Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.10.2011, Az. 1 C 13/10

1. Senat | REWIS RS 2011, 2033

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Gegenstand

Regelausweisung; Unterstützung des Terrorismus durch eine Vereinigung; individuelle Unterstützung der Vereinigung; Beweismaßstab


Leitsatz

1. Bei dem Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt. Für die erforderliche individuelle Unterstützung einer solchen Vereinigung durch den einzelnen Ausländer genügt es dagegen, dass Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen.

2. Ob eine Vereinigung den Terrorismus im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt, ist unabhängig von der strafrechtlichen Auslegung von § 129a StGB zu bestimmen. Der Begriff der Unterstützung umfasst auch die Sympathiewerbung. Eine Unterstützung des Terrorismus durch die Vereinigung setzt voraus, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung (auch) auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtet sind. Ein bloßes Ausnutzen der Strukturen einer Vereinigung durch Dritte in Einzelfällen reicht hierfür nicht aus.

Tatbestand

1

Der 1973 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger von [X.], wendet sich gegen seine Ausweisung aus Deutschland.

2

Er reiste im Dezember 1991 in das [X.] ein und beantragte Asyl. Nach Rücknahme dieses Antrags im März 1993 erhielt er befristete Duldungen und später eine Aufenthaltsbefugnis. Aufgrund der Eheschließung mit einer [X.] Staatsangehörigen wurde ihm im Februar 1996 eine befristete [X.] erteilt, die in der Folge verlängert wurde. Aus dieser Ehe sind drei 1996, 1998 und 2000 geborene Kinder hervorgegangen, die nach Angaben des [X.] die [X.] und die [X.] Staatsangehörigkeit besitzen. Von der Mutter der Kinder hat sich der Kläger im November 2000 getrennt. Die Ehe wurde geschieden. Für die drei Kinder hat die Mutter seit März 2001 das alleinige Sorgerecht. Im Juli 2003 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im März 2006 heiratete er eine [X.] Staatsangehörige. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die die [X.] Staatsangehörigkeit besitzen. Der [X.] ist vier, die Tochter drei Jahre alt.

3

Im Juli 2005 führte die [X.] ein Sicherheitsgespräch mit dem Kläger, nachdem bekannt geworden war, dass er Verbindungen zur [X.] Sammlungsbewegung [X.] hatte. Er bestätigte in diesem Gespräch, an Veranstaltungen von [X.] im In- und Ausland teilzunehmen und nach ihren Glaubensvorstellungen zu leben. Mit Bescheid der [X.] vom 15. August 2005 wurde der Kläger aus der [X.] ausgewiesen (Nr. 1). Ihm wurde die Abschiebung nach [X.] für den Fall der Nichtbeachtung einer auf den 10. September 2005 gesetzten Ausreisefrist angedroht (Nr. 2). Er wurde verpflichtet, sich einmal wöchentlich bei der zuständigen [X.] zu melden (Nr. 3). Sein Aufenthalt wurde auf das Gebiet des [X.] beschränkt (Nr. 4). Der Sofortvollzug der Bestimmungen aus Nr. 1, 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 5).

4

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er die Ausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und 5a [X.] erfülle, da er einer Vereinigung angehöre, die den Terrorismus unterstütze, und die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die Sicherheit der [X.] gefährde. Der Kläger sei Aktivist der [X.]. Diese Missionierungsbewegung vertrete eine radikalisierte Form des strenggläubigen Islam [X.] Prägung. Obwohl die Bewegung nach außen Gewalt ablehne, bestehe durch die gemeinsame ideologische Basis mit militanten Gruppierungen die Gefahr, dass die weltweiten Strukturen der Bewegung von terroristischen Netzwerken genutzt würden. Es sei eine Vielzahl von Einzelpersonen bekannt, die sich durch [X.] radikalisiert und sich in der Folge terroristischen Gruppierungen angeschlossen hätten. Indem die Bewegung es terroristischen Organisationen ermögliche, aus ihren Reihen Kämpfer zu rekrutieren, unterstütze sie den Terrorismus. Der Kläger gehöre der [X.] an, habe zweimal an religiösen Ausbildungsaufenthalten der Bewegung in [X.] teilgenommen und für sie missioniert. Zudem gefährde er durch seine aktive Tätigkeit für [X.] die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die Ziele der Organisation stünden mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht in Einklang.

