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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 13. Dezember 2006 - 7 U 3900/06 - zugelassen, soweit es die ge-gen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Auf die Revision des [X.] wird das genannte Urteil im Kosten-punkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtli-chen Kosten der [X.] zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerde des [X.] gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Gerichtskosten der [X.], soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 zu tragen. [X.]: unter Einschluss des [X.] für den erle-digten Teil bis 40.000 •. - 3 - Gründe: [X.] Der Kläger zeichnete am 7. Dezember 2000 - unter Einschaltung der [X.] als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.
KG. Die [X.] geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-ge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für [X.] Produktionen nicht abgeschlossen waren. 1 Wegen behaupteter Mängel des Prospekts hat der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung erstinstanzlich Rückzah-lung des eingezahlten Betrags von noch 52.131,77 • nebst Zinsen begehrt. Im Berufungsverfahren hat er im Hinblick auf einen mit der nicht mehr am [X.] beteiligten [X.] zu 3 geschlossenen Vergleich die Hauptsache in [X.] von 26.065,88 • für erledigt erklärt. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und [X.] für prospektverantwortlich. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschafts-prüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der [X.] zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-de begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. 3 - 4 - I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nur hin-sichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage vor. 4 1. Das Berufungsgericht verneint eine Haftung beider [X.], weil der Emissionsprospekt keine Fehler erkennen lasse. Das Gesamtrisiko der [X.] werde nicht unzulässig verharmlost. Zwar werde in den —[X.] zu Beginn des Prospekts betont, dass das Verlustrisiko durch ein "Sicherheitsnetz" begrenzt werde. Es werde jedoch im nächsten Satz klargestellt, dass es sich hierbei (nur) um ein "Konzept" handele. Auf S. 7 des Prospekts finde sich unter der Überschrift "Risiken der Beteiligung" der mehr als deutliche Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen könne. Eines besonderen Hinweises, dass das Sicherheitskonzept nur verwirklicht werden könne, wenn die Geschäftsführung die notwendigen Erlösausfallversicherungen auch abschließe, habe es nicht bedurft. 5 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 6 a) Der [X.] hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-nen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-schaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "[X.][X.]" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht le-diglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospekt-mangel gesehen ([X.]/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; [X.]/06 - [X.], 1503, 1504 f Rn. 14 f). An dieser Beurteilung, auf die wegen 7 - 5 - der maßgebenden Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der [X.] - nach erneuter Überprüfung - auch in seinem Urteil vom 22. November 2007 ([X.]/06) festgehalten. Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des [X.] betrauten [X.] zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das [X.] hat aushändigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/05 - [X.], 1507, 1510 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.], 1503, 1507 Rn. 28 f). Der [X.] hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2007 (III ZR 298/05 - [X.], 2281) dahin fortgeführt, zur Inanspruchnahme einer solchen Schutzwirkung sei es regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor seiner Anlageentscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kenntnis nehme. b) Schon die Abweichung des angefochtenen Urteils in der für die Haf-tung vorgreiflichen Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospekts erfüllt die Zulas-sungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, soweit es um die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage geht. Das angefochtene Urteil kann zur [X.] auch nicht mit anderer Begründung bestehen bleiben, weil das Be-rufungsgericht offen gelassen hat, ob die Beklagte zu 1 für den angeführten Prospektmangel verantwortlich ist. Der [X.] hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit der [X.] zu 1 als (Mit-)Ini-tiator oder [X.] für möglich erachtet und befunden, abschließend könne 8 - 6 - hierüber erst nach Erhebung der angebotenen Beweise entschieden werden ([X.]/06 - [X.], 1503, 1505 f Rn. 17-22; [X.]/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). c) Die Beschwerde rügt weiter mit Recht, dass sich das Berufungsgericht mit Vorbringen im Schriftsatz vom 23. März 2006 nicht auseinandergesetzt hat. Insoweit hat der Kläger unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in einem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem [X.]bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, schon bei dem [X.], der [X.], sei im Jahr 1999 mit Produktionen begonnen worden, ehe [X.] einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten; ein Abschluss von [X.] sei daran gescheitert, dass seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die Beklagte zu 1 habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer Erlösausfallversicherung be-gonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag, für den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig sein, läge zum einen ein weiterer Prospektman-gel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorgesehenen Tätigkeit der [X.] zugrunde liegende Konzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt werden müssen. Denn das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. [X.], 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - [X.] - NJW 1992, 228, 230
- 9 - macht. Solchen Sachvortrag weist die Beschwerde auch in ihrem Schriftsatz vom 20. September 2007 nicht auf. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.06.2006 - 22 O 19755/05 - [X.], Entscheidung vom 13.12.2006 - 7 U 3900/06 -
Meta
20.12.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. III ZR 25/07 (REWIS RS 2007, 101)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 101
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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