Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2005, Az. VIII ZR 5/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 801

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 16. November 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein BGB § 535 Zum Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, die Anbringung einer Parabolan-tenne am Balkon der Mietwohnung zu dulden. [X.], Urteil vom 16. November 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Rich-ter Dr. Leimert, [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 30. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Die Anschlussrevision der Klägerin ist gegenstandslos. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein Wohnungsunternehmen, ist Eigentümerin eines [X.] in [X.]. Sie vermietete ab dem 1. Oktober 1981 an die [X.] - [X.] Staatsangehörige [X.] Herkunft - eine im 11./12. Oberge-schoss gelegene Wohnung, die an das [X.] der [X.] angeschlossen ist. Die [X.] brachten auf dem Balkon ihrer [X.] eine Parabolantenne an, die sie an der Balkonbrüstung befestigten. Dem Beseitigungsverlangen der Klägerin kamen sie nicht nach. 1 - 3 - Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen begehrt, die [X.] zu verurteilen, die Parabolantenne zu entfernen und es zu unterlassen, Anten-nen an der Wohnung, insbesondere im Balkonbereich, ohne Zustimmung der Klägerin zu installieren. Die [X.] haben Klageabweisung beantragt und mit ihrer hilfsweise erhobenen Widerklage begehrt, die Klägerin zu verurteilen, die Anbringung einer Satellitenantenne mit einem Durchmesser von 55 cm zu genehmigen, hilfsweise, einen geeigneten Ort für die Anbringung einer solchen Satellitenantenne zu bestimmen. 2 Das Amtsgericht hat der Klage - mit einer gewissen Modifikation gegen-über dem auf Beseitigung der Parabolantenne gerichteten Antrag - stattgege-ben und hat die Widerklage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der [X.] - von einer räumlichen Einschränkung des Unterlassungsausspruchs abgesehen - hinsichtlich der Klage und der bereits im ersten Rechtszug gestell-ten [X.] zurückgewiesen. Dagegen hat es dem weiteren, [X.] im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag zur Widerklage entsprochen und festgestellt, dass die Klägerin zur Genehmigung der Aufstellung einer Pa-rabolantenne verpflichtet ist, wenn die [X.] die Aufstellung nach Maßgabe des von der Klägerin zu wählenden Aufstellungsortes vornehmen, die [X.] fachgerecht vorgenommen wird, für eine Versicherung Sorge getragen wird und die [X.] gegenüber der Klägerin sichergestellt werden. 3 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die [X.] weiterhin, dass die Klage abgewiesen wird, hilfsweise, dass ihren vor-rangigen [X.]n stattgegeben wird. Die Klägerin hat sich der [X.] angeschlossen und wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung gemäß dem Feststellungsantrag der Widerklage. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] 5 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 87 veröffent-licht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 6 Das Amtsgericht habe die [X.] - ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO - zu Recht zur Entfernung der von ihnen an der Balkonbrüstung ange-brachten Parabolantenne verurteilt, weil es sich bei der ohne Zustimmung der Klägerin eigenmächtig vorgenommenen Installation der Parabolantenne um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache und darüber hinaus um einen widerrechtlichen Eingriff in die Bausubstanz handele. Die Installation verstoße auch gegen Nr. 7 Abs. 1 Buchst. e der Allgemeinen Vertragsbestimmungen ([X.]) zum Mietvertrag, wonach die Anbringung einer solchen Antenne der [X.] schriftlichen Zustimmung der Klägerin bedürfe. Ein Anspruch auf Ertei-lung der Zustimmung hinsichtlich der gegenwärtig an der Balkonbrüstung ange-brachten