5

Nach Erhebung der Klage und nach erfolgloser Durchführung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ausweisungsverfügung ist der Kläger im [X.] 2006 freiwillig nach [X.] ausgereist. Das Verfahren ist daraufhin hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Nr. 2 des Bescheids) übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die übrigen Regelungen des Bescheids im Januar 2008 abgewiesen. Der [X.] hat mit Urteil vom 22. Februar 2010 das erstinstanzliche Urteil und den Bescheid der [X.], soweit er noch im Streit war, aufgehoben. Er hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 54 Nr. 5 und 5a [X.] lägen nicht vor. Damit entfielen auch die auf der Grundlage von § 54a [X.] getroffenen Anordnungen. Eine Unterstützung des Terrorismus im Sinne von § 54 Nr. 5 [X.] setze ein Handeln der Vereinigung voraus, das über bloße Sympathiewerbung hinausgehe. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Vorschrift, die sich an die strafrechtliche Rechtsprechung zu § 129a StGB anlehne. Bei der Vereinigung [X.] sei aber nicht einmal ein befürwortendes Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele und der aus ihr heraus begangenen Straftaten oder die Verherrlichung ihrer Ideologie feststellbar. [X.] sei um das [X.] als [X.] Erweckungs- und Missionierungsbewegung im damaligen [X.] gegründet worden und habe weltweit 10 - 12 Millionen Anhänger. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen stehe weder fest, dass die Bewegung terroristische Taten begangen noch dass sie Beihilfe zu derartigen Taten geleistet habe. Aus dem vorgelegten Gutachten des [X.] ([X.]) gehe lediglich hervor, dass Dritte bei ihren terroristischen Aktivitäten [X.] zur Erleichterung ihrer Reisetätigkeiten, für Kontakte oder als Anlaufstelle benutzt hätten. Es sei jedoch nicht durch tragfähige Indizien belegt, dass die Bewegung von der Nutzung ihrer Infrastruktur für terroristische Aktivitäten Kenntnis hatte. Soweit sich in einzelnen Fällen Personen aus ihren Reihen anschließend im extremistischen Milieu militanter Gruppierungen betätigt hätten, handele es sich um Aktivitäten von Einzelpersonen, die die offenen Strukturen der Bewegung für ihre Aktivitäten nutzten. Die vom Beklagten vorgelegten Erkenntnisse rechtfertigten deshalb lediglich den Schluss, dass sich radikale islamistische Kräfte in Einzelfällen der Infrastruktur der [X.] bedient hätten. Es stehe jedoch nicht fest, dass eine derartige Inanspruchnahme durch Dritte seitens [X.] gezielt auf eine Unterstützung des Terrorismus gerichtet sei, wie § 54 Nr. 5 [X.] dies voraussetze. Angesichts ihrer auf Gewaltlosigkeit ausgerichteten Lehre und der Verlautbarungen ihrer Führer, aus denen sich nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes Aufrufe zur Gewaltanwendung nicht entnehmen ließen, treffe [X.] auch keine Garantenpflicht, alles dafür zu tun, dass ein Missbrauch ihrer Infrastruktur nicht stattfinde.

7

Auch der Tatbestand des § 54 Nr. 5a [X.] sei nicht erfüllt, da eine konkrete Gefährlichkeit des [X.] nicht nachgewiesen sei. Maßstab für das Handeln von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sei die freiheitliche demokratische Grundordnung in Gestalt der verfassungsmäßigen Ordnung erst dann, wenn diese danach trachteten, ihre davon abweichenden Ziele in aggressiv-kämpferischer Weise zu verwirklichen. Dies sei hier nicht nachgewiesen.

