Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2007, Az. III ZR 298/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1122

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[X.] [X.]/05vom 31. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 328 Beruht die Annahme einer Schutzwirkung auf einer Verlautbarung im Emissi-onsprospekt, wonach der angekündigte Prospektprüfungsbericht "nach Fertig-stellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interes-senten auf Anforderung zur Verfügung gestellt" wird, ist zur Inanspruchnahme einer solchen Schutzwirkung regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor seiner Anlageentscheidung anfordert und von dessen Inhalt Kennt-nis nimmt (Fortführung des [X.] vom 14. Juni 2007 - [X.]/05 - [X.], 1507). [X.], Beschluss vom 31. Oktober 2007 - [X.] - [X.]

LG München I - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 31. Oktober 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 22. September 2005 - 19 U 2529/05 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 gerichtete Klage betrifft. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ge-gen das genannte Urteil zurückgewiesen. Der Kläger hat die Gerichtskosten der [X.], soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 zu tragen. Der [X.] wird auf 107.371,30 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Kläger zeichnete am 3. November 2000 - unter Einschaltung der [X.] als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 200.000 DM zuzüglich 10.000 DM Agio an dem Filmfonds V.

KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im [X.] mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin über-wiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. 1 Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von 107.371,30 • nebst Zinsen. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und [X.] für prospektverantwortlich. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der [X.] zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch. Die Beklagte zu 3 vermittelte ihm die Beteiligung. 2 Das [X.] hat den [X.] gegen die Beklagte zu 3 dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Be-schwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Beru-fungsurteil. 3 - 4 - I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen in Bezug auf die Beklagte zu 2 nicht vor. 4 1. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-prospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "[X.]" bezeichnete "[X.]" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen ([X.]/05 - [X.], 1507, 1508 f Rn. 13 f; [X.]/06 - [X.], 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des [X.] betrauten [X.] zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das [X.] hat aushändigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/05 - [X.], 1507, 1510 Rn. 21), und sie ver-neint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthal-ten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.], 1503, 1507 Rn. 28 f). 5 - 5 - 2. Nach diesen Maßstäben kommt eine Haftung der [X.] zu 2 nicht in Betracht. Der Kläger, der sich das [X.] nicht vor seiner Anlageentscheidung hat aushändigen lassen, kann eine Haftung der [X.] zu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, der Mitarbeiter der [X.] zu 3 habe ihm die Beteiligung empfohlen und er - der Kläger - habe auf die im [X.] enthaltenen Angaben vertraut; er habe sich bei dem Berater nach dem Gutachten erkundigt und dieser habe insoweit keine negati-ven Ausführungen gemacht. Wie der Senat unter Heranziehung früherer Ent-scheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu-gunsten Dritter im Bereich der [X.] entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 - aaO Rn. 28). Ferner ist zu be-rücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten [X.] zu bestimmen, sondern dass dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil [X.] 138, 257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem [X.] - für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlaut-bart worden ist. Wenn es dort heißt, dass "der Bericht nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine Zwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung 6 - 6 - macht. Solchen Sachvortrag weist die Beschwerde auch in ihrem Schriftsatz vom 23. August 2007 nicht auf. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.02.2005 - 4 O 13500/04 - [X.], Entscheidung vom 22.09.2005 - 19 U 2529/05 -

Meta

III ZR 298/05

31.10.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2007, Az. III ZR 298/05 (REWIS RS 2007, 1122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1122

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