaften muss (vgl. zur Rechtsnatur des Mietpools Drasdo [X.] 2003, 110, 111 und [X.], 393, 394 ff.). Beides hat das Berufungsgericht hier zwar ohne Rechtsfehler verneint. Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 ent-schieden hat, kann Gleiches aber auch gelten, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen [X.] von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 879, [X.]. 27). - 15 - Das war nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Kläger hier der Fall. Insbesondere haben die Kläger behauptet, die Verwalterin habe in Absprache mit der [X.] für die Mietpoolausschüttungen fik-tive gewinnmaximierte Werte eingesetzt und - ebenso wie in dem dem Senatsurteil vom 20. März 2007 ([X.]O) zugrunde liegenden Fall - bei der Kalkulation der Ausschüttungen Reparaturaufwand am Sondereigentum nicht berücksichtigt mit der Folge, dass die Ausschüttungen schon aus diesem Grund monatlich zu hoch kalkuliert gewesen seien. 24 [X.]) Mit Rücksicht auf die nach Behauptung der Kläger falschen Angaben der Vermittler zur erzielten Miete kommt darüber hinaus nach der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklä-rungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank auch eine Aufklärungspflicht der [X.] und ein daraus folgender Schadenser-satzanspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungs-pflichtigen Wissensvorsprungs über Risiken des [X.] in [X.]. 25 (1) Nach dieser Rechtsprechung (Urteile vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200 f., [X.]. 50 ff., für [X.], 1 ff. vorgesehen, vom 19. September 2006 - [X.] ZR 204/04, [X.], 2343, 2345, [X.]. 23, für [X.] vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 205/05, [X.], 114, 115, [X.]. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - [X.] ZR 341/05, [X.], 414, 418, [X.]. 29 und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882, [X.]. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten [X.] mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen 26 - 16 - mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wis-sensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der [X.], Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arg-listigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzie-rende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsver-mittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des [X.]s, [X.] oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des [X.] oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf-drängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung gera-dezu verschlossen.
(2) Ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 ([X.] ZR 6/04, [X.], 1194, 1200 f., [X.]. 53-55, für [X.], 1 ff. vorgesehen) näher dargelegten Grundsätze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Beklagte von einer arglistigen Täuschung der Kläger über die erzielte Miete Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden. 27 (a) Dies betrifft zum Einen die Behauptung der Kläger, die Vermitt-ler hätten sie durch vorsätzlich überhöhte Angaben zur Mietausschüt-tung, der unter Berücksichtigung anfallender Kosten keine tatsächlich 28 - 17 - erzielte Miete zugrunde lag, arglistig über die Rentabilität des [X.] getäuscht. Zum anderen wird ggf. zu klären sein, ob die nach Be-hauptung der Kläger ihnen vorgespiegelte Miete auch objektiv evident unrichtig war. 29 (b) Sofern das der Fall sein sollte, würde die Kenntnis der [X.] von diesen objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete wider-legbar vermutet, weil auch die weiteren Voraussetzungen für die Be-weiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sach-verhalt vorliegen. Danach bestand zwischen der Wohnungsverkäuferin, der [X.] und den Vermittlern eine institutionalisierte Zusammenar-beit, die die Veräußerung von Eigentumswohnungen und die [X.] durch die Beklagte im Strukturvertrieb vorsah. [X.] dieser planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsames Vertriebskonzept der [X.] und der H.

Gruppe, zu der sowohl die Immobilien- und die Finanzmaklerin als auch die Verkäuferin und die Mietpoolverwalterin gehörten. Die Vermittler tra-ten gegenüber den Kunden sowohl als Vermittler der Verkäuferin als auch als Handelsvertreter der [X.] auf. Die von ihnen vermittelte Finanzierung sah meist eine Vollfinanzierung durch ein [X.] einer Bank vor, das nach Zuteilung von zwei gleichzeitig bei der [X.] abgeschlossenen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten zuteilungsreifen Bausparverträgen getilgt werden sollte. Die H.

Gruppe oder deren Untervermittler übernahmen sämtliche Vertragsverhandlungen mit den Erwerbern auch bezüglich der Finanzierung und erhielten für diese die Finanzierungszusage der [X.], die ihrerseits die [X.] von dem Beitritt der Käufer zu einer Mieteinnahmegesellschaft der [X.] abhängig machte. Auch den Klägern wurde - 18 - die Finanzierung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb angeboten, ohne dass sie persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der [X.] ge-habt oder von sich aus um einen Kredit dort nachgesucht hätten. Die Vermittler, denen die konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der [X.]n bekannt war, benannten sie den Klägern als finanzierendes [X.] und legten ihnen die Darlehensantragsformulare der [X.] zur Unterschrift vor (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882 f., [X.]. 56). (c) Ihre hiernach ggf. widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den fehlerhaften Angaben der Vermittler zu der unter Berücksichtigung anfal-lender Kosten erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und für ihre feh-lende Kenntnis Beweis angeboten. Ihr müsste daher für den Fall der An-nahme einer widerlegbaren Vermutung Gelegenheit gegeben werden, die Vermutung zu widerlegen. 30 cc) Im Falle einer [X.] im dargelegten Sinn wegen eines durch sie geschaffenen oder begünstigten besonderen [X.] oder wegen eines aufklärungspflichtigen Wissens-vorsprungs hätte die Beklagte die Kläger nach dem Grundsatz der Natu-ralrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie sie ohne die schuld-hafte [X.] gestanden hätten. Der von den [X.] mit dem Hauptantrag geltend gemachte umfassende Rückabwick-lungsanspruch hätte in diesem Fall also Erfolg, wenn die Beklagte nicht den Beweis erbringt, dass die Kläger die kreditfinanzierte [X.] auch bei gehöriger Aufklärung durch die Beklagte erworben hätten (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.], 31 - 19 - 1194, 1201 f., [X.]. 61, für [X.], 1 ff. vorgesehen, und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 879, [X.]. 28).
II[X.] 32 Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Ergänzung der Rechtsprechung zu einem zur Aufklärung verpflichtenden besonderen Gefährdungstatbestand und zum konkreten - 20 - Wissensvorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum ergänzen-den Sachvortrag hatten - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Kläger aus Aufklärungsverschulden zu treffen haben.
[X.] [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 27.05.2004 - 2 O 407/03 - [X.], Entscheidung vom 10.03.2005 - 5 U 140/04 -

Meta

XI ZR 112/05

12.06.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. XI ZR 112/05 (REWIS RS 2007, 3491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3491

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5 U 140/04

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