8

Der Beklagte begründet die gegen das Urteil eingelegte Revision im Wesentlichen damit, der Verwaltungsgerichtshof habe den Unterstützungsbegriff in § 54 Nr. 5 [X.] verkannt. Dieser sei nicht deckungsgleich mit dem strafrechtlichen Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung in § 129a StGB. Als Unterstützen sei vielmehr jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf den Terrorismus auswirkt. Hierfür gelte im Rahmen von § 54 Nr. 5 [X.] ein reduzierter Beweismaßstab, der es ausreichen lasse, dass Tatsachen eine solche Schlussfolgerung rechtfertigten. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sei die Bewegung [X.] als Vereinigung anzusehen, die den Terrorismus unterstütze.

9

In der [X.] haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Regelungen in Nummer 3 und 4 des Bescheids übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist, soweit es die Ziffer 3 und 4 des Bescheids der Regierung M. - Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern - vom 15. August 2005 betrifft, nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind, soweit sie diese beiden Streitgegenstände betreffen, wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Revision, die sich nur noch gegen die Aufhebung der in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Ausweisung durch das Berufungsurteil wendet, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die angefochtene Ausweisung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 54 Nr. 5 und 5a [X.] nicht vorliegen.

1. Zunächst ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen, dass das Klagebegehren nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen ist. Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ausgeschlossen, da die Rechtsstellung des [X.] nicht von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/[X.] - [X.]/[X.]) erfasst wird. Denn nach § 1 [X.]/[X.] regelt dieses Gesetz nur die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der [X.] und ihren Familienangehörigen, letztere unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 [X.]/[X.] (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 [X.]/[X.]). Der Kläger ist zwar Vater von drei Kindern aus einer früheren Ehe, die nach seinen Angaben neben der [X.] Staatsangehörigkeit auch die [X.] besitzen. Er erfüllt aber nicht die Voraussetzungen für einen freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen nach dem [X.]/[X.]. Hierfür wäre gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.]/[X.] vielmehr Voraussetzung, dass ihm die Kinder (als die stammberechtigten Unionsbürger) Unterhalt gewähren. Aber auch wenn man den Begriff des Familienangehörigen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] für das Verhältnis eines drittstaatsangehörigen Elternteils zu seinem mit [X.] ausgestatteten Kind weiter fasst, erfüllt der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht, da er für seine Kinder aus der früheren Ehe nicht die Personensorge wahrnimmt, wie dies die Rechtsprechung fordert (vgl. [X.], Urteile vom 19. Oktober 2004 - [X.]. [X.]/02, [X.] und [X.] - [X.] 2004, 413 Rn. 45 f. und vom 17. September 2002 - [X.]. [X.]/99, [X.] - [X.] 2002, 463 Rn. 71 ff.). Durch die Entscheidung, dass der Kläger nicht in [X.] verbleiben darf, wird den Kindern auch nicht der Kernbestand der Rechte verwehrt, den ihnen der [X.] verleiht (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 8. März 2011 - [X.]. [X.]/09, [X.] - NJW 2011, 2033, Rn. 41 ff.). Vielmehr konnten die Kinder ihren Aufenthalt in [X.] auch in den Jahren seit der Ausreise des [X.] nach [X.] fortsetzen, weil sich ihre allein sorgeberechtigte Mutter in [X.] aufhalten durfte und die Personensorge ausüben konnte.

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Ausweisung sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.]), die - soweit hier einschlägig - auch derzeit noch unverändert gelten. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist die Ausweisung nach der Rechtsprechung des [X.]s nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs im Februar 2010 zu beurteilen (vgl. Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 [X.] 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 14 ff.). Der Umstand, dass der Kläger unter dem Druck der angedrohten Abschiebung bereits im [X.] aus [X.] ausgereist ist, ändert hieran nichts.

