Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2006, Az. VIII ZB 31/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3467

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[X.] ZB 31/05 vom 17. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Wird die Klage eines Vermieters auf Beseitigung einer durch den Mieter errichteten [X.] abgewiesen, richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch eine von der [X.] verur-sachte Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks sei-nes Hauses erleidet. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Mai 2006 durch [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 15. April 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: 300 • Gründe: [X.] Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Beseitigung einer Satellitenempfangs-antenne, die diese auf dem Balkon der Mietwohnung aufgestellt haben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das [X.] als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] 2 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg 3 1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Berufung sei unzulässig, weil der Wert des [X.] • nicht übersteige. Der gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schät-zende [X.] richte sich nach den Kosten für die erstrebte Beseiti-gung der Parabolantenne. Diese seien mit höchstens 300 • zu veranschlagen, weil die Antenne nicht fest mit dem Haus verbunden sei, sondern in einem mit Beton ausgegossenen Eimer stehe. Ein höherer [X.] ergebe sich auch nicht, wenn entsprechend der Auffassung der Klägerin daneben ihr Inte-resse an der Beseitigung einer optischen Beeinträchtigung des Mietobjektes bei der Bemessung des Wertes berücksichtigt würde. Die Parabolantenne stelle nach dem von der Klägerin vorgelegten Foto keine nennenswerte Beeinträchti-gung des äußeren Erscheinungsbildes des Mietobjektes dar, weil sie zurück-versetzt hinter der Balkonbrüstung stehe und damit nicht aus der Fassade des Mietobjektes hervorrage; sie stelle sich wie jeder andere etwas größere auf dem Balkon abgestellte Gegenstand dar. 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da die maßgeblichen Kriterien für die Bemessung des [X.]s bei Klagen auf Beseitigung einer von dem Mieter errichteten [X.] von der Recht-sprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt werden, ist eine Ent-scheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 4 3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des [X.]s hält einer rechtlichen Überprüfung stand. 5 - 4 - Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für die Zulässigkeit der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600 • übersteigt, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestset-zung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden ([X.], Beschluss vom 9. Februar 2006 - [X.]/04, [X.], 620 unter [X.] a; Beschluss vom 9. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 219 unter [X.] a m.w.Nachw.). [X.] ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der [X.] bei einer Beseitigungsklage vom Gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermes-sen festzusetzen ist. Die Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermes-sens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermäch-tigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ([X.], Beschluss vom 9. Februar 2006, aaO, unter [X.] a aa; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2004 - [X.] ZB 124/03, NJW 2004, 2904 unter [X.] b). Das ist hier im Ergebnis nicht der Fall. 6 a) Rechtsprechung und Schrifttum stellen bei der Bemessung des Streit-wertes einer Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Beseitigung einer Pa-rabolantenne und entsprechend bei der Festsetzung des [X.]es für den in erster Instanz unterlegenen Vermieter teilweise - wie dies auch der Auf-fassung des Berufungsgerichts entspricht - ausschließlich auf die Kosten der Beseitigung ab ([X.], [X.], 745; [X.], [X.], 632; [X.], [X.], 8. Aufl., § 535 Rdnr. 404; [X.], aaO, § 541 Rdnr. 29; [X.]/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 535 Rdnr. 327). Andere berücksichtigen sowohl die Kosten der Beseitigung als auch das Interesse des Vermieters an der Erhaltung des optischen Gesamteindrucks des Hauses ([X.], [X.], 378 = [X.] 2002, 531 = [X.], 758; Schmittmann, [X.] 1995, 509, 510). Eine dritte Auffassung hält dage-gen nur den Wert der Beeinträchtigung des Vermieters durch eine optische 7 - 5 - und/oder eine Substanzbeeinträchtigung des Hauses für maßgeblich ([X.], [X.], 468; [X.], [X.] 1993, 805; Bub/[X.]