Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. III ZR 306/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 86

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[X.] [X.] ZR 306/06 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Ur-teil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2006 - 15 U 1775/06 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Auf die Revision des [X.] wird das genannte Urteil im Kosten-punkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergericht-lichen Kosten der [X.] zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerde des [X.] gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Gerichtskosten der [X.], soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 zu tragen. [X.] : bis 35.000 •. - 3 - Gründe: [X.] Der Kläger zeichnete am 15. Dezember 2000 - unter Einschaltung der [X.] als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 60.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.

KG. Die [X.] geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-ge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für [X.] Produktionen nicht abgeschlossen waren. 1 Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von noch 31.291,06 • nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine Ausschüttung von 920,33 • nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und [X.] für prospektverantwortlich. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der [X.] zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-de begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. 3 - 4 - I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nur hin-sichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage vor. 4 1. Das Berufungsgericht lässt es offen, ob die Beklagte zu 1 als Prospekt-verantwortliche angesehen werden kann. Denn etwaige Prospekthaftungsan-sprüche im engeren Sinn seien verjährt, weil zwischen der Zeichnung der Anla-ge und der Klageeinreichung gegen die Beklagte zu 1 mehr als drei Jahre ver-gangen seien. Eine darüber hinausgehende Haftung der [X.] zu 1 [X.] deshalb aus, weil der Emissionsprospekt keine Fehler erkennen lasse. Dabei nimmt das Berufungsgericht im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des [X.] Bezug und hebt ergänzend hervor, es entstehe nicht der Eindruck eines lückenlosen [X.] und das Gesamtrisiko der Beteiligung werde nicht unzulässig verharmlost. Die Beklagte zu 2, die in dem Prospekt nicht nach außen namentlich in Erscheinung getreten sei, unterliege nicht der Prospekthaftung im engeren Sinn. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der [X.] scheitere daran, dass der Prospekt [X.] fehlerhaften Angaben enthalte. 5 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Bezie-hung stand. 6 a) Der [X.] hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in sei-nen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-schaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "[X.][X.]" den Anleger nicht deutlich genug darauf 7 - 5 - hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht le-diglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospekt-mangel gesehen ([X.]/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; [X.]/06 - [X.], 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des [X.] betrauten [X.] zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das [X.] hat aushändigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/05 - [X.], 1507, 1510 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des [X.] bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des [X.] aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.], 1503, 1507 Rn. 28 f). Der [X.] hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2007 (III ZR 298/05 - [X.], 2281) dahin fortgeführt, zur Inanspruchnahme einer solchen Schutzwirkung sei es regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor seiner Anlageentscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kennt-nis nehme. b) Auch wenn das Berufungsgericht im Widerspruch zu dieser [X.]s-rechtsprechung davon ausgegangen ist, der Emissionsprospekt sei nicht zu beanstanden, trifft seine Entscheidung insoweit zu, als es Prospekthaftungsan-sprüche im engeren Sinn als verjährt ansieht. Dabei hat es seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass diese Ansprüche bei einer gesellschaftsrecht-lichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fäl-len der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 [X.], § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden [X.]) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, [X.] - 6 - testens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt verjähren (vgl. [X.], 222, 224; [X.], Urteil vom 8. Juni 2004 - [X.] - NJW 2004, 3420, 3421; Se-natsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - [X.] Rn. 7; [X.]surteil vom 22. November 2007 - [X.]/06 Rn. 13). Dass die Frist von drei Jahren nach dem Beitritt bei Einreichung der Klage gegen die Beklagte zu 1 bereits lange verstrichen war, wird auch von der Beschwerde nicht bezweifelt. c) Die Beschwerde rügt jedoch mit Recht, dass sich das [X.] mit zum Teil [X.], zum Teil aber auch neuem Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt hat. Insoweit hat der Kläger unter anderem unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in einem Verfah-ren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem [X.]behauptet, schon bei dem [X.], der VIP

KG, sei im Jahr 1999 mit Produktionen begonnen worden, ehe [X.] einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten; ein Abschluss von [X.] sei daran gescheitert, dass seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die Beklagte zu 1 habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer Erlösausfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag, für den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig sein, läge nicht nur ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorge-sehenen Tätigkeit der [X.] zugrunde liegende Konzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt werden müssen. Vielmehr dürfte bei der behaupteten Kenntnis der [X.] zu 1 - unabhängig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre delikts-rechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB nahe liegen (vgl. hierzu bereits [X.]surteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.], 1503, 1506 Rn. 23). 9 - 7 - Gründe des Prozessrechts, dieses Vorbringen unberücksichtigt zu [X.], hat das Berufungsgericht nicht angeführt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger war mit diesem Vorbringen nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausge-schlossen. Die zum Gegenstand seines Beweisantritts gemachten Tatsachen sind dem Kläger, wie er belegt hat, erst am 3. Februar 2006, also nach der Zu-stellung des erstinstanzlichen Urteils vom 26. Oktober 2005, zur Kenntnis ge-langt. Er hat ferner sein Bemühen hinreichend dargelegt, von den Vorgängen aus dem Verfahren vor dem [X.] zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis zu erhalten. Wenn der Kläger nicht Gefahr laufen wollte, Behauptungen ohne eine hinreichende Grundlage in das laufende Verfahren einzuführen, war er auf eine Akteneinsicht, der sich die Beklagte zu 1 widersetzt haben soll, oder eine Übersendung von Protokollen angewiesen. Beide Wege entsprachen einer sachgerechten Prozessführung und verletzten die [X.] Sorgfalts- und Förderungspflicht nicht. 10 Dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen unberücksichtigt und in seinen Entscheidungsgründen unerwähnt gelassen hat, verletzt den Kläger in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG und zwingt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, soweit es um die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage geht. Da nicht auszuschließen ist, dass das [X.] bei Berücksichtigung des Vorbringens anders entschieden hätte, macht der [X.] von der Möglichkeit Gebrauch, mit der Zulassung der Revision zu-gleich das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzuheben und den [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). 11 - 8 - d) Demgegenüber kommt eine Haftung der [X.] zu 2 nicht in [X.], so dass das angefochtene Urteil insoweit im Ergebnis bestehen bleiben kann. Der Kläger, der sich das [X.] nicht vor seiner An-lageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der [X.] zu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, der Anlageberater [X.]habe ihm die Beteiligung empfohlen und mitgeteilt, dass es ein beanstandungsfreies [X.] gebe; er habe von dem Inhalt des Gutachtens Kenntnis gehabt und hätte die Beteiligung ohne das beanstandungsfreie [X.] nicht empfohlen; er - der Kläger - habe auf die im [X.] enthaltenen Angaben vertraut und hätte sich mangels Empfehlung durch den Berater nicht beteiligt. Wie der [X.] unter Heranziehung früherer Ent-scheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu-gunsten Dritter im Bereich der [X.] entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.], 1503, 1507 Rn. 28). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten [X.] zu bestimmen, sondern dass dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. [X.]sur-teil [X.]Z 138, 257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem [X.] - für alle Anleger lesbar - in dem Pros-pekt verlautbart worden ist. Wenn es dort heißt, dass "der Bericht nach Fertig-stellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interes-senten auf Anforderung zur Verfügung gestellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutach-ten für seine Zwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner 12 - 9 - Entscheidung macht. Solchen Sachvortrag weist die Beschwerde auch in ihrem Schriftsatz vom 17. August 2007 nicht auf. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.10.2005 - 29 O 14462/05 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2006 - 15 U 1775/06 -

Meta

III ZR 306/06

20.12.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. III ZR 306/06 (REWIS RS 2007, 86)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 86

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