2.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 54 Nr. 5 [X.] im Ergebnis mit Recht verneint. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer [X.] angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige [X.] unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Voraussetzung für die Anwendung dieses [X.] ist demnach, dass dem Ausländer das Verhalten einer [X.] zugerechnet werden kann, die den Terrorismus unterstützt oder selbst terroristischen [X.]harakter hat (vgl. Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 [X.] 26.03 - BVerwGE 123, 114 <124 ff.>). Das Berufungsurteil kommt aufgrund der von ihm getroffenen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass es sich bei der [X.] nicht um eine [X.] handelt, die den Terrorismus unterstützt, wie § 54 Nr. 5 [X.] das voraussetzt.

Die Vorläufervorschriften zu dem heute in § 54 Nr. 5 [X.] normierten Ausweisungstatbestand (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG 1990) wurden mit dem [X.] ([X.] vom 9. Januar 2002, [X.]) zum 1. Januar 2002 in das [X.] eingefügt. Sie sind in Reaktion auf die [X.] in dem Bestreben geschaffen worden, in Übereinstimmung mit der UN-Resolution 1373 (2001) dem internationalen Terrorismus weltweit schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (vgl. Urteil vom 15. März 2005 a.a.[X.]). Durch das [X.] wurde der Ausweisungstatbestand mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in § 54 Nr. 5 [X.] nunmehr inhaltlich vollständig und ohne Verweisung auf Versagungsgründe für einen Aufenthaltstitel geregelt. Er wurde zudem verschärft, indem der Tatbestand auf Mitgliedschaften und Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit erstreckt wurde, die [X.] für die Mitgliedschaft und das Unterstützen der [X.] durch den Ausländer reduziert wurden und jetzt auch die Mitgliedschaft und Unterstützung einer [X.] erfasst wird, die einen ausschließlich nationalen Terrorismus unterstützt (vgl. Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 [X.] 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 32; [X.], § 54 [X.], Stand: Februar 2009, Rn. 26).

2.1.1 Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass für das Tatbestandsmerkmal "[X.], die den Terrorismus unterstützt" der normale Beweismaßstab gilt, d.h. dass das Vorliegen dieser Umstände zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen muss (so schon Urteil vom 15. März 2005 a.a.[X.] zu der Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG). Der durch das [X.] eingeführte reduzierte Beweismaßstab, wonach lediglich Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen müssen, bezieht sich entgegen der Ansicht des Beklagten nur auf die nach § 54 Nr. 5 [X.] außerdem erforderliche individuelle Unterstützung der [X.] durch den betroffenen Ausländer oder seine Zugehörigkeit zu der [X.]. Für eine solche Auslegung spricht neben dem Wortlaut und der Systematik der Norm vor allem das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitserfordernis, das insbesondere bei Eingriffsakten wie der Ausweisung zu beachten ist. Dieses verlangt, dass das Handeln der Verwaltung für den Einzelnen berechenbar und vorhersehbar sein muss. Das wäre bei einem zweifach reduzierten Beweismaßstab, der sich auf mehrere Tatbestandsmerkmale innerhalb einer Zurechnungskette bezieht, nicht der Fall. Wenn nicht einmal feststehen müsste, dass die [X.], der der Einzelne mutmaßlich angehört oder die er mutmaßlich unterstützt, ihrerseits den Terrorismus unterstützt, könnte er sich in seinem Handeln, etwa durch Distanzierung oder Abbruch des Kontakts, darauf nicht einstellen. Zudem wäre die Widerlegung der Annahme, dass eine [X.] den Terrorismus unterstützt, für den Einzelnen ungleich schwerer als die Widerlegung eines mutmaßlichen [X.] durch ihn selbst. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre eine Erstreckung des reduzierten Beweismaßes auf das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung des Terrorismus durch die [X.] rechtsstaatlich bedenklich.