/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., [X.] Rdnr. 239a; [X.], [X.] 2002, 532). 8 Nach Ansicht des Senats entspricht allein die letztgenannte Auffassung dem Zweck des § 3 ZPO bei der Bemessung des [X.]es nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beschwer richtet sich grundsätzlich nach dem [X.] an dem Erfolg seines Rechtsmittels ([X.] 128, 85, 88). Dieses Interesse ist beim Kläger, dessen Klage in erster Instanz [X.] worden ist und der sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt, iden-tisch mit dem Wert seiner Klage. Der Wert einer Beseitigungsklage wird [X.] durch das Interesse des Klägers an der Beseitigung bestimmt ([X.], ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdnr. 47 "Abwehrklage"). Dieses bemisst sich bei der Störung von Grundeigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust, den die Sache durch die Störung erleidet ([X.], Beschluss vom 23. Januar 1986 - [X.], NJW-RR 1986, 737; Urteil vom 6. November 1998 - [X.], [X.] 1998, 749; MünchKommZPO/[X.], 2. Aufl., § 3 Rdnr. 45). Dafür ist ein zu erwartender Aufwand bei der Beseitigung der Antenne allenfalls mittelbar von Bedeutung, wenn man - bei einer mit der Anbringung der Antenne verbundenen Beeinträchtigung der Gebäudesubstanz - die auf die Wiederher-stellung des Gebäudes entfallenden Kosten als Anhaltspunkt für die Wertmin-derung betrachtet. Fehlt es wie hier an einer Substanzbeeinträchtigung, ist der Beseitigungsaufwand bei der Bemessung des Wertverlustes zu vernachlässi-gen. Unter dem Gesichtspunkt der Beseitigungskosten beeinträchtigt die Para-bolantenne in einem solchen Fall den Wert des Gebäudes nicht mehr als jeder andere Gegenstand, den ein Mieter am Ende der Mietzeit möglicherweise ver-tragswidrig in den Mieträumen zurücklässt. - 6 - Etwas anderes gilt dagegen für den Mieter, der zur Beseitigung der An-tenne verurteilt worden ist. Bei der Bewertung seiner Beschwer, die von [X.] abweichen kann ([X.] 124, 313, 315 ff.; [X.], [X.] vom 15. Juni 2005 - [X.], [X.], 525, unter [X.]), kommt es auf die für die Beseitigung erforderlichen Aufwendungen an ([X.], [X.] 2001, 1468; [X.], aaO). Ob und mit welchem Wert darüber hinaus das Interesse des Mieters am Empfang von zusätzlichen Fernsehprogrammen [X.] Beschwer mit bestimmt (vgl. [X.], [X.] 2001, 1467; [X.], aaO; [X.]/Börstinghaus, aaO), bedarf im vorliegenden Fall [X.] Entscheidung. 9 b) Das Berufungsgericht hat den Wertverlust, den die Klägerin durch die Anbringung und den weiteren Verbleib der [X.] auf dem Balkon der Wohnung der Beklagten erleidet, selbst unter zusätzlicher [X.] mit nicht mehr als 300 • bewertet. Da die Antenne nicht durch [X.] mit dem Balkon verbunden, sondern in einem mit Beton gefüllten Eimer aufgestellt ist, hat es dabei zu Recht allein auf die optische Beeinträchtigung des Hauses der Klägerin abgestellt. Diese hat es als gering bewertet, weil die Antenne sich nicht anders darstelle als jeder [X.] etwas größere Gegenstand, der auf dem Balkon abgestellt sei. Die genannte tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn es - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - so sein sollte, dass die Balkone am Haus der Klägerin nach den mietvertraglichen Vereinbarungen nur zum Abstellen von Balkon- oder Gartenmöbeln benutzt werden dürfen, soweit die abgestellten Gegenstände - wie die [X.] - nicht voll-ständig von der blickdichten Balkonbrüstung verdeckt werden. Die auf Seiten der Klägerin mit der von den Beklagten angebrachten Satellitenempfangsan-tenne verbundene Vermögensminderung hängt zwar nicht nur von der architek-tonischen Gestaltung des Hauses, sondern auch davon ab, ob und welche 10 - 7 - sonstigen Gegenstände sich im Übrigen regelmäßig und von außen sichtbar auf den Balkonen am Haus der Klägerin befinden. Die Rechtsbeschwerde zeigt jedoch keinen - vom Beschwerdegericht übergangenen - Sachvortrag der Klä-gerin auf, aus dem sich ergeben könnte, dass die Anbringung der [X.] durch die Beklagten eine nachteilige Veränderung des vorhe-rigen optischen Gesamteindrucks des Hauses zur Folge hat, die eine Wertmin-derung von mehr als 600 • verursacht. Sie geht vielmehr selbst davon, dass der von einer Parabolantenne ausgehenden optischen Beeinträchtigung erfah-rungsgemäß ein Wert von lediglich "über 500 •" beizumessen ist. [X.] Dr. [X.][X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.11.2004 - 32 C 2623/04 - [X.], Entscheidung vom 15.04.2005 - 13 S 368/04 -

Meta

VIII ZB 31/05

17.05.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2006, Az. VIII ZB 31/05 (REWIS RS 2006, 3467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3467

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