Antenne stehe den [X.] nach [X.] und Glauben und auch unter Berücksichtigung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu, weil sie nicht dargetan hätten, mit der von ihnen gewählten Installation den geringstmögli-chen Eingriff in das Eigentum der Klägerin vorgenommen zu haben. Zwar [X.] die [X.] erklärt, die Klägerin von allen Kosten freizustellen, sie hätten jedoch weder eine fachmännische Installation der Anlage noch den Abschluss einer Schadensversicherung schlüssig dargelegt. Die vorgelegten Fotografien belegten darüber hinaus einen Eingriff in die Außengestaltung der Gebäudefas-sade durch die Parabolantenne, auch wenn die Störung des Anblicks von der Straße aus relativ geringfügig sei. Zudem hätten die [X.] durch die [X.] mit dem Balkongeländer unter Herausnahme eines Teils der Bal-konbrüstung in die Bausubstanz eingegriffen. - 5 - [X.] der [X.] sei - als Spiegelbild der Klage - unbe-gründet, soweit sie sich auf Verurteilung der Klägerin zur Genehmigung der streitgegenständlichen Parabolantenne richte, und unzulässig, soweit die Klä-gerin hilfsweise verurteilt werden solle, einen geeigneten Ort zur Aufstellung einer solchen Antenne zu bestimmen; zwar stehe den [X.] unter be-stimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung einer Parabolantenne zu, der [X.] sei jedoch für eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung zu unbestimmt gefasst. 7 Der auf Feststellung gerichtete [X.] sei dagegen zuläs-sig - insbesondere sachdienlich (§ 533 ZPO) - und auch begründet. Die [X.] hätten unter den im [X.] näher umschriebenen Voraussetzun-gen einen Anspruch auf Genehmigung der Aufstellung einer Parabolantenne. Den [X.] stehe aufgrund ihrer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 10 Abs. 1 der [X.] ([X.]) geschützten In-formationsfreiheit sowie der durch Art. 49 des [X.] gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit ein Anspruch auf ungehinderten Zugang zu den von ih-nen frei wählbaren Informationsquellen zu. Daraus folge aus Sicht der [X.], dass der Mieter unter den genannten Voraussetzungen auch bei vorhandenem Kabelanschluss grundsätzlich Anspruch darauf habe, eine Satellitenantenne zu installieren, um alle Fernsehprogramme empfangen zu können, die er empfangen möchte. Ein besonderes Informationsinteresse des Mieters - insbesondere an ausländischen Programmen - sei dafür entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Zivilgerichte sowie des Bundesverfassungsge-richts und des [X.]er Verfassungsgerichtshofs nicht Voraussetzung. Deshalb hätten auch die [X.] - unabhängig von dem von ihnen vorgetragenen be-sonderen Interesse am Empfang bestimmter polnischsprachiger und religiöser Sender - Anspruch darauf, diejenigen Fernsehkanäle zu empfangen, die sie empfangen wollten. Der Anspruch des Mieters werde nur durch den Einwand 8 - 6 - des Rechtsmissbrauchs begrenzt, der etwa im Falle einer sehr hohen und lang-fristigen Kongruenz zwischen Kabel- und Satellitenangebot durchgreifen könne. Dies sei jedoch vorliegend nicht ersichtlich. I[X.] 9 Die Revision der [X.] hat Erfolg. Die Ausführungen des Berufungs-gerichts zur Begründetheit der Klage halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, soweit sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, rechtfertigen den [X.] nicht, so dass das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen [X.] haben kann. 1. Vergeblich rügt die Revision, dass in dem vom Berufungsgericht bestätigten Ausspruch des Amtsgerichts zur Beseitigung der Parabolantenne ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liege. Die Revision meint, ein sol-cher Verstoß sei gegeben, weil die auf dem Balkon zuletzt installierte Antenne, zu deren Entfernung die [X.] verurteilt worden seien, nicht der im Klage-antrag näher bezeichneten Antenne entspreche. Dies trifft nicht zu. 10 Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Die