2.1.2 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] eine "[X.]" im Sinne von § 54 Nr. 5 [X.] ist. Der Begriff der [X.] setzt einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen voraus, nicht aber notwendigerweise eine förmliche Mitgliedschaft (vgl. zum Begriff der [X.] in diesem Zusammenhang Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts des [X.] vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus <2001/931/[X.], [X.], [X.]>). Auch eine auf gemeinsame religiöse Überzeugungen gegründete Gemeinschaft wie die [X.] kann eine [X.] in diesem Sinne darstellen. Dass die [X.] diese Anforderungen erfüllt, ergibt sich ohne Weiteres aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, wonach es sich um eine international tätige Organisation mit eigenen Strukturen und 10 - 12 Millionen Anhängern oder Mitgliedern handelt ([X.] Rn. 59).

2.1.3 Bei der weiteren Prüfung, ob die [X.] den Terrorismus unterstützt, ist der Verwaltungsgerichtshof mit seiner einschränkenden Auslegung des Unterstützungsbegriffs, die sich an die strafgerichtliche Rechtsprechung zu § 129a StGB anlehnt, allerdings von unzutreffenden aufenthaltsrechtlichen Maßstäben ausgegangen.

Hinsichtlich des Begriffs des Terrorismus enthält das [X.], wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom 15. März 2005 (a.a.[X.] S. 129 f.) ausgeführt hat, zwar selbst keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, setzt aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff des Terrorismus voraus. Auch wenn bisher die Versuche, auf [X.] eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind, ist in der Rechtsprechung des [X.] doch in den Grundsätzen geklärt, unter welchen Voraussetzungen die - völkerrechtlich geächtete - Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist. Der [X.] hat in diesem Zusammenhang unter anderem auf die innerhalb der Vertragsstaaten der [X.] erzielte Übereinstimmung zum Terrorismusbegriff im Gemeinsamen Standpunkt des [X.] vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2001/931/[X.], [X.], [X.]) hingewiesen (vgl. Urteil vom 15. März 2005 a.a.[X.]). Nach Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts sind terroristische Handlungen bestimmte [X.] aufgeführte vorsätzliche Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind, wenn sie mit dem Ziel begangen werden, (a) die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder (b) eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu [X.] oder Unterlassen zu zwingen oder (c) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder [X.] Grundstrukturen eines [X.] oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören. Diese Definition steht im Einklang mit dem allerdings für das Strafrecht entwickelten und allgemeiner gefassten völkerrechtlichen Begriff eines Verbrechens des internationalen Terrorismus, wie er sich in der Entscheidung des [X.] für den [X.] vom 16. Februar 2011 findet und dort unter Auswertung der Rechtslage in 20 Ländern ermittelt worden ist ([X.], [X.] - [X.]-01/I - Rn. 85 - abrufbar unter http://www.stl-tsl.org/en/the-cases/stl-11-01/rule-176bis - kritisch hierzu Kirsch/[X.], Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2011, 800). Eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln liegt nach der Rechtsprechung des [X.]s jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden (vgl. Urteil vom 30. April 2009 a.a.[X.] Rn. 33).

