§ 141 VwGO

1Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. 2Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 14. Februar 2025 00:28

G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;

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