Klägerin hat in erster Instanz [X.], die [X.] zu verurteilen, die auf dem Balkon angebrachte Parabolan-tenne "mit einem Durchmesser von ca. 80 x 100 cm" zu entfernen; das Amtsge-richt hat die [X.] - unter Weglassung dieser Größenangabe - zur Beseiti-gung der auf dem Balkon installierten Antenne verurteilt. Darin hat das [X.] zu Recht keine Überschreitung des Klageantrags gesehen. [X.] haben die Vorinstanzen - was der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt ([X.], Urteil vom 7. Mai 1998 - [X.], [X.], 3350, unter [X.]) - den Antrag der Klägerin dahin ausgelegt, dass sie die 11 - 7 - Entfernung der zuletzt auf dem Balkon installierten Parabolantenne - unabhängig von deren tatsächlicher Größe - verlangt. Entgegen der [X.] der Revision diente die Größenangabe im Klageantrag lediglich der [X.] der auf dem Balkon installierten Antenne, nicht dagegen der [X.] auf eine bestimmte Antennengröße. Im Übri-gen wäre ein etwaiger Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO dadurch geheilt [X.], dass die Klägerin im Berufungsverfahren die Zurückweisung der Berufung der [X.] beantragt hat; damit hat sie sich den [X.] des Amts-gerichts zu eigen gemacht und ihr Klagebegehren entsprechend erweitert ([X.]Z 124, 351, 370; [X.]/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 308 Rdnr. 7 m.w.Nachw.). 2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt ist, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Beseitigung der vorhandenen Parabolantenne und auf Unterlassung der Anbringung von Parabolantennen an der Balkonbrüstung zu, sind dagegen nicht frei von [X.]. 12 Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer [X.] fortsetzt; der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes ([X.], [X.] 1992, 116; [X.]/Schilling, 4. Aufl., § 541 Rdnr. 16 m.w.Nachw.; vgl. auch [X.], Urteil vom 26. Juni 1974 - [X.] ZR 43/73, NJW 1974, 1463, unter I). Die An-bringung einer Parabolantenne an der Balkonbrüstung der gemieteten [X.] ohne Zustimmung des Vermieters ist vertragswidrig, wenn der Vermieter nicht - aufgrund einer aus § 242 BGB herzuleitenden Nebenpflicht aus dem Mietvertrag - verpflichtet ist, die Anbringung einer Parabolantenne durch den Mieter zu dulden (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2005 - [X.] ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596, unter [X.] m.w.Nachw.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für 13 - 8 - den von der Klägerin geltend gemachten [X.] und Unterlassungsan-spruch hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. 14 a) Es kann dahinstehen, ob die Allgemeinen Vertragsbestimmungen ([X.]) der Klägerin, wie das Berufungsgericht angenommen hat, in den Mietver-trag der Parteien einbezogen worden sind. Zwar hat die Klägerin eine vorherige schriftliche Zustimmung zur Anbringung der Antenne, wie sie in Nr. 7 Abs. 1 Buchst. e ihrer [X.] vorgesehen ist, nicht erteilt. Dies reicht jedoch für die Be-gründetheit der Klage nicht aus. Hinzukommen muss, wie ausgeführt, dass dem Mieter - unabhängig von der fehlenden Zustimmung des Vermieters - ein [X.] auf Duldung der Antenne durch den Vermieter nicht zusteht. Deshalb kann sich der Vermieter, der die Beseitigung einer vom Mieter angebrachten Parabolantenne verlangt, nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf das bloße Fehlen seiner Zustimmung berufen, wenn er diese hätte erteilen müssen (dolo-petit-Einrede; [X.], Mietrecht, 8. Aufl., § 541 Rdnr. 24). Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die fehlende Zustim-mung allein den [X.] nicht rechtfertigt, und hat deshalb - im Ansatz zutreffend - weiter geprüft, ob die [X.] einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung haben, ob also die Klägerin verpflichtet ist, die angebrachte An-tenne zu dulden. b) Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch der [X.] mit der Begründung verneint, die [X.] hätten - unabhängig von der Frage, ob auf ihrer Seite ein besonderes Informationsinteresse (Art. 5 GG) bestehe und ob dieses höher zu gewichten sei als das Eigentumsrecht der Klägerin (Art. 14 GG) - jedenfalls nicht dargetan, mit der von ihnen gewählten Installation den geringstmöglichen Eingriff in das Eigentum der Klägerin vorgenommen zu ha-ben. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand. 15 - 9 - aa) Zu Recht rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] hätten - unabhängig von der sonst erforderlichen Grundrechtsabwä-gung - allein deshalb keinen Anspruch auf Duldung der Antenne durch die Klä-gerin, weil sie weder die fachmännische Installation der Satellitenanlage noch den Abschluss einer Schadensversicherung schlüssig dargelegt hätten. 16 17 (1) Zwar trifft es zu, dass der Vermieter die Anbringung einer Parabolan-tenne - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - selbstverständlich nur zu dulden hat, wenn die Antenne zur Vermeidung von Gefahren für Dritte und von möglichen Sachschäden fachgerecht installiert wird (vgl. [X.], NJW 1992, 2490; [X.], NJW 1993, 2815; [X.]/Schilling, aaO, § 535 Rdnr. 83; [X.], aaO, Rdnr. 14). Jedoch durfte das Berufungsgericht den Duldungsanspruch der [X.] nicht mit der Begründung insoweit unzureichenden Tatsachenvortrags der [X.] verneinen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die fachgerechte Installation, wie das Berufungsgericht angenommen hat, als Voraussetzung des Duldungsanspruchs der [X.] von diesen darzulegen und zu beweisen ist oder ob, wie die Revision meint, dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für eine unfachmännische Anbringung der Antenne obliegt, wenn er - wie hier - die Beseitigung eines nach seiner Behauptung vertragswidrigen Zustands [X.]. Selbst wenn der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen wäre, kann dessen Entscheidung keinen Bestand haben. Denn nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug ge-nommen hat, haben die [X.] durchaus behauptet, die Antenne sei an der Balkonbrüstung fachmännisch angebracht worden. Dieses Vorbringen der [X.], das in den von der Revision angeführten Schriftsätzen näher [X.] und durch Fotos veranschaulicht worden ist, war hinreichend substantiiert und ist vom Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft übergangen worden (§ 286 ZPO). Auf diesem Verfahrensfehler beruht die Entscheidung des [X.] - richts, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es sich mit dem Sachvortrag der [X.] und den vorgelegten Fotos näher auseinandergesetzt hätte. [X.] sich das Berufungsgericht außer Stande gesehen hätte, sich von der fach-männischen Anbringung der Antenne anhand der vorgelegten Fotos ein eige-nes Bild zu verschaffen, hätte es die Antenne in Augenschein nehmen oder ei-ne Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnen können (§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO). (2) Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die [X.] hätten den Abschluss einer Schadensversicherung nicht schlüssig darge-legt, tragen den zuerkannten [X.] und Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Vermieter vom Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Abdeckung möglicher Schäden, die von einer Parabolantenne verursacht werden können, verlangen darf (so [X.], aaO; [X.], aaO, Rdnr. 24). Ein solcher Anspruch kann erst dann in Betracht kommen, wenn der Vermieter unter der Vorausset-zung einer gegebenenfalls abzuschließenden Versicherung bereit oder - aufgrund des grundrechtlich geschützten Informationsinteresses des Mieters (Art. 5 Abs. 1 GG) - verpflichtet ist, die Antenne zu dulden. Ein Mieter muss [X.] Versicherung für eine Antenne abschließen, die er ohnehin nicht aufstellen darf oder umgehend entfernen muss. Dass den [X.] unter dem