Von einer Unterstützung des Terrorismus durch eine [X.] im Sinne von § 54 Nr. 5 [X.] ist dann auszugehen, wenn die [X.] sich selbst terroristisch betätigt oder die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (vgl. die Gesetzesbegründung zum [X.], BTDrucks 14/7386 [X.]). Die [X.] im Ausweisungsrecht - und zwar sowohl der hier in Rede stehende Begriff der Unterstützung des Terrorismus durch die [X.] als auch der hiervon zu unterscheidende Begriff der individuellen Unterstützung dieser [X.] durch den betroffenen Ausländer - sind nicht deckungsgleich mit dem strafrechtlichen Begriff des Unterstützens einer terroristischen [X.] in § 129a Abs. 5 StGB. Sie umfassen auch das Werben für die Ideologie und die Ziele des Terrorismus. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts ([X.] Rn. 47 ff.) verletzt Bundesrecht. Zwar begründet eine derartige Sympathiewerbung seit Inkrafttreten des [X.] vom 22. August 2002 ([X.]) und des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des [X.] vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Dezember 2003 ([X.]) - anders als zuvor - keine Strafbarkeit nach § 129 a StGB mehr (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07 - [X.]St 51, 345 Rn. 6 ff.). Abweichend von § 129a StGB kennt der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 [X.] jedoch keine Unterscheidung zwischen Unterstützen und Werben und keine Beschränkung der Werbung auf ein gezieltes Werben um Mitglieder und Unterstützer. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen dem Ausschluss der Sympathiewerbung aus dem Straftatbestand des § 129a StGB auch keine übergreifenden verfassungsrechtlichen Erwägungen zum Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 [X.] zugrunde. Vielmehr stützte der Gesetzgeber das Absehen von einer strafrechtlichen Ahndung der Sympathiewerbung auf spezifisch strafrechtliche Gründe. So verwies er darauf, dass die Sympathiewerbung, der die Rechtsprechung einen "vergleichsweise geringen Unrechtsgehalt" zuweise, ohne Einbuße für bedeutsame Rechtsgüter aus dem Straftatbestand ausgeschieden werden könne. Das Ausscheiden der Sympathiewerbung sollte der Tathandlung einen klar umgrenzten und in der strafrechtlichen Praxis handhabbaren Gehalt geben und eine kritische Berichterstattung vom strafrechtlichen Risiko freistellen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 24. April 2002, BTDrucks 14/8893 S. 8; [X.], Beschluss vom 16. Mai 2007 a.a.[X.] Rn. 8).

Eine entsprechende Beschränkung auf das Werben um Mitglieder und Unterstützer hat der Gesetzgeber in den erst nach der strafrechtlichen Gesetzesänderung neu gefassten Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 [X.] nicht aufgenommen. Er hat den Tatbestand vielmehr erweitert, indem er nunmehr auch in der Vergangenheit liegende Unterstützungshandlungen und den rein nationalen Terrorismus einbezieht, und er hat den Beweismaßstab für das Unterstützen der [X.] durch den Ausländer abgesenkt. Der Gesetzgeber hat damit in zulässiger Weise zwischen Regelungen zur präventiven Gefahrenabwehr einerseits und zur Strafverfolgung andererseits differenziert (vgl. zu den unterschiedlichen Zielen bereits Urteil vom 15. März 2005 a.a.[X.] S. 125). Die Ausweisungsnorm des § 54 Nr. 5 [X.] soll weiterhin alle Verhaltensweisen - und damit auch die Sympathiewerbung - erfassen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirken. Dies gilt für beide [X.] in § 54 Nr. 5 [X.], also sowohl für die Unterstützung des Terrorismus durch die [X.] als auch für das individuelle Unterstützen einer solchen [X.] durch den Ausländer. Für die zuletzt genannte individuelle Unterstützung durch den Ausländer bedeutet dies, dass weiterhin die vom [X.] hierzu im Urteil vom 15. März 2005 (a.a.[X.] S. 125 f.) entwickelten Kriterien maßgeblich sind. Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen ausweisungsrechtlich relevanter Werbung für die [X.] selbst und ausweisungsrechtlich unbeachtlicher Werbung für einzelne humanitäre Anliegen der [X.]. Für die im vorliegenden Fall maßgebliche Unterstützung des Terrorismus durch die [X.] bedeutet dies, dass auch die von der [X.] betriebene Sympathiewerbung für terroristische Aktivitäten Dritter eine Unterstützung des Terrorismus darstellen kann.

2.1.4 Die fehlerhafte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs wirkt sich allerdings auf das von ihm gefundene Ergebnis, dass die [X.] keine [X.] ist, die den Terrorismus unterstützt, nicht aus. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund der von ihm getroffenen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass auch bei einer Einbeziehung der Sympathiewerbung in den Unterstützungsbegriff weder die Ziele noch das Handeln von [X.] auf eine Unterstützung des Terrorismus gerichtet sind, wie es der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 [X.] erfordert ([X.] Rn. 81, 90 und 93). Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Tatbestand des Unterstützens des Terrorismus durch eine [X.] im Sinne von § 54 Nr. 5 [X.] setzt nämlich voraus, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der [X.] (auch) auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtet sind (so auch [X.], in: GK-[X.], Stand: August 2009, § 54 Rn. 463). Ein bloßes Ausnutzen der Strukturen einer [X.] durch Dritte in Einzelfällen reicht hierfür nicht aus. Zwar genügt es nach der Rechtsprechung des [X.]s, an der festgehalten wird, für das individuelle Unterstützen der [X.] durch den Ausländer, dass für ihn das auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtete Handeln der [X.] erkennbar ist, damit es ihm zugerechnet werden kann (vgl. Urteil vom 15. März 2005 a.a.[X.] S. 125). Um den Ausweisungstatbestand rechtsstaatlich zu begrenzen, hält es der [X.] aber für geboten, für das Unterstützen des Terrorismus durch die [X.] selbst eine engere Verbindung zu den terroristischen Aktivitäten zu verlangen, als sie bei der individuellen Unterstützung der [X.] durch den einzelnen Ausländer gefordert wird. Andernfalls würde dem Einzelnen ein Verhalten zugerechnet, das weder von seinem Willen noch von dem der von ihm unterstützten [X.] getragen wird. Daher muss die Unterstützung des Terrorismus jedenfalls auch ein Ziel der [X.] oder ihrer Tätigkeit sein. Dies ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bei der [X.] nicht der Fall.

2.1.5 Die Feststellungen und die Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse und erhobenen Beweise durch den Verwaltungsgerichtshof sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Allerdings erweckt das Berufungsurteil durch die Formulierung, es sei "in erster Linie Aufgabe der Sicherheitsbehörden ..., die erforderlichen Tatsachengrundlagen für eine Ausweisungsverfügung (ergänzt: nach § 54 Nr. 5 [X.]) zu schaffen" ([X.] Rn. 67 und 93), den Eindruck, dass insofern die Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) eingeschränkt sei. Eine solche Auffassung wäre rechtsfehlerhaft, weil die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung auch im Rahmen von Ausweisungsverfahren nach § 54 Nr. 5 [X.] gilt, selbst wenn in tatsächlicher Hinsicht die gerichtlichen Möglichkeiten zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts in Fällen, in denen die Ausweisung im Wesentlichen auf Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden gestützt ist, begrenzt sein mögen. Da der Verwaltungsgerichtshof in der Sache aber durch seinen [X.] und Beweisbeschluss vom 29. Juli 2009 und die Einführung von Auszügen aus aktuellen Verfassungsschutzberichten im Januar 2010 eigene Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts getroffen hat und damit erkennbar auch von einer eigenen Aufklärungspflicht ausgegangen ist, entspricht seine darauf beruhende Beweiswürdigung - trotz der erwähnten missverständlichen Formulierung - im Ergebnis den Vorgaben des § 108 Abs. 1 VwGO.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund seiner Feststellungen nicht die Überzeugung gewonnen, dass die [X.] den Terrorismus unterstützt, indem sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Vielmehr ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Lehre dieser [X.] Missionierungsbewegung mit weltweit 10 - 12 Millionen Anhängern auf Gewaltlosigkeit gerichtet ([X.] Rn. 59, 81). Zwar würden die Verhaltensweisen der "[X.] Urgemeinde" in ahistorischer Weise als mustergültig und richtungsweisend dargestellt, spezifische Handlungsanleitungen zur Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung politischer oder religiöser Ziele würden daraus aber nicht abgeleitet. Auch den Verlautbarungen ihrer Führer lassen sich nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen keine Aufrufe zur Gewaltanwendung entnehmen. Ein militanter Islamismus gehöre nicht zum Leitbild der [X.] ([X.] Rn. 77, 81 f.). Die in Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a bis k des Gemeinsamen Standpunkts des [X.] vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführten Handlungen setzen aber gewaltsames oder jedenfalls das Leben von Menschen gefährdendes Handeln voraus. Nach dem Berufungsurteil steht nicht fest, dass [X.], deren Lehre auf Gewaltlosigkeit gerichtet ist, Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a bis k des Gemeinsamen Standpunkts des Rates unterstützt.