genann-ten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Duldung der An-tenne - abgesehen von der Frage des Versicherungsschutzes - grundsätzlich zustehe, hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Verurteilung der [X.] gemäß den [X.] aber weder geprüft noch festgestellt. Die dafür erforderliche Grundrechtsabwägung hat es - anders als das Amtsgericht - in diesem Zusammenhang unterlassen. Soweit es einen ent-sprechenden Duldungsanspruch der [X.] im Rahmen seiner [X.] - 11 [X.] über deren [X.] grundsätzlich bejaht hat, sind seine Ausfüh-rungen rechtsfehlerhaft (dazu unter II[X.]) und deshalb nicht geeignet, den [X.] an dieser Stelle aufzufüllen. 19 Bei dieser Sachlage könnte die Entscheidung des Berufungsgerichts hin-sichtlich der Verpflichtung der [X.] zur Beseitigung der vorhandenen An-tenne wegen fehlenden Versicherungsschutzes allenfalls dann Bestand haben, wenn die Klägerin unter der Voraussetzung nachgewiesenen Versicherungs-schutzes ohne weiteres bereit gewesen wäre, die vorhandene Antenne zu dul-den, oder wenn die [X.] beansprucht hätten, die Antenne auch ohne ver-sicherungsmäßige Absicherung aufstellen zu dürfen. An beidem fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin den Abschluss einer solchen Versicherung von den [X.] verlangt hätte und unter dieser Voraussetzung etwa bereit gewesen wäre, die Antenne zu gestatten. Dies ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin vorprozessual ebenso wie im laufenden Rechtsstreit den Standpunkt vertreten, die [X.] seien schon aus anderen Gründen zur Beseitigung der Parabolantenne ver-pflichtet. Auch hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass die [X.] den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Parabolantenne etwa ver-weigert hätten. Die [X.] haben im Gegenteil, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, vorgetragen, über eine entsprechende Haftpflichtversicherung bereits zu verfügen. Dass der von den [X.] dafür vorgelegte [X.] sich nicht auf eine Haftpflichtversicherung, sondern auf eine Rechtsschutzversicherung bezieht, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Schluss-folgerung, die [X.] seien nicht zum Abschluss einer Haftpflichtversiche-rung bereit, wenn davon die Genehmigung der Antenne abhängen sollte. [X.]) Auch die Tatsachenfeststellungen, die das Berufungsgericht zum Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin (Art. 14 Abs. 1 GG) getroffen hat, 20 - 12 - reichen nicht aus, um einen Anspruch der [X.] auf Duldung der von ihnen angebrachten Antenne ohne weiteres zu verneinen und - dementsprechend - den [X.] und Unterlassungsanspruch der Klägerin für begründet zu halten. Die vom Berufungsgericht als geringfügig beurteilte Beeinträchtigung der Außenfassade und der festgestellte [X.] sind dafür nicht schwerwiegend genug. Es kann nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu le-genden Sachvortrag der [X.] nicht von vornherein ausgeschlossen wer-den, dass die Klägerin die Beeinträchtigung ihres Eigentums durch die von den [X.] angebrachte Antenne im Hinblick auf ein möglicherweise [X.] und vorrangiges besonderes Informationsinteresse der [X.] (Art. 5 Abs. 1 GG) hinnehmen muss. II[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Verurteilung der [X.] gemäß den [X.] kann somit keinen Bestand haben; sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Be-rufungsgericht hat zwar eine Grundrechtsabwägung, die es im Zusammenhang mit der Klage versäumt hat, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung über die [X.] nachgeholt. Diese Ausführungen sind jedoch nicht [X.], der Klage zum Erfolg zu verhelfen, weil den [X.] danach - wollte man der Auffassung des Berufungsgericht folgen - gegen die Klägerin ein [X.] auf Duldung einer Parabolantenne grundsätzlich zustünde und die [X.] und Unterlassungsklage somit - vorbehaltlich der oben unter 2 b erörterten Fragen - unbegründet wäre. 21 Andererseits kann der Senat aber auch nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht im Rahmen der Hilfswiderkla-ge vorgenommenen Grundrechtsabwägung in der Sache selbst zu Lasten der 22 - 13 - Klägerin entscheiden; denn diese Abwägung ist rechtsfehlerhaft und wird vom Berufungsgericht auf der Grundlage der dafür erforderlichen [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut vorzunehmen sein. 23 1. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 90, 27; Beschluss vom 24. Januar 2005 - 1 BvR 1953/00, NJW-RR 2005, 661; Beschluss vom 17. März 2005 - 1 BvR 42/03, zur [X.] bestimmt) ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilge-richtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von [X.] an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Ab-wägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbe-schränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungs-fähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts (§§ 535 Abs. 1 Satz 1 und 2, 242 BGB) vorzunehmen ist ([X.] 90, 27, 32 ff.; [X.], Beschluss vom 24. Januar 2005, aaO, unter [X.] [X.]; Senatsurteil vom 2. März 2005 - [X.] ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596, unter [X.] a m.w.Nachw.). An diesen Grundsätzen, die eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fordern, für die sich jede schematische Lösung verbietet, hält der Senat fest. 2. Das Berufungsgericht meint, der Mieter habe in der Regel auch bei vorhandenem Kabelanschluss zur Befriedigung weitergehender Informationsin-teressen ohne weiteres einen Anspruch auf Anbringung einer für den [X.] erforderlichen Parabolantenne. Dem ist nicht zu folgen. Die [X.] - [X.] des Berufungsgerichts trägt dem grundrechtlich geschützten Interesse des Eigentümers an der baulich und optisch ungeschmälerten Erhaltung seines [X.] nicht hinreichend Rechnung. 25 a) In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass in einem Mietverhältnis dem durch Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Informa-tionsbedürfnis des Mieters in der Regel hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vermieter einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2005, aaO; [X.] und [X.], aaO; [X.]/Schilling, aaO, § 535 Rdnr. 79 ff.; [X.], aaO, § 535 Rdnr. 390 f. m.w.Nachw.). Dies gilt auch gegenüber dem ausländischen Mieter, wenn für ihn über den Kabelanschluss ein ausrei-chender Zugang zu Programmen in seiner Sprache und aus seinem Heimatland besteht ([X.], Beschlüsse vom 24. Januar 2005 und vom 17. März 2005, aaO; [X.], aaO, Rdnr. 394 ff., 397 ff. m.w.Nachw.). In diesem Fall ist auch gegenüber einem ausländischen Mieter ein sachlicher Grund für eine Versagung der Genehmigung zur Aufstellung einer Parabolan-tenne gegeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - für einen Anspruch des Mieters auf Duldung einer Parabolantenne durch den Vermieter nicht aus, dass über eine Satellitenempfangsanlage im Vergleich zum Breitbandkabelanschluss eine größere Anzahl von Programmen empfangen werden kann. Vielmehr kommt es darauf an, ob bereits der vorhandene Kabelanschluss geeignet ist, das geltend gemachte Informationsinteresse des Mieters hinreichend zu befrie-digen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Januar 2005, aaO, unter [X.]) (2)). b) Ein grundsätzlicher Vorrang des Informationsinteresses des Mieters vor den Eigentumsinteressen des Vermieters ergibt sich - anders als das [X.] meint - auch nicht aus dem Recht der [X.] Gemeinschaf-26 - 15 - ten (vgl. zur Anwendung der allgemeinen Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Nutzung von Parabolantennen: Mitteilung der Kommission der [X.] Gemeinschaften vom 27. Januar 2001 - [X.] (2001) 351 endg.; dazu [X.], [X.], 347, 351). Die in Art. 49 des [X.] geregelte Dienstleistungsfreiheit, auf die sich der Mieter beru-fen kann, ist nicht schrankenlos gewährleistet (vgl. nur [X.], Urteil vom 30. November 1995 - Rs. [X.]