Ebenso wenig bestehen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Anhaltspunkte dafür, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der [X.] (auch) auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtet sind. Es konnten keine belastbaren Erkenntnisse dafür gewonnen werden, dass die [X.] Muslime mit einer entsprechenden Einstellung für den militanten Dschihad gewinnen will ([X.] Rn. 82). Vielmehr befürworte die [X.] nach den Erkenntnissen des [X.] die Entwicklung einer eigenen [X.] Identität durch gewaltfreie Mittel. Nach den Erkenntnissen des [X.] sind die weltweiten Strukturen der [X.] lediglich wiederholt dazu missbraucht worden, Reisen von und zu [X.] in [X.] und [X.] zu tarnen ([X.] Rn. 78 f.). Es sei jedoch nicht durch tragfähige Indizien belegt, dass die Bewegung von der Nutzung ihrer Infrastruktur für terroristische Aktivitäten Kenntnis hatte. Soweit sich in einzelnen Fällen Personen aus ihren Reihen anschließend im extremistischen Milieu militanter Gruppierungen betätigt hätten, handele es sich um Aktivitäten von Einzelpersonen, die die offenen Strukturen der Bewegung für ihre Aktivitäten nutzten. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass [X.] auf die Begehung terroristischer Taten abzielt, diese wissentlich unterstützt oder auch nur - um ihre unterstützende Funktion wissend - billigend in Kauf nimmt ([X.] Rn. 93). Diese Feststellungen tragen bei Zugrundelegung der oben dargestellten rechtlichen Maßstäbe den vom Verwaltungsgerichtshof gezogenen Schluss, dass die [X.] nicht als [X.], die den Terrorismus unterstützt, anzusehen ist und deshalb auch die Zugehörigkeit des [X.] zu dieser [X.] nicht den Tatbestand des § 54 Nr. 5 [X.] erfüllt.

2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Ausweisung auch nicht auf den Tatbestand des § 54 Nr. 5a [X.] gestützt werden kann. Nach der ersten Alternative der Vorschrift - die weiteren Alternativen kommen hier nicht in Betracht - wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik [X.] gefährdet. Das Berufungsurteil kommt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass sich aus der Zugehörigkeit des [X.] zu [X.] und aus seinem persönlichen Verhalten eine derartige Gefährdung nicht ableiten lässt. Denn es konnte weder festgestellt werden, dass der Kläger Aktivitäten zur Umsetzung der Lehre von [X.] in [X.] - etwa im Sinne der Errichtung eines [X.] Gottesstaates - entfaltet hat oder in Zukunft entfalten würde, noch dass von ihm die Gefahr von Gewaltakten ausgeht.

3. Die Verpflichtung des Beklagten zur Kostentragung hinsichtlich der Ausweisungsverfügung (Nr. 1 des Bescheids), über die streitig entschieden wurde, ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwG[X.] Über die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der in der [X.] übereinstimmend für erledigt erklärten Streitgegenstände (Nr. 3 und 4 des Bescheids) ist unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). [X.] Ermessen entspricht es hier, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Da die Ausweisungsverfügung rechtswidrig ist, fehlte es auch für die von ihrem Bestand abhängige Wohnsitzbeschränkung und Meldeauflage von vornherein an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Dies geht zu Lasten des Beklagten. Die gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ergangene Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Nr. 2 des Bescheids) bleibt unberührt.

Meta

1 C 13/10

25.10.2011

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Februar 2010, Az: 19 B 09.929, Urteil

§ 54 Nr 5 AufenthG 2004, § 54 Nr 5a AufenthG 2004, § 8 Abs 1 Nr 5 AuslG 1990, § 47 Abs 2 Nr 4 AuslG 1990, § 3 Abs 2 Nr 2 FreizügG/EU 2004, § 129a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.10.2011, Az. 1 C 13/10 (REWIS RS 2011, 2033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2033

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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