/94, [X.]. 1995, [X.]. 37); gleiches gilt für die in Art. 10 [X.] gewährleistete Informationsfreiheit (zum Empfang auslän-discher Fernsehprogramme über Satellit [X.], Urteil vom 22. Mai 1990 - Nr. 15/1989/175/231, NJW 1991, 620). Da auch das Eigentumsrecht von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt wird ([X.], Urteil vom 13. Dezember 1979 - Rs. 44/79, [X.]. 1979, 3727 Rdnr. 17 ff.; Urteil vom 5. Oktober 1994 - Rs. [X.]/93, [X.]. 1994, [X.]. 77 f.), haben die Gerichte der [X.] bei der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts den be-rechtigten Interessen auch des Eigentümers Rechnung zu tragen, so dass es - ebenso wie im nationalen Recht - einer Abwägung der vom Gemeinschafts-recht geschützten Rechtspositionen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bedarf. Dass hierbei dem Wunsch des Mieters, weitere Hörfunk- oder Fernsehprogramme mittels einer Parabolantenne empfangen zu können, von vorneherein der Vorrang vor den Interessen des Eigentümers einzuräumen wäre, lässt sich dem Gemeinschaftsrecht nicht entnehmen. 3. Die Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten (vgl. Senats-urteil vom 2. März 2005, aaO, unter [X.] b). Das Berufungsgericht hat eine sol-che Abwägung, wie ausgeführt, bisher nicht in der gebotenen Weise vorge-nommen und hat auch nicht die dafür erforderlichen Feststellungen getroffen. Es hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Eigentumsrecht der Klägerin 27 - 16 - durch die von den [X.] installierte Parabolantenne beeinträchtigt wird, hat aber - von seinem Standpunkt aus folgerichtig (zuvor unter b) - nicht geprüft, ob ein besonderes Informationsinteresse der [X.] - insbesondere hinsichtlich des Empfangs polnischsprachiger Fernsehprogramme - anzuerkennen ist, ob-wohl die Wohnung der [X.] mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist, und ob die Klägerin die Beeinträchtigung ihres Eigentums im Hinblick darauf hinnehmen muss. Die dafür erforderlichen Feststellungen und die Abwägung der widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen hat das Berufungsgericht nachzuholen. [X.] Aus den dargelegten Gründen ist das Berufungsurteil auf die Revision der [X.], soweit sich diese gegen die Verurteilung der [X.] richtet, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie nicht zur Endentschei-dung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsge-richt wird sich insbesondere mit der eingehenden Interessenabwägung, die das Amtsgericht vorgenommen hat, und dem diesbezüglichen Sachvortrag der [X.] im Berufungsverfahren auseinanderzusetzen haben. 28 Dagegen hat der Senat über die Revision der [X.] im Übrigen - mit der diese weiterhin hilfsweise die Verurteilung der Klägerin nach ihren vorrangi-gen, bereits im ersten Rechtszug gestellten [X.]n begehren - sowie über die Anschlussrevision der Klägerin - mit der diese sich gegen das Berufungsurteil wendet, soweit es dem im zweiten Rechtszug hilfsweise gestell-ten [X.] stattgegeben hat - nicht zu entscheiden. Vor einer Ent-scheidung über die [X.] ist zunächst erneut über die Berufung der [X.] gegen das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts und damit 29 - 17 - über die Begründetheit der Klage zu entscheiden. Aus diesen prozessualen Gründen ist die Anschlussrevision der Klägerin gegenstandslos, was klarstel-lend auszusprechen war. [X.] Dr. Leimert [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.05.2004 - 211 [X.]/03 - LG [X.], Entscheidung vom 30.11.2004 - 65 S 229/04 -

Meta

VIII ZR 5/05

16.11.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2005, Az. VIII ZR 5/05 (REWIS RS 2005, 801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 801

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